GHS / CLP und seine betrieblichen Auswirkungen



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Transkript:

GHS / CLP und seine betrieblichen Auswirkungen Takata-Petri AG, André Sander AFV Konferenz 2009

Agenda des Vortrages A). B). C) Gloally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals als Vorlage für CLP D) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung E) Vortrag CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien F) Auswirkungen auf die Praxis G) Zusammenfassung 2

C. Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS Ausgangslage 3

C.) Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS Ausgangslage GHS weltweit harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für das Inverkehrbringen und den Transport 4

C.) Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS Ausgangslage Warum überhaupt? 1) Ausweitung des weltweiten Handels mit Chemikalien 2) Weltweit uneinheitliche Einstufungs- und Bewertungsregeln von Chemikalien 3) Weltweit uneinheitliche Kennzeichnungsregeln von Chemikalien 4) Weltweit uneinheitliche Regeln für den Gefahrguttransport 5) Weltweit unterschiedliche Regeln für Sicherheitsdatenblätter 5

C.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen LD 50 oral Ratte von Coffein = 261 mg/kg EU gesundheitsschädlich USA toxisch Australien gesundheitsschädlich Neuseeland gefährlich Japan giftig Indien nicht giftig Malaysia gesundheitsschädlich China nicht gefährlich 6

C.) Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS Ausgangslage Ziel UN-GHS 1) Effektive Schutz menschlicher Gesundheit und Umwelt durch ein international verständliches System für die Gefahrenkommunikation 2) Länder, die bisher über kein eigenes System verfügen, hiermit einen international anerkannten Rahmen zur Verfügung zu stellen 3) Bedarfsreduzierung an Tests und Auswertungen von Chemikalien 4) Erleichterter internationaler Handel mit Chemikalien 7

C.) Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS Ausgangslage Historische Entwicklung UN-GHS 1992 Beschluss zu einer weltweiten Harmonisierung UN-Konferenz Rio dj 09/2002 Aufforderung an UN-Mitgliedsstaaten beim Weltgipfel in Johannesburg zur nationalen Umsetzung bis Ende 2008 12/2002 Verabschiedung des UN-GHS-Basisdokuments durch die UN- Kommission seitdem UN-Gremium beschließt im 2-Jahres-Rhythmus Änderungen im Sinne einer Optimierung des ursprünglichen Dokuments 2003 Erste Auflage 2005 Erste Revision 2007 Zweite Revision Juli 2009 Dritte Revision (derzeit nur in Engl. und Franz.) 8

C.) Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals GHS Ausgangslage Derzeit in 67 Ländern implementiert: Argentina Australia Austria Belgium Bolivia Brazil Brunei Darussalam Bulgaria Cambodia Canada Chile China Colombia Cyprus Czech Republic Denmark Ecuador Estonia Finland France Gambia Germany Greece Hungary Iceland Indonesia Ireland Italy Japan Lao People's Democratic Republic Latvia Liechtenstein Lithuania Luxembourg Madagascar Malaysia Malta Mauritius Mexico Myanmar Netherlands New Zealand Nigeria Norway Paraguay Peru Philippines Poland Portugal Republic of Korea Romania Russian Federation Senegal Serbia Singapore Slovakia Slovenia South Africa Spain Sweden Switzerland Thailand United Kingdom United States of America Uruguay Viet Nam Zambia 9

D. Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung 10

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung Historische Entwicklung CLP oder EG-GHS 08-10/2006 Internet-Konsultation zu einem Verordnungsentwurf der EU- Kommission zur Umsetzung des UN-GHS (370 Beiträge, davon 97% mit Unterstützung zum Projekt) 27.06.2007 EU-Kommission legt Verordnungsvorschlag zur Umsetzung UH- GHS vor, danach Diskussion in der Ratsarbeitsgruppe technische Harmonisierung 27.06.2008 Ausschuss der ständigen Vertreter stimmt einem in Trilog- Gesprächen erarbeiteten Kompromisspaket zu 03.09.2008 das Europäische Parlament stimmt dem Kompromisspaket mit großer Mehrheit zu 28.11.2008 Dossier wurde im Rat verabschiedet 20.01.2009 in Krafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 CLP- Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures 11

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung Derzeit in 27 EU Ländern implementiert: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechei, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Niederlande, England Beginn der Implementierung in: Kroatien, Türkei und Mazedonien Implementierung im EWR mit CLP: Island, Liechtenstein, Norwegen 12

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung Das UN-GHS s.g. PURPLE BOOK wurde im modularen Aufbau (Bausteine Building Block ) gestaltet, der den verschiedenen Zielgruppen und Staaten die Möglichkeit eröffnet, die Systeme in unterschiedlichen Rechtsbereichen einzuführen. Die Bestimmungen des UN-GHS-Dokuments sind nicht unbedingt im vollen Umfang zu übernehmen!!!! Optionale Übernahme Bei der Umsetzung kann auf Übernahme von einzelnen Elementen des UN- Dokuments verzichtet werden; jedoch müssen die Teile, die übernommen werden, unverändert übernommen werden! Hiervon wurde in der CLP-Verordnung Gebrauch gemacht. z.b. Gefahrguttransport Bestimmung chronische Stoffeigenschaften wie Krebs erzeugende Wirkung hat man wegen mangelnde Relevanz nicht berücksichtigt 13

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung z.b. Modularer Aufbau der Bausteine bei der akuten Toxizität UN-Block akut. Tox. Kategorie EU USA Japan Transport 1 2 3 4 - - 5 - - - 14

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung Weiterhin können die Staaten Regelungen aus der Vergangenheit beibehalten, die nicht vom UN-GHS abgedeckt werden (s.g. Left-Overs - Besitzstandswahrung). z.b. CLP sieht Übernahme einiger R-Sätze des alten Systems vor, wie im UN-GHS nicht erfasst werden; die Ozonschicht schädigend Konzept Optionale Übernahme und Besitzstandswahrung widersprechen jedoch der weltweiten Harmonisierung!!!! Da die EG-Verordnung unmittelbar auf alle Mitgliedsstaaten gültig ist, ist eine nationale Umsetzung nicht erforderlich. Somit keine EG-GHS-Deutschland EG-GHS-Spanien 15

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung CLP-Verordnung deckt nur die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen beim Inverkehrbringen ab. EU-Regelungen zu Sicherheitsdatenblättern sind Bestandteil von REACH (Titel IV und Anhang II) UN-GHS macht hier kaum Änderungsbedarf nötig. Bestimmungen des UN-GHS-Dokuments sind bereits in völkerrechtlich verbindliche internationale Regelwerke für die Beförderung gefährlicher Güter übernommen worden. Im Bereich Gefahrguttransport ist die internationale Harmonisierung bereits weit fortgeschritten (vgl. ADR, IATA, etc). 16

D.) Implementierung in die EU durch die CLP-Verordnung Am 1. Juni 2015 werden die derzeit noch gültigen Regelungen über Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG komplett aufgehoben. Es gelten ab sofort die Übergangsfristen. SRL 67/548/EWG ungültig ZRL 1999/45/EG ungültig 17

E. CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien 18

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien GHS / CLP und seine Auswirkungen Struktur der CLP-Verordnung 62 Artikel In Kraft seit 20.01.2009 zuletzt geändert durch die VO 790/2009/EG am 10.08.2009 7 Anhänge mit technischen Detailbestimmungen Anhang I: Einstufungs-/Kennzeichnungskriterien für Stoffe und Gemische Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung/ Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische Anhang III: Gefahrenhinweise Anhang IV: Sicherheitshinweise Anhang V: Gefahrenpiktogramme Anhang VI: Legaleinstufungen Anhang VII: Konversionstabelle 1355 Seiten 19

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien CLP-Geltungsausnahmen Art. 1 u.a.: GHS / CLP und seine Auswirkungen - radioaktive Stoffe und Gemische - Stoffe und Gemische unter zollamtlicher Überwachung (Transit EU) mit Ausnahme des Artikels 33 - nichtisolierte Zwischenprodukte - nicht in Verkehr gebrachte Stoffe und Gemische wissenschaftliche Forschung und Entwicklung - Abfälle - Stoffe und Gemische zur Landesverteidigung - Stoffe für Endverbraucher/Fertigerzeugnisse (Arzneimittel, Tierarzneimittel, Kosmetische Mittel, Medizinprodukte, Aktive implantierbare medizinische Geräte, Bestimmte Erzeugnisse der Tiernahrung, Aromen und Zusatzstoffe zur Verwendung in Lebensmittel) 20

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien GHS / CLP und seine Auswirkungen CLP-Kernelemente a) Einheitlichkeit der Kennzeichnungselemente b) Einheitlichkeit der Einstufungselemente c) Einheitlichkeit der Sicherheitsdatenblätter klare Definitionen! 21

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel I, Art. 3 Gefährlich: Artikel 3 CLP ein Stoff oder Gemisch ist dann gefährlich, wenn es den in Anhang I Teile 2-5 dargelegten Kriterien entspricht. a) 16 Klassen für physikalische Gefahren b) 10 Klassen für Gesundheitsgefahren c) 2 Klassen für Umweltgefahren Einstufung von Stoffen oder Gemischen erfolgt: durch Hersteller, Importeur und ggf. den na gem. Titel II vor dem Inverkehrbringen. Nachgeschaltete Anwender sollen diese Einstufung übernehmen, sofern die Zusammensetzung nicht ändert wird. Ist ein Stoff harmonisiert nach Anhang VI eingestuft, werden diese Kriterien übernommen. 22

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel I, Art. 3 Die 16 Klassen für physikalisch-chemischen Gefahren Explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse Entzündbare Gase Entzündbare Aerosole Entzündend (oxidierend) wirkende Gas Unter Druck stehende Gase Entzündbare Flüssigkeiten Entzündbare Feststoffe Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln Entzündend (oxidierend) wirkende Gase Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe Organische Peroxide Auf Metalle korrosiv wirkend 23

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel I, Art. 3 Die 10 Klassen gesundheitlichen Gefahren Akute Toxizität Ätzung/Reizung der Haut Schwere Augenschädigung/Reizung Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut Keimzell-Mutagenität Karzinogenität Reproduktionstoxizität Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) Aspirationsgefahr 24

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel I, Art. 3 Die 2 Klassen für die Umweltgefahren Nach ökotoxischen Eigenschaften gewässergefährdend Die Ozonschicht schädigend (kein Piktogramm) Left-Over der EU 25

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel II-III Die Gefahren werden gem. Anhang I, Teile 2-5 eingestuft: A Gefahrenpiktogramme (Anhang V) a) Die Gefahrenpiktogramme werden gebildet aus: 1) einem schwarzen Symbol 2) auf weißem Hintergrund 3) in einem roten Rahmen b) Sie weisen die Gestalt eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf. c) Jedes Piktogramm muss 1) mind. 1/15 der Fläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen 2) mind. 1cm² groß sein 26

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel III Die Gefahren werden gem. Anhang I, Teile 2-5 eingestuft: B Signalwörter Geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der mit einem Stoff oder Gemisch verbunden ist. für schwerwiegende Gefahrenkategorien für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien GEFAHR ACHTUNG Wird das Wort GEFAHR verwendet, erscheint Signalwort ACHTUNG nicht! C Gefahrenhinweise a) Sind standardisierte Textbausteine. b) Beschreiben Art und Schweregrad der Gefährdung. c) Müssen auf dem Kennzeichnungsetikett angegeben werden. d) Kleinmengenregelung: Gefahrenhinweise müssen im Fall bestimmter Einstufungen (Anhang 1, Teil 1 Pos. 1.5.2.1.1) nicht angegeben werden, wenn die Verpackung des Stoffes/ Gemisches 125ml nicht überschreitet. 27

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel III Die Gefahren werden gem. Anhang I, Teile 2-5 eingestuft: Gefahrenhinweise (Anhang III) e) Kodierungssystem: früher sg. R-Satz Bsp. Hxyy (H214) H Kennzeichen für Hazard Statement (Gefahrenhinweis) x Gruppierung 2 = physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren yy laufende Nummer 01-99 28

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel III Die Gefahren werden gem. Anhang I, Teile 2-5 eingestuft: D Sicherheitshinweise (Anhang IV) a) Beschreiben standardisiert die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff/ Gemisch bei seiner Verwendung. b) Werden nach den in Anhang IV, Teil 1 festgelegten Kriterien ausgewählt: Bsp. Pxyy (P301) P Kennzeichen für Precautionary Statement (Sicherheitshinweis) x Gruppierung 1 = Allgemein 2 = Prävention (Vorsorgemaßnahmen) 3 = Reaktion (Empfehlungen) 4 = Lagerung (Lagerhinweise) yy laufende Nummer 01-99 5 = Entsorgung (Entsorgungshinweise) früher sg. S-Satz 29

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel III Die Gefahren werden gem. Anhang I, Teile 2-5 eingestuft: E Produktidentifikatoren für Stoffe (Anhang VI) a) Der chemische Name eines Stoffe muss angegeben werden. b) Angabe der Identifikationsnummer, wenn der Stoff gelistet ist (Anhang VI Teil 3). c) CAS-Nummer mit IUPAC-Nomenklatur Name, falls der Stoff nicht gelistet ist. E Produktidentifikatoren für Gemische (Anhang VI) a) Der Handelsname oder die Bezeichnung des Gemisches muss angegeben werden. b) Angabe der Identität der Inhaltsstoffe, die mind. zu einer der folgenden Einstufungen des Gemisches beitragen: akute Toxizität Ätzung der Haut schwere Augenschäden Keimzellen-Mutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut spezifische Zielorgan-Toxizität oder Aspirationsgefahr 30

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel III Die Gefahren werden gem. Anhang I, Teile 2-5 eingestuft: F Angaben zum Lieferanten Auf dem Kennzeichnungsetikett müssen Name, Anschrift sowie Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder sonstige Lieferanten angegeben werden. G Ergänzende Informationen Alle Inhalte der Kennzeichnungen, die nicht über die CLP standardisiert sind. 31

E.) CLP-Verordnung und Allgemeine Prinzipien Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung: Art. 17-22, 25 E G A-D F G 32

F. Auswirkungen der CLP-Verordnung 33

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Was ändert grundsätzlich? Meldung aller Gefahrstoffe/Gefahrgemische unabhängig von der Menge bei der Europ. Chemikalienagentur als Hersteller, Importeur Prüfung der angezeigten Verwendung als na neue Einstufungen, Gefährdungsbeurteilungen Verschärfung der Einstufungen bei Ätz-/Reizwirkung neue Kennzeichnung (Behälter, BTA, Verpackung etc.) Änderung der R und S-Sätze (Neue H und P- Sätze) neue Sicherheitsdatenblätter i.v.m. REACH-VO Überarbeitung Stoffkataster, BTA, Explosionsschutzdokument, Technische Merkblätter, Gebrauchsanweisungen, Lagerordnung etc. Prüfung auf Auswirkung auf andere Rechtgebiete, z.b. Störfall-VO Schulung/ Unterweisung aller betroffenen Mitarbeiter 34

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung Prüfung auf Auswirkung auf andere Rechtgebiete GHS / CLP und seine Auswirkungen Jugend- und Mutterschutz 35

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung Prüfung auf Auswirkung auf andere Rechtgebiete GHS / CLP und seine Auswirkungen z.b. VAwS Durch die Verschärfung von Toxizitätsmerkmalen kann es zu einer höheren Wassergefährdungsklasse kommen, hier durch können weitere Schutzmaßnahmen für VAwS-Anlagen notwendig werden. 36

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Was erwartet uns? Änderung der: a) Einstufungskriterien b) Grenzwerte c) neue Gefährdungen Damit wird es zukünftig mehr Stoffe und Gemische geben, die als gefährlich eingestuft sind. 37

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen bisher zukünftig Anzahl Gefahrensymbole 7 9 38

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen 300 39

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen LD 50 oral Ratte von Coffein = 261 mg/kg Derzeit als gesundheitsschädlich eingestuft, ab 01.12.2010 als toxisch 40

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen 41

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Verpackungen müssen dicht und verträglich mit Inhaltsstoffen sein. Verpackungen müssen bei der Handhabung auftretenden Belastungen und Verformungen standhalten. Die Verschlüsse müssen nach Öffnung mehrfach verschließbar sein. Handelsverpackungen dürfen weder eine Form oder ein Design, die/das die Neugier von Kindern wecken oder verwechselbar mit den Verpackungen von Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika sein. Gefahrgutverpackungen genügen die Anforderungen für Gefahrstoffe. Gefahrgüter müssen in zugelassenen Verpackungen mit Zulassungscode transportiert werden. 42

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Einzelverpackung Gefahrstoff nach CLP, Gefahrgut Verpackungscode/ADR Gefahrzettel nach ADR UN-Nummer/ADR 43

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Anpassung der Kennzeichnung von Umfüllbehältern Beachtung der Kennzeichnungsausnahmen sowie der notwendigen Kennzeichnungsgröße. Reicht nicht! 44

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Aufbewahrung von Informationen Der Lieferant hält mind. alle Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes/ Gemisches für 10 Jahre nach seiner letzten Lieferung zur Verfügung. Art. 49 Die Behörde des Mitgliedstaates kann sich dies vom Lieferanten vorlegen lassen. Wurde jedoch eine Registrierung REACH oder Meldung CLP vorgenommen, hat die Behörde bei der Agentur die notwendigen Daten zu besorgen. 45

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Informationen im SDB Art. 57 Bis 1.12.2010 kann im SDB für Stoffe die Einstufung auch nach SRL 67/548/EWG zzgl. zur CLP 1272/2008 erfolgen. Im Zeitraum 1.12.2010 bis 1.06.2015 sind in den SDB für Stoffe Einstufungen zu beiden RL vorzunehmen. Bis 1.06.2015 kann im SDB für Gemische die Einstufung auch nach ZRL 1999/45/EG zzgl. zur CLP 1272/2008 erfolgen. Wenn Stoffe und Gemische noch vor dem 1.12.2010 bzw. 1.06.2015 nach CLP 1272/2008 eingestuft wurden, sind in den SDB jeweils noch die SRL 67/548/EWG bzw. ZRL 1999/45/EG anzugeben. 46

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung Wichtige Änderungen im SDB GHS / CLP und seine Auswirkungen Das SDB ist dem Abnehmer spätestens mit der ersten Lieferung zu übermitteln. Es muss in einer Amtssprache des Mitgliedstaates verfasst sein, in dem der Abnehmer seinen Sitz hat und der Stoff/das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Abnehmer, die den Stoff/das Gemisch in den vergangenen 12 Monaten bezogen haben, erhalten automatisch aktualisierte Fassungen. Die Übermittlung der SDB kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Jedoch: das alleinige Bereitstellen von SDB auf einer Internetplattform ist nicht ausreichend. Das SDB muss bei der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Fehler und Mängel überprüft werden. Offensichtliche Fehler sollten nochmals mit dem Lieferanten bzgl. Richtigkeit zu befragen und auf Mängel hinzuweisen. (Pflicht, den Vorgänger in der Lieferkette über sicherheitsrelevante Mängel zu informieren) Stoffsicherheitsbericht muss nur ab 10 Tonnen/Jahr erstellt werden. So ist es möglich, dass für ein und denselben Stoff 2 SDB geliefert werden. 47

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Wichtige Änderungen im SDB (vgl. REACH Art. 31 und Anhang II) Positionen 2 Mögliche Gefahren und 3 Zusammensetzung wurden vertauscht sowie Positionen 1 und 8 umbenannt. Die E-Mail-Adresse der sachkundigen Person (verantwortlich für SDB) ist verpflichtend anzugeben. Registrierungsnummer muss, sofern vorhanden, sowohl für Stoffe als auch für gefährliche Bestandteile von Gemischen angegeben werden. Neu ist Angabe der identifizierten Verwendung für Stoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht (bei Registrierung > 10 t/a und sofern vorhanden) vorgeschrieben ist. PBT (persistent, bioakkumulierend,giftig), vpvb (sehr persistent, sehr bioakkumulierend) und Kanditatenstoffe erhalten ein SDB und sind auch in SDB für Gemische zu benennen (wenn >0,1GEW%). In Position 8 sind Angaben zum Schutz der Umwelt zu machen. In Position 11 werden Angaben zur Toxikokinetik verlangt. Weitere Informationen aus einem ggf. erstellten Stoffsicherheitsbericht im SDB. 48

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Anpassung des Schutzstufenkonzeptes der Gefahrstoffverordnung (derzeit in Überarbeitung) 49

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Anpassung des Schutzstufenkonzeptes der Gefahrstoffverordnung (derzeit in Überarbeitung) 50

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Überarbeitung Stoffkataster, BTA, Explosionsschutzdokument, Technische Merkblätter, Gebrauchsanweisungen, Lagerordnung, Unfallmerkblätter etc. Bsp. Stoff-Kataster 51

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Überarbeitung Stoffkataster, BTA, Explosionsschutzdokument, Technische Merkblätter, Gebrauchsanweisungen, Lagerordnung, Unfallmerkblätter etc. Bsp. BTA 52

F.) Auswirkungen der GHS / CLP - Verordnung GHS / CLP und seine Auswirkungen Schulung/ Unterweisung aller betroffenen Mitarbeiter 1. Definition der unterschiedlichen Kreise 2. Unterweisung der Multiplikatoren. 3. Vorgabe der Unterweisungsschwerpunkte. 1. PPS Dateien 2. Aushänge Verantwortliche, Meister, Unterweisende etc. Verwender, Mitarbeiter etc. Zufällig Betroffene (FW, Auditoren, etc.) 53

G. Zusammenfassung 54

G.) Zusammenfassung Neue Symbole für neue Gefahren und neue Herausforderungen 55

G.) Zusammenfassung Sollten Sie immer noch glauben, dass GHS / CLP nur eine Änderung der Piktogramme bedeutet und in den nachgeschalteten Rechtsgebieten keine Probleme verursacht, dann habe ich leider etwas vollkommen falsch gemacht. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 56

TAKATA-PETRI