Betriebsordnung des Entsorgungszentrums Ennigerloh. Allgemeine Regelungen für die Anlieferung und Annahme von Abfällen



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Transkript:

Betriebsordnung des Entsorgungszentrums Ennigerloh Allgemeine Regelungen für die Anlieferung und Annahme von Abfällen 1 Gültigkeit 1. Die Betriebsordnung hat Gültigkeit für die Benutzer des Entsorgungszentrums und das dort eingesetzte Personal. Mit Betreten/Befahren des Betriebsgrundstückes erkennen sie diese Betriebsordnung als verbindlich an. 2. Benutzer im Sinne dieser Betriebsordnung sind Anlieferer und von diesen Beauftragte, deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie Besucher. 2 Allgemeines 1. Im Entsorgungszentrum können grundsätzlich nur überlassungspflichtige Abfälle angenommen werden, die auf Grundstücken innerhalb des Kreises Warendorf angefallen sind. 2. Darüber hinaus können auch Abfälle angenommen werden, die im Rahmen von Kooperationsverträgen oder einer Einzelzustimmung des Landrats des Kreises Warendorf angeliefert werden. Die Annahme von Abfällen, deren Entsorgung durch die Bezirksregierung genehmigt wurde, ist ebenfalls möglich. Die Herkunft der angelieferten Abfälle ist schriftlich nachzuweisen. 3. Zur Abfallanlieferung am Entsorgungszentrum Ennigerloh sind berechtigt: Abfallanlieferer im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwanges der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, Besitzer von Abfällen, die vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde ausgeschlossen sind, soweit der Kreis oder die AWG diese Abfälle nicht von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen haben. 3 Anlagen 1. Im Entsorgungszentrum bestehen folgende Möglichkeiten, Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung abzugeben: 1

a) Recyclinghof Am Recyclinghof des Entsorgungszentrums in Ennigerloh können Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung in haushaltsüblichen Mengen abgegeben werden. Wertstoffe sind hierbei getrennt anzuliefern. Abgabemöglichkeiten werden ausschließlich für die im Folgenden aufgeführten Abfälle zur Verwertung vorgehalten: Restmüll, Sperrmüll, Altpapier, Metalle, Bauschutt, Altholz, Grünabfälle, Folien, Styropor, Altreifen ohne Felge, Elektronikschrott, Kühlgeräte, Altglas, Korken, Altkleider, Schuhe, Altmedikamente. Zusätzlich werden jeden 3. Samstag im Monat in der Zeit von 09:00-12:00 Uhr Schadstoffe aus Haushaltungen kostenpflichtig angenommen. b) Kompostwerk Warendorf GmbH Diese Anlage steht für Bio- und Grünabfälle zur Verfügung. Bioabfälle sind direkt in die Annahmehalle des Kompostwerkes zu verbringen, sonstige Grünabfälle (Baum- und Strauchwerk, Wurzeln, Rasenschnitt, etc.) sind gemäß der Beschilderung und den Anweisungen des Betriebspersonals auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulagern. Die für das Kompostwerk zugelassenen Abfallarten sind in Anlage 1 dieser Betriebsordnung aufgeführt. c) EBS-Anlage Die EBS-Anlage steht für Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbebetrieben zur Verfügung. Hier sind sämtliche Abfälle anzuliefern, sofern sie nicht über den Recyclinghof, das Kompostwerk bzw. die Umschlagsfläche bereits erfasst wurden. Die für die EBS-Anlage zugelassenen Abfallarten sind in Anlage 2 dieser Betriebsordnung aufgeführt. Direktanlieferungen an die Anlage sind nur per LKW über 7,5 t Gesamtgewicht zulässig. d) BA-Anlage In der BA-Anlage werden die nicht weiter verwertbaren Restabfälle aus der EBS-Anlage bzw. aus der BRAM-Anlage Erwitte behandelt. e) Umschlag- und Sortierplatz Der Umschlag- und Sortierplatz dient dem Umschlag und der Sortierung von Abfallanlieferungen, insbesondere von Altholz. f) Altholzsammelplatz Auf dem Altholzsammelplatz werden Holzmengen zusammengefasst und klassifiziert. Das Entleeren von Containern mit Altholzchargen der Klasse A I darf nur nach vorheriger Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Entsorgungszentrums erfolgen. 2

g) Sicherstellungsbereich Am Entsorgungszentrum steht ein genehmigter Sicherstellungsbereich zur Verfügung. Diese Containerstellfläche ist in erster Linie für die zwischenzeitliche ordnungsgemäße Sicherstellung solcher Abfälle gedacht, deren abfallrechtlicher Entsorgungs- und Verwertungsweg noch geklärt werden muss. Für akute Schadensfälle (z.b. Ölunfälle) steht der Sicherstellungsbereich auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten nach Absprache zur Verfügung. h) EBS-Lager ECOWEST/GWA-Halle G.R.E. Das EBS-Lager der ECOWEST dient zur Zwischenlagerung von Ersatzbrennstoffen aus der EBS-Anlage der ECOWEST. Darüber hinaus stellt die G.R.E. GmbH & Co. KG in der angrenzenden Halle zur Aufbereitung von Gewerbeabfällen einen hochqualitativen Ersatzbrennstoff her. i) DSD-Halle In der DSD-Halle werden die angelieferten gelben Säcke aus dem Kreis Warendorf umgeschlagen. j) Zentraldeponie Ennigerloh Sämtliche Abfälle werden ab dem 1. Juni 2005 nur dann zur Ablagerung auf der Zentraldeponie zugelassen, wenn die in den Anhängen 1 und 2 der Abfallablagerungsverordnung niedergelegten Kriterien eingehalten werden. Das Deponiegelände darf nur zur unmittelbaren Abfallentsorgung befahren und betreten werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Personals. 2. Darüber hinaus besteht folgendes Sammelsystem: Das Schadstoffmobil Kleingewerbe ist ein Holsystem für Kleinmengen schadstoffhaltiger Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen und dem kommunalen Bereich. 4 Öffnungszeiten Das Entsorgungszentrum ist geöffnet in der Zeit von: Montag bis Freitag: Samstag: 07:00-17:00 Uhr 08:00-12:00 Uhr (nur für Fahrzeuge bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht) Für die Abholung von Kompost beim Kompostwerk gelten folgende Zeiten: Montag bis Freitag: 08:00-16:00 Uhr Samstag: nach Vereinbarung 3

Sofern aufgrund von Feiertagen Anlieferungstage ausfallen, ist die Anlieferung von kommunalen und gewerblichen Abfällen an festgelegten Samstagen in der Zeit von 8:00 bis 14:00 Uhr möglich. Eine Übersicht dieser Ersatztage ist bei der AWG erhältlich. 5 Entgelte 1. Für die Annahme von Abfallstoffen wird ein Entgelt erhoben. Bemessungsgrundlage für das Entgelt ist das ermittelte Gewicht der Abfälle. Ausgenommen hiervon sind die Anlieferungen von PKW-Kofferraumladungen bis 0,5 cbm. Hierfür wird ein Festpreis berechnet. 2. Das von Privatanlieferern zu entrichtende Entgelt ist grundsätzlich sofort zu entrichten. 3. Die jeweils gültige Entgeltordnung findet Anwendung. Sie hängt im Eingangsbereich des Entsorgungszentrums aus und kann bei der AWG eingesehen oder angefordert werden. Bei Störungen der Waage wird als Bemessungsgrundlage für das Entgelt das Nutzvolumen der Hausmüllsammelfahrzeuge bzw. das gemessene Volumen der übrigen Fahrzeuge herangezogen. 6 Benutzerpflichten 1. Es ist verboten, unbefugt Hallen oder sonstige Betriebsteile zu betreten. 2. Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Anlieferungsfahrzeuge dürfen nur die vorgeschriebenen Wege benutzen. Der Waagebereich darf nur im Schritttempo befahren werden. Ansonsten gilt im gesamten Entsorgungszentrum eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h. Auf den Zufahrtsstraßen zur Deponie, EBS- Anlage, BA-Anlage und zum Kompostwerk sowie auf den Bewegungs- und Abstellflächen der EBS-Anlage und der BA-Anlage besteht Halteverbot. Bei LKW-Anlieferungen mit Hänger ist die Containerwechselfläche zum Umsatteln zu nutzen. Das Abstellen von Containern auf dem Gelände nach Betriebsschluss ist ohne ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Es ist zu beachten, dass auf dem Betriebsgelände nur ein eingeschränkter Winterdienst erfolgt. 3. Benutzer müssen sich so verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Personen unter 14 Jahren dürfen auf dem Betriebsgelände die Anlieferfahrzeuge nicht verlassen. 4. Anlieferungen haben nach Anweisung des Betriebspersonals zu erfolgen. Für Abfälle aus Haushaltungen ist zusätzlich die Entsorgungssatzung zu beachten. Die Benutzer sind verpflichtet, auf Verlangen des Personals Behälter und Verpackungen zu öffnen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Lieferung zurückgewiesen. 5. Bei jeder Anlieferung hat der Fahrer des Transportfahrzeuges die Anlieferungsanzeige bzw. den Übernahmeschein und die Durchschrift des bestätigten Entsorgungsnachwei- 4

ses/vereinfachten Entsorgungsnachweises im Eingangsbereich/Waage des Entsorgungszentrums unaufgefordert vorzuzeigen. 6. Abfälle müssen nach geltender Straßenverkehrsordnung abgedeckt angeliefert werden, ansonsten erfolgt eine Zurückweisung der Fahrzeuge. 7. Stauberzeugende Abfälle sind so zu konditionieren, dass beim Transport und beim Ablagern keine Staubbelästigungen auftreten können. Abfälle aus Feuerungsanlagen werden nur in abgekühltem Zustand bis 14.00 Uhr angenommen. Abfälle, die sich durch chemische Reaktionen erhitzen können (z.b. Branntkalk) dürfen nur in ausreagiertem Zustand angeliefert werden. 8. Um Behinderungen an der Annahmestelle zu vermeiden, hat der Benutzer dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend eigenes Personal vorhanden ist, um nicht kippbare Fahrzeugladeflächen zu entladen. 9. Verschmutzungen auf dem Recyclinghof, die bei Befüllung der entsprechenden Container entstehen sowie erhebliche Verschmutzungen der Zufahrten auf dem Betriebsgelände, sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen. 10.Den Benutzern, die Abfälle liefern, ist der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände nur so lange gestattet, wie dies zur Anlieferung der Abfälle erforderlich ist. 11. Das Einsammeln und Entnehmen von Gegenständen aus dem Abfall ist strikt untersagt. 12. Das Rauchen ist auf dem gesamten Gelände des Entsorgungszentrums verboten. Ausgenommen hiervon sind die dafür vorgesehenen Bereiche für das Personal. 13. Sämtliche Anlagen im Entsorgungszentrum Ennigerloh sind nur mit geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Anlieferungen mit Sattelfahrzeugen oder Kippanhängern sind nur nach Rücksprache mit der Betriebsleitung möglich. 14.Die gesonderten Annahmebedingungen der jeweiligen Anlagen sind zu beachten. 15. Auf dem gesamten Gelände des Entsorgungszentrums ist das Fotografieren verboten. 7 Annahme von Elektronikschrott 1. Grundlage für die Annahme ist das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 in seiner jeweils gültigen Fassung. 2. Der Recyclinghof ist Sammelstelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte gem. 9 Abs. 3 ElektroG. 3. Zur Herkunft der Altgeräte wird folgende Unterscheidung getroffen: a) Anlieferung von privaten Haushalten: 5

Die Annahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten gem. 3 Abs. 4 ElektroG erfolgt kostenfrei. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten werden nur nach vorheriger Abstimmung angenommen. b) Anlieferung von Händlern/Vertreibern: Anliefernde Vertreiber von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gem. 3 Abs. 12 ElektroG haben nachzuweisen, dass die Geräte aus dem Gebiet des Kreises Warendorf stammen. Anlieferungen von mehr als 20 Geräten werden nur nach vorheriger Abstimmung angenommen. c) Anlieferung von Gewerbebetrieben: Anlieferungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Gewerbebetrieben sind kostenfrei, sofern diese nach Menge und Beschaffenheit mit Geräten aus privaten Haushalten vergleichbar sind. Als haushaltsübliche Menge gilt eine Anzahl von bis zu fünf Geräten pro Geräteart. Von der Annahme ausgeschlossen sind Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit rein gewerblicher Nutzung (z. B. Warenautomaten, Laborgeräte, Spezialwerkzeuge, Kontrollinstrumente etc.) 4. Ausgeschlossen von der Annahme sind Geräte, deren Entsorgung aufgrund anderer Rechtsvorschriften geregelt ist. 8 Schadstoffhaltige Abfälle Abfälle aus Haushaltungen und dem kommunalen Bereich, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit getrennter Entsorgung bedürfen, dürfen, soweit sie aus Haushaltungen stammen, nur an den dafür vorgesehenen Sammelstellen und den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. 9 Nachweise und Kontrollen 1. Abfälle werden nur angenommen, wenn aus der Anlieferungsanzeige bzw. dem Übernahmeschein die Herkunft, Art und der Erzeuger ersichtlich sind. Kleinanlieferer bis zwei cbm sind hiervon ausgenommen. 2. Darüber hinaus müssen die für die Entsorgung notwendigen Nachweise nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen bzw. nach landesgesetzlichen Bestimmungen erbracht werden. Diese sind bei jeder Anlieferung mitzuführen. 3. Das Personal ist berechtigt und verpflichtet, Kontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erstrecken sich auf Art und Herkunft der Abfälle, Transportgenehmigungen, Entsorgungsnachweise und Anlieferungsanzeigen bzw. Übernahmescheine der Abfallerzeuger und Beförderer. Es bleibt vorbehalten, zur Entsorgung in den Anlagen nicht zugelassene 6

Abfälle zurückzuweisen und die zuständige Behörde von dem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Unbeschadet davon bleibt die Befugnis, zurückgewiesene Abfälle sicherzustellen. 4. Bei Anlieferung an die EBS-Anlage sind die notwendigen Abfallanalysen mitzuführen und auf Anweisung des Betriebspersonals vorzulegen. Anlieferungen ohne Abfallanalyse und Abfälle, die zur Verwertung in der EBS-Anlage nicht geeignet oder zugelassen sind, können zurückgewiesen werden. 5. Sofern der begründete Verdacht besteht, dass die für die Ablagerung zulässigen Höchstwerte überschritten oder in den Abfällen andere als vom Anlieferer angegebene Inhaltsstoffe enthalten sind, kann eine Beprobung durch ein anerkanntes Untersuchungslabor vorgenommen werden. Die Kosten der Untersuchung werden dem Anlieferer in Rechnung gestellt. 10 Zurückweisung / Sicherstellung 1. Stellt sich bei oder nach der Entsorgung/Behandlung von Abfällen heraus, dass die Abfälle zur Entsorgung in den Anlagen nicht zugelassen sind, hat der Anlieferer diese Abfälle unverzüglich zu entfernen und in einer dafür zugelassenen Anlage beseitigen zu lassen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Anlieferers. Sofern eine Beseitigung oder eine Sortierung der betroffenen Abfälle vorzunehmen ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls zu Lasten des Anlieferers. 2. Sofern bei der Anlieferung nicht zweifelsfrei über eine Annahme oder Zurückweisung der Abfälle entschieden werden kann, verbleibt der Abfall in dem hierfür zugelassenen Sicherstellungsbereich bis der endgültige Entsorgungsweg geklärt ist. Die Inanspruchnahme des Sicherstellungsbereiches ist kostenpflichtig. Die Preise sind der Entgeltordnung zu entnehmen. 3. Das Personal ist jederzeit berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen oder aufgrund von Betriebsstörungen erforderlich ist. 11 Anfall der Abfälle / Eigentumsübergang 1. Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer der Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind. 2. Die Abfälle gehen in das Eigentum des jeweiligen Anlagenbetreibers über, sobald sie an der Abfallentsorgungsanlage angenommen sind. Vom Eigentumsübergang ausgeschlossen sind solche Abfälle, die nach 3 der Abfallentsorgungssatzung des Kreises Warendorf ausgeschlossen sind. 3. Unbefugten ist nicht gestattet, an die Anlagen angelieferte Abfälle zu durchsuchen oder Abfälle mitzunehmen. 7

4. Die Anlagenbetreiber sind nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen bzw. suchen zu lassen. Wertgegenstände, die in den Abfällen gefunden werden, gelten als Fundsachen. 12 Unterbrechung der Abfallentsorgung 1. Unterbleibt die Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt. 2. Im Fall des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Entgelte oder auf Schadensersatz. 13 Haftung Das Betreten und Befahren des Entsorgungszentrums erfolgt auf eigene Gefahr. Benutzer haften für alle Schäden und sonstige Folgen zum Nachteil des Anlagenbetreibers oder Dritter, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung oder aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben. 14 Videoüberwachung Auf dem Entsorgungsgelände werden die Bereiche Zufahrtstor, Parkplatz Verwaltungsgebäude, die Waage, die Einfahrt der EBS-Annahmehalle, die Tankanlage, der Recyclinghof, der Umschlagplatz sowie das Kompostwerk aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Bei Fragen hierzu erteilt die Geschäftsleitung Auskunft. 15 Zuwiderhandlungen 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Betriebsordnung können im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere die Anlieferer vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung des Entsorgungszentrums ausgeschlossen werden. Kosten, die aus Zuwiderhandlungen entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. 2. Widerrechtliches Betreten des Entsorgungszentrums wird vom Anlagenbetreiber zur Anzeige gebracht. 8

16 Schlussbestimmungen 1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Betriebsordnung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsordnung nicht berührt. 2. Erfüllungsort ist Ennigerloh, Gerichtsstand Warendorf. 17 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung tritt am 01. Juni 2006 in Kraft. Alle früheren Bestimmungen werden damit gegenstandslos. 9

Anlage 1 zur Betriebsordnung Liste der zulässigen Abfallarten (Positivkatalog) für das Kompostwerk Abfall- Schlüssel Abfallbezeichnung 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 03 04 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (aus der Herstellung von Obst, Gemüse, Getreide) 02 05 01 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (aus der Herstellung von Milcherzeugnissen) 02 06 01 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (aus der Herstellung von Back- und Süßwaren) 02 07 04 Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (aus der Herstellung von Getränken) 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 03 01 Hausmüll, getrennt erfasste Bioabfälle 20 03 02 Marktabfälle 10

Anlage 2 zur Betriebsordnung Liste der zulässigen Abfallarten (Positivkatalog) für die EBS-Anlage Abfall- Schlüssel Abfallbezeichnung 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAH- RUNGSMITTELN 02 01 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 02 ABFÄLLE AUS DER ZUBEREITUNG UND VERARBEITUNG VON FLEISCH, FISCH UND AN- DEREN NAHRUNGSMITTELN TIERISCHEN URSPRUNGS 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 ABFÄLLE AUS DER ZUBEREITUNG UND VERARBEITUNGVON OBST, GEMÜSE, GETREIDE, SPEISEÖLEN, KAKAO, KAFFEE, TEE UND TABAK, AUS DER KONSERVENHERSTELLUNG, DER HERSTELLUNG VON HEFE UND HEFEEXTRAKT SOWIE DER ZUBEREITUNG UND FERMENTIERUNG VON MELASSE 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 ABFÄLLE AUS DER MILCHVERARBEITUNG 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 0206 ABFÄLLE AUS DER HERSTELLUNG VON BACK- UND SÜSSWAREN 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 07 ABFÄLLE AUS DER HERSTELLUNG VON ALKOHOLISCHEN UND ALKOHOLFREIEN GE- TRÄNKEN (OHNE KAFFEE, TEE UND KAKAO) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung von mechanischen Zerkleinerungen des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖ- BELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 03 01 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN UND MÖBELN 03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04* fallen 11

03 03 ABFÄLLE AUS DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER, KAR- TON UND PAPPE 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 04 01 ABFÄLLE AUS DER LEDER- UND PELZINDUSTRIE 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 02 ABFÄLLE AUS DER TEXTILINDUSTRIE 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z.b. Fette, Wachse) 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 07 ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 07 02 ABFÄLLE AUS HZVA VON KUNSTSTOFFEN, SYNTHETISCHEM GUMMI UND KUNSTSTOF- FEN 07 02 13 Kunststoffabfälle 08 ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN 08 01 ABFÄLLE AUS HZVA UND ENTFERNUNG VON FARBEN UND LACKEN 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11* fallen 08 01 18 Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17* fallen 08 02 ABFÄLLE AUS HZVA UND ANDERER BESCHICHTUNGEN (EINSCHLIESSLICH KERAMI- SCHER WERKSTOFFE) 08 02 01 Abfälle von Beschichtungspulver 08 03 ABFÄLLE AUS DER HZVA VON DRUCKFARBEN 08 03 13 Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12* fallen 08 03 18 Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17* fallen 08 04 ABFÄLLE AUS HZVA VON KLEBSTOFFEN UND DICHTMASSEN (EINSCHLIESSLICH WAS- SERABWEISENDER MATERIALIEN) 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09* fallen 08 04 12 Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11* fallen 09 ABFÄLLE AUS DER PHOTOGRAPHISCHEN INDUSTRIE 09 01 ABFÄLLE AUS DER PHOTOGRAPHISCHEN INDUSTRIE 09 01 07 Filme und photographische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten 09 01 08 Filme und photographische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 12

12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALI- SCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 12 01 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALI- SCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN 12 01 05 Kunststoffspäne und -drehspäne 12 01 13 Schweißabfälle 15 VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) 15 01 VERPACKUNGEN (EINSCHL. GETRENNT GESAMMELTER KOMMUNALER VERPACKUNGS- ABFÄLLE) 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 15 01 03 Verpackungen aus Holz 15 01 04 Verpackungen aus Metall 15 01 05 Verbundverpackungen 15 01 06 gemischte Verpackungen 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 15 02 AUFSAUG- UND FILTERMATERIALIEN, WISCHTÜCHER UND SCHUTZKLEIDUNG 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschl. Ölfilter, a.n.g), Wischtücher und Schutzkleidung, die mit gefährlichen Stoffen verunreinigt sind 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND 16 01 ALTFAHRZEUGE VERSCHIEDENER VERKEHRSTRÄGER (EINSCHL. MOBILER MASCHINEN) UND ABFÄLLE AUS DER DEMONTAGE VON ALTFAHRZEUGEN SOWIE DER FAHRZEUG- WARTUNG (AUSSER 13, 14, 16 06 UND 16 08) 16 01 03 Altreifen 16 03 FEHLCHARGEN UND UNGEBRAUCHTE ERZEUGNISSE 16 03 03* anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 04 anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03* fallen 16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 16 03 06 organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05* fallen 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHL. AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDOR- TEN) 17 02 HOLZ, GLAS UND KUNSTSTOFF 17 02 01 Holz 17 02 03 Kunststoff 17 03 BITUMENGEMISCHE, KOHLENTEER UND TEERHALTIGE PRODUKTE 17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte 17 06 DÄMMMATERIAL UND ASBESTHALTIGE BAUSTOFFE 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt 17 09 SONSTIGE BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE 13

17 09 03* sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschl. gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen 18 ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UN- MITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) 18 02 ABFÄLLE AUS FORSCHUNG, DIAGNOSE, KRANKENBEHANDLUNG UND VORSORGE BEI TIEREN 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHAND- LUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 19 05 ABFÄLLE AUS DER AEROBEN BEHANDLUNG VON FESTEN ABFÄLLEN 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 06 ABFÄLLE AUS DER ANAEROBEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 08 ABFÄLLE AUS ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN A.N.G. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 09 ABFÄLLE AUS DER ZUBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH ODER INDUSTRIELLEM BRAUCHWASSER 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 10 ABFÄLLE AUS DEM SHREDDERN VON METALLHALTIGEN ABFÄLLEN 19 10 04 Shredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03* fallen 19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05* fallen 19 12 ABFÄLLE AUS DER MECHANISCHEN BEHANDLUNG VON ABFÄLLEN (Z. B. SORTIEREN, ZERKLEINERN, VERDICHTEN, PELLETIEREN) A. N. G. 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06* fällt 19 12 08 Textilien 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen 14

20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUS- TRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN 20 01 GETRENNT GESAMMELTE FRAKTIONEN (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe/Karton 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27* fallen 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31* fallen 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37* fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 02 GARTEN- UND PARKABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH FRIEDHOFSABFÄLLE) 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 ANDERE SIEDLUNGSABFÄLLE 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Strassenkehricht 20 03 07 Sperrmüll 15