Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb



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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Privatversicherungen BPV Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb Lebensversicherung Lebensversicherer mit Sitz ausserhalb der Schweiz und Liechtenstein Stand: 1. Januar 2006 1. Grundsätzliches Versicherungsunternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV), gleichgültig ob sie in der Schweiz und/oder von der Schweiz aus im Ausland Versicherungsgeschäfte betreiben. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Versicherungsunternehmen, welche beabsichtigen, in der Schweiz und von der Schweiz aus Versicherungsgeschäfte zu betreiben. Eine Bewilligung ist für jeden einzelnen Versicherungszweig erforderlich (Art. 3 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; VAG). Schweizerische Lebensversicherer dürfen die Rückversicherungstätigkeit nur in den ihnen bewilligten Lebensversicherungszweigen durchführen (Art. 3 Abs. 5 Aufsichtsverordnung; AVO). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind (Art. 6 VAG). Nach der Erteilung der Bewilligung übt das BPV eine ständige Aufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit der Niederlassung in der Schweiz aus (Art. 46 VAG). Die Versicherungsunternehmen haben den Betrieb der ihnen bewilligten Versicherungszweige innert sechs Monaten tatsächlich aufzunehmen (Art. 61 VAG). Ohne diese Bewilligung ist es untersagt, in der Schweiz oder von der Schweiz aus Versicherungsgeschäfte zu betreiben (Art. 87 VAG). 2. Vorgehen zur Erfüllung der Bewilligungsanforderungen Das Versicherungsunternehmen hat in der Schweiz eine Zweigniederlassung für das gesamte schweizerische Geschäft zu errichten und als seinen Leiter einen Generalbevollmächtigten zu bestellen (Art. 15 VAG). Das Versicherungsunternehmen hat dem BPV ein Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzureichen, dem ein Geschäftsplan beizulegen ist (Art. 4 VAG). Es besteht die Möglichkeit, den Geschäftsplan dem BPV bereits vor der formellen Gesuchseinreichung vorzulegen, damit er in gegenseitiger Zusammenarbeit bereinigt werden kann. Eine Bewilligung wird erteilt für einen oder mehrere der im Anhang I zur AVO (A. Lebensversicherung) aufgeführten Versicherungszweige. Schwanengasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 322 79 11 Fax +41 (0)31 323 71 56 info@bpv.admin.ch, www.bpv.admin.ch

Versicherungsunternehmen, die in ihrem Sitzland sowohl das Lebens- wie das Nichtlebensgeschäft betreiben (Kompositversicherer), dürfen in der Schweiz nicht im Lebensversicherungsbereich, sondern nur im Nichtlebensbereich tätig sein (Art. 12 VAG). Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft grundsätzlich nur Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 11 VAG). a) Geschäftsplan Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten (Art. 4 VAG): Auszug aus dem Handelsregister für die Zweigniederlassung in der Schweiz. Die Statuten der Gesuchstellerin sowie die letzten drei Geschäftsberichte. Die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört. Das Versicherungsunternehmen macht Angaben über das Gesamtsystem der Unternehmensorganisation und der Führungs- und Kontrollinstrumente. Es berichtet auch über das interne Kontrollsystem und die interne Revisionsstelle. Beizulegen ist ein Organigramm des Versicherungsunternehmens und wenn es einer Versicherungsgruppe oder einem Konglomerat angehört ebenfalls der Versicherungsgruppe bzw. des Konglomerats. Ein Organigramm der Zweigniederlassung in der Schweiz. Bei Versicherungstätigkeit im Ausland: die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen. Dazu gehören insbesondere: Finanzielle Ausstattung: Das ausländische Versicherungsunternehmen muss Am Hauptsitz über ein Kapital nach Art. 8 VAG verfügen und eine Solvabilitätsspanne nach Art. 9 VAG ausweisen, die auch den Geschäftsumfang in der Schweiz umfasst. In der Schweiz (Schweizerische Nationalbank) eine Kaution hinterlegen, welche im Umfang von 10 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Schweizergeschäftes (Art. 23 26 AVO) entspricht. Es gelten aber je nach Versicherungszweig Mindestvorschriften, welche einzuhalten sind. Wenn mehrere Versicherungszweige betrieben werden, so gilt jeweils die Kaution des höheren Versicherungszweiges (Art. 15 VAG und 15 AVO): CHF 450'000.- für die Versicherungszweige A2.1, A2.3, A2.4, A2.6 und A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben (Art. 15 al. 2 lit.b AVO ). CHF 600'000.- in den anderen Fällen (Art. 15 al. 2 lit. a AVO). Technische Rückstellungen: Zu nennen sind die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der technischen Rückstellungen. Die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten sind zu dokumentieren (Art. 16 VAG; Art. 54-67 AVO). Ernennungsurkunde und Vollmacht (gemäss Formular des BPV) sowie ein Curriculum Vitae des Generalbevollmächtigten (Art. 15 Abs. 1 Bst. b VAG und Art. 16 ff. AVO). Die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin. Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen (Art. 23 VAG). Er oder sie muss über den Titel Aktuar SAV oder einen gleichwertigen Titel verfügen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen (Art. 99 AVO). 2/5

Die Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen. Wesentliche Funktionen eines Versicherungsunternehmens sind Tätigkeiten, die zwingend zu einem Versicherungsunternehmen gehören. Es sind dies: Die Produktion (Vertrieb, Absatz), Die Bestandesverwaltung (Policenverwaltung), die Schadenregulierung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage/-verwaltung sowie IT / EDV. Die Mehrheit der wesentlichen Funktionen muss beim Versicherungsunternehmen verbleiben. Bereiche, die nicht ausgegliedert werden dürfen, sind: Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle durch den Verwaltungsrat sowie zentrale Führungsaufgaben. Über weitere Voraussetzungen und Aspekte des sogenannten Outsourcings orientiert Sie das BPV auf Anfrage gerne. Die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken sowie Angaben über die beabsichtigte Geschäftspolitik Den Rückversicherungsplan sowie, für die aktive Rückversicherung, den Retrozessionsplan. Das Versicherungsunternehmen hat nachzuweisen, dass der oder die Rückversicherer zur Übernahme des Risikos bereit sind. Bezüglich der Gestaltung der Rückversicherungsverträge kommen wegen der Sicherstellung nur Verträge, welche ein Bardepot vorsehen, in Frage. Dem BPV sind Kopien der abgeschlossenen Rückversicherungsverträge einzureichen. Die voraussichtlichen Kosten der Gründung und des Aufbaus oder einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung der Zweigniederlassung (Art. 15 Abs. 2 Bst. d VAG). Die Planzahlen für die ersten drei Geschäftsjahre. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken. Die Niederlassung muss über ein den Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement verfügen (Art. 22 VAG; Art. 96 98 AVO). Die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Schweiz verwendet werden bei der Versicherung von sämtlichen Risiken in der beruflichen Vorsorge sowie in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Krankenzusatzversicherung). Diese Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterstehen der Genehmigungspflicht. Die Tarife sind durch zweckdienliche, statistisch-technische Unterlagen zu begründen (Art. 38 VAG). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen mit den zwingenden Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung im Einklang stehen (Art. 117 AVO). Versicherungsunternehmen, denen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen wurde, haben mindestens die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erbringen (art. 39 VAG). Vorzulegen sind auch die nicht genehmigungspflichtigen Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den übrigen Versicherungszweigen. Für die Tarifierung, die Anforderungen an Lebensversicherungsverträge und die Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge gelten die Bestimmungen gemäss Art. 120 138 AVO. Abfindungswerte (Art. 127 AVO): Abfindungswerte sind vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt. Weitere Angaben und Unterlagen: Das BPV kann im Einzelfall weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind (Art. 4 Abs. 4 VAG). b) Weitere Informationen Für die Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge stellt das BPV ergänzende Merkblätter zur Verfügung: Merkpunkte zur Überschussbeteiligung in der beruflichen Vorsorge 1. Merkpunkte zur jährliche Betriebsrechnung in der beruflichen Vorsorge 2. 1 Wird im Verlauf des Jahres 2006 angepasst 2 Wird im Verlauf des Jahres 2006 zur Verfügung gestellt 3/5

3. Einige Hinweise auf die aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Erteilung der Bewilligung (bei laufendem Geschäftsbetrieb) Das schweizerische Aufsichtsrecht unterstellt die Versicherungsunternehmen, resp. die Niederlassungen, einer permanenten Aufsicht. Dies bedeutet, dass die Versicherungsunternehmen, resp. die Niederlassungen nicht nur für die dauernde Einhaltung der in Ziff. 2 genannten Bewilligungsanforderungen sorgen müssen. Sie haben überdies eine Reihe weiterer aufsichtsrechtlicher Pflichten zu befolgen. Einige der wichtigsten dieser Pflichten sind nachfolgend im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgeführt. Diese Aufzählung stellt eine allgemeine Information dar und kann die Lektüre und Kenntnisnahme der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht ersetzen. Bei Fragen zum Verständnis oder zur Interpretation einzelner Normen des Aufsichtsrechts gibt das BPV den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern gerne Auskunft. a) Änderungen des Geschäftsplans Die Änderungen des Geschäftsplans gemäss Art. 5 Abs. 1 VAG sind dem BPV vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Änderungen des Geschäftsplanes gemäss Art. 5 Abs. 2 VAG sind dem BPV innert 14 Tagen ab Eintritt des mitteilungspflichtigen Sachverhaltes mitzuteilen (Art. 5 AVO). Sie gelten als genehmigt, sofern die Aufsichtsbehörde nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorganges einleitet. b) Organisation der Zweigniederlassung Organisation und leitendes Personal der Zweigniederlassung müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung in der Schweiz bieten. Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung betreffen (Art. 17 AVO). c) Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit Das Versicherungsunternehmen hat ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es ein von der Geschäftsführung unabhängiges internes Inspektorat. In begründeten Einzelfällen kann das BPV ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht, ein internes Inspektorat zu bestellen, befreien (Art. 27 VAG). Ein Versicherungsunternehmen, das von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen will, hat dem BPV ein entsprechend begründetes Gesuch einzureichen. d) Bedeckung der Solvabilitätsspanne Das Versicherungsunternehmen muss eine Solvabilitätsspanne nach Artikel 9 ausweisen, die auch die Geschäftstätigkeit in der Schweiz umfasst. Das Versicherungsunternehmen verfügt in der Schweiz über unbelastete Vermögenswerte im Umfange der geforderten Solvabilitätsspanne, die nach den Artikeln 23-26 für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz gefordert wird (Art. 15 AVO). Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Solvabilitätsnachweis einzureichen. e) Gebundenes Vermögen Die technischen Rückstellungen des Schweizergeschäfts sind durch ein gebundenes Vermögen sicherzustellen (Art. 17 VAG; Art. 70 95 AVO). Der Sollbetrag setzt sich aus den in Art. 56 AVO genannten Elementen zusammen. Er muss bei seiner Bestellung mindestens CHF 750 000 betragen 4/5

(Art. 70 AVO), wobei die Mittel auf ein in der Schweiz zugelassenes Finanzinstitut einbezahlt werden müssen. Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens muss jederzeit durch bestimmte, dem gebundenen Vermögen zugeordnete Vermögenswerte gedeckt sein. Der Aufbau erfolgt zeitlich parallel zur Aufstockung der technischen Rückstellungen. Die erstmalige Bestellung des gebundenen Vermögens erfolgt auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme. Für die Folgejahre verschickt das BPV die entsprechenden Formulare jeweils im Januar; Abgabetermin ist Ende März (Art. 72 AVO). Separate gebundene Vermögen sind zu bilden für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge, für den Sparteil der Versicherungsverträge der anteilgebundenen Lebensversicherung und für den Sparteil der an interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundenen Lebensversicherung (Art. 77 AVO). Das Versicherungsunternehmen muss für die jährliche Prüfung des gebundenen Vermögens an seinem Sitz eine Revisionsgesellschaft beauftragen und das BPV via Fragebogen informieren. Das BPV wird dem Versicherungsunternehmen einen vorbereiteten Vertrag zustellen. f) Derivative Finanzinstrumente Das Versicherungsunternehmen stellt der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zu. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungsunternehmen ist in Art. 100 ff. AVO geregelt. g) Betrieb der Rückversicherung Die Bewilligung zum Betrieb eines Versicherungszweiges schliesst die Ermächtigung zum Betrieb der Rückversicherung in diesem Zweig mit ein. h) Berichterstattungspflicht Die Versicherungsunternehmen haben jährlich einen Geschäftsbericht und einen Aufsichtsbericht zu erstellen. Der Aufsichtsbericht ist dem BPV auf elektronisch ausgefüllten Formblättern, zusammen mit dem Geschäftsbericht, bis zum 30. April einzureichen (Art. 25 VAG). i) Besondere Bestimmungen für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge Für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge, gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Art. 37 VAG und Art. 139 154 AVO. Wir verweisen auf die entsprechenden Merkblätter. j) Gebühr und Aufsichtsabgabe Die Deckung der Kosten der Versicherungsaufsicht erfolgt durch Gebühren sowie eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Aufsichtsabgabe beträgt im Minimum CHF 3'000.-- (Art. 50 VAG; Art. 209 ff. AVO). Spezielle Hinweise über die Gebühren können dem Merkblatt Gebührenpflichtige Verfügungen in der Versicherungsaufsicht entnommen werden. k) Betrieb weiterer Versicherungszweige Will das Versicherungsunternehmen weitere Versicherungszweige betreiben, so benötigt es hierfür eine Bewilligung des BPV für jeden weiteren Versicherungszweig (Art. 4 Abs. 2 lit. k VAG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VAG). Das Versicherungsunternehmen legt seinem Gesuch alle Elemente des Geschäftsplanes bei, welche gegenüber den Angaben in Ziffer 2.1.1 bis 2.1.16 geändert haben oder neu eingeführt werden. Dieses Dokument dient lediglich zur allgemeinen Information. Es stellt keine rechtsverbindliche Meinungsäusserung dar. Das Bundesamt für Privatversicherungen lehnt jede Haftung für Schäden ab, die sich aus der Verwendung des Dokuments ergeben können. 5/5