Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Groß-Umstadt (Obdachlosensatzung)



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Transkript:

Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Groß-Umstadt (Obdachlosensatzung) Aufgrund der 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. S. 2), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2009 (GVBl. S. 635), sowie der 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (GVBl. S. 581), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am 12.11.2015 folgende Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen beschlossen: 1 Zweckbestimmung und Anwendungsbereich Die Stadt Groß-Umstadt unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Die Unterkunft dient der Aufnahme und Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Unterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Gebäuden befinden. Die Bestimmung eines Gebäudes zur Obdachlosenunterkunft erfolgt im Einzelnen durch Beschluss des Magistrates der Stadt Groß-Umstadt. 2 Beginn und Ende der Nutzung (1) Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Spätestens bei der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erhält die obdachlose Person die Einweisungsverfügung und die Unterkunftsschlüssel gegen Empfangsbescheinigung. (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Obdachlosenunterkunft verlegt werden. Sie hat keinen Anspruch auf eine alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist möglich. (3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft ist jede obdachlose Person verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (4) Wird die Unterkunft länger als zwei Nächte nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Stadt Groß- Umstadt anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Personen werden für die Dauer von 3 Monaten ab der Räumung der Unterkunft von der Stadt Groß-Umstadt verwahrt und anschließend verwertet bzw. vernichtet. Schadensersatzansprüche der obdachlosen Person sind ausgeschlossen. (5) Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.

3 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Einweisungsverfügung der örtlichen Ordnungsbehörde begründet. Die Obdachlosenunterkunft wird der obdachlosen Person von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Zwischen ihr und der obdachlosen Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis. Begründet wird ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. (2) Der/die Benutzer/in der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm/ihr zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der/die Benutzer/in ist im Übrigen verpflichtet, der Stadt unverzüglich Schäden an und in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen. (4) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Die obdachlose Person kann jederzeit aus der Unterkunft herausgenommen werden, wenn eine Umsetzung erforderlich wird oder ein Fall von Obdachlosigkeit nicht mehr vorliegt. (5) Räumt ein/e Benutzer/in seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Zwangsräumung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung. 4 Benutzungsgebühren (1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die die Unterkunft benutzen oder ein Recht auf Nutzung nach 2 Abs. 1 haben. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung der Unterkunft. bei vorheriger Nutzung mit dem Tag der Verfügung des Nutzungsrechts. Die Gebührenpflicht endet, sobald die Unterkunft geräumt wurde, sämtliche Schlüssel der Unterkunft an die Stadt Groß-Umstadt zurückgereicht wurden und der Auszug angezeigt wurde. (4) Die Höhe der Nutzungsgebühr regelt das Gebührenverzeichnis in der Anlage zur Satzung. (5) Neben der Gebühr nach Absatz 2 sind die anfallenden Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (Betr.KV) zu bezahlen. Hierfür wird eine monatliche Vorauszahlung erhoben. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach den zu erwartenden Betriebskosten. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt jährlich. (6) Die Stromkosten werden von den eingewiesenen Personen selber getragen. Sie sind verpflichtet sich umgehend bei einem Stromversorgungsunternehmen anzumelden. Das Datum der Ummeldung und der Zählerstand sind der Ordnungsbehörde

mitzuteilen. Ist eine Einzelabrechnung nicht möglich werden die Stromkosten mit den Betriebskosten abgerechnet nach dem Anteil der zugewiesenen Wohnfläche. (7) Bei Wiedereinweisung in eine bisher genutzte Mietwohnung ist der bisherige Mietzins zuzüglich 20 v.h. Aufschlag auf die gesamten Mietkosten für Haftungsfolgeschäden und Zahlungsausfälle als Gebühr zu entrichten. (8) Die Gebühr ist jeweils zum 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat an die Stadtkasse zu entrichten. Für Nutzungszeiten von weniger als einem Monat ist je Tag 1/30stel der Gebühr sowie der Neben- und Heizkosten fällig. (9) Kosten für eine notwendige Renovierung hat der Verursacher zu tragen. Ist dieser nicht zu ermitteln, haften die in die Räume eingewiesenen Personen als Gesamtschuldner. (10) Jede Haushaltsgemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch für die Obdachlosengebühr. (11) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (12) Entsteht durch die Heranziehung zu den Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung eine unbillige Härte, so kann im Einzelfall eine abweichende Regelung durch den Magistrat der Stadt Groß-Umstadt getroffen werden. 5 Entfernung aus der Unterkunft (1) Obdachlose Personen, die nach Aufhebung der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs entfernt werden. (2) Das gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, das sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen können und sich ggf. mit Hilfe Dritter in angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können. (3) Übergebene Schlüssel und andere Gegenstände müssen der örtlichen Ordnungsbehörde mit Auszug aus der Unterkunft zurückgegeben werden. 6 Betreten der Unterkünfte Das Betreten der Unterkünfte ist den Bediensteten der Stadt Groß-Umstadt, sowie den von der Stadt Groß-Umstadt beauftragten Dritten jederzeit gestattet. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr besteht diese Gestattung nur dann, wenn im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung Feststellungen zu treffen sind, die zu anderen Zeiten nicht getroffen werden können. 7 Benutzungsordnung (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, in den Unterkünften Ordnung und Sauberkeit zu halten.

(3) Alle Ausstattungsgegenstände und Versorgungsanlagen sind pfleglich zu behandeln. Bei Frostwetter sind Vorkehrungen gegen das Einfrieren der Wasserversorgungsanlagen zu treffen. (4) In den Obdachlosenunterkünften dürfen sich nur die von der Gemeinde eingewiesenen Personen dauerhaft aufhalten. Besuche über die Nacht, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sind nicht erlaubt. (5) In den Unterkünften bzw. auf deren Grundstücke ist es verboten, 1. ohne Erlaubnis Bauten und Anbauten zu errichten oder sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen, 2. ohne Erlaubnis Fernseh- und Rundfunkhochantennen anzubringen oder aufzustellen, 3. Tiere jeglicher Art zu halten, Ausnahmen können auf Antrag bewilligt werden, 4. Asche, Abfälle, Dosen oder sonstigen Müll in die Aborte, Ausgüsse oder sonstigen Abflüssen zu werfen; sie gehören nur in die Müllgefäße, 5. in einem Abstand von weniger als 50 cm von Feuerstätten, Schornsteinen und Rauchrohren leicht entzündliche Stoffe zu lagern oder aufzuhängen, 6. Leitungswasser unbeaufsichtigt laufen zu lassen; der Wasserverbrauch ist auf den notwendigen Bedarf zu beschränken, 7. Abwässer im Freien auszugießen, 8. Lärm zu verursachen sowie Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräte lauter als in Zimmerlautstärke zu betreiben; von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 22:00 bis 07:00 Uhr hat sich jeder so zu verhalten, dass die Mitbenutzer und Nachbarn nicht gestört werden, 9. an den elektrischen Leitungen Veränderungen vorzunehmen, 10. ein Gewerbe zu betreiben, 11. die Schließvorrichtungen auszutauschen (6) Den Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. ihrer Beauftragten ist in jeder Weise Folge zu leisten. (7) Auftretende Schäden sind unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die Benutzer der Obdachlosenunterkunft haften für alle von ihnen vorsätzlich oder auch fahrlässig verursachten Schäden. 8 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der/die Benutzer/in die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. (2) Bei in der Liegenschaft verbliebenen Gegenständen wird unterstellt, dass das Eigentum an der Sache aufgegeben wurde und die Gegenstände auf Kosten des ehemaligen Nutzers entsorgt werden können. (3) Soweit bei Rückgabe der zugewiesenen Räumlichkeit nicht die Voraussetzungen nach (1) vorliegen und die Reinigung durch Dritte erfolgen muss, werden die Kosten hierfür in vollem Umfang in Rechnung gestellt und sofort fällig. Die Prüfung und Entscheidung über die Erforderlichkeit der Reinigung durch Dritte obliegt der Stadt.

(4) Einrichtungen, mit denen der/die Benutzer/in die Unterkunft versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der/die Benutzer/in ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Die Stadt kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des/der bisherigen Benutzers/ Benutzerin räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens zwei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der/die Benutzer/in das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie einem gemeinnützigen Zweck zugeführt; im Übrigen werden sie vernichtet. 9 Bußgeldandrohung / Zwangsmaßnahmen (1) Für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung wird gemäß 5 Abs. 2 HGO eine Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR angedroht, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht bereits eine Strafe oder Geldbuße vorsehen. (2) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Zwangsmittel die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. (3) Auch können nach schriftlicher Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die Stadt Groß-Umstadt oder die von ihr Beauftragten zwangsweise vorgenommen werden (Ersatzvornahme). 10 Rechtsmittel Gegen Verfügungen aufgrund dieser Satzung stehen dem/der Betroffenen die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Groß-Umstadt, den 23.11.2015 Der Magistrat der Stadt Groß-Umstadt gez.: Joachim Ruppert, Bürgermeister ANLAGE Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Groß-Umstadt (Obdachlosensatzung) Die Benutzungsgebühr gem. 4 beträgt 3,00 EUR pro qm zugewiesener Wohnfläche und Monat.