Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)



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Transkript:

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) Änderungen vorgesehen für den 1. Januar 2011 Kommentar und Inhalt der Änderungen Bern, Dezember 2010

2 Inhaltsverzeichnis Anlage des Vermögens (Art. 80 ff.) 1 Ausgangslage 3 2 Geltungsbereich (Art. 80) 4 3 Anlagegrundsätze (Art. 80a) 5 4 Anforderungen an die Vermögensverwaltung (Art. 80b) 5 5 Anlagereglement (Art. 80c) 6 6 Zulässige Anlagen (Art. 80d) und deren Begrenzung (Art. 80e) 6 7 Fremdwährungen (Art. 80f) 8 8 Kollektive Anlagen (Art. 80g) 9 9 Derivative Finanzinstrumente (Art. 80h) 9 10 Ausschluss der Effektenleihe (Art. 80i) 9 Übergangsbestimmungen 10

3 Anlage des Vermögens (Art. 80 ff.) 1 Ausgangslage Geltendes Recht Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Vorschriften betreffend Finanzierungsverfahren und Rechnungslegung, insbesondere über die Reservebildung und die Kapitalanlagen zu erlassen (Art. 60 Abs. 6 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die Kapitalanlagen in Artikel 80 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Dieser Artikel trat in der heutigen Ausgestaltung am 1. April 2000 in Kraft. Änderungsbedarf Die Anlagebestimmungen sind in diesem Artikel sehr allgemein formuliert. Ihr Geltungsbereich ist nicht ausdrücklich geregelt. Zudem ist der Anteil der Kapitalanlagen, der in schweizerische Aktien angelegt werden kann, nicht beschränkt. Weiter sind Anlagen nur in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen zulässig, wobei der Anteil Anlagen in Fremdwährungen nicht beschränkt ist. Ferner hat die Finanzindustrie seit dem Erlass dieser Anlagebestimmungen neue Anlageformen entwickelt. Aus diesen Gründen sollen die Anlagebestimmungen überprüft und aktualisiert werden. Zudem hat der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) am 26. Mai 2010 beschlossen, die Aufsicht über die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, zu verstärken. Er hat deshalb das EDI beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, um die Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht zu verbessern. Die vorliegende Revision ist ein erster Schritt in diese Richtung. Bedeutung der Vermögensanlagen Die Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, verfügten am 31. Dezember 2009 über Kapitalanlagen, einschliesslich Immobilien, von rund 10 Mrd. Franken 1. Grundzüge der Vorlage Neu wird der Geltungsbereich der Anlagebestimmungen klar umschrieben. Zudem werden die Anlagegrundsätze sowie die Anforderungen an die Vermögensverwaltung und an das Anlagereglement der Versicherer neu geregelt. Weiter werden die zulässigen Anlagen und deren Begrenzungen neu festgelegt. Insbesondere wird neu auch der Anteil an schweizerischen Aktien und an nicht abgesicherten Fremdwährungen beschränkt. Die zulässigen Fremdwährungen werden jedoch nicht mehr vorgegeben. Für die Überarbeitung der Anlagebestimmungen wurde insbesondere die Regelung der Privatversicherung für das gebundene Vermögen herangezogen. Anhörung Vom 14. September bis Ende Oktober 2010 hörte das BAG die Kantone, die politischen Parteien, die Verbände der Leistungserbringer, die Versicherer und weitere interessierten Kreise an. 53 Stellungnahmen sind eingegangen. Der Änderungsbedarf war unbestritten. Der Erlass von Regelungen, welche die Anlagerisiken beschränken, wurde grundsätzlich begrüsst. Mehrere Teilnehmende haben jedoch vorgeschlagen, die zulässigen Anlagen und deren Begrenzungen weniger einschränkend zu regeln, damit die Versicherern ihre Anlagen besser diversifizieren und einen angemessenen Ertrag erzielen können. Gestützt auf diese Vorschläge wurden mehrere Begrenzungen erweitert oder weggelassen. Durch die vorgeschlagene Regelung wird aber weiterhin sichergestellt, dass die Versicherer die Mittel der sozialen Krankenversicherung zweckmässig anlegen. 1 Angaben der Versicherer an das BAG (Erhebungsformular 123 für das Jahr 2009)

4 2 Geltungsbereich (Art. 80) Die soziale Krankenversicherung nach KVG kann durch Krankenkassen oder private Versicherungsunternehmen betrieben werden (Art. 11 KVG). Bisher gelten die Anlagebestimmungen der KVV nur für die Krankenkassen nach Artikel 12 KVG. Für die Anlagen der privaten Versicherungseinrichtungen, welche auch die soziale Krankenversicherung anbieten, gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung dieser Einrichtungen (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen, VAG, SR 961.01). Neu sollen die Anlagebestimmungen der KVV für alle Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, gelten (Absatz 1). Damit sollen sie auch für die privaten Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, gelten. Für diese aber nur bezüglich des Teils ihres Vermögens, welcher der sozialen Krankenversicherung gehört. Zurzeit gibt es allerdings keine solche Einrichtung, welche die soziale Krankenversicherung anbietet. Das heisst, heute sind alle Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung anbieten, als Krankenkassen anerkannt. Begriff des Vermögens (Absatz 2) Bisher wird der Begriff Anlagen nicht umschrieben. Insbesondere wird nicht festgelegt, um welche Mittel es sich dabei handelt. Da aber gewisse Anlagenkategorien auf einen prozentualen Anteil der Anlagen der Kasse begrenzt sind, müssen diese (= 100 Prozent) bestimmt werden, um den zulässigen Anteil berechnen zu können. Das BAG betrachtet die Kapitalanlagen im engeren Sinne und die Grundstücke und Gebäude gemäss der letzten gültigen Bilanz (in der Regel auf den 31. Dezember des Vorjahres) als Anlagen der Kassen, auf welche sich der Artikel 80 bezieht. Deren Summe entspricht den 100 Prozent, um die prozentualen Begrenzungen zu berechnen. Neu wird ein Geltungsbereich umschrieben. Als Geltungsbereich gilt das Vermögen. Dieses besteht aus den Kapitalanlagen und den diesen zugeordneten flüssigen Mitteln. Dabei wird der Begriff "Kapitalanlagen" in einem weiteren Sinne als bisher verwendet, indem auch die Immobilien dazu gehören. Diese umfassen sowohl die selbst- wie die fremd genutzten Immobilien. Dieser Vermögensbegriff erfüllt zwei Aufgaben: a) auf das Vermögen sind die Anlagebestimmungen (Art. 80 bis Art. 80i) anzuwenden. b) das Vermögen bildet die 100 Prozent, auf welche die prozentualen Begrenzungen berechnet werden. Damit werden die übrigen Aktiven, insbesondere die operationellen flüssigen Mittel und die Forderungen nicht berücksichtigt. Dies weil deren Umfang je nach Zusammensetzung des Versichertenbestandes insbesondere wegen des Risikoausgleichs und den Prämienzahlungen durch die Versicherten grossen Schwankungen unterliegt. Die Neuregelung hat keinen Einfluss auf die Rechnungslegung der Versicherer (Art. 81 ff. KVV). Mehrere Teilnehmende der Anhörung haben beantragt, auch die Rechnungslegungsvorschriften anzupassen. Dazu ist festzuhalten, dass die Versicherer ihre Anlagen erst auf Ende 2011 gemäss den vorliegenden Bestimmungen anlegen müssen und dass zurzeit neue Rechnungslegungsvorschriften erarbeitet werden, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten sollen. Dazu soll auf die Fachempfehlungen zur Rechnunglegung Swiss GAAP FER 41 "Rechnungslegung für Gebäudeversicherer und Krankenversicherer" abgestellt werden. Versicherer, die Zusatzversicherungen anbieten Die Versicherer können neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzversicherungen anbieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Die Durchführung dieser Versicherungen wird von der FINMA nach der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen beaufsichtigt (Art. 21 Abs. 2 KVG). Diese ist im VAG geregelt. Heute bieten rund 50 mittlere und kleine Versicherer in der gleichen Gesellschaft Zusatzversicherungen an. Bei diesen Versicherern, werden die Werte, die dem Geschäft nach Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) zugeordnet sind, vom oben umschriebenen Vermögen abgezogen. Zu diesen Werten gehört das gebundene Vermögen nach VAG. Das VAG schreibt vor, dass das Versicherungsunternehmen die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen muss (Art. 17 Abs. 1 VAG). Die Verordnung vom 9. November 2005 über die

5 Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO, SR 961.011), regelt die Bestellung des gebundenen Vermögens, insbesondere die Anlage dieses Vermögens und die zulässigen Werte (Art. 76 ff. AVO). Das Versicherungsunternehmen bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Es erfasst und kennzeichnet diese Werte, so dass es jederzeit nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören (Art. 76 Abs. 1 AVO). Die Vermögenswerte, die dem gebundenen Vermögen zugewiesen sind, sind somit bestimmt. Zu den Werten des Geschäftes nach VVG können auch Mittel der Zusatzversicherung gehören, welche die Mittel des gebundenen Vermögens übersteigen. Diese werden als "freie" Mittel der Zusatzversicherung bezeichnet, sind jedoch in der Bilanz bei den Aktiven nicht ausgeschieden. Nur über die Passiven kann ihr Umfang ermittelt werden. Diese Mittel unterstehen der Aufsicht der FINMA, da es sich um Mittel der Zusatzversicherung handelt. Die AVO regelt den Einsatz derivativer Finanzinstrumente auch für diese Mittel (Art. 100 bis 109 AVO). Im Übrigen werden sie von der Gesetzgebung der Privatversicherung nicht geregelt (siehe Rundschreiben 2008/18 der FINMA vom 20. November 2008 "Anlagerichtlinien Versicherer, Anlagen im gebundenen Vermögen sowie Einsatz von derivativen Finanzprodukten bei Versicherern", Randziff. 5). Diese Mittel können bei den Aktiven zwar nicht von den Mitteln der sozialen Krankenversicherung ausgeschieden werden. Da es sich jedoch um Mittel der Zusatzversicherung handelt, sollen sie von der vorliegenden Regelung der KVV nicht erfasst werden. Deshalb muss ihr Umfang über die Passiven ermittelt und der entsprechende Betrag im Vermögen nicht berücksichtigt werden. Die Vorschriften der sozialen Krankenversicherung sollen auf die "freien" Mittel der Zusatzversicherung nicht anwendbar sein. Dies ist sachlich gerechtfertigt und stellt die Gleichbehandlung der Versicherer, unabhängig davon, ob sie den Zusatzversicherungsbereich in eine separate Gesellschaft ausgelagert haben oder nicht, sicher. 3 Anlagegrundsätze (Art. 80a) Bisher ist vorgesehen, dass die Krankenkassen bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ertrages achten. Diese Grundsätze werden weitgehend übernommen und erweitert. Insbesondere müssen die Versicherer sicherstellen, dass die Bonität ihrer Schuldner gut und überprüfbar ist. Mehrere Agenturen stufen die Bonität der Unternehmen, die Wertpapiere herausgeben, ein. Da diese Einstufungen unterschiedlich sein und im Lauf der Zeit ändern können, wird auf die Vorgabe einer bestimmten Einstufung verzichtet. Damit wird auch vermieden, dass alle Versicherer ein Wertpapier nach dessen Herabstufung verkaufen müssen. Mehrere Teilnehmende der Anhörung haben beantragt, eine mindestens erforderliche Bonität über das gewichtete Mittel der Anlagen festzulegen. Dies wird jedoch als zu einschränkend betrachtet. 4 Anforderungen an die Vermögensverwaltung (Art. 80b) Bisher ist vorgesehen, dass das BAG von den Kassen Auskünfte über die vorgenommenen Anlagen verlangen und Weisungen zur Einhaltung der Anlagegrundsätze erteilen kann. Zudem kann es ihnen einzelne Anlagen untersagen oder Einschränkungen vorschreiben. Das BAG kann den Versicherern jedoch bereits gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 KVG Weisungen zur einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erteilen und von ihnen alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Da das BAG die Anlagen der Versicherer nicht genehmigt, kann es diese auch nicht untersagen. Wenn es feststellt, dass eine Anlage die Anforderungen der KVV nicht erfüllt, kann es dem Versicherer lediglich eine angemessene Frist für den Ersatz dieser Anlage setzen. Deshalb wird die bisherige Regelung nicht übernommen. Absatz 1: Der Versicherer darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung seines Vermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Anlagevorschriften Gewähr bieten. Diese Regelung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung ist ähnlich wie Artikel 48h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) und soll die Qualität und Transparenz der Vermögensverwaltung sicherstellen.

6 Absatz 2: Das Vermögen soll von voneinander unabhängigen Personen verwaltet und überwacht werden. Damit wird eine ähnliche Regelung wie in Artikel 106 Absatz 3 AVO vorgesehen, wobei diese auf die derivativen Finanzinstrumente beschränkt ist. Absatz 3: Viele Versicherer beauftragen Banken oder Vermögensverwaltungsfirmen mit der Bewirtschaftung ihrer Anlagen. Ist dies der Fall, soll der Versicherer einen schriftlichen Vertrag abschliessen und diesen dem BAG zur Kenntnis bringen. Damit kann das BAG prüfen, ob der Vertrag die gesetzlichen Vorgaben einhält und, wenn dies nicht der Fall ist, den Versicherer darauf hinweisen. Die gesetzlichen Vorgaben sind zum Beispiel nicht eingehalten, wenn eine Person beauftragt wird, die über keine Qualifikationen betreffend Anlagen verfügt (siehe Absatz 1). Auch wenn das Vermögen von Dritten bewirtschaftet wird, ist das zuständige Organ des Versicherers weiterhin verantwortlich, dass die Anlagevorschriften und das Anlagereglement eingehalten werden. Diese Anforderungen bilden Bestandteil einer guten Unternehmensführung, was auch als Corporate governance bezeichnet wird. Absatz 4: Neu wird festgehalten, dass alle Vermögenswerte in der Schweiz verwahrt werden müssen (siehe auch Art. 86 AVO). 5 Anlagereglement (Art. 80c) Im geltenden Recht ist vorgesehen, dass die Krankenkassen ein Anlagereglement erstellen und dieses dem BAG zur Kenntnis bringen. Diese Regelung wird beibehalten. Neu werden den Versicherern auch einzelne Inhalte des Anlagereglementes vorgegeben. Sie sollen Vorschriften erlassen, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden können. Namentlich sollen sie sich zur Zulässigkeit der Weitergabe von Bankkommissionen sowie zur Zulässigkeit und den Umgang mit Eigengeschäften äussern. Zudem sollen sie regeln, welchen Offenlegungspflichten die Personen, die das Vermögen bewirtschaften, unterstehen. Weiter sollen sie eine minimale Schuldnerbonität festlegen, zum Beispiel eine bestimmte Einstufung einer bestimmten Agentur. In der Anhörung wurde beantragt, die Versicherer auch zu verpflichten, in ihrem Anlagereglement den Umgang mit Risiken zu erläutern. Dies wird aber als zu weitgehend betrachtet. 6 Zulässige Anlagen (Art. 80d) und deren Begrenzung (Art. 80e) Um die Anlagerisiken der Krankenversicherer einzuschränken, werden weiterhin nur bestimmte Anlagekategorien als zulässig erklärt und Begrenzungen festgelegt. Dabei werden die Anlagen anders als bisher kategorisiert. Deshalb sind die bisherigen und die neuen Begrenzungen nur beschränkt vergleichbar. Die Begrenzungen, die sich bisher auf die Summe der Kapitalanlagen sowie die Grundstücke und Gebäude bezogen, beziehen sich neu auf die Summe dieser Anlagen zuzüglich der den Kapitalanlagen zugeordneten flüssigen Mittel. Bei den Versicherern, die Zusatzversicherungen anbieten, werden die diesbezüglichen Werte davon abgezogen. Damit bleibt die Grundgesamtheit (= 100 Prozent) in etwa gleich gross wie bisher.. Eine Übersicht über die zulässigen Anlagen und Begrenzungen findet sich im Anhang. Die vorliegende Regelung ist teilweise strenger als für das gebundene Vermögen nach VAG, weil für das Vermögen der sozialen Krankenversicherung weniger Risiken eingegangen werden sollen. Die Anforderungen nach Artikel 80e bis 80i sind nicht nur beim Jahresabschluss, sondern jederzeit einzuhalten (Absatz 1). Bisher durften höchsten fünf Prozent der Anlagen der Kasse in Wertpapieren bei einer Gesellschaft angelegt werden. Neu werden grundsätzlich alle Anlagen auf fünf Prozent des Vermögens je Schuldnerin oder Schuldner begrenzt, damit die Versicherer ihre Anlagen diversifizieren. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 80d Absatz 1 Buchstabe a, die auf 20 Prozent des Vermögens begrenzt sind, wenn eine Bank nach Bankengesetz oder die Post nach Postgesetz Schuldnerin ist. Diese Ausnahme lässt sich damit begründen, dass das Banken- und das Postgesetz hohe Anforderungen an diese Institutionen stellen. Keine Begrenzungen gelten für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft,

7 den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten, weil sie als besonders sicher gelten (Art. 80e Abs. 2). Neu werden die zulässigen Anlagen in folgende Kategorien eingeteilt. Buchstabe a) Geldmarkt Neben Bargeld, Post- und Bankguthaben auf Sicht und auf Zeit gehören auch Festgelder und Geldmarktanlagen in diese Kategorie. Buchstabe b) Andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten Bisher konnten von Wertpapieren und anderen Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, höchstens 25 Prozent in ausländischen Anlagen und höchstens fünf Prozent der Anlagen des Versicherers pro Gesellschaft angelegt werden. Damit war der Anteil an schweizerischen Aktien nicht beschränkt. Neu werden diese Anlagen auf zwei Kategorien aufgeteilt: Andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten Eigenkapitalbeteiligungen. Bisher wurden Anlagen in Fremdwährungen als "ausländische Anlagen" betrachtet. Der Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners wurde nicht berücksichtigt. Somit konnten höchstens 25 Prozent der an einer Börse kotierten Papiere in Fremdwährungen angelegt werden. Forderungen in Schweizerfranken gegenüber Schuldnerinnen und Schuldnern mit Sitz im Ausland waren unbeschränkt möglich. Dies ist auch weiterhin der Fall. Buchstabe c) Eigenkapitalbeteiligungen Bisher sind Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, nur bezüglich ausländischen Anlagen (25 Prozent) und Schuldner (fünf Prozent je Gesellschaft) beschränkt. Neu bilden Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Anteilsscheine von Genossenschaften sowie andere Kapitalbeteiligungen eine eigene Kategorie. Da die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird (Art. 60 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 KVG), müssen die Kapitalanlagen innerhalb einer kurzen Frist in flüssige Mittel umgewandelt werden können. Deshalb wird vorausgesetzt, dass sie an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Diese Anforderung entspricht Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2. Zudem müssen diese Werte kurzfristig veräusserbar sein (siehe Art. 79 Abs. 1 Bst. e AVO). Diese Anlagen sind neu auf 25 Prozent des Vermögens begrenzt. Sie können weiterhin unbeschränkt Gesellschaften mit Sitz im Ausland betreffen. Buchstabe d) Immobilien Bisher waren Anlagen in Form von Immobilien und grundpfandgesicherten Darlehen in der Schweiz bis zu 40 Prozent der Anlagen des Versicherers, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu fünf Prozent der Anlagen des Versicherers zulässig. Bei direkten Immobilienanlagen ist eine Diversifikation, zum Beispiel bezüglich Lage, Nutzung, Alter der Liegenschaften, um das Risiko zu verteilen, besonders schwierig und nur mit einem grösseren Liegenschaftsbestand möglich. Immobilien sind wenig liquide und deshalb für eine umlagefinanzierte Sozialversicherung als Anlage wenig geeignet. Zudem ist die Bewertung, auch unter Anwendung anerkannter Bewertungsmethoden, mit Unsicherheiten behaftet. Weiter besteht die Gefahr, dass eine Liegenschaft schlecht verwertet werden kann, wenn sie unter Zeitdruck verkauft werden muss. Deshalb werden die Immobilien neu auf 25 Prozent des Vermögens beschränkt. Die Versicherer sind innerhalb dieser 25 Prozent für die Aufteilung auf Immobilien und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften frei. Von diesen 25 Prozent können sie bis zu einem Fünftel im Ausland anlegen. Weiter sind die Immobilienanlagen auf fünf Prozent des Vermögens je Objekt beschränkt. Diese Begrenzung entfällt, wenn der Versicherer die Liegenschaft als Verwaltungsgebäude selber nutzt. Es ist davon auszugehen, dass gewisse Versicherer diese Immobilienbegrenzungen beim Inkrafttreten der Verord-

8 nungsänderung überschreiten werden. Deshalb ist eine Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgesehen (Übergangsbestimmungen Abs. 2). Buchstabe e Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen Bisher sind Anlagen in oder bei Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, bis zu 20 Prozent der Anlagen des Versicherers möglich. Aufgrund der dem BAG zur Verfügung stehenden Angaben waren Ende 2009 rund 10 Mio. Franken in solchen Institutionen angelegt. Mit der Formulierung "in oder bei Institutionen" waren vermutlich Beteiligungen ("in") und Forderungen ("bei") gemeint. Neu wird von Anlagen "in" Institutionen gesprochen, ohne dass dies eine inhaltliche Änderung zum bisherigen "in oder bei" bedeuten soll. Es handelt sich insbesondere um Anlagen in Leistungserbringer (z.b. Spitäler, Apotheken, HMO). Da solche Anlagen zu einer Konzentration der Risiken führen, sollen die Versicherer sie neu im Einzelfall dem BAG zur Genehmigung unterbreiten (Absatz 3). Dieses soll sich damit auch vergewissern können, dass diese Anlagen der Durchführung der Krankenversicherung dienen. Zudem werden diese Anlagen auf zwei Prozent des Vermögens begrenzt. Nicht (mehr) zulässige Anlagen Alle Anlageinstrumente, die nicht ausdrücklich unter den zulässigen Anlagen aufgeführt werden, sind nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere folgende Anlagen: Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb sind nicht mehr zugelassen. Hypothekarkredite an Privatpersonen können nicht mehr gewährt werden. Insbesondere wenn sie an Mitarbeitende des Versicherers gewährt werden, besteht eine Gefahr von Interessenkonflikten. Pfandbriefanlagen sind von diesem Verbot nicht betroffen, da sie ausdrücklich erlaubt sind (Art. 80d Abs. 1 Bst. b). Alternative Anlagen wie insbesondere Hedge Funds, Rohstoffe und privates Beteiligungskapital können mit hohen Risiken verbunden sein. Deshalb sind sie für die soziale Krankenversicherung ungeeignet. Unbelastete Werte Die AVO schreibt vor, dass die Werte des gebundenen Vermögens unbelastet sein müssen (Art. 84 Abs. 2 AVO). Die FINMA hält dazu in den erwähnten Anlagerichtlinien fest, dass die Belastung des gebundenen Vermögens durch jegliches Pfand-, Zurückbehaltungs-, Verrechungs- oder ähnliches Rechte ausgeschlossen ist (Randziff. 21). Diese Regelung der FINMA wird in Artikel 80d Absatz 3 übernommen. Da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Banken oft Verrechnungsrechte zu deren Gunsten vorsehen, werden die Versicherer diese vertragsmässig ausschliessen müssen. Absicherung mit derivativen Finanzinstrumenten Die in Artikel 80e Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Begrenzungen können überschritten werden für Anlagen, die mit derivativen Finanzinstrumenten gemäss Artikel 80h effektiv abgesichert sind. Eine effektive Kursabsicherung ist auch in den erwähnten Anlagerichtlinien der FINMA vorgesehen (Randziff. 409). Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen. Da sich bei der Berechnung der Begrenzungen technische Fragen stellen, wird ausdrücklich festgehalten, dass das BAG dazu Weisungen erlassen kann. Zum Beispiel kann es regeln, wie derivative Finanzinstrumente bei den Begrenzungen einzubeziehen sind.

9 7 Anlagen in Fremdwährungen (Art. 80f) Bisher waren Anlagen nur in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und Yen zulässig, dies aber unbeschränkt. Neu ist jede Fremdwährung zulässig, wobei aber höchstens 20 Prozent des Vermögens in Fremdwährungen angelegt werden darf, es sei denn, die Fremdwährung sei mit derivativen Finanzinstrumenten gemäss Artikel 80h gegenüber Währungsrisiken effektiv abgesichert. Dies ist ohne Beschränkung möglich (siehe unten derivative Finanzinstrumente). Somit können grundsätzlich bis zu 100 Prozent des Vermögens in Fremdwährungen angelegt werden. 8 Kollektive Anlagen (Art. 80g) Bisher wurden kollektive Anlagen nicht erwähnt. Kollektive Anlagen erlauben, auch kleine Vermögen diversifiziert anzulegen. Deshalb sollen die zulässigen Anlagen gemäss Artikel 80d Absatz 1 neu über schweizerische und ausländische kollektiven Anlagen im Sinne der Artikel 8, 9, 119 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) erfolgen können. Diese müssen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA genehmigt und zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sein. Sie dürfen nur zulässige Anlagen gemäss Artikel 80d Absatz 1 enthalten. Zudem müssen sie ihre Organisationsform bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind. Diese Regelung lehnt sich an Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b BVV 2 und Artikel 82 Absatz 3 AVO an. Die in den kollektiven Anlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen sind für die Einhaltung der Begrenzungen (Art. 80e, 80f) mitzurechnen. Enthält eine kollektive Anlage Anlagen verschiedener Kategorien oder verschiedene Währungen, werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien und Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, wird die kollektive Anlage gesamthaft der Anlagekategorie mit der stärksten Begrenzung und gesamthaft den Fremdwährungen zugeordnet. Enthält eine kollektive Anlage somit zum Beispiel Aktien und Obligationen, deren Anteile nicht nachweisbar sind, gilt sie für die Berechnung der Begrenzung als reine Aktienanlage. Enthält eine kollektive Anlage zum Beispiel Wertschriften in Schweizer Franken und in Euro und ist deren Aufteilung nicht nachweisbar, wird ihr ganzer Wert den Fremdwährungen zugerechnet. Grundsätzlich dürfen höchstens fünf Prozent des Vermögens in eine bestimmte kollektive Anlage angelegt werden. Diese Begrenzung gilt nicht für kollektive Anlagen, die folgende zwei Bedingungen kumulativ erfüllen: a. deren Anlagen sind nachweisbar angemessen diversifiziert; b. deren Vermögenswerte können im Konkursfall der Kollektivanlage oder deren Depotbank zugunsten der Anleger ausgesondert werden. Diese Bedingungen lehnen sich an Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe a BVV 2 an. 9 Derivative Finanzinstrumente (Art. 80h) Derivative Finanzinstrumente, sind unter folgenden Bedingungen zulässig: Sie dienen ausschliesslich der Absicherung des Vermögens; Sie wirken nicht als Hebel auf das Vermögen; Die Basiswerte sind nach Artikel 80d zulässig, im Vermögen vorhanden und vollziehen die abgesicherten Schwankungen des Marktes nach. Diese Bedingungen lehnen sich an Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe i AVO an. Die AVO erlaubt, derivative Finanzinstrumente auch zu anderen Zwecken dem gebundenen Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zuzuweisen (Art. 79 Abs. 2 AVO). Aus Sicherheitsgründen wird dies für die soziale Krankenversicherung nicht zugelassen.

10 Die Versicherer haben beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten deren Handelbarkeit und die Bonität der Gegenpartei zu berücksichtigen. Die Begrenzungen nach Artikel 80e Absätze 2 bis 5 und Artikel 80f können überschritten werden für Basiswerte, die mit derivativen Finanzinstrumenten gemäss Artikel 80h effektiv abgesichert sind (Art. 80e Abs. 6, Art. 80f). 10 Ausschluss der Effektenleihe (Art. 80i) Die Effektenleihe ist ein darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit dem der Versicherer bestimmte Effekten auf den Borger überträgt. Artikel 75 AVO sieht vor, dass die FINMA Vorschriften über die Effektenleihe durch Versicherungsunternehmen erlässt. Zugleich wird die Effektenleihe definiert. Deshalb kann auf diese Definition verwiesen werden. Während die AVO nur die Effektenleihe erwähnt (Art. 75), führt das oben erwähnte Rundschreiben 2008/18 der FINMA daneben auch das Repo-Geschäft an (Randziffer 590 ff.). Bei diesem verkauft eine Wertschriftengeberin Wertschriften an einen Wertschriftennehmer mit der Verpflichtung, die gleiche Menge und Gattung an Wertschriften später wieder zurückzukaufen. In der Zwischenzeit bezahlt der Wertschriftennehmer einen Zins. Die FINMA hat die Effektenleihe und das Repo-Geschäft in ihrem Rundschreiben eingehend geregelt (Randziffer 564 ff. und 590 ff.). Sie lässt diese Instrumente nur unter bestimmten Bedingungen zu und stellt besondere Anforderungen. Die Effektenleihe und das Repo-Geschäft sind für die sozialen Krankenversicherer wenig geeignet. Demzufolge werden sie nicht zugelassen. Übergangsbestimmungen Absatz 1: Mit der Verordnungsänderung werden neu inhaltliche Anforderungen an das Anlagereglement gestellt (Art. 80b). Den Versicherern wird deshalb eine Frist von einem Jahr gewährt, um dem BAG ihr der Verordnungsänderung entsprechendes Anlagereglement zur Kenntnis zu bringen. Absatz 2: Mit der Verordnungsänderung werden die zulässigen Anlagen (Art. 80d), die Begrenzung der einzelnen Anlagen (Art. 80e), die Anlagen in Fremdwährungen (Art. 80f) und die kollektiven Anlagen (Art. 80g) neu geregelt. Die neue Regelung ist teilweise eingeschränkter als bisher. Deshalb werden den Versicherern Übergangsfristen eingeräumt, um ihre Anlagen anzupassen. Sie haben diese grundsätzlich erstmals für den Jahresabschluss vom 31. Dezember 2011 nach den neuen Bestimmungen anzulegen. Ausgenommen werden Anlagen in Immobilien in der Schweiz, die bisher auf 40 Prozent des Anlagevermögens begrenzt waren. Neu werden sie auf 25 Prozent des Vermögens begrenzt. Deshalb ist es möglich, dass einzelne Krankenversicherer ihre Immobilienanlagen reduzieren müssen. Da Immobilien sich in der Regel zu einem höheren Preis verkaufen lassen, wenn für den Verkauf eine gewisse Zeit zur Verfügung steht, wird für sie eine Übergangsfrist bis Ende 2015 vorgesehen. Absatz 3: Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen, müssen dem BAG neu unterbreitet werden (Art. 80d Abs. 3). Deshalb wird den Versicherern eine Frist von einem Jahr eingeräumt, um solche bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits bestehenden Anlagen dem BAG zur Genehmigung zu unterbreiten. Anhang: Zulässige Anlagen und Begrenzungen nach Artikel 80ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)