ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.



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Transkript:

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. Dezember 1998 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 463), BS 223-41, hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs IV der Universität Trier am 29. April 1998 die folgende Ordnung für die Zwischenprüfung im Fach Mathematik für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier beschlossen. Diese Ordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 9. November 1998, Az.: 15323 Tgb.Nr. 266/97, genehmigt. Sie wird hiermit bekanntgemacht. Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Zwischenprüfung 2 Prüfungsausschuß 3 Zulassung zur Zwischenprüfung 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 5 Zulassungsverfahren 6 Umfang der Zwischenprüfung 7 Durchführung der Zwischenprüfung 8 Bewertung der Zwischenprüfungsleistungen und Ergebnis der Prüfung 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 1

10 Wiederholung der Zwischenprüfung 11 Zeugnis über die Zwischenprüfung 12 Einsicht in die Prüfungsakten 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung 14 Inkrafttreten Bei den in dieser Prüfungsordnung aufgeführten Funktionsbezeichnungen in der männlichen Form sind beide Geschlechter gemeint. 1 Zweck der Zwischenprüfung Durch die Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat sich die allgemeinen Fachgrundlagen angeeignet hat, die erforderlich sind für das weitere Studium mit dem Ziel, die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Erfolg abzulegen. Durch die Zwischenprüfung werden keine Fachgebiete abgeschlossen, und die Note für die Zwischenprüfung wird nicht auf die Note der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien angerechnet. Durch die bestandene Zwischenprüfung ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfüllt. 2 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung in Mathematik besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. Dabei sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses dem Fach Mathematik angehörig, wobei vier Vertreter aus der Gruppe der Professoren und je ein Vertreter aus der Gruppe der wissenschaftlichen und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der Studierenden zu wählen sind. Die Mitglieder aus der Gruppe der Professoren, der wissenschaftlichen und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter werden auf die Dauer von zwei Jahren, der Studierende wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. (2) Der Prüfungsausschuß und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses achten darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die 2

Hochschule offenzulegen. Der Prüfungsausschuß gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Zwischenprüfungsordnung. (3) Der Prüfungsausschuß hat sicherzustellen, daß Leistungsnachweise und Teilprüfungen in den in dieser Zwischenprüfungsordnung festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Kandidat rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Teilprüfungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Dem Kandidaten sind für jede Teilprüfung auch die jeweiligen Wiederholungsfristen bekanntzugeben. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. (5) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden kann der Kandidat Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuß mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 3 Zulassung zur Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung soll nach vier Fachsemestern abgelegt werden. Der Kandidat kann die Zwischenprüfung auch nach kürzerer Studiendauer ablegen, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Kandidat hat sich zwei Wochen vor der ersten Teilprüfung zur Zwischenprüfung zu melden. Eine spätere Meldung kann nur berücksichtigt werden, wenn ein triftiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und der Stand des Verfahrens die Teilnahme des Kandidaten an der Prüfung noch zuläßt; über diese Berücksichtigung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweis der Hochschulreife oder der fachgebundenen Studienberechtigung oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte 3

Berechtigung zum Hochschulstudium, 2. Studienbuch, 3. folgende Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Übungen und Proseminaren: a) Ein Schein aus der Analysis. b) Ein Schein aus der Linearen Algebra. c) Ein weiterer Schein aus den Bereichen Analysis oder Algebra oder Stochastik. d) Ein Schein aus der Angewandten Mathematik mit praktischen Übungen. e) Ein Proseminarschein in Mathematik. Mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können einzelne Übungs- und Proseminarscheine bis zum Beginn der mündlichen Prüfung nachgereicht werden. 4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits die Zwischenprüfung oder die Erste Staatsprüfung für das Fach Mathematik des Studienganges Lehramt an Gymnasien endgültig nicht bestanden hat oder er sich in einem Prüfungsverfahren befindet, 5. eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft der Kandidat bereits Prüfungsleistungen im Fach Mathematik in einem Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland nicht bestanden hat. (4) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage beizufügen, so kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (5) Der Kandidat muß im letzten Semester vor der Zwischenprüfung an der Universität Trier eingeschrieben sein. Der Prüfungsausschuß kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 4 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Fach Mathematik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die an 4

einer anderen Hochschule abgelegte Zwischenprüfung Teilprüfungen nicht enthält, die an der Universität Trier Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Ersten Staatsprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen und an anderen Hochschulen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Trier im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Diplomstudiengang Mathematik werden anerkannt. Eine bestandene Diplom-Vorprüfung in einem mathematischen Studiengang ersetzt die Zwischenprüfung im Fach Mathematik. (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen DDR. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk,,bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Entscheidungen über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt unter Beachtung des 24 Abs. 4 UG. 5

5 Zulassungsverfahren (1) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung. Eine Ablehnung des Antrags wird dem Kandidaten unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt. (2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die Unterlagen gemäß 3 Abs. 3 nicht vollständig sind oder 2. der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Erste Staatsprüfung im Fach Mathematik des Studiengangs Lehramt an Gymnasien endgültig nicht bestanden hat oder 3. der Kandidat sich an einer Hochschule in Deutschland in einem Prüfungsverfahren befindet oder 4. wegen der Anrechnung von Fehlversuchen gemäß 10 Abs. 3 die zulässige Zahl der Prüfungsversuche gemäß 10 Abs. 1 und 2 ausgeschöpft ist. Im Falle nicht vollständiger Unterlagen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist setzen. 6 Umfang der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen (Teilprüfungen) folgenden Inhalts: 1. Analysis I, II. 2. Lineare Algebra I, II. Hinzu kommt in einer der beiden Teilprüfungen der Stoff weiterer Vorlesungen aus dem Grundstudium im Umfang von vier Semesterwochenstunden. Die Wahl und die Zuordnung dieses weiteren Prüfungsgebietes zu einer der beiden Teilprüfungen obliegt nach Maßgabe des Vorlesungsangebotes dem Kandidaten und ist im Zulassungsantrag anzugeben. 6

7 Durchführung der Zwischenprüfung (1) Die beiden Teilprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen durchgeführt werden. (2) In der Zwischenprüfung werden die Teilprüfungen als mündliche Einzelprüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen. Zum Prüfer kann bestellt werden, wer Professor, Hochschuldozent oder Privatdozent ist oder wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit über den Stoff der betreffenden Teilprüfung ausgeübt hat. Der Beisitzer muß ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Mathematik oder einem sachlich benachbarten Prüfungsgebiet aufweisen. (3) Für jede der beiden Teilprüfungen vereinbart der Kandidat unter Einhaltung der Prüfungsfrist gemäß Absatz 1 und unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einem Prüfer einen Prüfungstermin und teilt diesen unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Dieser bestellt die beiden Prüfer. (4) Die Dauer der mündlichen Prüfungen soll in jeder der beiden Teilprüfungen in der Regel 30 Minuten betragen. (5) Die beiden Teilprüfungen sind bei zwei verschiedenen Prüfern abzulegen. (6) Inhalt und Ergebnisse jeder Teilprüfung sind vom Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzusenden. (7) Unmittelbar nach Abschluß jeder Teilprüfung wird der Kandidat über die Bewertung der Teilprüfung unterrichtet. (8) Die Prüfung ist öffentlich für Studierende des Faches Mathematik. Die Öffentlichkeit muß ausgeschlossen werden, wenn der Kandidat dies bei der Meldung zur Prüfung wünscht. Der Kandidat kann den Wunsch auf Ausschluß der Öffentlichkeit auf eine oder beide Teilprüfungen erstrecken. (9) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden können. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 7

8 Bewertung der Zwischenprüfungsleistungen und Ergebnis der Prüfung (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem Prüfer im Benehmen mit dem Beisitzer festgesetzt. (2) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3 zu bilden sind; die Noten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen. (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in jeder der beiden Teilprüfungen mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wird. In diesem Falle wird eine Gesamtnote gebildet, welche als Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der einzelnen Noten der beiden Teilprüfungen berechnet wird. Die Gesamtnote lautet: sehr gut (1) bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,4; gut (2) bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4; 8

ausreichend (4) bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0. (4) Bei der Bildung der Gesamtnote gemäß Absatz 3 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit,,ungenügend (6) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Wird insbesondere ohne triftige Gründe die zweite Teilprüfung gemäß 7 Absatz 1 nicht fristgemäß abgelegt, so gilt diese ebenfalls als mit,,ungenügend (6) bewertet. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen das Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Das Attest muß die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Werden die Gründe anerkannt, so wird unverzüglich ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit,,ungenügend (6) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden, in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit,,ungenügend (6) bewertet. In schwerwiegenden Fällen wird der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen; die gesamte Zwischenprüfung gilt als nicht bestanden. 10 Wiederholung der Zwischenprüfung (1) Ist eine Teilprüfung gemäß 8 Abs. 3 bzw. 9 Abs. 1 oder 3 nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß spätestens neun Monate nach dem Termin der nichtbestandenen Prüfung erfolgen. 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Versäumt der Kandidat ohne triftigen Grund eine fristgemäße Meldung oder wird die Wiederholung der Prüfung nicht mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet, so gilt die Zwischenprüfung 9

als endgültig nicht bestanden, sofern ein Antrag auf eine zweite Wiederholung gemäß Absatz 2 nicht gestellt oder ein solcher Antrag abgelehnt wird. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig. (2) Eine zweite Wiederholung derselben Teilprüfung oder der gesamten Zwischenprüfung ist in der Regel nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf begründeten Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der nichtbestandenen ersten Wiederholung gestellt werden muß, eine zweite Wiederholung zulassen. Die Prüfung muß spätestens sechs Monate nach der ersten Wiederholungsprüfung abgelegt werden. (3) Nicht bestandene Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Fach Mathematik für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen. Als Fehlversuche anzurechnen sind ferner nicht bestandene Teilprüfungen in einem anderen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Deutschland, soweit in diesen Teilprüfungen gleichwertige Prüfungsleistungen oder Prüfungsleistungen mit geringeren Anforderungen nicht bestanden wurden. (4) Im Hinblick auf die Einhaltung der Fristen gemäß Absatz 1 und 2 werden Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks, 2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Die Nachweise obliegen den Studierenden. 11 Zeugnis über die Zwischenprüfung (1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. 10

(2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft geben soll, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfungen wiederholt werden können. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise wird dem Kandidaten, der die Hochschule ohne Abschluß verläßt, eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. 12 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Mit der Überreichung des Zeugnisses oder mit der Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung ist die Prüfung abgeschlossen. (2) Verlangt der Kandidat nach Abschluß seiner Prüfung binnen eines Jahres Einsicht in die Prüfungsakten, so ist ihm diese zu gewähren. Abschriften dürfen angefertigt werden. 13 Ungültigkeit der Zwischenprüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so berichtigt der Prüfungsausschuß nachträglich die betroffenen Noten entsprechend und erklärt die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (4) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 11

14 Inkrafttreten Die Zwischenprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Trier, den 8. Dezember 1998 Der Dekan des Fachbereichs IV der Universität Trier (Univ.-Prof. Dr. Willy H. Eirmbter) 12