Das Aufzugsdrama Erfahrungen des StAfA über die Erreichbarkeit von Aufzugswärtern
Problemlage Problemlage Bestellung, Aufgaben, Pflichten von Aufzugswärtern; Vorschriften, Technische Regeln Amtsprogramm 2000 Ablauf Ergebnisse Erkenntnisse/Aussichten Stand 2004 Folie 2 Rolf Wagner
Problemlage Bis zu 80 % der TÜV- Prüfbescheinigungen weisen Bemängelungen hinsichtlich Staatliches der Amt Stand 2004 Folie 3 Rolf Wagner
Bestellung, Aufgaben von Aufzugswärtern Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung AufzV) vom 19.06.1998 (BGBl Teil 1, Nr. 37) (zum Zeitpunkt der Programmdurchführung war die AufzV noch in Kraft) 20 Abs. 1 Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen die Anlage zu beaufsichtigen Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen zu melden eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind. Er hat dafür zu sorgen, dass ein Aufzugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht. Stand 2004 Folie 4 Rolf Wagner
Technische Regeln für Aufzüge - TRA 007 (Betrieb) Der Aufzugswärter muss, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar sein, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Zeit von der Abgabe eines Notrufes bis zum Eintreffen eines Aufzugswärters am Aufzug (dabei sollte ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten angestrebt werden) bzw. bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossen so kurz wie möglich ist. Stand 2004 Folie 5 Rolf Wagner
Aufgaben und Pflichten von Aufzugswärtern Mängel zu melden, die sich an der Anlage zeigen. Eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an dieser Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen eingeschlossen sind. Die Aufzugsanlage (z.b. wöchentlich) zu beaufsichtigen, das heißt zu prüfen ob...... der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist.... eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone befindet. Stand 2004 Folie 6 Rolf Wagner
... der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist.... Abdeckungen von den Notentriegelungsöffnungen nicht entfernt worden sind.... die Haltegenauigkeit in den einzelnen Etagen noch geben ist.... die Notrufeinrichtung funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle lesbar und aktuell sind.... der Nothaltschalter und, wenn vorhanden, der Tür offen -Knopf funktionstüchtig sind.... der Fahrkorb beleuchtet ist.... verglaste Schachtwände und türen nicht beschädigt sind. Stand 2004 Folie 7 Rolf Wagner
Aufsichtsbezirk des StAfA 141 Standorte mit 147 Aufzugsanlagen Verteilung der Standorte: 104 Mietshäuser 22 Geschäftshäuser 15 Verwaltungsgebäude Stand 2004 Folie 8 Rolf Wagner
Erreichbarkeit der Aufzugswärter insgesamt 100% 80% 67% 60% 40% 33% 20% 0% Erreichbar NICHT erreichbar Von 141 überprüften Betriebsstandorten = 100% ca. 33 % war der Aufzugswärter erreichbar ca. 67 % war der Aufzugswärter nicht erreichbar Stand 2004 Folie 9 Rolf Wagner
Aufzugswärter in Geschäftshäusern, Verwaltungsgebäuden und Mietshäusern 100% 80% 60% 40% 20% Erreichbar Nicht erreichbar 79% 64% 36% 35% 21% 65% 0% Geschäftshäusern Verwaltungsgebäuden Wohnhäusern 22 Geschäftshäuser (100 %) 15 Verwaltungsgebäude (100 %) 104 Mietshäuser (100 %) Stand 2004 Folie 10 Rolf Wagner
Gegenüberstellung der Notrufsysteme 100% 80% 79% 60% 40% 20% 0% 21% Notrufleitsystem Notruf Von 141 überprüften Betriebsstandorten waren 29 Aufzüge (ca. 21 %) mit Notrufleitsystem ausgestattet und 112 Aufzüge ( ca. 79 %) mit Notruf Stand 2004 Folie 11 Rolf Wagner
Feststellung von Mängeln bei der Beschilderung 100% 80% 80% 60% 40% 20% 0% 20% in Ordnung mangelhaft Bei 141 Aufzügen war die Beschilderung in 28 Fällen (20 %) in Ordnung und 113 Fällen (80%) mangelhaft Stand 2004 Folie 12 Rolf Wagner
Erkenntnisse Informationsdefizite Information Beratung Überwachung Stand 2004 Folie 13 Rolf Wagner
Notrufleitsystem Aufzugswärter Vorteile / Nachteile Verfügbarkeit rund um die Uhr Risiko des menschlichen Versagens entfällt Nachweis über die Wahrnehmung von Betreiberverantwortung gemäß BetrSichV Stand 2004 Folie 14 Rolf Wagner
Aussichten Neue Rechtslage Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. Sept. 2002 (BGBl. I S. 3777) Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen 12 Betrieb (1)Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und Betrieben werden. Bei der Einhaltung es Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (3)Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. (4)Wer eine Aufzugsanlagen betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Stand 2004 Folie 15 Rolf Wagner
Aussichten Die bisher bestehenden Technischen Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen gelten hinsichtlich der betrieblichen Anforderungen bis zur Überarbeitung durch den Betriebssicherheitsausschuss weiter. ( 27 Abs. 6 BetrSichV Übergangsbestimmungen-) Stand 2004 Folie 16 Rolf Wagner
Aus diesen Erkenntnissen heraus bleibt abschließend an die Betreiber von Aufzugsanlagen ein guter Rat: Haltet Euch an die bisherigen bewährten Regelungen und Ihr liegt hinsichtlich Eurer Betreiberverantwortung richtig. Stand 2004 Folie 17 Rolf Wagner
Ihre zuständigen StAfA s erreichen Sie immer... 0180 1 022* max. 4,6 Cent pro Minute (Automatische Weiterverbindung) Weitere Infos im Internet... www.arbeitsschutz.nrw.de Expertenberatung online... www. komnet.nrw.de KomNet das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW Per Telefon: 0180 3 100 110* Stand 2004 Folie 18 Rolf Wagner * 9 Cent pro Minute
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stand 2004 Folie 19 Rolf Wagner