Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen



Ähnliche Dokumente
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015

Beste Arbeitgeber in der ITK. Für IT-Abteilungen mit mindestens 50 Mitarbeitern in Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern

An die Gläubiger der ALPHA Events UG


DEVK Versicherungen OmnibusDaily zum Thema "Fahrrad" Köln, Juni 2014

Personalbestand und Arbeitsbelastung in der Steuerverwaltung. Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet.

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Unternehmensname Straße PLZ/Ort Branche Mitarbeiterzahl in Deutschland Projektverantwortlicher Funktion/Bereich * Telefon

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Neue Regelungen seit

Die Paketzustellung der Zukunft

Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-

Was ist das Budget für Arbeit?

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet?

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Weihnachtsstudie 2014 Umfrageteilnehmer: Umfragezeitraum: Oktober

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

Sehr geehrter Herr Pfarrer, sehr geehrte pastorale Mitarbeiterin, sehr geehrter pastoraler Mitarbeiter!

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer :00 Uhr

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Kinder und ihr Kontakt zur Natur

Statuten in leichter Sprache

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Zahnärztliche Versorgung in Nordrhein-Westfalen

dem Vater der Mutter des betreuten Kindes/der betreuten Kinder. Mein Kind/ Meine Kinder wird/werden in der Woche durchschnittlich Stunden betreut.

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / Mitteilung. 13. Wahlperiode der Landesregierung

Kreativ visualisieren

Kommunikationskompetenz von Schulleiterinnen und Schulleitern

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Sehr geehrte Damen und Herren

Steuerberater ,8. Steuerberatungsgesellschaften ,8. Steuerbevollmächtigte und Sonstige*

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Name der Organisation (off. rechtl. Bezeichnung) Straße PLZ/Ort Branche Projektverantwortlicher Funktion/Bereich * Telefon

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Angebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen

Hinweise zum Datenschutz, Einwilligungs-Erklärung

MB-Kanalsanierung. (Ab)Wasser marsch. Jeder Mensch hat etwas, das ihn antreibt. Wir machen den Weg frei.

L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN

Fragen und Antworten zum Sozialversicherungsausweis

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Löschung oder Archivierung? Rechtliche Aspekte bei der Übernahme personenbezogener Daten

HPCV-Studie: Hospizliche Begleitung

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Inhalt. 1. Einleitung Hilfe, mein Kind kann nicht richtig schreiben und lesen! Seite

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

W o h nen im P o. Wohnen im Pott. Inklusiv zuhause sein in Oberhausen. MieterFührerschein. für alle Orte. Mein Weg in die eigene Wohnung

B: bei mir war es ja die X, die hat schon lange probiert mich dahin zu kriegen, aber es hat eine Weile gedauert.

Fotos und Videos von Ihnen und von Ihren Kindern und Jugendlichen

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage

Informationsblatt Entschuldungsverfahren

Gute Pflege kostet viel Geld Die Absicherung der individuellen Pflegelücke mit Pflegevorsorge Flex-U.

Und wenn Sie einmal nur an den Bereich denken, in dem Sie tätig sind: Wir beurteilen Sie hier die aktuelle kulturpolitische Stimmung in Köln?

Informationsmappe Fernlehrgang Sozialtrainer/in für Kinder & Jugendliche mit AD(H)S und anderen Lernstörungen

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Ergebnisse. Kurz-Statistiken Umfrage 'Initiative gemeinsames Wahlprogramm' Umfrage 52857

Unfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts

Arbeitshilfen Messecontrolling Wie geht denn das?

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Qualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!

vor 2 Tagen erhielt ich einen Anruf eines Ihrer Kundenberater (Herr Kirsch) mit dem Angebot der Vertragsverlängerung für meinen Mobilfunkvertrag.

Senioren helfen Junioren

EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Sächsischer Baustammtisch

l Auftrag mit Einzugsermächtigung

Umfrage bei Menschen mit Behinderung über Sport in Leipzig Was kam bei der Umfrage heraus?

ratgeber Brückentage 2014 Clever planen - Auszeit sichern!

Überlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten

>Studie: Wohnen heute und im Jahr 2020

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte

Transkript:

www.wpk.de/stellungnahmen/ 12. Oktober 2010 Ergänzende Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Nach dem Schreiben vom 7. September 2010 hat die Wirtschaftsprüferkammer mit weiterem Schreiben vom 8. Oktober 2010 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz zu dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ergänzend Stellung genommen: Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, weisen jedoch darauf hin, dass wir mit Schreiben vom 7. September 2010 zu diesem bereits Stellung genommen hatten. In Bezug auf den Inhalt des Entwurfs sehen wir weitere als die dort enthaltenen Ausführungen derzeit nicht veranlasst. Gleichwohl dürfen wir im gegebenen Rahmen auf eine Problematik aufmerksam machen, die sich möglicherweise im Rahmen des weiteren Verfahrens bereinigen ließe. Bitte gestatten Sie uns, hierzu kurz wie folgt auszuführen: Im neunten Teil der Insolvenzordnung (Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren) ist derzeit in 305 Abs. 1 Nr. 1 geregelt, dass der Schuldner mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag eine Bescheinigung vorzulegen hat, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind.

2 Wir sind kürzlich darauf hingewiesen worden, dass die Ausführungsgesetze der Länder zur Insolvenzordnung bzgl. der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs geeignete Person sehr unterschiedlich ausfallen und insbesondere Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie die entsprechenden Berufsgesellschaften (Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften) dort nicht durchgängig als solche genannt werden. Einzelheiten bitten wir dem als Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen. Dort wird unter anderem ausgeführt, dass die unterschiedliche Ausfüllung des 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Länder insbesondere dann zu Problemen führt, wenn der Schuldner eine Bescheinigung vorlegt, die zum Beispiel von einem Wirtschaftsprüfer ausgestellt ist, der zwar in dem Bundesland, in dem sich sein Berufssitz befindet, durch Landesgesetz als geeignete Person anerkannt ist, während dies in dem Land, in dem die Bescheinigung vorzulegen ist, nicht der Fall ist. Unsere Prüfung hat ergeben, dass es in der Tat nur stellenweise Vorschriften gibt, nach denen die Anerkennung als geeignete Person in einem anderen Land auch für das Land wirkt, in dem die Bescheinigung nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorzulegen ist, vgl. zum Beispiel 1 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung. Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang auch dann, wenn die Ausführungsgesetze der Länder lediglich Stellen, nicht aber Personen bestimmen, die zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung als geeignet anzusehen sind. Zwar treffen die in dem beigefügten Schreiben enthaltenen Angaben, wie wir im Rahmen einer kursorischen Durchsicht festgestellt haben, nicht durchgängig zu. So werden in den Ausführungsgesetzen der Länder Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin entgegen den dortigen Ausführungen Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ausdrücklich als geeignete Personen i. S. v. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt. Die genannten Divergenzen bestehen allerdings, sofern in den Ausführungsgesetzen der Länder Bayern, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen, Bremen und Hamburg tatsächlich nur Stellen, nicht aber Personen i. S. v. 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO definiert werden. Darüber hinaus gibt es auch dahin gehend Unterschiede, dass beispielsweise in den Ausführungsgesetzen der Länder Schleswig-Holstein und Thüringen ausdrücklich nur bestimmte natürliche Personen (u. a. Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer) als geeignete Personen genannt werden, während z. B. nach 2 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung bestimmte natürliche Personen (so z. B. auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) sowie Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, in den sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben als geeignet gelten.

3 Vor diesem Hintergrund halten wir es für erwägenswert, zumindest hinsichtlich der Definition der geeigneten Person eine bundeseinheitliche Regelung in der Insolvenzordnung selbst zu treffen und darin insbesondere Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften einzubeziehen. Die Konkretisierung der geeigneten Stelle könnte weiterhin und unverändert den Ländern überlassen werden. Wir bitten um Prüfung der vorstehend gegebenen Anregung. Sollten Sie dieser nicht entsprechen können, müssten wir erwägen, uns in der Angelegenheit an die verantwortlichen Stellen der Länder zu wenden. Diese erhalten eine Ablichtung dieses Schreibens zur Kenntnis.

Diplom-Volkswirt Dr. Jürgen D. Berndt Rechtsbeistand o.umg.e.n..~t~1m..t.bathausstraße 26.24103 Wirtschaftaprüferkarn mer Rauchstraße 26 10787 Berlin Kiel per Fax: 030172 61 61-212 Rathausstraße 26 D-24103 Kiel Telefon: ++[49] (0) 431/966 22 Telefax: ++[49] (0) 431/96565 e-mail: juergen.bemdtdr@t-online.de Registrierungsbehörde: Schieswig-Holsteinisches Ober1andesgericht Az.. 3712 Ea -130 USt-ldNr. DE-134 834 397 /l 21. September 2010 { ( "geeignete Person,I nach. 30S Abs. l Insi) Au~führungsgesetze der Bundesländer zur Insolvenzordnung Sehr geehrte Damen und Herren. ich erlaube mir, auf einen eigenartigen Sachverhalt aufmerksam zu machen: Der Bundesgesetzgeber schreibt in 305 InsO von "geeigneten Personen oder S,.tell"n" (Hervorhebung von mir), denen erlaubt ist. die die dort näher bestimmte Bescheinigung auszustellen. Näheres überlässt der Bundesgesetzgeber den Bundesländern. Die Ausführungsgesetze der Länder zur Insolvenzordnung sind aber bezüglich "geeigneter Personen oder Stellen" recht unterschiedlich: 8 Bundesländer (HH, HB, NRW, Saarland, Bayern, Thüringen, Hessen und Sachsen) kennen in ihren Ausführungsgesetzen nur "geeigllete Stellen", aber keine geeigneten Personen - keine Anwälte, keine Steuerberater, keine Wirtschaftsprüfer und schon gar nicht die verständlicher. weise mich interessierende Spezies "Rechtsbeistand". 3 Bundesländer (Brandenburg, Meeklenburg-Vorpommem, Rheinland-Pfalz) sehen neben "Stellen" ausschließlich Rechtsanwälte, aber keine Steuerberater, keine Wirtschaftsprüfer, keine Rechtsbeistände als geeignete Personen an. Das Bundesland Berlin folgt dieser Linie, lässt aber eine Anerkennung "Dritter" - also "eventuell (!) Wirtschaftsprüfer" - als geeignete Person durch das Insolvenzgericht zu. 4 Rundesländer (Baden- Württernberg, Niedersachsen. Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) sehen Rechtsanwälte, Steuerberater lind Wirtschaft~prüfer, aber auch Rechtsbeistände als geeignete Personen an; letztere allerdings nur. wenn sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Nicht alle Bundesländer erkennen eine Bescheinigung an, die von einem Wirtschaftsprofer ausgestellt ist, der in seinem Bundesland zulässigerweise eine solche Bescheinigung ausstellen darf. Das wirft m.e. unbeantwortete verfassungsrechtliche Fragen auf: Kann ein Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung die

Berufsausübung von Wirtschaftsprüfern regeln? Wie ist es um die Freizügigkeit von Wirtschaftsprüfern im ganzen Bundesgebiet bestellt? Daher ist meine Bitte an Sie eine Antwort auf folgende Fragen: Gibt es in den zu den beiden erstgenannten Kategorien gehörenden 11 Bundesländern, einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der bzw. die - mit oder ohne Erfolg - den Versuch unternommen haben, als "geeignete Person" nach 305 InsO anerkannt zu werden? Und wenn ja, aufwelchem Weg (friedlich oder streitig) wurde dieser Erfolg oder Nicht-Erfolg erreicht? Oder könnte mein Hinweis Anstoß zu berufsrechtlichen Handlungsinitiativen sein? - Zu Ihrer Orientierung: Sie finden mich auf der Web-Seite des Landesverbandes der Freien Berufe Schleswig-Holstein bei Vorstand (www.freie-berufe-s-h.de). Gern höre ich von Ihnen. 1~n Dr. Bemdt