Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04



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Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich Freitag an einer mehrtägigen Betriebsratsschulung teil, endet das Seminar freitags um 12 Uhr und dauert die Heimreise von 14 bis 18 Uhr, so kann das Betriebsratsmitglied für die Zeit der Rückreise dann keinen Freizeitausgleich verlangen, wenn der normale Arbeitstag der Vollzeitbeschäftigten an einem Freitag um 12 Uhr endet. Quelle: Wolfgang Büser Betrieblich bedingte Reise eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung; Vergütung von Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern; Vergütung der betriebsbedingten Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 10.11.2004 Referenz: JurionRS 2004, 30164 Aktenzeichen: 7 AZR 131/04 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Baden-Würtemberg - 03.02.2004 - AZ: 17 Sa 70/03 Rechtsgrundlagen: 37 Abs. 6 S. 1, 2 BetrVG 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG 78 S. 2 BetrVG Fundstellen: BAGE 112, 322-328 ArbRB 2005, 205-206 (Volltext mit amtl. LS) AuA 2004, 44 (Kurzinformation) AuA 2006, 120 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) AuR 2004, 464 AuR 2005, 237 (Kurzinformation) AUR 2004, 464 AUR 2005, 237 (Kurzinformation) BAGReport 2005, 217-219 BB 2005, 1456 (amtl. Leitsatz) 1 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

DB 2004, XXII Heft 47 (Kurzinformation) DB 2005, X Heft 18 (amtl. Leitsatz) DStR 2005, XII Heft 8 (Kurzinformation) EBE/BAG 2005, 82-84 EzA-SD 24/2004, 3 (Pressemitteilung) FA 2005, 187 (amtl. Leitsatz) FA 2005, 25-26 (Pressemitteilung) FAr 2005, 25-26 GmbHR 2004, R 514-R 515 (Pressemitteilung) GmbH-Report 2004, R 514-R 515 (Pressemitteilung) JuS 2004, X Heft 12 (Kurzinformation) NWB 2004, 3823 (Kurzinformation) NWB 2005, 3892 (Kurzinformation) NZA 2005, 704-706 (Volltext mit amtl. LS) PersV 2006, 64 RdW 2005, 475-476 (Kurzinformation) SAE 2005, 255 schnellbrief 2005, 6 (Pressemitteilung) ZAP 2005, 705 (Kurzinformation) ZAP EN-Nr. 476/2005 ZBVR online 2005, 6 (red. Leitsatz) ZMV 2005, 40 (Pressemitteilung) ZTR 2005, 608 (amtl. Leitsatz) Amtlicher Leitsatz: BAG, 10.11.2004-7 AZR 131/04 Reisezeiten, die ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, um an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung teilzunehmen, können nach 37 Abs. 6 S. 1 und 2 i.v.m. 37 Abs. 3 S. 1 BetrVG einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung begründen. Das setzt voraus, dass die Teilzeitbeschäftigung die Ursache dafür ist, dass die Reise außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn die Reise auch dann außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hätte, wenn das Betriebsratsmitglied vollzeitbeschäftigt gewesen wäre. 2 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

Redaktioneller Leitsatz: Wird die Rückreise von einer Betriebsratsschulung außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt, hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für die entfallene Freizeit einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wenn betriebsbedingte Gründe für den Zeitpunkt der Rückreise ursächlich waren. Solche betriebsbedingten Gründe liegen beispielsweise vor, wenn eine Schulung innerhalb der Arbeitszeit möglich war, das Betriebsratsmitglied aber auf Veranlassung des Arbeitgebers eine entsprechende Schulung außerhalb seiner Arbeitszeit besuchen musste oder wenn wegen der Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung wie etwa Teilzeitbeschäftigung die Rückreise außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Tenor: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2004-17 Sa 70/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zum Ausgleich für die außerhalb ihrer Arbeitszeit durchgeführte Rückreise von einer Betriebsratsschulung. 2 Die Beklagte stellt Druckerzeugnisse her. Sie beschäftigt ca. 450 Arbeitnehmer, davon ca. 80 % in Teilzeit. Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer schwankt zwischen fünf Stunden und 40 Stunden und beträgt im Durchschnitt 21,5 Stunden. Die Klägerin ist in der Abteilung Anzeigensatz beschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 35,68 Stunden und ist wie folgt verteilt: 3 Montag: 7,67 Stunden (7 Std. 40 Min.) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Dienstag: 8,67 Stunden (8 Std. 40 Min.) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch: 8,67 Stunden (8 Std. 40 Min.) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag: 6,67 Stunden (6 Std. 40 Min.) in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 4 Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 4 Die Arbeitszeit in der Abteilung Anzeigensatz endet freitags um 12.00 Uhr. In der Druckerei sowie der Text- und Korrekturabteilung wird freitags zum Teil überhaupt nicht, längstens aber bis 12.00 Uhr gearbeitet. Die Arbeitszeit der in der Rechnungsabteilung, in der Anzeigenabteilung und an der Pforte beschäftigten Arbeitnehmer, die zusammen weniger als die Hälfte der Belegschaft ausmachen, endet freitags um 15.00 Uhr. Tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen über die Vergütung von Dienstreisezeiten bestehen bei der Beklagten nicht. 3 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

5 Die Klägerin ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Sie nahm in der Zeit vom 2. bis 5. Oktober 2001 an einer Betriebsratsschulung in Landsberg/Lech teil. Die Schulungszeiten waren wie folgt verteilt: 6 Dienstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch: 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (12.00 Uhr bis 14.00 Uhr Mittagspause) Donnerstag: 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (12.00 Uhr bis 14.00 Uhr Mittagspause) Freitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr. 7 Die Klägerin reiste am Dienstag, dem 2. Oktober 2001 in der Zeit von 8.08 Uhr bis 13.00 Uhr zu der Schulung an. Die Rückreise fand am Freitag, dem 5. Oktober 2001 in der Zeit von 14.18 Uhr bis 18.00 statt. Die Klägerin wurde vom 2. bis 5. Oktober 2001 unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 und vom 9. Juli 2002 verlangte die Klägerin von der Beklagten wegen der außerhalb ihrer Arbeitszeit durchgeführten Rückreise von der Schulung vier Stunden bezahlte Arbeitsbefreiung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 2002 ab. 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe als Teilzeitbeschäftigte nach 37 Abs. 6 ivm. 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung von vier Stunden, weil die Rückreise von der Schulung aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit, aber innerhalb der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers stattgefunden habe. Vergleichbare vollzeitbeschäftigte Kollegen hätten eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag. Unter Einbeziehung der für den Rückreisetag bereits gewährten Arbeitsbefreiung von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr stehe ihr daher ein Ausgleichsanspruch im Umfang von vier Stunden zu. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, ihr Freizeitausgleich im Umfang von vier Stunden zu gewähren. 11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe 13 Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch steht zwar nicht entgegen, dass im Betrieb der Beklagten keine Regelung über die Behandlung von dienstlich veranlassten außerhalb der Arbeitszeit liegenden Reisezeiten existiert. Die Klägerin kann jedoch zum Ausgleich für die außerhalb ihrer Arbeitszeit durchgeführte Rückreise von der Betriebsratsschulung keine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung verlangen, weil die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden 37 Abs. 6, 37 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt 4 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

14 I. sind. Die Klage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil im Betrieb der Beklagten keine Regelung über außerhalb der Arbeitszeit liegende Reisezeiten besteht und die Rückreise von der Betriebsratsschulung aus diesem Grund nicht als ausgleichspflichtige Betriebsratstätigkeit isv. 37 Abs. 3 BetrVG anzusehen wäre. 15 Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung notwendiger betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung gemäß 37 Abs. 3 BetrVG begründen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG 16. April 2003-7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 37 Nr. 1, zu I 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das gilt gemäß 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG entsprechend für Reisezeiten, die anlässlich der erforderlichen Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung entstehen. Aus dem Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des 78 Satz 2 BetrVG folgt zwar, dass im Betrieb des Arbeitgebers bestehende tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen über Dienstreisezeiten auch für Reisezeiten gelten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten aufwendet (BAG 16. April 2003-7 AZR 423/01 - aao, zu I 2 der Gründe). Besteht jedoch eine derartige Regelung im Betrieb des Arbeitgebers nicht, verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des 37 Abs. 3, 37 Abs. 6 BetrVG, wonach auch Reisezeiten einen Ausgleichsanspruch auslösen können, sofern die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen. 16 II. 17 1. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung nach 37 Abs. 6 ivm. 37 Abs. 3 BetrVG zum Ausgleich für die Rückreise von der Betriebsratsschulung, weil sie die Reise nicht aus betriebsbedingten Gründen außerhalb ihrer Arbeitszeit durchgeführt hat. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat das Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe isd. Vorschrift liegen vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit erledigt werden konnte (st. Rspr., vgl. BAG 26. Januar 1994-7 AZR 593/92 - AP BetrVG 1972 37 Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 37 Nr. 118, zu I der Gründe; 16. April 2003-7 AZR 423/01 - AP BetrVG 1972 37 Nr. 138 = EzA BetrVG 2001 37 Nr. 1, zu I 1 der Gründe zvv.). Nach 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung (nf) liegen betriebsbedingte Gründe auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds erfolgen kann. Diese Regelungen gelten nach 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nf entsprechend für die erforderliche Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Insoweit sind nach 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG nf betriebsbedingte Gründe isd. Abs. 3 auch gegeben, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. In diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach 37 Abs. 2 BetrVG pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 18 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu 37 Abs. 6 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung (af), wonach für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur 37 Abs. 2, nicht aber 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend galt, beruhte 5 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

die außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgte Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung im allgemeinen bereits deshalb nicht auf betriebsbedingten Gründen, weil die zeitliche Lage der Schulung nicht vom Arbeitgeber, sondern ausschließlich vom Schulungsträger festgelegt wird (vgl. etwa BAG 20. Oktober 1993-7 AZR 581/92 (A) - BAGE 74, 351 [BAG 13.10.1993-10 AZR 294/92] = AP BetrVG 1972 37 Nr. 90 = EzA BetrVG 1972 37 Nr. 115, zu B II 2 der Gründe; 5. März 1997-7 AZR 581/92 - BAGE 85, 224 = AP BetrVG 1972 37 Nr. 123 = EzA BetrVG 1972 37 Nr. 136, zu I 2 der Gründe). Betriebsbedingte Gründe dafür, dass die Schulung außerhalb der Arbeitszeit stattfand, lagen daher allenfalls dann vor, wenn eine Schulung innerhalb der Arbeitszeit möglich war, das Betriebsratsmitglied aber auf Veranlassung des Arbeitgebers eine entsprechende Schulung außerhalb seiner Arbeitszeit besuchen musste (BAG 20. Oktober 1993-7 AZR 581/92 (A) - aao, zu B II 2 der Gründe). 19 Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 wurden die Ausgleichsansprüche von Betriebsratsmitgliedern für die außerhalb der Arbeitszeit erfolgte Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen neu geregelt. Nach 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG nf gilt für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nicht nur 37 Abs. 2, sondern auch 37 Abs. 3 BetrVG entsprechend. Daraus, sowie aus der Vorschrift des 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG nf, ergibt sich, dass nunmehr allein die Festlegung der zeitlichen Lage der Schulung durch den Schulungsträger einem Ausgleichsanspruch des Betriebsratsmitglieds nicht von vornherein entgegensteht und sich betriebsbedingte Gründe isv. 37 Abs. 3 BetrVG aus der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung als Teil der betrieblichen Organisation ergeben können. Das kann nach 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ivm. 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nf der Fall sein, wenn die Schulung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der demselben Betrieb angehörenden Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds erfolgen kann. Außerdem kommt ein Ausgleichsanspruch nach 37 Abs. 6 Satz 2 ivm. 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nf in Betracht, wenn wegen der Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. Eine Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung liegt vor, wenn die Arbeitszeit von der üblichen Arbeitszeit abweicht. Derartige Abweichungen können sich sowohl hinsichtlich der Lage als auch hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit ergeben (Fitting BetrVG 22. Aufl. 37 Rn. 189; GK-BetrVG/Wiese/Weber 7. Aufl. 37 Rn. 212; Löwisch BB 2001, 1734, 1742) [BAG 29.02.2000-1 ABR 4/99]. Der betriebsübliche Umfang der Arbeitszeit ist derjenige eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher eine Besonderheit isv. 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG (BT-Drucks. 14/5741 S 41; 20 ErfK/Eisemann 5. Aufl. 37 BetrVG Rn. 22; Fitting BetrVG 22. Aufl. 37 Rn. 189; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. 37 Rn. 135a; DKK-Wedde BetrVG 9. Aufl. 37 Rn. 137; GK-BetrVG/Wiese/Weber 7. Aufl. 37 Rn. 212). Die übliche Lage der Arbeitszeit wird durch die in dem Betrieb allgemein festgelegte Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bestimmt. Abweichungen hiervon stellen eine Besonderheit isd. 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG dar. Dabei muss die betriebsübliche Arbeitszeit nicht für den gesamten Betrieb einheitlich geregelt sein, vielmehr kann die betriebsübliche Arbeitszeit für unterschiedliche Arbeitsbereiche oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt sein (BAG 23. Juli 1996-1 ABR 13/96 - AP BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 87 Arbeitszeit Nr. 56, zu B II 1 der Gründe). Für die Beurteilung, ob eine Besonderheit isd. 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG vorliegt, ist in einem solchen Fall auf die betriebsübliche Arbeitszeit des Arbeitsbereichs oder der Arbeitnehmergruppe abzustellen, dem oder der das Betriebsratsmitglied angehört. Daraus ergibt sich allerdings kein unbeschränkter Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit liegende Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung oder damit in Zusammenhang stehender Reisezeiten. Nach 37 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs vielmehr pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt. Da die gesetzliche Regelung ausdrücklich auf den Schulungstag abstellt, ist für den Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich, sondern dessen konkrete Arbeitszeit an dem betreffenden Schulungstag. Außerdem ist auf diese Arbeitszeit eine dem Betriebsratsmitglied nach 37 Abs. 2 BetrVG gewährte Arbeitsbefreiung anzurechnen. Durch diese Begrenzung soll verhindert werden, dass an einer Schulungsveranstaltung 6 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

21 2. 22 a) 23 b) 24 III. teilnehmende teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder besser gestellt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen im Betrieb (BT-Drucks. 14/5741 S 41). Hiernach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich für die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit erfolgte Rückreise von der Betriebsratsschulung. Die Klägerin hat die Rückreise zwar freitags von 14.18 Uhr bis 18.00 Uhr und damit außerhalb ihrer Arbeitszeit, die freitags um 12.00 Uhr endet, durchgeführt. Dies beruhte jedoch nicht auf betriebsbedingten Gründen isv. 37 Abs. 3, 37 Abs. 6 BetrVG. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch ergibt sich nicht aus 37 Abs. 6 Satz 1 ivm. 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Beklagte hat weder unmittelbar noch mittelbar durch die Wahl des räumlich vom Betriebssitz entfernten Schulungsorts Einfluss auf die zeitliche Lage der Schulung und der damit verbundenen Reisezeiten genommen. Die Schulung, an der die Klägerin teilgenommen hat, wurde nicht von der Beklagten, sondern ausschließlich vom Betriebsrat ausgewählt. Die zeitliche Lage der Rückreise von der Schulung beruhte auch nicht auf betriebsbedingten Gründen isv. 37 Abs. 6 Satz 1 ivm. 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Denn die Teilnahme der Klägerin an der Betriebsratsschulung einschließlich der Rückreise erfolgte unabhängig von anderen Betriebsratsmitgliedern und stand in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den möglicherweise unterschiedlichen Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder des im Betrieb der Beklagten bestehenden Betriebsrats. Die Rückreise von der Betriebsratsschulung fand auch nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als Besonderheit der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb ihrer Arbeitszeit statt ( 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 ivm. 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ). Die Klägerin wäre auch dann außerhalb ihrer Arbeitszeit von der Schulung zurückgefahren, wenn sie vollzeitbeschäftigt gewesen wäre. Denn die betriebsübliche Arbeitszeit in der Abteilung Anzeigensatz, in der die Klägerin beschäftigt ist, endet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - auch für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - freitags um 12.00 Uhr. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe insoweit die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, ist unbegründet. Die Berücksichtigung des von ihr beabsichtigten Sachvortrags hätte nicht ergeben, dass die betriebsübliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers freitags später als 12.00 Uhr endet. Selbst wenn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten entsprechend der Behauptung der Klägerin in der Revisionsbegründung freitags häufig bis 15.00 Uhr, zum Teil sogar bis 18.00 Uhr arbeiten, ist dies nicht ohne weiteres die betriebsübliche Arbeitszeit, sondern kann eine vorübergehend erhöhte Arbeitszeit sein. Außerdem kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung und die damit verbundene An- und Abreise wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung außerhalb der Arbeitszeit erfolgte, entgegen der Auffassung der Klägerin auf die betriebsübliche Arbeitszeit in ihrer Abteilung und nicht auf diejenige in anderen Abteilungen an, in denen freitags in der Regel bis 15.00 Uhr gearbeitet wird. Da im Betrieb der Beklagten für die einzelnen Abteilungen unterschiedliche Arbeitszeiten bestehen, ist die betriebsübliche Arbeitszeit in der Abteilung Anzeigensatz maßgeblich, in der die Klägerin beschäftigt ist. Die Arbeitszeit in dieser Abteilung endet freitags um 12.00 Uhr. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. 25 Dörner Gräfl Krasshöfer 7 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016

U. Zachert L. Koch 8 2016 aok-business.de - PRO Online, 15.06.2016