Stellungnahme der LichtBlick SE zum Kabinettsbeschluss zum EEG vom 22. Januar 2014 und zum EEG- Referentenentwurf vom 4. März 2014



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Transkript:

Stellungnahme der LichtBlick SE zum Kabinettsbeschluss zum EEG vom 22. Januar 2014 und zum EEG- Referentenentwurf vom 4. März 2014 Die LichtBlick SE begrüßt grundsätzlich den Kabinettsbeschluss zum EEG (2.0) vom 22. Januar 2014 und den EEG-Referentenentwurf vom 4. März 2014. Im Sinne einer noch schnelleren System- und Marktintegration der erneuerbaren Energien und einer stärkeren Entlastung der Verbraucher unterbreiten wir weitere Reformvorschläge. 1. Solidarischer Eigenstrom für alle: Mieter, Eigenheimbesitzer und Gewerbe gleich stellen, angemessen an der EEG- Finanzierung beteiligen und so das EEG entlasten. (Nr. 6, Seite 7-8 im Eckpunktepapier der Bundesregierung und 32, 37 Abs. 3, 17 Absatz 3 Satz 2, Begründung Seite 2, 101, 114-116, 136, 169, 180 EEG-Ref-E-2014) Die Vor-Ort-Vermarktung kann mittelfristig das EEG in einigen Bereichen als Investitionsanreiz ersetzen. Damit können die erneuerbaren Energien sukzessive aus der staatlichen Subventionierung heraus- und an den Markt herangeführt werden. Schon heute arbeiten viele Energieanbieter an entsprechenden Konzepten - wie zum Beispiel ZuhauseStrom (Mieterstrom) von LichtBlick (siehe Kasten), und erschließen damit das große Potential der Mehrfamilienhäuser für den Ausbau mit PV- Anlagen und BHKWs. Beispiel Gelbes Viertel in Berlin: Wie Mieterstrom das EEG entlastet. In der Wohnungswirtschaft wird seit Jahren über Mieterstrom diskutiert. LichtBlick setzt dieses Angebot als erster Energieanbieter in einem Großprojekt um. Gemeinsam mit Partnern starten wir im März 2014 im Gelben Viertel in Berlin Hellersdorf die Belieferung von Mietern mit dem Mieterstrom- Produkt ZuhauseStrom. Fast 3.000 Mietparteien leben hier. Seit 2012 wurde im Gelben Viertel auf 50 Mietshäusern die größte Photovoltaikanlage auf deutschen Wohngebäuden installiert. Die Mieter, die sich für ZuhauseStrom entscheiden, erhalten ca. 30-50 Prozent ihrer Energie aus der PV-Dachanlage. Den Reststrom liefert LichtBlick als zertifizierten Ökostrom. Das Produkt hat zwei Vorteile: Erstens zahlen die Mieter einen etwas geringeren Preis als für herkömmliche Stromtarife. Zweitens wird der EEG-Topf um bis zu 200.000 Euro jährlich entlastet. Denn der lokal verbrauchte Strom wird nicht mehr ins Netz eingespeist und nimmt keine EEG-Vergütung mehr in Anspruch. ZuhauseStrom (Direktverbrauch durch Dritte nach 33 a Abs. 2 EEG 2012 bzw. 17Abs. 3 Satz 2 EEG-Ref-E 2014) fällt derzeit nicht unter die Regelungen zur Eigenstromnutzung und wird damit nicht vollständig von der EEG-Umlage befreit. Lediglich für den vor Ort verbrauchten Solarstrom wird bisher die EEG-Umlage nach 39 III EEG 2012 (Solarstromprivileg) um 2 ct/kwh reduziert. Für den Reststrom zahlen die Mieter die volle EEG-Umlage. Die Mieter beteiligen sich damit an der Finanzierung des EEG. ZuhauseStrom ist ein Musterbeispiel für gelungene Marktintegration. Anlagenbetreiber und Mieter profitieren und das EEG wird entlastet. LichtBlick wird 2014 weitere ZuhauseStrom-Projekte zur lokalen Vermarktung von Solarstrom und auch von KWK-Strom aus BHKWs starten. Wir sehen hier einen wichtigen Markt für die Vermarktung von EEG- und KWK-Strom. 1

Zwischen Mietern, Eigenheimbesitzern und Gewerbebetrieben gibt es heute bei der Nutzung von Solarstrom vom Dach einen großen Unterschied. Während Eigenheimbesitzer und Gewerbe komplett von der EEG-Umlage befreit sind, zahlen Mieter nach dem Solarstromprivileg ( 39 III EEG 2012) für den vor Ort verbrauchten Strom eine um 2 Cent reduzierte EEG-Umlage. Das Eckpunktepapier der Bundesregierung und der EEG-Referentenentwurf sehen aus europarechtlichen Gründen eine ersatzlose Streichung des Solarstromprivilegs vor. Mieter müssten demnach künftig die volle EEG- Umlage zahlen. Die unterschiedliche Behandlung von Mietern, Hausbesitzern und Gewerbebetrieben bei der Belastung mit der EEG-Umlage für den Eigenverbrauch halten wir für nicht gerechtfertigt. Zudem könnte der gerade entstehende Zukunftsmarkt der Vor-Ort-Vermarktung in seiner Dynamik ausgebremst werden. Um die Vor-Ort-Vermarktung als neues Wachstumsfeld zu etablieren, dürfen Mieter im neuen EEG nicht schlechter gestellt werden als Eigenheimbesitzer oder Gewerbebetriebe. Ziel sollte es deshalb sein, eine Gleichstellung der Verbraucher von lokal erzeugtem Strom - seien es Mieter, Hausbesitzer oder Gewerbebetriebe - zu erreichen und diese angemessen an den EEG-Kosten zu beteiligen, ohne die Entwicklung dieses noch jungen Marktes auszubremsen. Die Vorteile liegen auf der Hand: zum einen kann das EEG zügig entlastet werden, in dem PV- Anlagen auf die EEG-Vergütung verzichten. Zum anderen werden Anreize für neue lokale Ökostrom- Produkte aus EEG-Strom geschaffen. Die Gleichstellung von Mietern würde zudem eine Gerechtigkeitslücke schließen: neben Eigenheimbesitzern und Gewerbebetrieben könnten dann auch Mieter von günstigem, vor Ort erzeugtem Ökostrom und damit von der Energiewende profitieren - und sich zugleich angemessen an ihrer Finanzierung beteiligen. Die Nutzer von Mieterstrom-Modellen leisten mit der Zahlung einer verminderten EEG- Umlage bereits heute einen Beitrag zur Finanzierung des EEG. Mit der ersatzlosen Streichung des Solarstromprivilegs würde die Vor-Ort-Vermarktung von Solarstrom noch stärker als bisher benachteiligt. Das Solarstromprivileg wurde im EEG 2012 als Ersatz für den Wegfall der Vergütung für die Eigenstromnutzung eingeführt. Es war bei dessen Einführung zudem umstritten, ob hier überhaupt eine Umlagepflicht vorliegt. Eine Belastung mit der kompletten EEG-Umlage wäre systemwidrig, da es hier in Summe zu einer erheblichen Entlastung der EEG-Umlage kommt, die bei der Belastung von Mietern mit der EEG-Umlage berücksichtigt werden muss. Die aktuellen Regeln zur Vor-Ort-Vermarktung von Solarstrom zielen vor allem auf den Fall ab, dass ein Vermieter als Anlagenbetreiber Mieter direkt mit Strom beliefert. Sie lassen kaum Raum für andere Modelle. Künftig sollte es keinen Unterschied machen, ob der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den vor Ort erzeugten Strom vor Ort vermarktet. Entscheidend sollte allein der Verbrauch im räumlichen Zusammenhang mit einer Anlage (ohne Nutzung eines öffentlichen Netzes) sein. Die aktuelle Rechtslage macht für die Vor-Ort-Vermarktung in Mehrfamilien- oder Mietshäusern anders als in Eigenheimen komplexe Vertragswerke erforderlich. Netzbetreiber fordern für die Vor-Ort-Vermarktung von Solarstrom einen zusätzlichen Zähler für die Registrierende Leistungsmessung (RLM-Zähler). Dieser ist technisch nicht erforderlich, erzeugt erhebliche Mehrkosten und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Stromsteuer kann nach 9 Abs. 1 S. 3 StromStG nur eingespart werden, wenn der Betreiber der Anlage auch Lieferant des Stroms ist. In der Regel sind diese gerade bei der Vor-Ort-Vermarktung aber nicht identisch. 2

Forderungen: Mieterstrom mit Eigenstromnutzung gleich stellen und Rahmenbedingungen vereinfachen. Die Vor-Ort-Vermarktung von Solar- und KWK-Strom nach 17 Absatz 3 Satz 2 EEG-Ref-E- 2014 sollte der Eigenstromnutzung nach 37 Abs. 3 S.2 EEG 2012 bzw. 37 Abs. 3 und 4 EEG-Ref-E-2014 bei der Befreiung von der EEG-Umlage gleich gestellt werden, zumal die gleichen entlastenden Effekte (keine Nutzung öffentlicher Netze und keine Vergütung) entstehen. Die regulatorischen Bedingungen für die Vor-Ort-Vermarktung an Mieter müssten so angepasst werden, dass neben einer Vermarktung durch den Vermieter andere Modelle nicht benachteiligt werden. Der Einbau eines zusätzlichen RLM-Zählers sollte nicht Voraussetzung sein. Die Stromsteuerbefreiung für den vor Ort genutzten Strom sollte unabhängig davon gewährt werden, ob der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom an den Letztverbraucher liefert. 2. Wirtschaftlichkeit der (Mini-)KWK wahren und Anreize für Vor-Ort-Vermarktung von Solarstrom erhöhen: Bagatellgrenze für Mini-KWK- und PV-Anlagen auf 50 kw bei der EEG-Umlage anheben. (Nr. 10, b Seite 12 im Eckpunktepapier der Bundesregierung und Nr. 7 Seite 6 im Anhang und 37, 32, S. 2, 101, 114-116, 136, 169, 180 Begründung EEG-Ref-E- 2014) Grundsätzlich könnte eine faire Beteiligung der Eigenstromnutzung an der EEG-Finanzierung energiewirtschaftlich sinnvoll sein, soweit bestehende verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt werden können. Mit der vorgesehenen Belastung aller EE- und KWK-Anlagen mit einer Leistung größer 10 kw mit 70 Prozent der EEG-Umlage würde allerdings die Wirtschaftlichkeit zahlreicher Projekte gefährdet. Zudem würde das Erreichen des KWK- Ausbauziels von 25 Prozent bis 2020 in weite Ferne rücken. Noch mehr als bei anderen Technologien hängt die Entwicklung der KWK insgesamt von der Eigenstromnutzung ab. Insbesondere der Ausbau der Mini-KWK würde so unnötig belastet und gebremst. Eine 20 kw-anlage, die etwa an 5.000 Stunden im Jahr 100 MWh KWK-Strom erzeugt, wovon 30 Prozent zur Eigenstromversorgung eingesetzt werden, würde mit rund 1.300 Euro pro Jahr zusätzlich belastet. Das ist ein Betrag, der bei vielen Projekten dieser Größenordnung die Realisierung verhindern würde. Bei größeren Projekten hätte eine Belastung mit der EEG-Umlage im Vergleich dazu geringere Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit. Eine vor 32 und auf Seite 169 der Begründung EEG-Ref-E-2014 erwähnte Kompensation für die Belastung mit der EEG-Umlage bei PV-Anlagen zwischen 10 kw und 1 MW von 0,4 Cent/kWh sollte im Rahmen der Novellierung des KWKG auch Mini-KWK-Anlagen gewährt werden, zumal bei diesen wie bei kleinen PV-Anlagen die Wirtschaftlichkeit mit einer Belastung der EEG-Umlage mit 70 Prozent massiv gefährdet wäre. Gerade regelbare Mini-KWK-Anlagen sind ein wichtiges Standbein der Energiewende, weil sie wie keine andere verfügbare Anlagentechnologie als Back-up für die schwankende Regenerativ- Erzeugung geeignet sind und auch dazu beitragen können, den Netzausbau zu minimieren. 3

Durch eine Anhebung der Bagatellgrenze für kleine PV-Anlagen könnte deren Einsatz in der Vor-Ort- Vermarktung (s. 1.) angereizt und wichtige Impulse für diesen neuen Markt gesetzt werden. Eine Bagatellgrenze von 10 kw und 10 MWh ist für kleine KWK-Anlagen nicht sinnvoll. In 7 Absatz 1 Satz 1 KWKG ist bewusst eine Grenze für die Mini-KWK bei 50 kw gezogen worden. Zudem werden 10 MWh Eigenstromerzeugung anders als bei PV-Anlagen auch bei kleineren KWK-Anlagen bereits oft schon nach wenigen Wochen erreicht. Die Belastung der EEG-Umlage durch eine Bagatellgrenze für Mini-KWK-Anlagen von 50 kw ist im Vergleich zum volkswirtschaftlichen Nutzen gering. Sie beliefe sich bei Realisierung von 5.000 Mini-KWK-Anlagen mit einer Eigenstromversorgung von 50 MWh auf lediglich 10 Millionen Euro pro Jahr im Vergleich zur Beteiligung an der EEG-Umlage von 70 Prozent. Das vorgesehene Einfrieren der EEG-Umlage-Befreiung auf maximal 5,28 ct/kwh für Bestandsanlagen verstößt gegen den Vertrauensschutzgrundsatz.. Die vorgesehene Belastung von KWK- und kleinen PV-Anlagen mit 70 Prozent der EEG- Umlage berücksichtigt insgesamt nicht die netzentlastenden Effekte und den Beitrag der hocheffizienten KWK und von PV-Anlagen in Vor-Ort-Vermarktungsmodellen zur Energiewende. Forderungen: Wirtschaftlichkeit der KWK wahren, Ausbau der Mini-KWK nicht gefährden und Einsatz von kleinen PV-Anlagen in der Vor-Ort-Vermarktung anreizen. Wie im Koalitionsvertrag und im Gesetzesentwurf festgelegt, sollte die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen gewahrt und eine sinnvolle Bagatellgrenze für kleine (KWK-)Anlagen eingeführt werden, soweit eine Belastung der Eigenstromnutzung mit der EEG-Umlage mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Bagatellgrenze sollte für KWK- und PV-Anlagen auf 50 kw angehoben werden, um den Ausbau der Mini-KWK nicht zu gefährden und den verstärkten Einsatz von PV-Anlagen in der Vor-Ort-Vermarktung anzureizen. Mini-KWK-Anlagen sollten wie bei kleinen PV-Anlagen im EEG-Ref-E-2014 vorgesehen, bei der KWKG-Novelle eine Kompensation für die Belastung mit der EEG-Umlage erhalten. Um das gewünschte volkswirtschaftliche Ziel noch stärker zu fokussieren, sollte die Befreiung innerhalb der Bagatellgrenze zusätzlich an die Regelbarkeit der Anlagen gekoppelt werden. Eine Belastung von Bestandsanlagen mit der EEG-Umlage sollte vermieden werden. Formulierungsvorschläge zu 1. und 2. 17 Wechsel zwischen Veräußerungsformen EEG 2014 (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den folgenden Veräußerungsformen wechseln: 1. der geförderten Direktvermarktung, 2. einer sonstigen Direktvermarktung, 3. der Einspeisevergütung nach 22c oder 4

4. der Einspeisevergütung nach 22d. (2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen den in einer Anlage erzeugten Strom nicht anteilig in verschiedenen Veräußerungsformen nach Absatz 1 veräußern. (3) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiberinnen und Anlagen oder Dritte jederzeit 1. ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder 2. den Strom vollständig oder anteilig an Dritte veräußern, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. 37 Vermarktung und EEG-Umlage EEG 2014 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in zu entrichten. (3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher oder ein Dritter eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien isd. 3 Nr.1 ivm. 23-31 mit einer elektrischen Leistung von bis zu 10 Kilowatt oder zur Erzeugung von Strom aus Solarer Strahlungsenergie isd. 3 Nr. 1 ivm. 32 oder eine KWK-Anlage isd. 3, 7 Absatz 1 Satz 1 KWKG mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2, sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und 2. im räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht wird oder 3. nach 17 Absatz 3 Satz 2 von Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreibern oder Dritten an Dritte veräußert wird. (4) Der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 verringert sich für Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Teil der an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten oder selbst verbrauchten Strommenge um XX Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen EEG-Umlage, wenn der Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien isd. 3 Nr.1 i.v.m. 23-31 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Kilowatt oder aus einer Anlage zur Erzeugung von Solarer Strahlungsenergie isd. 3 Nr. 1 ivm. 32 oder einer KWK-Anlage isd. 3, 7 Absatz 1 Satz 1 KWKG mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt 1. im räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht wird und 2. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 3. nach 17 Absatz 3 Satz 2 von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern oder Dritten an Dritte veräußert wird. 5

Begründung: In 37 Abs. 3 und 4 EEG 2014 wird eine Regelung zur Berücksichtigung der Vor-Ort-Vermarktung (Direktverbrauch nach 17 Absatz 3 Satz 2 EEG-Ref-E-2014) von erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen ergänzt und deren Gleichstellung mit den Regelungen zum Eigenverbrauch geschaffen. Der Vor-Ort-Verbrauch bringt Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen direkt in den Markt und führt unmittelbar dazu, dass eine Förderung über eine Einspeisevergütung oder eine Marktprämie gemäß 16 entbehrlich wird und entlastet damit das EEG-Konto. Darüber hinaus werden über den Vor-Ort-Verbrauch auch Netzausbaukosten vermieden. Es treten damit die gleichen Effekte wie beim Eigenverbrauch auf. Ob der erzeugte Strom beim Direktverbrauch vom Anlagenbetreiber bzw. Anlagenbetreiberin oder einem Dritten veräußert wird, macht dabei aus energie- und volkswirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied, so dass nun im Vergleich zur Vorgängerregelung eine Gleichstellung zwischen dem selbstverbrauchenden Anlagenbetreiber bzw. der Anlagenbetreiberin und einem Dritten in 17 Absatz 3 erfolgt. Mit Blick auf verfassungsrechtliche Vorgaben, nach denen eine Sonderabgabe nur in bestimmten Fällen zulässig ist, wird der Vor-Ort-Stromverbrauch aus Anlagen bis zu einer Leistungsgröße von 50 kw von der Zahlung der EEG-Umlage vollständig befreit. Diese Regelung folgt dem Verursachergedanken, wonach sich die Finanzierungsverantwortlichkeit regelmäßig aus der Sachnähe der Abgabepflichtigen ergibt. Für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kw wird die Regelung insoweit eingeschränkt, als dass lediglich eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage auf den Vor-Ort-Stromverbrauch in Höhe von XX Prozent wie bei der Eigenstromnutzung anfällt, falls eine Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage verfassungsrechtlich Bestand hat. 3. Intelligent steuerbare Energiewende-Anlagen: Netzsicherheit und diskriminierungsfreien Zugang zu EE-Anlagen gewährleisten. (Nr. 6, Seite 7 im Eckpunktepapier der Bundesregierung und 22b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Begründung Seite 154-155 EEG-Ref-E-2014 ) Im Sinne der Netzstabilität und der Versorgungssicherheit ist es notwendig, die Direktvermarktung von EEG-Anlagen wie vorgesehen an ihre Fernsteuerbarkeit zu knüpfen. Das gibt den Netzbetreibern die Möglichkeit, im Zweifel auf jede EEG-Anlage zuzugreifen und sie in schwierigen Netzsituationen hart abzuschalten (sogenanntes Rundsteuersignal ). Der Gesetzgeber sollte hier jedoch noch einen Schritt weitergehen. Jede EEG-Anlage sollte künftig über das Rundsteuersignal hinaus mit einer offenen Kommunikationsschnittstelle ausgerüstet werden, die Dritten einen diskriminierungsfreien Zugang zur Anlagensteuerung erlaubt und den Einsatz der Anlagen an den Regelenergiemärkten ermöglicht. Ziel muss es sein, die technischen Voraussetzungen für eine effiziente und kostengünstige Direktvermarktung von EEG-Strom zu schaffen. Künftig können Dienstleister Anlagenbetreibern Produkte zum Kapazitätsmanagement ihrer dezentralen Anlagen anbieten; zum Beispiel die Direktvermarktung an der Börse, im lokalen Zusammenhang oder am Regelenergiemarkt. LichtBlick entwickelt bereits heute auf Basis der Energiewende-Plattform SchwarmDirigent entsprechende Konzepte. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich die Klarstellung in 22b Abs. 1 Nr.1 EEG-Ref-E- 2014, wonach auch Anlagenbetreiber und beauftragte Dritte selbst jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren können müssen. Nach dem aktuellen Referentenentwurf (vgl. 22a Nr. 2, 22b Abs. 2) muss die Fernsteuerung von EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kw ausschließlich über ein intelligentes 6

Messsystem im Sinne der 21d und 21e EnWG erfolgen. Dies ist mit der Zielsetzung des EEG 2014 - einer verbesserten Markt- und Systemintegration durch die Direktvermarktung - jedoch nicht vereinbar, da so die Erbringung von Systemdienstleistungen durch EEG- und KWK- Anlagen verhindert wird. Ein wichtiger und besonders systemrelevanter Anwendungsfall der Direktvermarktung ist die Erbringung von Regelenergie. Dabei sind die technischen Anforderungen an Steuerung und Reaktionszeiten der eingesetzten Erzeugungsanlagen sehr hoch. Dies gilt insbesondere für die sogenannte Poolerbringung von Sekundärregelleistung durch eine Vielzahl kleiner dezentraler Erzeugungseinheiten. Nach spätestens 30 Sekunden muss deren Verfügbarkeit für den Übertragungsnetzbetreiber messbar sein, d.h. ein signifikanter Teil des Anlagenpools muss in dieser kurzen Zeitspanne zur vollen Leistung gebracht werden können (vgl. Transmission Code 2007, Anhang D2 Teil 1, Ziffer 3.2.4, S. 12). Zwingende Voraussetzung dafür ist eine direkte Kommunikations- bzw. Steuerungsmöglichkeit des Direktvermarkters bzw. Regelleistungserbringers, wie sie aktuell gegeben ist. Schon bei einer solchen direkten Kommunikation ist die Leistungsbereitstellung innerhalb von 30 Sekunden unter der Prämisse einer nach aktuellem Stand der Technik gesicherten Verbindung nicht trivial, aber gerade noch realisierbar. Anders verhält es sich, wenn die Kommunikation mit der Erzeugungsanlage (CLS) indirekt über einen Dritten (SMGW-Administrator) erfolgen muss, so wie es die Technische Richtlinie des BSI für die Nutzung des Smart Meter Gateways (SMGW) eines intelligenten Messsystems vorgibt: Für den Fall dass ein Kanal von einem EMT (Anm. d. Verf.: externer Marktteilnehmer) an ein CLS aufgebaut werden soll, MUSS die Initiierung indirekt über den SMGW-Administrator erfolgen, da ein EMT keine direkte Verbindung zum SMGW aufbauen kann. Dazu sendet der SMGW-Administrator einen entsprechenden Administrationsbefehl an das SMGW. (BSI TR-03109-1, Version 1.0, S. 57 Rn. 1282-1285) Anstelle des bisherigen direkten Kommunikationsaufbaus sind dann, statt einer, vier gesicherte Kommunikationsverbindungen zu nutzen bzw. aufzubauen, bevor der Regelleistungserbringer eine Erzeugungsanlage erreichen kann (vgl. BSI TR-03109-1, S. 64 ff.). Dies führt im Gesamtprozess zu einer Verzögerung, welche die erforderliche Anlagenverfügbarkeit innerhalb von 30 Sekunden und damit eine Erbringung von Regelleistung durch EEG-oder KWK-Anlagen unmöglich macht. Mit dem Smart-Meter-Gateway-Administrator ist dann zukünftig auch ein Dritter in die Anlagensteuerung involviert. Dies führt neben der zuvor geschilderten zeitlichen Verzögerung der Leistungserbringung auch zu weiteren Fragen der Dienstgüte und Verantwortlichkeit. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator müsste auch eine ständige Erreichbarkeit der Anlage nach Transmission Code 2007, Anhang D2 Teil 1, gewährleisten können, was jedoch aufgrund der Gateway-Struktur (kein ständig geöffneter Kommunikationskanal) nicht möglich ist. Dabei lässt es das Schutzprofil für ein Smart Meter Gateway (SMGW), aus dem die BSI TR-03109 entwickelt wurde, ausdrücklich zu, dass externe Marktteilnehmer, wie etwa Direktvermarkter, zu EEG- Anlagen auch bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems eine Direktverbindung ohne dessen Beteiligung unterhalten dürfen. Es wird sogar davon ausgegangen, dass diese Verbindung entsprechend gesichert ist: If devices in the HAN have a separate connection to parties in the WAN (beside the Gateway) this connection is assumed to be appropriately protected. (SMGW-PP, Version 1.2, S. 21 Rn. 471 f.) Die verpflichtende Anwendung eines Messsystems gem. 21d und 21e EnWG zur Steuerung der Anlage (Smart-Meter-Gateway) würde somit sämtliche EEG- und KWK-Anlagen aus dem Markt für Regelenergie - insbesondere der Sekundär- und Primärregelenergie - drängen und 7

diesen Markt allein den herkömmlichen, fossilen Erzeugungsanlagen überlassen. Der gewollte verstärkte Einsatz von erneuerbaren Energien im Regelenergiemarkt würde damit konterkariert. Die Verfassungswidrigkeit einer solchen Regelung mit Blick auf Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sowie Art. 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) ist evident. Dass die Übertragung von Signalen zur Steuerung von Anlagen hohen Sicherheitsstandards genügen muss, ist eine zwingende Notwendigkeit, jedoch werden bereits heute am Markt derartige Standards eingehalten, wie der Blick auf die herkömmlichen, fossilen Erzeugungsanlagen zeigt. Die Steuerung über ein Smart-Meter-Gateway, das - wie der Name schon zeigt - zur Übertragung von Messwerten einwickelt worden ist, ist keine Lösung, da es an der entsprechenden Eignung zur sehr kurzfristigen Steuerung der Anlagen fehlt. Dies zeigt sich auch daran, dass der SMGW nicht für die Steuerung von Anlagen im Einspeisemanagement nach 11 vorgesehen ist. Forderung: Diskriminierungsfrei zugängliche Kommunikationsschnittstelle für EEG- Anlagen. EEG-Anlagen müssen künftig nicht nur im Sinne der Netzstabilität durch die Netzbetreiber fernsteuerbar sein, sondern auch über offene und diskriminierungsfrei zugängliche Kommunikationsschnittstellen verfügen, die auch einen Einsatz der Anlagen an den Regelenergiemärkten ermöglichen. Formulierungsvorschlag zu 3. 22b Fernsteuerbarkeit EEG 2014 (2) Für Anlagen, bei denen nach 21c des Energiewirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne des 21d des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die die Anforderungen nach 21e des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem erfolgen; 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Solange der Einbau eines Messsystems nicht technisch möglich im Sinne des 21c Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen; 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht. (3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie die Befugnis, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach 11 nicht beschränken. Hamburg, März 2014 Kontakt: Gero Lücking, Geschäftsführung Energiewirtschaft, gero.luecking@lichtblick.de, 040-6360-1002 Brick Medak, Energiepolitik, brick.medak@lichtblick.de, 0175-3555296 8