Artikel I. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein.



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Zweite Satzung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft in Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV.NW. S.474) erlässt die Fachhochschule Gelsenkirchen folgende Satzung: Artikel I Die Bachelorprüfungsordnung (BPO) für den Studiengang Wirtschaft im Fachbereich Wirtschaft/Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen in der Fassung vom 04.12.2006 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen 2006 Nr. 7, S. 133 ff.), geändert durch die erste Änderungssatzung vom 07.07.2008 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen 2008 Nr. 6, S. 225 ff.) wird wie folgt geändert: 1. 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Das Studium wird mit der Bachelorprüfung abgeschlossen. Die Bachelorprüfung besteht aus 23 Modulprüfungen, der Praxisphase einschließlich Seminar zur Praxisphase (vgl. 22) und einem abschließenden Prüfungsteil (vgl. Anlage 5). 2. 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Der abschließende Prüfungsteil setzt sich zusammen aus Bachelorarbeit und Kolloquium. Die Meldung zur Bachelorarbeit soll unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Praxisphase im sechsten Fachsemesters erfolgen. 3. In 12 Absatz 1 wird folgender Satz angehängt: Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, müssen alle Prüfungsleistungen bestanden sein. 4. 12 Absatz 2 wird gestrichen, die Nummerierung der Absätze wird entsprechend angepasst. 5. In 13 Absatz 1 wird folgender Satz angehängt: Eine Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen ist unzulässig. 6. 13 Absätze 2 und 5 werden gestrichen, die Nummerierung der Absätze wird entsprechend angepasst. 7. 16 Absatz 3 wird gestrichen, die Nummerierung der folgenden Absätze wird entsprechend angepasst. 8. In 21 Absatz 1 Satz 5 wird Weitere 5 Credits durch Weitere 3 Credits ersetzt. 1

9. In 21 Absatz 2 letzter Satz wird 6. Fachsemester durch 5. Fachsemester ersetzt. 10. In 22 Absatz 1 Satz 2 wird 4. und 5. Fachsemester ersetzt durch 6. Fachsemester. 11. 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Über die Praxisphase erstellt die/ der Studierende einen Praxisphasenbericht, der dem Betreuer/ der Betreuerin vorzulegen ist, und stellt in einer Präsentation im Rahmen des Seminars zur Auswertung der Praxisphase ihre/ seine Erfahrungen und Ergebnisse aus der Praxisphase vor. 12. 22 Absatz 4wird wie folgt gefasst: Zur Praxisphase wird zugelassen, wer in diesem Studiengang mindestens 100 Credits erworben hat. Über die Zulassung zur Praxisphase entscheidet die/ der Prüfungsausschussvorsitzende. 13. 22 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: Für die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase werden 16 Credits, für die erfolgreiche Teilnahme am Seminar zur Praxisphase werden 2 Credits vergeben. Die Praxisphase und das Seminar zur Praxisphase werden nicht benotet. 14. In 23 Absatz 1 Satz 3 wird 10 Credits durch 8 Credits ersetzt. 15. 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Zur Bachelorarbeit kann zugelassen werden, wer in diesem Studiengang mindestens 100 Credits erworben und die Praxisphase mit Erfolg abgeschlossen hat. 16. In 25 Absatz 2 wird 10 Wochen durch 6 Wochen ersetzt. 17. 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Zum Kolloquium kann zugelassen werden, wer in diesem Studiengang 176 Credits erworben hat. Der Antrag auf Zulassung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung des Kolloquiums abzugeben sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird. Der Prüfling kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Bachelorarbeit ( 24) beantragen. In diesem Fall erfolgt die Zulassung zum Kolloquium, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuss vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen 24 Abs. 4 entsprechend. 18. In 27 Absatz 4 wird 2 Credits durch 4 Credits ersetzt. 19. 29 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. 20. 29 Absatz 3 wird Absatz 4; als neuer Absatz 3 wird eingefügt: Darüber hinaus enthält das Zeugnis eine relative Gesamtnote nach folgendem Schema: A die besten 10 % der Absolventinnen und Absolventen B die nächsten 25 % der Absolventinnen und Absolventen C die nächsten 30 % der Absolventinnen und Absolventen D die nächsten 25 % der Absolventinnen und Absolventen E die nächsten 10 % der Absolventinnen und Absolventen Für die Ermittlung wird eine (wandernde) Kohorte von mindestens 30 Personen, die mindestens die drei zurückliegenden Jahre umfasst, gebildet. 2

21. In 29 Absatz 4 wird der/ dem Dekan/in und gestrichen. 22. In 29 wird folgender neuer Absatz 5 angehängt: Zusätzlich erhält die Absolventin/ der Absolvent eine Urkunde über die bestandene Bachelorprüfung gemäß 2 Abs. 3. Die Urkunde wird von der Dekanin/ dem Dekan sowie von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. Sie trägt das Datum des Zeugnisses. 3

23. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Zehntelnote/ Prozentpunkte / Noten 1,0 100 1,0 99 1,0 98 1,0 97 1,0 1,1 96 1,1 95 sehr gut 1,2 94 1,2 93 1,3 92 1,3 1,4 91 1,5 90 1,6 89 1,6 88 1,7 87 1,7 1,8 86 1,8 85 1,9 84 1,9 83 2,0 82 2,0 gut 2,1 81 2,1 80 2,2 79 2,2 78 2,3 77 2,3 2,4 76 2,5 75 2,6 74 2,6 73 2,7 72 2,7 2,8 71 2,8 70 2,9 69 2,9 68 3,0 67 3,0 Befriedigend 3,1 66 3,1 65 3,2 64 3,2 63 3,3 62 3,3 3,4 61 3,5 60 3,6 59 3,6 58 3,7 57 3,7 3,8 56 3,8 55 Ausreichend 3,9 54 3,9 53 4,0 52 4,0 4,0 51 4,0 50 4,1 5,0 49 0 5,0 Nicht Ausreichend 4

24. In Anlage 2 wird der letzte Satz wie folgt gefasst: Alle Teilleistungen müssen bestanden werden (mind. 50% der erreichbaren Punktzahl erbracht). 25. In Anlage 2 wird Liste II wie folgt gefasst: Liste II : Pflichtmodule des 4. bis 6. Fachsemesters 4. Semester 5. Semester 6. Semester Summe SWS/Credits/Prüf SWS/Credits/Prüf SWS/Credits/Prüf SWS/Credits Modul B 1.13 Controlling 4 / 6 / MP 4 / 6 Modul B 1.14 Marketing 4 / 6 / MP 4 / 6 Modul B 1.15 Managemententscheidungen 4 / 6 / MP 4 / 6 Modul B 1.16 Internationales 4 / 6 / MP 4 / 6 Management Modul B 1.17 Management von Innovations- und Veränderungsprozessen 4 / 6 / MP 4 / 6 Summe 12 / 18 8 / 12 0 / 0 20 / 30 SWS= Semesterwochenstunden MP= Modulprüfung 26. In Anlage 3 wird Liste III wie folgt gefasst: Liste III: Wahlpflichtbereich Vertiefung Wahlpflichtbereich Vertiefung (Spezielle Betriebswirtschaft) Modul Semester Credits SWS Modul: B 6.01 IT-Management 5 6 4 Modul: B 6.02 Personalmanagement 5 6 4 Modul: B 6.03 Einfluss der Besteuerung auf Managemententscheidungen 5 6 4 5

27. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: Wahlmodule Die Liste der Wahlmodule wird semesterweise neu zusammengestellt. Es sind 3 Credits durch ein Wahlmodul zu erwerben. Das Wahlmodul sollte erst gegen Ende des Studiums (planmäßig im 5. Fachsemester) belegt werden. Beispiel-Liste Aus der Liste ist ein Modul zu wählen. Nicht bestandene Wahlmodule können ersetzt werden. Modul Lehrveranstaltung Credits SWS Europastudien Wichtige Politikbereiche der EU Projektmanagement Erstellung eines Businessplanes Einführung und Anwendung von Methoden des Projektmanagements Erstellung eines Businessplanes Zeitmanagement Zeitmanagement Tutorien Durchführen von Tutorien für niedrigere Semester Verhandlungstraining Language of Meetings Einführung in SPSS Einführung in SPSS SWS= Semesterwochenstunden 6

Artikel II Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2009/2010 im Bachelorstudiengang im Fachbereich Wirtschaft/Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen aufnehmen. Für Studierende, die im Wintersemester 2009/2010 im Bachelorstudiengang im Fachbereich Wirtschaft/Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen nicht in einem höheren Fachsemester als dem 4. Fachsemester eingeschrieben sind, gilt diese Änderungssatzung mit Ausnahme der Änderungen unter Artikel I Punkt 3, 4 und 6. Für Studierende, die im Sommersemester 2009 bzw. im Wintersemester 2009/2010 im Bachelorstudiengang im Fachbereich Wirtschaft/Gelsenkirchen an der Fachhochschule Gelsenkirchen in einem höheren als dem 4. Fachsemester eingeschrieben sind, gelten lediglich die Änderungen unter Artikel I Punkt 19 bis 22. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Wirtschaft/ Gelsenkirchen der Fachhochschule Gelsenkirchen vom..2009 und der Genehmigung des Präsidiums vom 17.06.2009 Gelsenkirchen, Der Dekan des Fachbereichs Wirtschaft der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen Prof. Dr. Wolfram Holdt Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten der Fachhochschule Gelsenkirchen Gelsenkirchen, Der Präsident der Fachhochschule Gelsenkirchen Prof. Dr. Bernd Kriegesmann 7