Aufgabe Versicherungsfall



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Bitte tragen Sie das heutige Datum ein: Ermitteln der Code-Nummer Mit der Code-Nummer sind keine Rückschlüsse auf Ihre Person mehr möglich, Ihre Daten sind damit anonymisiert! Ihre Code-Nummer ermitteln Sie auf folgendem Weg: - Anfangsbuchstaben des Vornamens der Mutter (Bsp.: E, wenn Vorname Erika) - GeburtsTAG der Mutter zweistellig (nur Tag! Bsp.: 27.09. wird zu 27) - Eigener GeburtsTAG zweistellig (nur Tag! Bsp.: 05, bei Geburtstag am 05.03.) Bitte tragen Sie den so ermittelten fünfstelligen Code (im Beispiel: E2705) hier ein: sfall Frage 1: Gibt es in den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen eine Regelung, wonach die Briefmarkensammlung versichert ist? Wenn ja, in welchem Paragraph? Lösung: Frage 2: Bitte lesen Sie zunächst den auf Seite 5/8 geschilderten Versicherungsfall durch. Hat Herr Stang Recht mit seiner Ansicht, dass auch bei grober Fahrlässigkeit in jedem Fall der materielle Schaden voll ersetzt wird? Mit Blick auf welchen Paragraphen der beiliegenden Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen begründen Sie Ihre Meinung? Lösung: Seite 1/8

Bitte tragen Sie hier nochmals Ihre Kodenummer ein: sfall Frage 3: Mit welchen vertraglichen Bedingungen und Klauseln könnte die Versicherung ihre Behauptung begründen, Herr Stang habe gegen Obliegenheiten verstoßen? Bitte führen Sie sie alle im Einzelnen auf (siehe Arbeitsmaterial Allgemeine Hausrat- Versicherungsbedingungen sowie Klauseln für die Hausratversicherung) Lösung: Seite 2/8

Bitte tragen Sie hier nochmals Ihre Kodenummer ein: sfall Frage 4: Herr Stang erzählt kurz darauf einer Bekannten, Frau Jost, von dem Einbruch und dem Brief der Versicherung. Sie beruhigt Herrn Stang: Sie werden auf jeden Fall alles erstattet bekommen. Einem meiner Freunde ist das Gleiche passiert, der hatte auch das Fenster im Schlafzimmer gekippt und bekam trotzdem alles ersetzt. Sie müssen sich einmal die Unverfrorenheit dieser Kriminellen vorstellen. Mein Freund hat eine Eigentumswohnung im 7. Stock, wegen der herrlichen Aussicht. Das stört diese Typen überhaupt nicht. Die gelangen irgendwie ins Haus, fahren seelenruhig mit dem Aufzug und brechen einfach die abgeschlossene Tür auf. Schlimm sah das aus. Das Schloss musste ersetzt werden, und auch Teile der am Rand gesplitterten Eingangstür. Aber die Polizei sagte, das wäre nichts Besonderes, so sähen danach viele Türen aus. Und mein Freund war nur kurz weg, gerade mal mit dem Kleinen, dem Enkel, eine Stunde im Park spazieren und spielen. Bei ihm lagen übrigens auch Glassplitter überall auf dem Boden, von den Türen einer Vitrine, die sie zerbrochen haben. Ich habe alle die Photos gesehen, die er zur Sicherheit gemacht hat. Er hat dann auch schnell die Scherben aufgekehrt und weggeschlossen, wegen dem Kleinen, der immer noch gerne krabbelt und wie ein Wirbelwind durch die Wohnung saust. Also, das ist alles ziemlich genau wie bei Ihnen. Sie werden sehen, das geht dann auch genau so aus wie bei meinem Freund, und Sie erhalten wenigstens den vollen Geldausgleich. Frage: Bitte vergleichen Sie beide Fälle und prüfen Sie im einzelnen, ob Frau Jost mit ihrer Einschätzung recht hat. Begründen Sie Ihre Überlegungen dabei bitte mit Verweis auf die entsprechenden Stellen in den beiliegenden Allgemeinen Hausrat- Versicherungsbedingungen und Klauseln für die Hausratversicherung. (Bitte notieren Sie Ihre Antwort im vorgesehenen Kasten auf der nächsten Seite.) Seite 3/8

Lösung Frage 4: Seite 4/8

sfall - Fallbeschreibung Herr Stang macht sich kurz nach dem Mittagessen auf den Weg, um Besorgungen in der Stadt zu erledigen. Er hat in seiner Wohnung, die im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses liegt und über eine kleine Terrasse mit Gartenanteil verfügt, die Balkontür bewusst in Kippstellung gelassen. Die Wohnung soll bis zu seiner Rückkehr gut durchlüften. Als Herr Stang etwa 2 Stunden später nach Hause kommt, steht ihm ein Schrecken bevor: Es wurde eingebrochen. Die Balkontür hängt schief im Beschlag. Von dem Beistelltisch direkt daneben ist die kleine, aber sehr wertvolle Jugendstillampe (Wert etwa 1.200 Euro) heruntergestoßen worden und, wie es aussieht, gegen den Heizkörper gefallen. Zumindest liegen die Glassplitter des Lampenschirms unter ihm. Zu allem Überfluss hat man ganz offensichtlich auch noch auf den kleinen Lampenfuß getreten. Er ist vollkommen verbogen, die Lampe ist schlichtweg nicht mehr zu gebrauchen. Und eine unruhige Ahnung bestätigt sich: Herr Stang muss feststellen, dass seine Briefmarkensammlung fehlt. Sie hat einen Wert von immerhin 4.800. Die Unordnung, die Beschädigungen und die Tatsache, dass jemand Fremdes in der Wohnung gewesen ist, deprimieren Herrn Stang und er beschließt, so weit als möglich die Spuren zu beseitigen: Den vollkommen unbrauchbar gewordenen Rest der Jugendstillampe entsorgt er, er saugt die Splitter unter der Heizung auf und bringt vor allem die Terrassentür so gut es geht wieder in Normalstellung. Als sich der Schreck etwas gelegt hat, setzt er einen Brief an die Versicherung auf, in dem er den Schaden meldet und den Tathergang schildert. Dem Antwortschreiben der Versicherung muss er dann den Hinweis entnehmen, er habe grob fahrlässig gegen Obliegenheiten verstoßen. Das ist, so sagt sich Herr Stang, nach der Versicherungsreform Gott sei Dank kein Problem mehr. Jetzt hat man ja sogar in einem solchen Fall Versicherungsschutz. Auch wenn ich meine schönen Briefmarken wohl kaum noch einmal zu Gesicht bekomme, wird mir aber über meine Hausratversicherung auf jeden Fall der komplette materielle Schaden ersetzt. Und vielleicht finde ich auch wieder eine hübsche Jugendstillampe. Seite 5/8

VHV Allgemeine Versicherung AG 650.0005.29 Stand 09.2008 Druck 09.2008 Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) - Auszug 6 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhanden kommt, ist versichert. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (siehe Abschnitt A 7) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. 2. Definitionen a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (siehe Abschnitt A 13) 13 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 1. Definitionen a) Versicherte Wertsachen (siehe Abschnitt A 6 Nr. 2 b) sind aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte). bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere. cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin. dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber. ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzeigen; Seite 6/8

c) der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; d) abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sperren zu lassen sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten; e) das Schadenbild so lange unverändert lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.b. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; 2. Der Versicherungsnehmer hat a) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers- soweit für ihn zumutbar- zu befolgen, die der Versicherungsnehmer, soweit die Umstände es gestatten, einholen muss; b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und Belege beizubringen. 3. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden, so kann der Versicherer nur für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein. 22 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles; arglistige Täuschung im Schadenfall 1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer gemäß 81 Abs. 1 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 2. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer gemäß 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 3. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Seite 7/8

Klauseln für die Hausratversicherung (VHB 2000) Fassung Januar 2008 Sicherheitsvorschriften 1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. 2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Seite 8/8