Fachlagerist/Fachlageristin Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5
1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben gefragt. bensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte Wir möchten, dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich unter Beweis stellen können und die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse Spielregeln halten. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst. Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2. Aufbau und Ablauf der Prüfung Die Abschlussprüfung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin besteht aus praktisch und schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen. Abschlussprüfung Fachlagerist/Fachlageristin Praktische Prüfung Schriftliche Prüfung Praktische Arbeitsaufgaben Güterbewegung Lagerprozesse Wirtschafts- und Sozialkunde max. 180 Minuten 60 Minuten 90 Minuten 60 Minuten Gewichtung 40 % Gewichtung 40 % Gewichtung 20 % 50 Prozent 50 Prozent Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die schriftliche und die praktische Prüfung das gleiche Gewicht. Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer.. Diese benötigen Sie zur Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten. 2.1. Schriftliche Prüfung 2.1.1. Grundsätzliches Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der Hin- weise der Industrie- und Handelskammer (Anlage). Seite 2 von 5
Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel Schreibzeug sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. 2.1.2. Güterbewegung 2.1.3. Lagerprozesse Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten: 1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 2. Erfassen von Güterbewegungen, 3. Lagerorganisation und Arbeitsabläufe. Dabei sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. Die Aufga- benstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben). Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten: 1. Annahme und Lagerung, 2. Kommissionierung und Verpackung sowie 3. Versand. Dabei sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. Die Aufga- benstellung erfolgt in konventioneller Form (ungebundene Aufgaben). 2.1.4. Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt t bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben). 2.2. Praktische Prüfung 2.2.1. Praktische Arbeitsaufgaben Der Prüfling soll im Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1. Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle, 2. Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikati- onsmittel, Seite 3 von 5
3. Kommissionierung und Versand. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Berichtsheft, Schreibzeug (Kugelschreiber, Papier, Radiergummi, Lineal, Buntstifte in 3 verschiedenen Farben, Textmarker) sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. Arbeitshandschuhe Sicherheitsschuhe gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften Berufstypische Arbeitskleidung (Mantel bzw. Overall) Die Berufs-/Sicherheitsbekleidung muss in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen und ordentlichen Zustand sein. Anderenfalls können Teilnehmer von der Prüfung zurückgewiesen werden. Die Sicherheitsvorschriften sind auch bei der Abschlussprüfung zu beachten. 2.3. Mündliche Ergänzungsprüfung Die schriftlichen e sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen en durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prü- fungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen No- tenverbesserung ist nicht zulässig. 3. Bestehensregelungen Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Praktische Arbeitsaufgaben und im Gesamtsowie innerhalb der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei Prü- fungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. In dem weiteren dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden ergebnis der schriftlichen e sein. 4. Bewertungsschlüssel Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen- = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut de Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut = unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend = unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend Seite 4 von 5
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. 5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschalte- tes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten. Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. 6. Rücktritt und Nichtteilnahme Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teil- nehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mitteiam Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder len. Bei kurzfristiger Verhinderung, beispielsweise ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden. Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können die bis dahin erbrachten abgeschlossenenn Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Prüfung wird zum nächsten Prüfortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichti- fungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - ger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet. Seite 5 von 5