Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 41 (1) Satz 2, Ziffer f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes NW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV I S. 718), hat der Rat der Stadt Mechernich in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich beschlossen: 1 Allgemeines Die Bibliothek der Stadt Mechernich in Mechernich ist eine öffentliche Einrichtung, die der Bildung der Bevölkerung dient. 2 Benutzerkreis Jeder ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Bibliothek zu benutzen. Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung der Einrichtung zusätzlich besondere Bestimmungen treffen. 3 Anmeldung (1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines Personalausweises an. Die Leitung der Bibliothek kann bei Minderjährigen die schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des Erziehungsberechtigten verlangen. (2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch die eigenhändige Unterschrift an.
- 2 - (3) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht ü- bertragbar ist und Eigentum der Bibliothek bleibt. Der Verlust des Benutzerausweises und ein etwaiger Wohnungswechsel sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. (4) Entleihgebühren werden aufgrund der Gebührensatzung erhoben. 4 Entleihung, Entleihgebühr, Verlängerung, Vormerkung (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher/Zeitschriften für die Dauer von drei Wochen und sonstige Medien, wie Musik-CD s, Videos, DVD s, CD- ROM s und Hörbücher, für höchstens eine Woche ausgeliehen. Wird eine Gebühr erhoben, so ist die Höhe der Gebühr sowie weitere Einzelheiten hierzu aus der Gebührensatzung zu entnehmen. In der vierten bzw. zweiten Woche erfolgt die Erinnerung an die Rückgabe der ausgeliehenen Medien. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht verliehen. (2) Bei Bücher/Zeitschriften kann die Leihfrist vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils drei Wochen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. Bei den o.g. sonstigen Medien ist eine Verlängerung nicht möglich. (3) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung kann von der Bibliothek ein Entgelt erhoben werden. (4) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. 5 Jahreskarte und Jahreskarte plus (1) Die Jahreskarte gilt für die Ausleihe von Büchern/Zeitschriften ohne quantitative Begrenzung der Ausleihe. Die Jahreskarte kann nur von einer Einzelperson benutzt werden, ist nicht übertragbar und wird nicht verlängert. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird auf Wunsch eine neue Karte ausgestellt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührensatzung. (2) Die Jahreskarte plus gilt für die Ausleihe von Büchern/Zeitschriften und sonstigen Medien, wie Musik-CD s, Videos, DVD s, CD-ROM s und Hörbücher, wobei die Abgabe auf maximal 5 Medien begrenzt ist. Die Jahreskarte plus kann von einer Einzelperson oder einer Familie (d.h. Eltern und deren Kinder bis zum 18. Lebensjahr) benutzt werden, vorausgesetzt, der/die jeweilige/n Name/n sind auf der Karte aufgeführt. Die Jahreskarte plus ist nicht übertragbar und wird nicht verlängert. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird auf Wunsch eine neue Karte ausgestellt. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Gebührensatzung.
- 3-6 Auswärtiger Leihverkehr (1) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können durch auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. (2) Die Höhe der Entleihgebühren ergibt sich aus der Gebührensatzung. Für diese Vermittlung wird die Bibliothek zusätzlich die Portokosten erheben. 7 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung Für verschmutzte, beschädigte oder verlorengegangene Medien muß Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises geleistet werden. 8 Versäumnisentgelt, Einziehung (1) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist neben einer etwaigen Entleihgebühr, die durch eine spezielle Gebührensatzung geregelt wird, ein Versäumnisentgelt zu entrichten. (2) Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen. (3) Für einen Botengang sind zusätzlich 2,56 Euro zu zahlen. Bei auswärtigen Benutzern werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben, falls diese über den vorbezeichneten Betrag hinausgehen. (4) Die Versäumnisentgelte werden ggfs. auf dem Rechtsweg eingezogen. (5) Die Versäumnisentgelte sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat. 9 Hausordnung Jeder Benutzer erkennt die von der Bibliothek erlassene Hausordnung an.
- 4-10 Ausschluß von der Benutzung (1) Personen mit ansteckenden Krankheiten werden von der Benutzung ausgeschlossen. (2) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. 11 In-Kraft-Treten - Die Benutzungsordnung für die öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 ist am 1. April 1998 in Kraft getreten. Mit diesem Tage ist die bisher geltende Benutzungsordnung für die öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 23. Juni 1995 außer Kraft getreten. (veröffentlicht im Bürgerbrief Nr. 13/1998 der Stadt Mechernich am 27.3.1998) (Die Benutzungsordnung für die öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 wurde zum 1.1.2002 wertgleich auf den Euro umgestellt) - Die 1. Ordnung zur Änderung der Benutzungsordnung für die öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 19.12.2001 ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. (veröffentlicht im Bürgerbrief Nr. 51/52/2001 der Stadt Mechernich am 21.12.2001)
Gebührensatzung für die Entleihe von Medien der öffentlichen Bibliothek der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 i.d.f. der Änderungssatzung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 41 (1) Satz 2, Ziffer f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.3.2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes NW vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV I S. 718) hat der Rat der Stadt Mechernich in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Gebührensatzung für die Entleihe von Medien der öffentlichen Bibliothek der Stadt Mechernich beschlossen: 1 Allgemeines Die Gebührensatzung gilt in Ergänzung zur Benutzungsordnung, alle dort bestimmten Einzelheiten wie Benutzerkreis, Anmeldung, Hausordnung usw. gelten vorrangig. 2 Kreis der Gebührenpflichtigen Gebühren sind von allen Benutzern der Büchereien zu zahlen, die ein oder mehrere Medien ausleihen. Ausgenommen von der Zahlung sind nur die Personen, die unter einen in 4 genannten Tatbestand fallen. (1) Die Höhe der Gebühr beträgt: 3 Höhe der Gebühren a) 0,60 Euro pro Medium für die Ausleihe von Büchern/Zeitschriften, bzgl. der Gebührenbefreiung siehe 2. b) 1,10 Euro pro Medium für die Ausleihe von sonstigen Medien, wie Musik- CD s, Videos, DVD s, CD-ROM s und Hörbücher. c) 13 Euro für eine Jahreskarte für die Ausleihe von Büchern/Zeitschriften. d) 25 Euro für eine Jahreskarte plus für die Ausleihe von Büchern/Zeitschriften und sonstigen Medien, wie Musik-CD s, Videos, DVD s, CD-ROM s und Hörbücher. e) 1,10 Euro pro 30 Minuten Internetnutzung.
- 2 - (2) Das Versäumnisentgelt für jede/s entliehene Buch/Zeitschrift beträgt bei Überschreiten der Leihfrist je angefangene Woche 1 Euro pro Buch/Zeitschrift. Bei den o.g. sonstigen Medien beträgt das Versäumnisentgelt bei Überschreiten der Leihfrist für jedes entliehene Medium je Tag 1 Euro. 4 Gebührenbefreiung Von der Zahlung der Entleihgebühr für Bücher und Zeitschriften sind befreit: Kinder und Jugendliche Schüler und Studenten von Vollzeiteinrichtungen (z.b. Gymnasium, Handelsschule, Berufsgrundschule und deren Vorklasse) 5 Fälligkeit Die Gebühr für die Entleihe wird sofort fällig, d.h. sie ist in der Bücherei zu entrichten. Die Bediensteten der Stadtbücherei sind berechtigt, den maßgeblichen Betrag zu kassieren. 6 In-Kraft-Treten - Die Gebührensatzung für die Entleihe von Medien der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 ist am 1. April 1998 in Kraft getreten Mit diesem Tage ist die bisher geltende Gebührensatzung für die öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 23. Juni 1995 außer Kraft getreten. (veröffentlicht im Bürgerbrief Nr. 13/1998 der Stadt Mechernich am 27.3.1998) - Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Entleihe von Medien der öffentlichen Bibliotheken der Stadt Mechernich vom 19.12.2001 ist am 1.1.2002 in Kraft getreten. (veröffentlicht im Bürgerbrief Nr. 51/52/2001 der Stadt Mechernich am 21.12.2001)