Beschlussliste des Prüfungsausschusses Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen



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Beschlussliste des Prüfungsausschusses Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau

Stand: Februar 2016 Inhalt 1 Allgemeine Informationen 4 1.1: Aufgabe der Beschlussliste 4 1.2: Mitwirkungspflicht der Studierenden 4 1.3: Informationen zum Prüfungsausschuss und zur Antragstellung 4 2 Beschlüsse zur Belegung von Modulen und zu Prüfungsregularien 5 2.1: Wahl der Vertiefungsrichtung / Anmeldung von Modulen 5 2.2: Annullierung von Prüfungsanmeldungen 5 2.3: Vorgehensweise bei Absolvierung zu vieler Module im Wahlpflichtbereich 5 2.4: Angebote zur Vorbereitung auf die zweite Wiederholungsprüfung 5 2.5: (Wiederholte) Krankmeldung bei mündlicher Ergänzungsprüfung 5 2.6: Nachteilsausgleich für chronisch kranke und behinderte Studierende 6 2.7: Einmalige Änderung der Prüfungsform 6 2.8: Verkürzung der Mindestbearbeitungszeit bei nicht selbst verschuldeter Verzögerung der Anmeldung von wissenschaftlichen Arbeiten 6 2.9: Interne Studienplanänderungen 6 2.10: Extern erbrachte Prüfungsleistungen 6 2.11: Regelung bezüglich der Module Strukturentwurf und Konstruktion, Konstruktionslehre I und Leichtbau (Schröder, Feldhusen) 7 2.12: Ersatz- und Auflagenfächer für Prüfungen im Masterstudiengang 7 2.13: Alternative Studienleistungen 7 3 Beschlüsse zu Abschlussarbeiten 8 2

3.1: Mindestbearbeitungszeit und Vertiefungsbezug für die Masterarbeit 8 3.2: Abgabe der Abschlussarbeit 8 3.3: Vorgehensweise bei laufendem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit 8 4 Beschlüsse zur Anerkennung von Prüfungsleistungen 9 4.1: Allgemeine Hinweise zur Anerkennung 9 4.2: Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes erbracht wurden 9 4.2.1 Allgemeine Hinweise zu Auslandsaufenthalten 9 4.2.2 Belegung von Modulen im Ausland 9 4.2.3 Berechnung der Credit Points für Module, die im Ausland absolviert wurden (ERASMUS) 10 4.2.4 Berechnung der Credit Points für Module, die im außereuropäischen Ausland absolviert wurden (nicht ERASMUS) 10 4.2.5 Umrechnung der im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen (Notenumrechnung) 11 5 Beschlüsse zu den Zugangsvoraussetzungen 12 5.1: Berechnung der nachzuweisenden Leistungspunkte für Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden 12 5.2: Auflagen aus dem Grundlagenbereich 12 5.3: Auflagen aus dem Berufsfeld 12 5.4: Master Praktikum 12 3

1 Allgemeine Informationen 1.1: Aufgabe der Beschlussliste Eine Beschlussliste gilt zusätzlich zu der jeweils gültigen Version Ihrer Prüfungsordnung. Beschlüsse des Prüfungsausschusses ergänzen und/oder spezifizieren die Regelungen, die in der Prüfungsordnung dargelegt sind. Beide Dokumente sind daher immer in Verbindung miteinander zu betrachten. 1.2: Mitwirkungspflicht der Studierenden Es ist die Pflicht der oder des Studierenden, sich rechtzeitig über ihr bzw. sein Studium zu informieren. Die gesetzten Termine sind unbedingt einzuhalten. Die oder der Studierende hat sich über die Termine zu informieren. Wurden Termine nicht eingehalten, so ist eine nachträgliche Änderung der Situation nicht mehr möglich. 1.3: Informationen zum Prüfungsausschuss und zur Antragstellung Der Prüfungsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau der Fakultät für Maschinenwesen überträgt die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende wird bei allen Regelfällen vertreten durch die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses (Fakultätsassistentinnen und -assistenten). Studentische Anträge an den Prüfungsausschuss müssen in der Regel in schriftlicher Form gestellt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine mündliche Beratung zu den Anträgen kann bei den studentischen Mitgliedern des Prüfungsausschusses erfolgen. Zusätzlich kann bei den Fakultätsassistenten eine mündliche Stellungnahme abgegeben werden. In Ausnahmefällen bestimmt der Vorsitzende auf Antrag ein stimmberechtigtes Mitglied des Prüfungsausschusses für eine mündliche Anhörung, wenn er der Auffassung ist, dass dies für die Entscheidungsfindung förderlich ist. Die Genehmigung von Anträgen an den Prüfungsausschuss, die frühere Beschlüsse des Prüfungsausschusses ändern oder aufheben, bedarf eines Beschlusses durch das Gremium des Prüfungsausschusses. Von dieser Regelung kann bei Studienplanänderungen abgesehen werden, sofern die Studienplanänderungen sich nur auf Fächer einer vorherigen genehmigten Studienplanänderung beziehen. Mündliche Informationen von Personen, die den Prüfungsausschuss vertreten (z.b. Studienberatung), erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Zur Ableitung eines Rechtstitels bedürfen sie jedoch einer schriftlichen Bestätigung durch die vom Prüfungsausschuss oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu autorisierten Personen. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, oder wenn der Antrag zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt wurde. Bitte beachten Sie auch die Informationen auf den Webseiten der Fakultät, welche die Abläufe und erforderlichen Dokumente zur Antragstellung erläutern: www.maschinenbau.rwth-aachen.de. 4

2 Beschlüsse zur Belegung von Modulen und zu Prüfungsregularien 2.1: Wahl der Vertiefungsrichtung / Anmeldung von Modulen Zur Anmeldung von Prüfungen muss im CAMPUS-Informationssystem zwingend zuerst eine Anmeldung zu den gewünschten Vertiefungsrichtungen im ingenieur- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereich vorgenommen werden. Zu jeder Vertiefung gibt es in CAMPUS eine Prüfungsleistung Anmeldung zur Vertiefungsrichtung [XY]. An jeder dieser Prüfungsleistungen für die jeweilige Vertiefung hängt ein Anmeldeverfahren. Die für die bzw. den Studierenden erforderliche Prüfungsleistung muss ausgewählt und über das damit verknüpfte Anmeldeverfahren angemeldet werden. Danach können die Anmeldungen zu den gewünschten Prüfungen vorgenommen werden. 2.2: Annullierung von Prüfungsanmeldungen Prüfungen werden erst Teil des Curriculums, wenn eine prüfungsrelevante Leistung erbracht wurde. Wird eine Prüfung durch Nichterscheinen mit 5,0 gewertet, gilt die Prüfung als nicht erfolgreich abgelegt und ist damit Teil des Curriculums. Bei fristgerechtem Rücktritt oder Rücktritt durch eine attestierte Krankheit, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Anmeldung kann per Antrag an den Prüfungsausschuss vollständig annulliert werden. Die vollständige Abmeldung muss spätestens drei Werktage vor der Prüfung beantragt werden. 2.3: Vorgehensweise bei Absolvierung zu vieler Module im Wahlpflichtbereich Sollten Studierende zu viele Wahlfächer anmelden, so können sie vor den Prüfungsteilnahmen im zentralen Prüfungsamt angeben, welche Fächer als Wahlfach und welche Fächer als Zusatzfach gewertet werden sollen. Nach einer Prüfungsteilnahme kann die Zuordnung nicht mehr geändert werden. Sollten im Wahlpflichtbereich bereits mehr Module absolviert worden sein, als zur Abdeckung der erforderlichen Credit Points (CP) benötigt sind, werden die zuletzt absolvierten, überschüssigen Module in den Zusatzbereich verschoben. 2.4: Angebote zur Vorbereitung auf die zweite Wiederholungsprüfung Der Prüfungsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau bittet die zuständigen Lehrstühle, denjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die bei ihnen eine zweite Wiederholungsprüfung ablegen müssen, gesonderte Übungen bzw. Beratungen sowie Kenntnisüberprüfungen anzubieten, damit ein Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung soweit wie möglich sichergestellt wird. 2.5: (Wiederholte) Krankmeldung bei mündlicher Ergänzungsprüfung Es ist zu beachten, dass gemäß 14, Absatz 2 der übergeordneten Prüfungsordnung die mündliche Ergänzungsprüfung innerhalb von vier Wochen ab dem Termin der Einsicht stattzufinden hat. Sollte der Prüfungsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau einen Rücktritt aus triftigen Gründen bewilligen, ist ein neuer Termin innerhalb weiterer zwei Wochen festzusetzen. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab Klausureinsicht 5

verfällt der Anspruch auf eine mündliche Ergänzungsprüfung. Diese Frist ist auch im Krankheitsfalle unbedingt einzuhalten. Wird die Frist nicht eingehalten, egal aus welchem Grund, verliert die bzw. der Studierende das Anrecht auf die Ergänzungsprüfung. 2.6: Nachteilsausgleich für chronisch kranke und behinderte Studierende Studierenden kann auf Antrag bei einer nachgewiesenen chronischen Erkrankung oder einer Behinderung ein Nachteilsausgleich in Form einer verlängerten Prüfungsdauer gewährt werden. Die Verlängerung richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung durch die Erkrankung. Die bisherige Praxis soll dahingehend geändert werden, dass der oder dem Studierenden auch ein langfristig gültiger Nachteilsausgleich gewährt werden kann und dass es der bzw. dem Studierenden obliegt, diesen den betreffenden Instituten bis zwei Woche vor dem Prüfungstermin anzuzeigen. 2.7: Einmalige Änderung der Prüfungsform Der Beschluss gilt für eine einmalige Änderung der Prüfungsform von schriftlicher zu mündlicher Form bzw. von mündlicher zu schriftlicher Form in Modulen ohne Angabe einer alternativen alleinigen Prüfungsform im Modulhandbuch des Campusinformationssystems. Vor dem Ende der Abmeldefrist zur Prüfung kann die Prüfungsform einmalig geändert werden. Sofern die Abmeldephase bereits verstrichen sein sollte, müssen alle Prüflinge ihr Einverständnis über die Änderung der Prüfungsform geben. [NB: Die Änderung der Prüfungsform erfolgt auf Antrag der bzw. des Modulverantwortlichen und gilt bei Genehmigung für alle Prüflinge, die an der jeweiligen Prüfung teilnehmen. Änderungen der Prüfungsform für individuelle Studierende sind nicht möglich.] 2.8: Verkürzung der Mindestbearbeitungszeit bei nicht selbst verschuldeter Verzögerung der Anmeldung von wissenschaftlichen Arbeiten Die Anmeldezeit von Masterarbeiten soll in der Regel nicht mehr als 10 Werktage ab dem Datum der ersten Unterschrift eines Hochschulangehörigen bis zur Meldung zum Beginn der Arbeit betragen. Bei nachweisbar unverschuldeter Verzögerung der Anmeldung durch die oder den Studierenden kann die Mindestbearbeitungszeit entsprechend verkürzt werden. Falls die Frist durch das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde deren oder dessen Verschulden der oder dem Studierenden zugerechnet werden. 2.9: Interne Studienplanänderungen Studienplanänderungen sind für die Module des Wahlpflichtbereichs möglich. Vor Bewilligung der Studienplanänderung sind die Befürwortung des Berufsfeldbetreuers und des Prüfungsausschusses einzuholen. 2.10: Extern erbrachte Prüfungsleistungen Im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau der Fakultät für Maschinenwesen müssen mindestens 60 CP insgesamt und jeweils mindestens 10 CP aus 6

dem Bereich der Ingenieurswissenschaften oder dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften innerhalb der Fakultät 4 bzw. Fakultät 8 erbracht werden. Ausgenommen sind im Studienplan vorgesehene Dienstleistungsveranstaltungen anderer Fakultäten, die außerhalb der Fakultät 4 bzw. Fakultät 8 erbracht werden. Bei extern erbrachten Masterarbeiten werden nur 15 der insgesamt 30 CP als extern gewertet, so dass zusätzlich noch 15 CP durch externe Prüfungsleistungen erbracht werden können. 2.11: Regelung bezüglich der Module Strukturentwurf und Konstruktion, Konstruktionslehre I und Leichtbau (Schröder, Feldhusen) Um eine Dopplung der Inhalte des im Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau angebotene Modul Konstruktionslehre I und der im Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau angebotenen Module Strukturentwurf und Konstruktion und Konstruktionslehre I zu vermeiden, gilt folgende Regelung: - Hat eine Studierende oder ein Studierender das Modul Konstruktionslehre I bereits abgelegt, so ist es nicht mehr möglich, die Module Strukturentwurf und Konstruktion und Konstruktionslehre I im Master zu belegen. - Darüber hinaus ist es nicht möglich, im Rahmen des Master-Studiums sowohl das Fach Strukturentwurf und Konstruktion als auch Leichtbau als Wahlfach zu belegen. 2.12: Ersatz- und Auflagenfächer für Prüfungen im Masterstudiengang Haben Studierende in ihrem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau Module abgelegt, die im später gewählten Masterstudiengang im Pflichtbereich liegen, müssen Ersatzmodule ausgewählt werden. Diese Ersatzmodule müssen aus dem Wahlbereich der Vertiefung des Masterstudiengangs gewählt werden. Diese Ersatzmodule werden bei der Berechnung der Abschlussnote berücksichtigt. Studierende, die ihren Bachelorabschluss an einer anderen Hochschule abgelegt haben und für ihren Masterstudiengang noch Auflagenfächer außerhalb der Grundlagenfächer ablegen müssen, müssen diese aus dem Wahlbereich der Vertiefungsrichtung des Masterstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau auswählen oder aus dem Pflicht-/Wahlbereich des entsprechenden Berufsfeldes des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau. Der Masterbetreuer muss das gewählte Fach in jedem Fall in einer Studienplanänderung bestätigen. 2.13: Alternative Studienleistungen Durch Leistungen außerhalb des Curriculums wie z.b. Tutorentätigkeiten oder Exkursionen, können keine Creditpunkte erworben werden. 7

3 Beschlüsse zu Abschlussarbeiten 3.1: Mindestbearbeitungszeit und Vertiefungsbezug für die Masterarbeit Die Zeit von der Ausgabe der Themenstellung (Anmeldung beim Zentralen Prüfungsamt) bis zur Abgabe der Abschlussarbeit beträgt im Rahmen der Masterprüfungsordnungen zu im Titel genannten Studiengängen 22 Wochen; eine Verkürzung dieser Bearbeitungszeit um mehr als vier Wochen ist nicht zulässig, somit beträgt die Mindestbearbeitungszeit der Masterarbeit 18 Wochen. Die Masterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die weiterführende wissenschaftliche Ausbildung der/des Studierenden abschließt. Die Kandidatin/der Kandidat soll zeigen, dass sie/er in der Lage ist, ein Problem aus einem in Beziehung zu ihrem/seinem Vertiefungsrichtung stehenden Fach in begrenzter Zeit selbstständig und nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Zur Prüfung des Themas der Masterarbeit bedient sich der Prüfungsausschuss der Fachkompetenz des Studienrichtungsbetreuers; in seiner Obliegenheit liegt die Prüfung und Genehmigung des Themas. Dies betrifft Masterarbeiten, die im ingenieurswissenschaftlichen Bereich oder interdisziplinär angefertigt werden. Bei rein wirtschaftswissenschaftlichen Arbeiten bedarf es keiner Genehmigung des Vertiefungsrichtungsbetreuers. 3.2: Abgabe der Abschlussarbeit WIRD NOCH GEKLÄRT 3.3: Vorgehensweise bei laufendem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit von wissenschaftlichen Arbeiten müssen frühzeitig vor Ablauf der Bearbeitungsdauer gestellt werden. Hierbei sollen auch die Sitzungstermine des Prüfungsausschusses und die entsprechenden Fristen zur Antragsannahme (8 Tage vor Sitzung) beachtet werden. Sollte eine Entscheidung des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt des regulären Abgabedatums noch nicht vorliegen, ist seitens der Studierenden und der Betreuerinnen und Betreuer darauf zu achten, dass spätestens am regulären Abgabetag eine Version der wissenschaftlichen Arbeit bei der Betreuerin bzw. dem Betreuer eingereicht wird. Für den Fall, dass dem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht stattgegeben wird, wird diese Version bewertet. Für den Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, kann zum neuen Abgabetermin eine neue Version eingereicht und bewertet werden. 8

4 Beschlüsse zur Anerkennung von Prüfungsleistungen 4.1: Allgemeine Hinweise zur Anerkennung Eine Anerkennung einer an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbrachten Leistung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau oder einem verwandten Studiengang als Ersatz für eine Studien- oder Prüfungsleistung der Masterprüfung an der RWTH Aachen erfolgt nur, soweit ihre Gleichartigkeit festgestellt wurde. Die Anrechnung sonstiger Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß den Vorgaben der Prüfungsordnungen, soweit ihre Gleichwertigkeit festgestellt wurde. Dabei gilt als gemeinsames Kriterium für die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit die formale und inhaltliche Übereinstimmung. Die formale Prüfung der Übereinstimmung erfolgt durch den Prüfungsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau zu Beginn des Anerkennungsverfahrens. Eine formale Übereinstimmung ist gegeben, sofern der Umfang x der extern erbrachten Leistung (in ECTS) abzüglich eines ECTS der CP-Anzahl y des Faches der RWTH Aachen entspricht bzw. diese übersteigt. Somit muss x-1>=y sein, damit eine formale Äquivalenz bescheinigt werden kann. Die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit erfolgt durch die jeweilige Fachprüferin oder den jeweiligen Fachprüfer des entsprechenden Faches an der RWTH Aachen erst nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuss. Studierenden, die von anderen Hochschulen an die RWTH Aachen wechseln, können Teilprüfungen von RWTH-Kombinationsprüfungen anerkannt werden, sofern die entsprechende Prüfung auch als Einzelprüfung angeboten wird. Der Umfang des anerkannten Moduls entspricht dem Umfang der Veranstaltung der RWTH Aachen (in CP). Ein Anerkennungsverfahren kann durch einen Antrag an den Prüfungsausschuss in die Wege geleitet werden. 4.2: Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes erbracht wurden 4.2.1 Allgemeine Hinweise zu Auslandsaufenthalten Im Falle eines Auslandsaufenthalts muss vor Beginn des Auslandsaufenthalts eine Studienplanänderung für die im Ausland zu erbringenden Leistungen beantragt und vom Prüfungsausschuss Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau genehmigt werden. Eine nachträgliche Anerkennung ist nur möglich, wenn es ein formal und inhaltlich gleichwertiges Modul an der RWTH Aachen gibt. 4.2.2 Belegung von Modulen im Ausland Module aus dem berufsfeldbezogenen Pflichtbereich können im Ausland durch äquivalente Module ersetzt werden. Es muss auf der Studienplanänderung das zu ersetzende Modul an der RWTH Aachen sowie das äquivalente Modul des Auslandsstudiums angegeben werden. 9

Den Berufsfeldbetreuern/innen obliegt die Feststellung der fachlichen Äquivalenz zwischen den Modulen der RWTH Aachen und den im Ausland zu erbringenden Modulen. Der Prüfungsausschuss stellt die formale Gleichwertigkeit zwischen den Modulen an der RWTH Aachen und den im Ausland zu erbringenden Fächern sicher. 4.2.3 Berechnung der Credit Points für Module, die im Ausland absolviert wurden (ERASMUS) A) Für Wahlpflicht- und Zusatzmodule, die im (europäischen) Ausland absolviert wurden, werden die an der jeweiligen Gasthochschule ausgewiesenen ECTS-Punkte als hiesige CP übernommen, sofern diese Gasthochschule zum Erasmus-Programm gehört. Sofern die ECTS-Angabe ungerade sein sollte, werden diese auf den nächsten 0,5-Schritt ab- bzw. aufgerundet. B) Für Module, die im europäischen Ausland absolviert wurden und die ein äquivalentes hiesiges Modul ersetzen, werden die an der jeweiligen Gasthochschule absolvierten Semesterwochenstunden ausgewiesen das im Ausland abgelegte Modul geht jedoch nur mit der Gewichtung in die Gesamtnote des Masterstudiengangs ein, die das ersetzte Modul aus dem Studienplan an der RWTH Aachen hat. Eine formale Übereinstimmung ist gegeben, sofern der Umfang x der extern erbrachten Leistung (in ECTS) abzüglich eines ECTS der CP- Anzahl y des Faches der RWTH Aachen entspricht bzw. diese übersteigt. Somit muss x-1>=y sein, damit eine formale Äquivalenz bescheinigt werden kann. 4.2.4 Berechnung der Credit Points für Module, die im außereuropäischen Ausland absolviert wurden (nicht ERASMUS) A) Für Wahlpflicht- und Zusatzmodule, die im außereuropäischen Ausland absolviert wurden und die kein äquivalentes hiesiges Modul ersetzen, werden die an der jeweiligen Gasthochschule absolvierten Semesterwochenstunden für anwesenheitspflichtige Anteile des Moduls nach folgender Formel in hiesige CP umgerechnet: Anzahl Vorlesungswochen pro Semester x Anzahl Veranstaltungen pro Woche x Dauer pro Veranstaltung 630 = äquivalente SWS an der RWTH Äquivalente SWS an der RWTH x 1,5 = Zu vergebende CP Die CP-Zahl wird auf den nächsten halben CP ab- bzw. aufgerundet. B) Für Module, die im außereuropäischen Ausland absolviert wurden und die ein äquivalentes hiesiges Modul ersetzen, werden die an der jeweiligen Gasthochschule absolvierten Semesterwochenstunden ausgewiesen das im Ausland abgelegte Modul geht jedoch nur mit der Gewichtung in die Gesamtnote des Masterstudiengangs ein, die das ersetzte Modul aus dem Studienplan an der RWTH Aachen hat. 10

4.2.5 Umrechnung der im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen (Notenumrechnung) Die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen werden gemäß der RWTH-weit gültigen Empfehlung zur Umrechnung von Noten im Rahmen temporärer Auslandsaufenthalte erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen an umgerechnet. 11

5 Beschlüsse zu den Zugangsvoraussetzungen 5.1: Berechnung der nachzuweisenden Leistungspunkte für Leistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Bachelorabschluss nicht an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erhalten haben, werden zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen gemäß 3 (2) der Masterprüfungsordnungen die ECTS der Hochschule als Bewertungsgrundlage herangezogen. 5.2: Auflagen aus dem Grundlagenbereich Werden durch die Bewerberin oder den Bewerber die in den Masterprüfungsordnungen festgelegten Grundlagenfächer nicht in dem geforderten CP-Umfang nachgewiesen, werden die betroffenen Fächer des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau als Auflage erteilt. Diese Auflagen müssen bis zur Anmeldung der Masterarbeit nachgewiesen werden. Bei defizitären Kenntnissen im Grundlagenbereich, können Auflagen erteilt werden. 5.3: Auflagen aus dem Berufsfeld Studierende, die einen Bachelorabschluss mit 180 CP (6 Semester) besitzen, müssen im Rahmen des Masterstudiengangs ein Angleichungssemester im Umfang von 30 CP absolvieren, um den Abschluss Master of Science (RWTH) zu erhalten. Wenn in einem solchen Fall die durch die Prüfungsordnung vorgesehenen Auflagen aus den fachlichen Grundlagen einen Umfang von weniger als 30 CP haben, werden in Höhe der Differenz Module aus dem zu dem entsprechenden Masterstudiengang gehörenden Berufsfeld des Bachelor- oder Masterstudiengangs der RWTH Aachen als Auflagen gegeben. Es können nur Module als Auflage erteilt werden, die nicht mit derselben Anzahl an CP im abgeschlossenen Bachelorstudiengang durch die Bewerberin oder den Bewerber erbracht wurden. Die CP der Berufsfeldmodule sind der gültigen Prüfungsordnung des Bachelorstudiengangs Maschinenbau der RWTH Aachen zu entnehmen. Der Masterbetreuer muss die gewählten Fächer in jedem Fall in einer Studienplanänderung bestätigen. Die formale Prüfung, ob die Module des Pflichtbereichs des Berufsfelds als Auflage gegeben werden können, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. 5.4: Master Praktikum Studierende, die ihren ersten, qualifizierenden Hochschulabschluss an einer anderen Hochschule / Universität als erworben haben und sich für einen Masterstudiengang in Maschinenbau bewerben, müssen gemäß 3 (5) der Masterprüfungsordnung 20 Wochen berufspraktischer Tätigkeit nachweisen. Der Umfang des technischen Teils beträgt mindestens 10 Wochen. Im wirtschaftlichen Teil müssen Tätigkeiten im Umfang von mindestens 8 Wochen nachgewiesen werden. Der Prüfungsausschuss Maschinenbau legt folgende Richtlinie fest, in deren Rahmen praktische Tätigkeiten zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen anerkannt werden: Bei der Anerkennung von berufspraktischen Tätigkeiten gelten die Anerkennungsrichtlinien der Praktikantenrichtlinie des Bachelorstudiengangs. Die Anerkennung von Inhalten passender Berufsausbildungen ist möglich. 12

Entsprechende Nachweise sind vorzulegen (vgl. RMPO 2011 3 Abs. 5). Bitte beachten Sie auch die Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit, welche von den Bewerberinnen und Bewerbern für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Fachrichtung Maschinenbau gemäß 3 (5) der Masterprüfungsordnung erfüllt werden müssen. Technischer Teil der berufspraktischen Tätigkeit: Im technischen Teil der berufspraktischen Tätigkeit sollen typische Aufgaben des Ingenieurberufs durchgeführt werden. Die durchgeführten Tätigkeiten sollen hierbei einen Bezug zu den technischen Inhalten des bereits abgeschlossenen Studiengangs oder der favorisierten technischen Vertiefungsrichtung des beworbenen Masterstudiengangs haben. Typische Aufgaben des Ingenieurberufs sind insbesondere die Berechnung, Auslegung und Entwicklung von Maschinenelementen, Baugruppen und Steuerungen, die Prüfung und Entwicklung von Werkstoffen, die Prozessanalyse und -gestaltung sowie die (Weiter-) Entwicklung von Produkten, Transportmitteln und Anlagen. Wirtschaftlicher Teil der berufspraktischen Tätigkeit: Typische wirtschaftliche Bereiche sind insbesondere das Rechnungs- und Finanzwesen (einschließlich Steuern), der Vertriebsbereich (einschließlich Marketing), der Einkauf und die Beschaffung, die Produktionsplanung und -steuerung, die Materialwirtschaft und Logistik, die Personalwirtschaft, die Planung und Organisation sowie das Controlling und die Revision. 13