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Transkript:

ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2005 MONTAG, 23. MAI 2005 Nr. 21 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Weitere Fortbildungsveranstaltungen der Zentralen Fortbildung des Landes Hessen für das Jahr 2005........... 1798 Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Beihilfefähige Aufwendungen für Zahnersatzleistungen für pflichtversicherte Beihilfeberechtigte......................... 1798 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Prüfungsordnung des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien der Fachhochschule Gießen-Friedberg für den dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik vom 20. 2. 2003; hier: Genehmigung.......................... 1799 Studienordnung des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien der Fachhochschule Gießen- Friedberg für den dualen Bachelor- Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik vom 20. 2. 2003; hier: Bekanntmachung................. 1867 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Verleihung einer Auszeichnung aktionhessenhaus ; hier: Auslobung....... 1875 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Auenverbund Kinzig vom 20. 4. 2005................... 1877 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Grund- und Bergwiesen im Einzugsbereich von Jossa und Sinn vom 20. 4. 2005.............. 1880 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Osttaunus vom 20. 4. 2005............................ 1881 Genehmigung der Auflösung des Schlachtviehversicherungsvereins a. G. Deisel........................... 1882 Allgemeine Ausnahmegenehmigung für Werbung an Taxen und Mietwagen. 1882 Genehmigung einer Sitzverlegung.... 1882 Anerkennung der Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Zwingenberg mit Sitz in Zwingenberg....... 1882 Vorhaben der Merck KGaA, Darmstadt; hier: Bekanntgabe nach 3a UVPG............................. 1882 Vorhaben der AllessaChemie GmbH; hier: Bekanntgabe nach 3a UVPG.. 1882 Vorhaben der Firma Pirelli Deutschland GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG........... 1883 Vorhaben der Westfalen AG, Industrieweg 43 in 48155 Münster; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG........................... 1883 Vorhaben der ABO Wind AG zur Errichtung und Betrieb eines Windparks mit 5 Windenergieanlagen; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG............................... 1883 GIESSEN Aufhebung der Verordnung für das Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlage Tiefbrunnen Weidenhausen des Zweckverbandes Mittelhessische Wasserwerke, Gießen, in der Gemarkung Weidenhausen der Gemeinde Hüttenberg, Lahn-Dill- Kreis, vom 22. 3. 2005............... 1883 Hessisches Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Abstufung der Kreisstraße 882 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Birstein, Ortsteile Birstein und Obersotzbach, Main-Kinzig-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt........ 1884 Abstufung der Kreisstraße 986 zur Gemeindestraße in der Gemarkung der Gemeinde Linsengericht, Ortsteil Geislitz, Main-Kinzig-Kreis, Regierungsbezirk Darmstadt................. 1884 Buchbesprechungen............... 1884 Öffentlicher Anzeiger.............. 1887 Öffentliche Ausschreibungen........ 1899 Stellenausschreibungen............ 1900

Seite 1798 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 545 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Weitere Fortbildungsveranstaltungen der Zentralen Fortbildung des Landes Hessen für das Jahr 2005 Infoveranstaltung zum Thema Bewerbung nach Europa Zielgruppe: Bedienstete des gehobenen und höheren Dienstes, die an einer entsprechenden Tätigkeit interessiert sind. : Kennenlernen der verschiedenen Möglichkeiten einer Bewerbung zu verschiedenen Organisationen und Institutionen in der Europäischen Union sowie Hintergrundinformationen hierzu (Stichworte PE-Konzept, Sprachkompetenz). EU-BEWER 01/2005 am 3. November 2005 in Wiesbaden Infoveranstaltung zum Thema Bewerbung nach Europa Zielgruppe: Personalverantwortliche : Kennenlernen der verschiedenen Möglichkeiten von Bewerbungen zu verschiedenen Organisationen und Institutionen in der Europäischen Union sowie Hintergrundinformationen hierzu (Stichworte: Personalentwicklung, Mobilitätskonzept). EU-BEWER 02/2005 am 1. Dezember 2005 in Wiesbaden Reden schreiben Zielgruppe: Lerninhalte: Beschäftigte des höheren Dienstes in den Ministerien, die des Öfteren für ihre Hausleitung Reden fertigen müssen. Grundsätze des Redenschreibens, Aufbau einer Rede, praktische Tipps beim Verfassen einer Rede, Übungen. ES-RS-BAS Basis am 19. September 2005 in Wiesbaden ES-RS-AUF Aufbau am 28. September 2005 in Wiesbaden Interessentinnen/Interessenten bitte ich, sich auf dem Dienstweg, d. h. über das zuständige Ressort zu melden. Veranstaltungsgebühren werden nicht erhoben. Die Kosten für die Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten trägt der Veranstalter (vgl. Rundschreiben vom 29. Oktober 1996 [StAnz. S. 3806]). Bei verbindlicher Zusage der Teilnahme und Annahme der angebotenen Leistungen zu Unterkunft und Verpflegung entsteht sowohl eine Präsenzpflicht als auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an den angebotenen Leistungen. Absagen müssen in diesem Fall schriftlich durch die Dienststelle unter Angabe des Verhinderungsgrundes erfolgen. (Beschluss des Ausschusses für Fortbildung [Zentralabteilungsleiter der Ministerien und Regierungspräsidenten] vom 11. Dezember 2001.) Kosten für Teilnehmende, die vereinbarte Leistungen nicht in Anspruch nehmen und die mir von der Tagungsstätte eventuell in Rechnung gestellt werden, können von mir grundsätzlich nicht übernommen werden. Betreuungs- oder/und Pflegekosten werden gemäß 11 Abs. 3 HGlG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 14. Juli 1994 (StAnz. S. 1982) erstattet. Ich weise darauf hin, dass die Kosten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich zu beantragen sind. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme. Wiesbaden, 9. Mai 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 63 StAnz. 21/2005 S. 1798 546 Durchführung der Hessischen Beihilfenverordnung; hier: Beihilfefähige Aufwendungen für Zahnersatzleistungen für pflichtversicherte Beihilfeberechtigte Zur Durchführung des hessischen Beihilferechts ergehen folgende Hinweise: Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) sehen die gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatzleistungen ab 1. Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse vor ( 55 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V ). Versicherte können zwischen der Regelversorgung, der Versorgung mit gleichartigem oder andersartigem Zahnersatz wählen. Die tatsächlich ausgeführte Versorgung hat keinen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses; die Regelversorgung stellt dabei die Grundversorgung dar. Die Modalitäten der zahnärztlichen Abrechnung hängen davon ab, welche der vorgenannten Versorgungsarten erbracht wird. Abrechnungsgrundlage für die Regelversorgung ist weiterhin der einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) und das bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL). Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkasse orientieren sich an den der Regelversorgung zugeordneten Befunden. Unter Beachtung des beihilferechtlichen Grundsatzes der Notwendigkeit vertrete ich daher die Auffassung, dass für pflichtversicherte Beihilfeberechtigte weiterhin nur die bei der Regelversorgung anfallenden Aufwendungen, d. h. zahnärztliches Honorar nach dem BEMA und zahntechnische Leistungen nach dem BEL beihilfefähig sind. Die gewährten Leistungen der Krankenkasse sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen, dabei gelten stets die nach 55 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB V auf 65 v. H. erhöhten Festzuschüsse als gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Mehrkosten, die sich ergeben, weil ein über die Regelversorgung hinausgehender gleichartiger Zahnersatz gewählt ( 55 Abs. 4 SGB V) oder eine andersartige Versorgung durchgeführt wird ( 55 Abs. 5 SGB V), sind nicht beihilfefähig. In diesen Fällen muss der Beihilfestelle zur Abrechnung der (nach 87 Abs. 1 a SGB vorgeschriebene) Heil- und Kostenplan, der die Kosten der Regelversorgung ausweist, vorgelegt werden. Implantologische Leistungen und funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nach Maßgabe der Anlage 2 zur HBeihVO sowie Nr. 7 und 8 der Anlage 2 zu HBeihVO bleiben unberührt. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren wurde, hat es damit sein Bewenden. Wiesbaden, 9. Mai 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 24 P 1820 A 186 StAnz. 21/2005 S. 1798

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1799 547 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Prüfungsordnung des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien (ZDH) der Fachhochschule Gießen- Friedberg für den dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik vom 20. Februar 2003; hier: Genehmigung Nach 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird die o. a. Prüfungsordnung genehmigt. Wiesbaden, 27. August 2004 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.4 486/459 2 StAnz. 21/2005 S. 1799 Vorbemerkung: Das Wissenschaftliche Zentrum Dualer Hochschulstudien der Fachhochschule Gießen-Friedberg hat am 20. Februar 2003 gemäß 50 Abs. 1 Nr. 1 des HHG in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374) für den dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik die nachstehende Prüfungsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Dauer und Gliederung des Studiums, Abschluss 2 Prüfungsaufbau 3 Fristen 4 Prüfung der Module 5 Bewertung der Module 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung von Prüfungen 7 Bestehen und Nichtbestehen 8 Wiederholung von Modulen 9 Freiversuche Studienbegleitender Module 10 Anrechnung von Studienzeiten und Leistungsnachweisen 11 Prüfungsamt 12 Prüfungsausschuss 13 Prüfungsbefugnis 2. Abschnitt: Bachelor-Prüfungen 14 Bescheinigung über Grundstudium (Bachelor-Vorprüfung) 15 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung 16 Thesis 17 Gesamtnote, Zeugnis der Bachelor-Prüfung 3. Abschnitt: Einstufungsverfahren 18 Einstufungsprüfung 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 19 Ungültigkeit von Prüfungen 20 Einsicht in die Prüfungsakten 21 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen 5. Abschnitt: Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten 22 In-Kraft-Treten 6. Abschnitt: Anlagen 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Dauer und Gliederung des Studiums, Abschluss (1) Folgender Studienabschluss ist möglich: Bachelor of Engineering (Berufsqualifizierender Abschluss B. Eng. ) (2) Das Studium gliedert sich in ein dreisemestriges Grundstudium und ein dreisemestriges Hauptstudium, in dem betriebliche Projektphasen integriert sind. (3) Die Semester sind durch Module (Lehreinheiten) oder berufspraktische Studien (Projektphasen, Thesis) strukturiert. (4) Die Studienzeit umfasst die theoretischen Studiensemester, die betrieblichen Projektphasen und die Prüfungen einschließlich der Bachelor-Thesis (Abschlussarbeit). Das Studium ist modular strukturiert. Die einzelnen Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Studieninhalte. Die allgemeinen Voraussetzungen für Module regelt 3. (5) Das Studium setzt sich aus Pflicht- und Wahlmodulen zusammen. Die Leistungen aller Module werden studienbegleitend erbracht. (6) Im Studium sind betriebliche Projektphasen enthalten. Näheres regelt die Studienordnung. 2 Prüfungsaufbau Die Prüfung besteht aus den Leistungsnachweisen der in Anlage 2 a, 2 b und 2 c genannten Module des Grund- und Hauptstudiums und einer Bachelor-Thesis. 3 Fristen (1) Das Lehrangebot und die Studienordnung stellen sicher, dass die Module innerhalb der in Anlage 2 a, 2 b und 2 c festgesetzte Zeiträume abgelegt werden können. (2) Bei der Meldung zur Bachelor-Thesis müssen alle Module des Grundstudiums nachgewiesen werden. (3) Die Meldefristen sind so zu bemessen, dass die Regelstudienzeiten eingehalten werden können. (4) Hat eine Studierende oder ein Studierender eine Prüfung nicht bestanden, so muss sie oder er sich zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung anmelden. Dies gilt nicht, wenn sich die Studentin oder der Student zu dieser Zeit studienbedingt im Ausland aufhält oder das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. (5) Die Termine für die Anmeldung zu den Prüfungen werden vom ZDH festgelegt. Die fristgerechte Anmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung. 4 Prüfung der Module (1) Modulprüfungen dienen der Eigen- und Fremdkontrolle des Studiums. Sie werden studienbegleitend durch eigenständige fachliche Beiträge von größerem Umfang erworben. (2) Die inhaltlichen Anforderungen an die Module sind dem jeweils gültigen Modulhandbuch zu entnehmen. (3) Module können durch folgende Leistungsnachweise erbracht werden: Klausuren von mindestens 60 Minuten bis höchstens 120 Minuten Dauer, Hausarbeiten/Referate, auch in Form von Gruppenarbeiten, Fachgespräche von mindestens 15 Minuten bis höchstens 30 Minuten, Projektarbeiten, auch in Form von Gruppenarbeiten. (4) Durch Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem nach den geläufigen Methoden des Fachgebietes erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit der Klausuren beträgt je 2 SWS 30 bis 60 Minuten, maximal für ein Modul 120 Minuten. (5) Bei Gruppenarbeiten muss der zu bewertende Beitrag der Einzelnen oder des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. (6) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, dass gleichwertige Leistungen in anderer Form erbracht werden. (7) Die Module sind bei der letzten Wiederholung stets von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. (8) Welche Form des Leistungsnachweises jeweils gewählt wird, bestimmt die Dozentin oder der Dozent nach Beratung mit den Studentinnen oder den Studenten in der jeweiligen Lehrveranstaltung, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes regelt.

Seite 1800 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 5 Bewertung der Module (1) Die Noten für die einzelnen Module werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Die Notenskala dient dem Zweck, eine differenzierte Bewertung unterschiedlicher Leistungen zu ermöglichen. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung, 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. Für die Umrechnung deutscher Noten in ECTS-Grade ist die Umrechnungstabelle der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenvorgabe für die Einführung von Leistungspunktesystemen und die Modularisierung von Studiengängen vom 15. September 2000 verbindlich. (2) Für erfolgreich absolvierte Module und für die Thesis werden neben den Noten auch Kreditpunkte (CrP) nach dem Modulhandbuch erteilt (vgl. Anlagen 2 a, 2 b und 2 c). Die CrP werden bei Bestehen eines Moduls erteilt, unabhängig von der Note des bestandenen Moduls. In einem Studienjahr sollen planmäßig 60 CrP erreicht werden. Die Bachelor-Thesis wird mit 10 CrP gewichtet. 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Störung von Prüfungen (1) Zu Modulen angemeldete Studierende können ohne Angabe von Gründen bis spätestens drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin zurücktreten. (2) Bei einem späteren Rücktritt oder bei Fristversäumnis müssen vom Prüfling die geltend gemachten Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheitsgründen wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer gutachtlichen Äußerung eines Facharztes verlangt; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. (3) Ein Modul gilt als nicht bestanden, wenn die Studierende oder der Studierende 1. einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt, 2. nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, 3. eine Prüfungsleistung nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Bearbeitungszeit erbringt, 4. das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, 5. den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins stört und deshalb von der Fortsetzung ausgeschlossen wird. (4) Bei einem Ausschlussverfahren nach Abs. 3 Nr. 5 kann der Prüfling verlangen, dass der Prüfungsausschuss den Ausschluss überprüft. (5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich einschließlich einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 7 Bestehen und Nichtbestehen (1) Ein Modul ist bestanden, wenn es mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet ist. (2) Die Bachelor-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Module des Grundstudiums mit mindestens ausreichend bestanden sind. (3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Module des Studiums sowie die Thesis mit mindestens ausreichend bestanden sind. (4) Die Bachelor-Thesis ist nicht bestanden, wenn die Arbeit nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist oder als Gruppenarbeit nicht den Anforderungen gemäß 4 Absatz 5 entspricht, die Kandidatin oder der Kandidat die Arbeit aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, nicht fristgerecht abliefert oder von ihr zurücktritt, der Prüfungsausschuss feststellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat eine Täuschung begangen hat oder die Versicherung nach 16 Absatz 2 unwahr ist. (5) Hat die Kandidatin oder der Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so erhält die Kandidatin oder der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. (6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung ein Nachweis (Abgangszeugnis) ausgestellt, der die erbrachten Module und deren Noten sowie die noch fehlenden Module enthält und erkennen lässt, dass die entsprechende Abschlussprüfung nicht bestanden ist. 8 Wiederholung von Modulen (1) Bestandene Module können nicht wiederholt werden. (2) Nicht bestandene Module können zweimal wiederholt werden. (3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Moduls muss beim nächstmöglichen auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Prüfungstermin stattfinden. (4) Die Bachelor-Thesis kann einmal wiederholt werden. 9 Freiversuche Studienbegleitender Module Eine erstmals nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und in dem nach Anlage 2 a, b, c vorgesehenen Studiensemester abgelegt wird (Freiversuch). Der Termin zur Ablegung des Freiversuchs wird um Zeiten offiziell genehmigter Urlaubssemester und um Studienzeiten im Ausland hinausgeschoben. 6 Absatz 2 findet auf die Freiversuchsregelung keine Anwendung. 10 Anrechnung von Studienzeiten und Leistungsnachweisen (1) Studienzeiten und Leistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium nach der Studienordnung im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Leistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Vertragliche Vereinbarungen mit ausländischen Partnerhochschulen können die Einzelanerkennungen ersetzen. (2) Werden Leistungen angerechnet, sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss. 11 Prüfungsamt (1) Das Prüfungsamt ist zentral für die Organisation und Koordination des Prüfungswesens an der Fachhochschule Gießen-Friedberg einschließlich der Erteilung der Zeugnisse und Urkunden zuständig. Die Verantwortlichkeit der Dekaninnen und Dekane bzw. der Fachbereiche nach dem HHG bleibt unberührt. (2) Das Prüfungsamt achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes hat das Recht, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses beratend und an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. 12 Prüfungsausschuss (1) Der Zentrumsrat bildet einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss ist das für die Organisation und die Durchführung

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1801 der Prüfungen im Zentrum zuständige Gremium. Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von in- und ausländischen Leistungsnachweisen bei Hochschulwechslern, 2. Zulassung zur Einstufungsprüfung, 3. Bestellung der Prüferinnen oder der Prüfer und Beisitzer oder Beisitzerinnen (Prüfungskommission) und ihre Bekanntmachung, 4. Bestimmung der Termine für die Prüfungen sowie deren Bekanntgabe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, 5. Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Bestellung der Prüferinnen oder der Prüfer und Beisitzer oder Beisitzerinnen (Prüfungskommission) sowie weitere Aufgaben dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden übertragen. (3) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Professorinnen oder Professoren des Wissenschaftlichen Zentrums sowie drei Studierende des dualen Studienganges an. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird eine Vertreterin oder ein Vertreter gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Prüfungsausschuss gewählt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss Professorin oder Professor sein. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Zentrumsrat bestellt, und zwar die Professorinnen und Professoren für drei Jahre und die Studierenden für ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsamt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses schriftlich mit und gibt sie durch Aushang im Wissenschaftlichen Zentrum bekannt. (5) Der Prüfungsausschuss tagt nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und die Mehrheit der Professorinnen und Professoren gewährleistet ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses achten darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Kenntnisse, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Prüfungsangelegenheiten erlangen, verpflichtet. Sie haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen. 13 Prüfungsbefugnis Zu Prüferinnen und Prüfern werden nur Professorinnen oder Professoren und andere nach 23 Absatz 3 HHG berechtigte Personen bestellt, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer wird nur bestellt, wer mindestens den entsprechenden Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 2. Abschnitt: Bachelor-Prüfungen 14 Bescheinigung über Grundstudium (Bachelor-Vorprüfung) Wenn die Studentin oder der Student die in Anlage 2 a, 2 b oder 2 c aufgeführten Module des Grundstudiums bestanden hat, erhält sie oder er auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das erfolgreich absolvierte Grundstudium gemäß Anlage 4 (Bachelor- Vorprüfung). 15 Zweck und Durchführung der Bachelor-Prüfung (1) Die Bachelor-Prüfung bildet nach internationalen Standards den ersten Berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik. Durch die Bachelor-Prüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge ihres oder seines Faches überblickt und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse erworben hat. (2) Die zu erbringenden Module ergeben sich aus Anlage 2 a (Mikrosystemtechnik/Optronik), 2 b (Elektrotechnik) und 2 c (Maschinenbau). 16 Thesis (1) Die Bachelor-Thesis umfasst eine schriftliche Ausarbeitung nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in englischer oder deutscher Sprache. Die Arbeit ist in einem Kolloquium in Form eines mündlichen Referats zu präsentieren. Die ca. 30-minütige Präsentation soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, eigenständig und unter Anwendung ihrer oder seiner im Studium erworbenen Kenntnisse eine fachbezogene Thematik zu bearbeiten. Die Präsentation ist mit der jeweiligen Betreuerin oder dem jeweiligen Betreuer abzustimmen. (2) Bei der Abgabe der Thesis hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (3) Die Beurteilung der Arbeit erfolgt schriftlich durch die Referentin oder den Referenten und die Korreferentin oder den Korreferenten. Weichen die Bewertungen von Referentin oder Referent und Korreferentin oder Korreferent um mehr als zwei volle Noten voneinander ab und lässt sich eine Einigung nicht erzielen, bestellt der Prüfungsausschuss eine dritte Gutachterin oder einen dritten Gutachter. Als Note der Bachelor-Thesis gilt dann das arithmetische Mittel aus den drei Noten. Entsprechendes gilt, wenn Referentin oder Referent oder Korreferentin oder Korreferent die Bachelor-Thesis mit nicht ausreichend bewerten. 17 Gesamtnote, Zeugnis der Bachelor-Prüfung (1) Nach erfolgreichem Abschluss der für den Bachelor-Abschluss geforderten Leistungen (Module) erhalten die Kandidatinnen oder Kandidaten gemäß Anlage 4 und 5 ein Zeugnis und eine Urkunde sowie ein Diploma Supplement, durch die der akademische Grad beurkundet wird. (2) Das Zeugnis enthält außer dem akademischen Grad eine Gesamtbewertung (Note). Die Gesamtbewertung ergibt sich aus den Modulen des Grund- und Hauptstudiums als entsprechend den Kreditpunkten gewichtetes arithmetisches Mittel der Modulergebnisse. (3) Das Zeugnis listet weiterhin die Module, ergänzt um die Fachgebiete der Module laut Modulhandbuch, und die dafür erreichten Leistungspunkte auf. Außerdem werden auch erfolgreich abgeschlossene Wahlmodule mit ihren Leistungspunkten aufgenommen. Eine besondere Fachrichtung wird ausgewiesen. (4) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes der Fachhochschule und der Leiterin oder dem Leiter des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien unterzeichnet. Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist. (5) Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule und der Leiterin oder dem Leiter des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. (6) Leistungsnachweise, die an anderen Hochschulen erbracht und als äquivalent anerkannt worden sind, werden unter Angabe der Hochschule und mit den dort erreichten Ergebnissen in das Zeugnis aufgenommen. 3. Abschnitt: Einstufungsverfahren 18 Einstufungsprüfung (1) Einstufungsprüfungen zum Zwecke der Anerkennung einzelner Module oder Studienabschnitte werden auf schriftlichen Antrag über den Prüfungsausschuss durch die fachlich zuständigen Dozentinnen oder Dozenten durchgeführt. (2) Der Prüfungsausschuss nimmt aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen die Einstufung vor. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen 19 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsmodule, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Seite 1802 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 20 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag mit einer Ausschlussfrist von 12 Monaten Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (2) Ein Antrag auf Einsichtnahme ist bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen; diese oder dieser bestimmt Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme. 21 Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen (1) Widersprüche gegen das Prüfungsverfahren und gegen Prüfungsentscheidungen können, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsamt erhoben werden. (2) Über Widersprüche entscheidet das Prüfungsamt. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erteilt die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule unverzüglich einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, in dem die Ablehnungsgründe angegeben sind. 5. Abschnitt: Übergangsregelungen und In-Kraft-Treten 22 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Gießen, 14. Februar 2005 Prof. Dr. Harald D a n n e Geschäftsführender Direktor ZDH 6. Abschnitt: Anlagen Anlage 1: Zeitlicher Ablauf des Studiums Anlage 2: Module des Bachelor-Studiums a) Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik b) Fachrichtung Elektrotechnik c) Fachrichtung Maschinenbau Anlage 3: Zeugnisse Bachelor-Vorprüfung a) Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik b) Fachrichtung Elektrotechnik c) Fachrichtung Maschinenbau Anlage 4: Zeugnisse Bachelor-Prüfung a) Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik b) Fachrichtung Elektrotechnik c) Fachrichtung Maschinenbau Anlage 5: Inhalt der Urkunde Anlage 6: Modulhandbuch

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1803 6. Abschnitt: Anlagen Anlage 1: Zeitlicher Ablauf des Studiums Studienbeginn Grundstudium Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Betrieb 12 Wochen Betrieb 6 Wochen Betrieb 12 Wochen FH 17 Wochen 1. Semester FH 17 Wochen 2. Semester FH 17 Wochen Betrieb: 30 Wochen FH: 51 Wochen Bachelor-Vorprüfung Dezember Januar 3. Semester Hauptstudium Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Januar Februar Betrieb 6 Wochen Betrieb 35 Wochen Projektsemester 5. Semester FH 17 Wochen 4. Semester Betrieb: 41 Wochen FH: 34 Wochen Bachelor März April Mai Juni FH 17 Wochen (Thesis) 6. Semester

Seite 1804 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 Anlage 2: Module des Bachelor-Studiums a) Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik I (Maschinenbau)/II (Elektrotechnik) Sem Modul SWS CrP 1 2 Mathematik für Ingenieure 1 6 7 Physik 4 4 Chemie 2 2 Recht 2 2 Englisch 4 4 Fertigungstechnik (I) 4 4 Werkstofftechnik 1 (I) 2 2 Konstruktion/CAD 1 (I) 4 5 Grundlagen E-Technik 1 (II) 6 6 Digitaltechnik 1 (II) 4 4 Werkstofftechnik 1 (II) 2 2 Mathematik für Ingenieure 2 6 7 Physik 2 2 2 Sozialkompetenz 1 4 4 Technische Mechanik 1 (I) 6 6 Werkstofftechnik 2 (I) 3 3 Maschinenelemente 1 (I) 6 6 Grundlagen E-Technik 2 (II) 6 6 Werkstofftechnik 2 (II) 3 3 Technische Mechanik 1 (II) 6 6 Wahlmodule: Optische Nachrichtentechnik, Photonik, Sensorik/Aktorik, Optik-Technologie Weitere Wahlpflichtfächer können nach Genehmigung des Zentrumsrates angeboten werden. Sem Modul SWS CrP Transformationen 1 3 4 EDV/Progr.-spr. 4 6 ABWL Ingenieurstudiengang 2 2 Technisches Englisch 2 2 Projektmanagement 4 4 3 Technische Mechanik 2 (I) 6 6 Konstruktion/CAD 2 (I) 2 2 Maschinenelemente 2 (I) 6 6 Transformationen 2 (II) 3 3 Messtechnik 1 (II) 5 5 Konstruktion/CAD 1 (II) 4 5 Mikrosystemtechnik 4 4 4 Elektronik/E-Technik 4 4 Konstruktion/Simulation 4 4 Wahlmodule 18 18 5 Projektstudium 30 Sozialkompetenz 2 4 4 6 Betriebsethik und Unternehmergespr. 4 4 Wahlmodule 12 12 Thesis 10 10 Summen 144 180 SWS Semesterwochenstunden CrP Credit points Anlage 2: Dualer Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik a) Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik I (Maschinenbau) / II (Elektrotechnik). SWS 1. Sem. CrP SWS 2. Sem. CrP SWS 3. Sem. CrP 6 Mathematik für Ingenieure 1 7 6 Mathematik für Ingenieure 2 7 3 Transformationen 1 4 4 Physik 4 2 Physik 2 2 4 EDV/Progr.-spr. 6 2 Chemie 2 4 Sozialkompetenz 1 4 2 ABWL 2 Ingenieurstudiengang 2 Recht 2 6 Technische Mechanik (I) 6 2 Technisches Englisch 2 6 Grundlagen E-Technik 2 (II) 6 4 Englisch 4 3 Werkstofftechnik 2 (I/II) 3 4 Projektmanagement 4 4 6 Fertigungstechnik (I) Grundlagen E-Technik 1 (II) 4 6 6 6 Maschinenelemente 1 (I) Technische Mechanik 1 (II) 6 6 6 3 2 Werkstofftechnik 1(I/II) 2 2 5 4 Konstruktion/CAD 1 (I) 5 6 4 Digitaltechnik 1 (II) 4 4 28(I) Summe 30(I) 27(I) Summe 28(I) 29(I) 30(II) 31(II) 27(II) 28(II) 27(II) Technische Mechanik 2 (I) Transformationen 2 (II) Konstruktion/CAD 2 (I) Messtechnik 1 (II) Maschinenelemente 2 (I) Konstruktion/CAD 1 (II) Summe 6 3 2 5 6 5 32(I) 31(II) SWS 4. Sem. CrP SWS 5. Sem. CrP SWS 6. Sem. CrP 4 Mikrosystemtechnik 4 4 Sozialkompetenz 2 4 4 Elektronik/E-Technik 4 4 Betr.ethik u. 4 Untern.gespräche 4 Konstruktion/Simulation 4 12 Wahlmodule 12 18 Wahlmodule 18 10 Thesis 10 30 Summe 30 Summe 30 30 Summe 30

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1805 Anlage 2: Module des Bachelor-Studiums b) Fachrichtung Elektrotechnik Sem Modul SWS CrP 1 2 3 Mathematik für Ingenieure 1 6 7 Physik 4 4 Chemie 2 2 Recht 2 2 Englisch 4 4 Grundlagen E-Technik 1 6 6 Digitaltechnik 1 4 4 Mathematik für Ingenieure 2 6 7 Physik 2 2 2 Sozialkompetenz 1 4 4 Grundlagen E-Technik 2 6 6 Digitaltechnik 2 4 4 Messtechnik 1 5 5 Transformationen 1 3 4 EDV/Progr.-spr. 4 6 ABWL Ingenieurstudiengang 2 2 Technisches Englisch 2 2 Projektmanagement 4 4 Transformationen 2 3 3 Messtechnik 2 3 3 E-Technik 3 4 4 Mikrocomputertechnik 4 5 Sem E-Technik 3 4 4 Mikrocomputertechnik Modul SWS 4 CrP 5 Technische Mechanik (E) 6 6 4 Reglungstechnik 6 6 Elektronik 6 6 Wahlmodule 12 12 5 Projektstudium 30 Sozialkompetenz 2 4 4 6 Betriebsethik und Unternehmergespr. 4 4 Wahlmodule 12 12 Thesis 10 10 Summen 144 180 SWS Semesterwochenstunden CrP Credit points Wahlmodule: Elektromagnetische Verträglichkeit, Leistungselektronik, Steuerungstechnik/Robotik, Mikroelektronik, Aufbau- und Verbindungstechnik, Mikrotronik Weitere Wahlpflichtfächer können nach Genehmigung des Zentrumsrates angeboten werden Anlage 2: Dualer Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik b) Fachrichtung Elektrotechnik. SWS 1. Sem. CrP SWS 2. Sem. CrP SWS 3. Sem. CrP 6 Mathematik für Ingenieure 7 6 Mathematik für Ingenieure 7 3 Transformationen 1 4 1 2 4 Physik 4 2 Physik 2 2 4 EDV/Progr.-spr. 6 2 Chemie 2 4 Sozialkompetenz 1 4 2 ABWL 2 Ingenieurstudiengang 2 Recht 2 6 Grundlagen E-Technik 2 6 2 Technisches Englisch 2 4 Englisch 4 4 Digitaltechnik 2 4 4 Projektmanagement 4 6 Grundlagen E-Technik 1 6 5 Messtechnik 1 5 3 Transformationen 2 3 4 Digitaltechnik 1 4 3 Messtechnik 2 3 4 E-Technik 3 4 4 Mikrocomputertechnik 5 28 Summe 29 27 Summe 28 29 Summe 33 SWS 4. Sem. CrP SWS 5. Sem. CrP SWS 6. Sem. CrP 6 Technische Mechanik (E) 6 4 Sozialkompetenz 2 4 6 Reglungstechnik 6 4 Betr.ethik u. 4 Untern.gespräche 6 Elektronik 6 12 Wahlmodule 12 12 Wahlmodule 12 10 Thesis 10 30 Summe 30 Summe 30 30 Summe 30

Seite 1806 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 Anlage 2: Module des Bachelor-Studiums c) Fachrichtung Maschinenbau Sem Modul SWS CrP Mathematik für Ingenieure 1 6 7 Physik 4 4 Chemie 2 2 1 Recht 2 2 Englisch 4 4 Fertigungstechnik 4 4 Werkstofftechnik 1 2 2 Konstruktion/CAD 1 4 5 Mathematik für Ingenieure 2 6 7 Physik 2 2 2 2 Sozialkompetenz 1 4 4 Technische Mechanik 1 6 6 Werkstofftechnik 2 3 3 Maschinenelemente 1 6 6 Transformationen 1 3 4 EDV/Progr.-spr. 4 6 ABWL Ingenieurstudiengang 2 2 3 Technisches Englisch 2 2 Projektmanagement 4 4 Technische Mechanik 2 6 6 Konstruktion/CAD 2 2 2 Maschinenelemente 2 6 6 Sem Modul SWS CrP Technische Mechanik 3 4 4 Technische Thermodynamik 4 4 4 Elektrotechnik 4 4 Technische Fluidmechanik 6 6 Wahlmodule 12 12 5 Projektstudium 30 Sozialkompetenz 2 4 4 6 Betriebsethik und Unternehmergespr. 4 4 Wahlmodule 12 12 Thesis 10 10 Summen 144 180 SWS Semesterwochenstunden CrP Credit points Wahlmodule: Geometrische Messtechnik, Kunststofftechnik, Vakuumtechnik, Werkzeugmaschinen, Fördertechnik Anlage 2: Dualer Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik c) Fachrichtung Maschinenbau. SWS 1. Sem. CrP SWS 2. Sem. CrP SWS 3. Sem. CrP 6 Mathematik für Ingenieure 1 7 6 Mathematik für Ingenieure 2 7 3 Transformationen 1 4 4 Physik 4 2 Physik 2 2 4 EDV/Progr.-spr. 6 2 Chemie 2 4 Sozialkompetenz 1 4 2 ABWL 2 Ingenieurstudiengang 2 Recht 2 6 Technische Mechanik 6 2 Technisches Englisch 2 4 Englisch 4 3 Werkstofftechnik 2 3 4 Projektmanagement 4 4 Fertigungstechnik 4 6 Maschinenelemente 1 6 6 Technische Mechanik 2 6 2 Werkstofftechnik 1 2 2 Konstruktion/CAD 2 2 4 Konstruktion/CAD 1 5 6 Maschinenelemente 2 6 28 Summe 30 27 Summe 28 29 Summe 32 SWS 4. Sem. CrP SWS 5. Sem. CrP SWS 6. Sem. CrP 4 Technische Mechanik 3 4 4 Sozialkompetenz 2 4 4 Technische 4 4 Betr.ethik u. 4 Thermodynamik Untern.gespräche 4 Elektrotechnik 4 12 Wahlmodule 12 6 Technische Fluidmechanik 6 10 Thesis 10 12 Wahlmodule 12 30 Summe 30 Summe 30 30 Summe 30 Anlage 3 a Inhalt des Zeugnisses der Vorprüfung Bachelor of Engineering I. Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen ZEUGNIS der Bachelor-Vorprüfung Frau/Herr: geboren am: Matrikel-Nr.: hat im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien die Vorprüfung zum Bachelor of Engineering (B. Eng.) bestanden und dabei folgende Bewertungen erhalten: Mathematik für Ingenieure 1 (7 CrP) Physik Chemie (2 CrP) Recht (2 CrP) Englisch

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1807 Fertigungstechnik (I) Werkstofftechnik 1 (I) Konstruktion/CAD 1 (I) Grundlagen E-Technik 1 (II) Werkstofftechnik 1 (II) Digitaltechnik 1 (II) Mathematik für Ingenieure 2 Physik 2 Sozialkompetenz 1 Technische Mechanik 1 (I) Werkstofftechnik 2 (I) Maschinenelemente 1 (I) Grundlagen E-Technik 2 (II) Werkstofftechnik 2 (II) Technische Mechanik 1 (II) Transformationen 1 EDV/Progr.-spr. ABWL Ingenieurstudiengang Technisches Englisch Projektmanagement Technische Mechanik 2 (I) Konstruktion/CAD 2 (I) Maschinenelemente 2 (I) Transformationen 2 (II) Messtechnik 1 (II) Konstruktion/CAD 1 (II) (I) = Maschinenbau/(II) = Elektrotechnik Gießen, den (2 CrP) (5 CrP) (2 CrP) (7 CrP) (2 CrP) (3 CrP) (3 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (3 CrP) (5 CrP) (5 CrP) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend CrP = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System Anlage 3 b Inhalt des Zeugnisses der Vorprüfung Bachelor of Engineering II. Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen ZEUGNIS der Bachelor-Vorprüfung Frau/Herr: geboren am: Matrikel-Nr.: hat im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Fachrichtung Elektrotechnik des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien die Vorprüfung zum Bachelor of Engineering (B. Eng.) bestanden und dabei folgende Bewertungen erhalten: Mathematik für Ingenieure 1 (7 CrP) Physik Chemie (2 CrP) Recht (2 CrP) Englisch Grundlagen E-Technik 1 Digitaltechnik 1 Mathematik für Ingenieure 2 (7 CrP) Physik 2 (2 CrP) Sozialkompetenz 1 Grundlagen E-Technik 2 Digitaltechnik 2 Messtechnik 1 (5 CrP) Transformationen 1 EDV/Progr.-spr. ABWL Ingenieurstudiengang (2 CrP) Technisches Englisch Projektmanagement Transformationen 2 Messtechnik 2 E-Technik 3 Mikrocomputertechnik Gießen, den (2 CrP) (3 CrP) (3 CrP) (5 CrP) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend CrP = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System Anlage 3 c Inhalt des Zeugnisses der Vorprüfung Bachelor of Engineering III. Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen ZEUGNIS der Bachelor-Vorprüfung Frau/Herr: geboren am: Matrikel-Nr.: hat im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Fachrichtung Maschinenbau des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien die Vorprüfung zum Bachelor of Engineering (B. Eng.) bestanden und dabei folgende Bewertungen erhalten: Mathematik für Ingenieure 1 (7 CrP) Physik Chemie (2 CrP) Recht (2 CrP) Englisch Fertigungstechnik Werkstofftechnik 1 (2 CrP) Konstruktion/CAD 1 (5 CrP) Mathematik für Ingenieure 2 (7 CrP) Physik 2 (2 CrP) Sozialkompetenz 1 Technische Mechanik 1 Werkstofftechnik 2 (3 CrP) Maschinenelemente 1 Transformationen 1 EDV/Progr.-spr. ABWL Ingenieurstudiengang (2 CrP) Technisches Englisch (2 CrP) Projektmanagement Technische Mechanik 2 Konstruktion/CAD 2 (2 CrP) Maschinenelemente 2 Gießen, den Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend CrP = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System Anlage 4 a (2) Inhalt des Zeugnisses Bachelor of Engineering IV. Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen

Seite 1808 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 ZEUGNIS Bachelor of Engineering (B. Eng.) Frau/Herr: geboren am: Matrikel-Nr.: hat im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Fachrichtung Mikrosystemtechnik/Optronik des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien die Prüfung zum Bachelor of Engineering (B. Eng.) bestanden und dabei folgende Leistungen erbracht: 1. Projektstudium (30 CrP) 2. Bachelor-Thesis (10 CrP) Thema: Note: Frau/Herr: 3. Module: Mathematik für Ingenieure 1 Physik Chemie Recht Englisch Fertigungstechnik (I) Werkstofftechnik 1 (I) Konstruktion/CAD 1 (I) Grundlagen E-Technik 1 (II) Werkstofftechnik 1 (II) Digitaltechnik 1 (II) Mathematik für Ingenieure 2 Physik 2 Sozialkompetenz 1 Technische Mechanik 1 (I) Werkstofftechnik 2 (I) Maschinenelemente 1 (I) Grundlagen E-Technik 2 (II) Werkstofftechnik 2 (II) Technische Mechanik 1 (II) Transformationen 1 EDV/Progr.-spr. ABWL Ingenieurstudiengang Technisches Englisch Projektmanagement Technische Mechanik 2 (I) Konstruktion/CAD 2 (I) Maschinenelemente 2 (I) Transformationen 2 (II) Messtechnik 1 (II) Konstruktion/CAD 1 (II) Mikrosystemtechnik Elektronik/E-Technik Konstruktion/Simulation Sozialkompetenz 2 Betriebsethik und Unternehmergespräche Wahlmodul 1 Wahlmodul 2 Wahlmodul 3 Wahlmodul 4 Wahlmodul 5 Gesamtnote: Gießen, den (7 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (5 CrP) (2 CrP) (7 CrP) (2 CrP) (3 CrP) (3 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (3 CrP) (5 CrP) (5 CrP) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend CrP = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System I. Anlage 4 b (3) Inhalt des Zeugnisses Bachelor of Engineering V. Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen ZEUGNIS Bachelor of Engineering (B. Eng.) Frau/Herr: geboren am: Matrikel-Nr.: hat im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Fachrichtung Elektrotechnik des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien die Prüfung zum Bachelor of Engineering (B. Eng.) bestanden und dabei folgende Leistungen erbracht: 1. Projektstudium (30 CrP) 2. Bachelor-Thesis (10 CrP) Thema: Note: Frau/Herr: 3. Module: Mathematik für Ingenieure 1 Physik Chemie Recht Englisch Grundlagen E-Technik 1 Digitaltechnik 1 Mathematik für Ingenieure 2 Physik 2 Sozialkompetenz 1 Grundlagen E-Technik 2 Digitaltechnik 2 Messtechnik 1 Transformationen 1 EDV/Progr.-spr. ABWL Ingenieurstudiengang Technisches Englisch Projektmanagement Transformationen 2 Messtechnik 2 E-Technik 3 Mikrocomputertechnik Technische Mechanik (E) Reglungstechnik Elektronik Sozialkompetenz 2 Betriebsethik und Unternehmergespräche Wahlmodul 1 Wahlmodul 2 Wahlmodul 3 Wahlmodul 4 Gesamtnote: Gießen, den (7 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (7 CrP) (2 CrP) (5 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (3 CrP) (3 CrP) (5 CrP) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend CrP = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1809 Anlage 4 c (4) (5) (6) Inhalt des Zeugnisses Bachelor of Engineering VI. Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen ZEUGNIS Bachelor of Engineering (B. Eng.) Frau/Herr: geboren am: Matrikel-Nr.: hat im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Fachrichtung Maschinenbau des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien die Prüfung zum Bachelor of Engineering (B. Eng.) bestanden und dabei folgende Leistungen erbracht: 1. Projektstudium (30 CrP) 2. Bachelor-Thesis (10 CrP) Thema: Note: Frau/Herr: 3. Module: Mathematik für Ingenieure 1 Physik Chemie Recht Englisch Fertigungstechnik Werkstofftechnik 1 Konstruktion/CAD 1 Mathematik für Ingenieure 2 Physik 2 Sozialkompetenz 1 Technische Mechanik 1 Werkstofftechnik 2 Maschinenelemente 1 Transformationen 1 EDV/Progr.-spr. ABWL Ingenieurstudiengang Technisches Englisch Projektmanagement Technische Mechanik 2 Konstruktion/CAD 2 Maschinenelemente 2 Technische Mechanik 3 Technische Thermodynamik Elektrotechnik Technische Fluidmechanik Sozialkompetenz 2 Betriebsethik und Unternehmergespräche Wahlmodul 1 Wahlmodul 2 Wahlmodul 3 Wahlmodul 4 Gesamtnote: Gießen, den (7 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (5 CrP) (7 CrP) (2 CrP) (3 CrP) (2 CrP) (2 CrP) (2 CrP) Leiterin oder Leiter des Prüfungsamtes Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Benotete Fächer: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = befriedigend, 4 = ausreichend CrP = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System Anlage 5 Inhalt der Urkunde Bachelor of Engineering Logo der Fachhochschule Gießen-Friedberg/ University of Applied Sciences Bereich Gießen Bachelor Urkunde Frau/Herr: geboren am: in: hat am: die Bachelorprüfung im dualen Bachelor-Studiengang Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik des Wissenschaftlichen Zentrums Dualer Hochschulstudien bestanden. Aufgrund dieser Prüfung verleiht die Fachhochschule den akademischen Grad Bachelor of Engineering (Kurzform: B. Eng.) Gießen, den Präsidentin oder Präsident Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor Anlage 6 Modulhandbuch Ingenieurwesen/Mikrosystemtechnik Mathematik für Ingenieure I Mathematik für Ingenieure II Transformationen 1 Chemie EDV/Progr.-spr. Technisches Englisch Kostruktion/CAD 2 Maschinenelemente 1 Maschinenelemente 2 Grundlagen E-Technik 1 Grundlagen E-Technik 2 Transformationen 2 Digitaltechnik 1 Digitaltechnik 2 Messtechnik 1 Messtechnik 2 E-Technik 3 Werkstofftechnik 1 Recht Sozialkompetenz I Englisch Mikrocomputertechnik Physik I Technische Mechanik I Projektmanagement Physik II Fertigungstechnik Technische Mechanik II Konstruktion/CAD 1 Sozialkompetenz II Technische Mechanik E Regelungstechnik Elektronik Elektromagnetische Verträglichkeit Leistungselektronik Steuerungstechnik/Robotik Mikroelektronik Aufbau- und Verbindungstechnik Technische Mechanik 3 Technische Thermodynamik Elektrotechnik Technische Fluidmechanik Geometrische Messtechnik Kunststofftechnik Vakuumtechnik Werkzeugmaschinen Fördertechnik Mikrosystemtechnik Konstruktion/Simulation Mikrotronik Optische Nachrichtentechnik Photonik Sensorik/Aktorik Optik-Technologie Betriebsethik u. Unternehmergespr. Allgemeine BWL im Ingenieurstudieng.

Seite 1810 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 0001 - Mathematik für Mollenhauer Mollenhauer 6 7 Ingenieure I Bachelor of Engineering Grundstudium 1 Pflichtmodul Mathematik II - elementare Rechentechniken und Formeln der linearen Algebra einschließlich der Vektoralgebra, der elementaren Funktionen - Grenzwertbildung von Folgen und Funktionen - Differenzialrechnung - Beherrschung der Regeln und wichtigsten Verfahren der genannten Gebiete - Erkennen von Anwendungen, Problemen aus der Praxis und Einsatzmöglichkeiten mathematischer Modelle - Grundlagen: Mengen, Zahlensysteme, Gleichungen und Ungleichungen, Trigonometrie - Winkelfunktionen und komplexe Zahlen - Lineare Algebra: Lineare Gleichungssysteme, Vektoralgebra mit Anwendungen - Funktionen: Ganz- und gebrochenrationale Funktionen, Exponential-, Logarithmus- und trigonometrische Funktionen - Folgen, Reihen, Grenzwerte - Differenzialrechnung: Ableitung elementarer Funktionen, Summen-, Produkt-, Quotienten- und Kettenregel, Anwendungen - Anwendungen der Differenzialrechnung: Newton-Verfahren, Kurvendiskussion, angewandte Extremwertaufgaben - Anfangsgründe der Integralrechnung Papula: Mathematik für Ingenieure und Naturwissenschaftler, Vieweg Brauch/Dreyer/Haacke: Mathematik für Ingenieure, Teubner Lücken-Skript; Übungsblätter incl. Hausübungen

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1811 0002 - Mathematik für Mollenhauer Mollenhauer 6 7 Ingenieure II Bachelor of Engineering Grundstudium 2 Pflichtmodul Mathematik I Statistik - Beherrschung formaler Methoden der Differenzial- und Integralrechnung für Funktionen einer Veränderlichen sowie deren Anwendung in ingenieurspezifischen Beispielen und Aufgaben - Grenzwertbildung von Folgen und Funktionen - Differenzialrechnung - Erlernen der Grundlagen der Matrizenalgebra - Beherrschung der Regeln und wichtigsten Verfahren der genannten Gebiete - Erkennen von Anwendungen, Problemen aus der Praxis und Einsatzmöglichkeiten mathematischer Modelle - Fortsetzung der Differenzialrechnung: Weitere Differenzierregeln (z.b. implizites Differenzieren) - Integralrechnung: exakte Methoden (Substitutionen, partielle Integration, Partialbruchzerlegung), Trapezund Simpsonregel - Anwendungen der Integralrechnung: Drehkörper, Bogenlänge, Momente 1. und 2. Ordnung, Schwerpunktskoordinaten - Spezielle Kurven: Verwendung von Polarkoordinaten und Parameterdarstellung (z.b. Zykloide, Evolute und Evolvente) - Kurvengleichungen in Parameterdarstellung - Einführung in Differentialgleichungen (lineare D.), Anwendungsbeispiele - Matrizenrechnung: Grundlagen und einfache Anwendungen 1) Brauch/Dreyer/Haacke: Mathematik für Ingenieure 2) Leupold u.a.: Mathematik ein Studienbuch für Ingenieure (2 Bände) 3) Papula: Mathematik für Ingenieure und Naturwissenschaftler (3 Bände) 4) Preuß/Wenisch (Hrsg.): Lehr- und Übungsbuch Mathematik (3 Bände) 5) Stingl: Mathematik für Fachhochschulen 6) Stöcker u.a.: Analysis für Ingenieurstudenten (2 Bände) Skriptum, Aufgabenblätter

Seite 1812 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 0003 - Transformationen 1 NN NN 3 4 Bachelor of Engineering Grundstudium 3 Pflichtmodul - Differenzial- und Integralrechnung für Funktionen mit mehreren Variablen - gewöhnliche Differenzialgleichungen - Fourier- und Laplace-Transformationen - Differenzialrechnung für Funktionen mehrerer Veränderlichen: partielle Differenziation, totales Differenzial, Anwendungen (z.b. Fehlerrechnung, Ausgleichskurven, Extrema) - Integralrechnung für Funktionen mehrerer Veränderlichen: Mehrfachintegrale und Anwendungen - Taylor-Reihen, z.b.: exponentielle, trigonometrische und logarithmische Funktionen; binomische Reihe - Differenzialgleichungen: Einführung, Näherungsrechnung; Trennung der Veränderlichen, lineare Differenzialgleichungen speziell mit konstanten Koeffizienten, Schwingungen - Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik: Auswertung einer Stichprobe; Grundkonzepte der Kombinatorik und Wahrscheinlichkeit und Tests - Fourier-Reihen- und Fourier-Transformationen - Laplace-Transformationen incl. Aufstellen und Lösen von Differentialgleichungen Papula: Mathematik für Ingenieure und Naturwissenschaftler, Vieweg Brauch/Dreyer/Haacke: Mathematik für Ingenieure, Teubner Skript/Arbeitsvorlage (mit Lücken); Hausübungen

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1813 0004 - Chemie NN NN 2 2 Bachelor of Engineering Grundstudium 1 Pflichtmodul - Kenntnisse der chemischen Grundlagen und ihrer Anwendung im Ingenieurwesen - Grundlagen der anorganischen Chemie - Kurzer Einblick in organische Chemie der Kunststoffe - Atombau - Stoffeinteilung, Atommodelle, Radioaktivität, Elemente, Periodensystem - Chemische Bindungen, Kristallstrukturen, Komplexbindung, Polarität, Dipolmoleküle - Reduktion und Oxidation, Oxidationszahl, Verbrennungsprozesse, Metallgewinnung - Chemische Eigenschaften wichtiger Elemente und Verbindungen (Eisen, Aluminium, Kupfer, Kohlenstoff, Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff, Schwefel, Halogene, Alkali- und Erdalkalimetalle, Übergangsmetalle), verschiedene Arten der Metallkorrosion - Säuren und Basen - Definitionen, Eigenschaften, ph/poh-wert, Säure-/Basenstärke, Neutralisation, ph- Wert von Salzlösungen, Puffer, Titrationen - Allgemeine Chemie - Luft, Wasser, wässrige Lösungen, Verwitterung, Diffusion, Osmose, Abgasreinigung, Katalyse - Elektrochemie - Spannungsreihe, Normalpotential, edle und unedle Metalle, galvanische Elemente, Elektrolyse, Faraday-Gesetze, elektrochemische Korrosion, Korrosionsschutz - Analytische Chemie - Kunststoffe Kaufmann/Jecklin: Grundlagen der anorg. Chemie. Birkhäuser Verlag Scheipers (Hrsg.): Chemie - Grundlagen, Anwendungen, Versuche. Vieweg Verlag Forst/Kolb/Rosswag: Chemie für Ingenieure. VDI-Verlag Mortimer: Chemie. Georg Thieme Verlag Riedel: Allgemeine und Anorganische Chemie. de Gruyter Verlag Atkins/Beran: Chemie - einfach alles. Wiley-VCH Verlagsgesellschaft Skript, Kopien der verwendeten Folien, Übungsaufgaben (CD und Homepage Dr. Koch)

Seite 1814 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 0005 - EDV/Progr.-spr. NN NN 4 6 Bachelor of Engineering Grundstudium 3 Pflichtmodul jährlich Klausur - Logische und technische Grundlagen der Datenverarbeitung - Effiziente Computer-Nutzung im Beruf - Grundzüge der Programmierung und der zugehörigen Methoden - Kennenlernen mindestens einer Programmiersprache als Beispiel - Daten, Information und ihre Verarbeitung - Die Entwicklung von Rechenmaschinen und Computern - Grundzüge der Booleschen Algebra, Informationstheorie und logischen Schaltungen - Grundstrukturen moderner Computer - Grund- und Befehlsstruktur einer Programmiersprache (z.b. C+) - Übungsbeispiele zum Programmieren Regionales Rechenzentrum für Niedersachsen (RRZN) / Softwareberatung Herdt: Einführung in die EDV RRZN Hannover 1997 Vorlesungsfolien

Nr. 21 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Seite 1815 0006 - Technisches Englisch Dannhofer NN 2 2 Bachelor of Engineering Grundstudium 3 Pflichtmodul Englisch jährlich Klausur - Sicherheit im Umgang mit allgemeinsprachlichen und ingenieurwissenschaftlichen Themen in der Zielsprache - Verbesserung aller vier Sprachfertigkeiten - Describing qualities of materials - Describing colours and appearances - Numbers and dimensions - Describing objects and devices - Elements of machinery - Electrics and electronics - Presenting information (graphs, charts, etc.) - Basic mathematical formulars - Tools - CNC and CAD-systems - Laser technical processes - Security systems - General communicative situations in professional everyday life - Letter writing Fachwörterbuch Technisches Englisch Bauer, Jürgen; English for Technical Purposes Chapman u. a,; Design and Realisation. Aigner, Georg; Metal Matters Fach- und Lehrbücher, Arbeitsblätter, Audio- und Videomaterial

Seite 1816 Staatsanzeiger für das Land Hessen 23. Mai 2005 Nr. 21 0007 Werkstofftechnik 2 Schwalbe Schwalbe 3 3 Bachelor of Engineering Grundstudium 2 Pflichtmodul - Verhalten der Werkstoffe unter Betriebsbeanspruchung - Grundlagen der Metallkunde und der Metallphysik - Werkstoffverhalten unter dynamischer Beanspruchung - Zerstörungsfreie Prüfung von Werkstoffen und Bauteilen - Vertiefung Eisen-Kohlenstoff-System - Metallkunde der unlegierten Stähle Wärmebehandlungsverfahren Einfluss der Legierungselemente des Stahls Gusseisenwerkstoffe - Zeit-Temperatur-Umwandlungs-Verhalten von Stählen Wolfgang Seidel: Werkstofftechnik, Hanser-Verlag Wolfgang Weißbach: Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung, Vieweg-Verlag Riehle/Simmchen: Grundlagen der Werkstofftechnik, Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie Wolfgang Bergmann: Werkstofftechnik, Hanser-Verlag Praktikumsunterlagen