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Transkript:

Clearingstelle EEG Charlottenstr. 65 10117 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Referat 610 Tulpenfeld 4 53113 Bonn per elektronischer Post an: eeg-einspeisemanagement@bnetza.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom 12.07.2013 Unser Zeichen 10/2009/10004/0161 Datum 15.08.13 Konsultation Leitfaden EEG-Einspeisemanagement Konsultationsfassung vom 12. Juli 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, die Clearingstelle EEG begrüßt die Erstellung eines Leitfadens zum EEG-Einspeisemanagement (Version 2.0) durch Ihr Haus und bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Konsultationsfassung. Der Leitfaden wird dringende Probleme klären, die aus der Anwendung von 11 und 12 EEG 2012 resultieren. Weil im EEG nicht näher geregelt ist, wie die Entschädigungszahlung gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zu ermitteln ist, hält es die Clearingstelle EEG zur Vermeidung von Streitigkeiten und Unklarheiten für sehr wichtig, den Beteiligten mit dem Leitfaden eine Handreichung für die Ermittlung der Entschädigungszahlungen zu geben. Begrüßenswert ist, dass der Leitfaden die Grundvoraussetzungen zur Ermittlung der Entschädigungszahlungen für alle erneuerbaren Energieträger beschreibt. Insbesondere geht die Konsultationsfassung auf die Begriffe entgangene Einnahmen, ersparte Aufwendungen und zusätzliche Aufwendungen in 12 Abs. 1 EEG 2012 ein, die zur Ermittlung der Entschädigungshöhe unter Berücksichtigung der Bonustatbestände im EEG 2012 bedeutsam sind. In der Branche besteht bislang Unsicherheit, was unter diesen genannten Begriffen in 12 Abs. 1 EEG 2012 zu verstehen ist. Zudem wird geklärt, ob 12 EEG 2012 auf Anlagen anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. 1

Begriffe entgangene Einnahmen und zusätzliche Aufwendungen bei Direktvermarktung und Eigenverbrauch Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass der Begriff der entgangenen Einnahmen in der Konsultationsfassung teilweise unterschiedlich verwendet wird. Insbesondere ist fraglich, ob die ebenfalls in dem Leitfaden verwendeten Begriffe entgangene Erlöse und entgangene Vergütungen mit dem im EEG 2012 verwendeten Begriff entgangene Einnahmen gleichzusetzen sind. Der Leitfaden stellt klar, dass entgangene Einnahmen aus der Ausfallarbeit wegen der Abregelung der Anlagen resultieren. Daher sollten entgangene Einnahmen sowohl entgangene Vergütungen als auch entgangene Erlöse umfassen. Hierunter zählen insbesondere auch entgangene Einnahmen von Windkraftanlagen, wenn diese den Strom gemäß 33a Abs. 1 EEG 2012 direkt vermarkten oder an Dritte gemäß 33a Abs. 2 EEG 2012 veräußern, so dass entgangene Zahlungen Dritter als entgangene Einnahmen i. S. d. 12 EEG 2012 gewertet werden können. Es kommt daher für den Begriff der entgangenen Einnahmen nicht allein darauf an, dass z. B. Windenergieanlagen anders als Biomasseanlagen keine Wärme erzeugen, die gesondert verkauft werden kann (Leitfaden Kapitel 2.2 Windenergie Absatz 2 S. 6). Schaltstufen und stufenloses Regeln Auf Seite 6 der Konsultationsfassung unter 2.1. Allgemeines, 3. Absatz, heißt es: Die Anlage ist um einen vom Netzbetreiber vorgegebenen Schritt (Schaltstufe) zu reduzieren. In der Regel fordert der Netzbetreiber die Reduzierung der Einspeiseleistung in mehreren Schaltstufen. Sind die Erzeugungsanlagen aus sachgerechten und nachweisbaren Gründen nicht in der Lage die vorgegebenen Schaltstufen einzuhalten, kann der Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber eine Sondervereinbarung treffen. Die Clearingstelle EEG weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß dem Anwendungshinweis zu 6 Abs. 2 EEG 2012 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Tech- 2

nologie (BMWi) bei PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 100 kw die technische Einrichtung... die Befehle Einspeiseleistung 100 Prozent (Ein) und 0 Prozent (Aus) umsetzen können (muss); ein stufenloses Regeln ist für diese Kleinanlagen derzeit nicht erforderlich. Pauschales Verfahren bei Biogasanlagen Das zur Konsultation gestellte pauschale Verfahren zur Ermittlung der Ausfallarbeit bei Biogas- sowie Deponie-, Klär- und Grubengasanlagen reizt die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen dazu an, die Leistungsreduzierung ihrer Anlagen erst mit Eintreffen des Abregelungssignals des Netzbetreibers zu starten, da sie für eine vorauslaufende Leistungsreduzierung ( Abfahrrampe ) keine Entschädigung erhielten. Wäre die vorauslaufende Leistungsreduzierung ebenso wie die nachlaufende Leistungserhöhung ( Auffahrrampe ) entschädigungsfähig, könnte die Leistungsreduzierung bei angekündigten Einspeisemanagement-Maßnahmen pünktlich zum angeforderten Zeitpunkt umgesetzt werden, was sich positiv auf die Planung der Netzführung auswirken würde. Die Kausalität für das Durchfahren der Abfahrrampe ist überdies dieselbe wie für das Durchfahren der Auffahrrampe, so dass sich auch aus dieser Perspektive eine Gleichbehandlung der beiden Vorgänge anbietet. Pauschales Verfahren bei PV-Anlagen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) Das zur Konsultation gestellte pauschale Verfahren zur Ermittlung der Ausfallarbeit bei Fotovoltaikanlagen legt Zeitfenster fest, außerhalb derer der Anspruch auf Entschädigung entfallen soll. Zum einen erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Zeitfenster zu eng gewählt erscheinen, da insbesondere in den Sommermonaten PV-Anlagen auch schon vor 7.00 Uhr MESZ und auch noch nach 20.00 Uhr MESZ nennenswerte Leistungen einspeisen. 1 Ähnliches gilt auch für die Wintermonate bzw. das vorgeschlagene Zeitfenster. Hiermit würden den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhebliche Entschädigungsansprüche versagt. Wir erlauben uns daher anzuregen, die Bemessung der Zeit- 1 Vgl. (anschaulich für den 27.06.2011): http://www.sma.de/unternehmen/pvleistung-in-deutschland.htm. 3

fenster noch einmal auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Sonnenauf- und -untergangszeiten in den verschiedenen Regionen Deutschlands kritisch zu überprüfen. Zum anderen regen wir eine erneute rechtliche Prüfung an, ob die Definition solcher Zeitfenster überhaupt mit dem EEG vereinbar ist, das selbst keine solche Begrenzung der Entschädigungsansprüche vorsieht. Schließlich weist die Clearingstelle EEG darauf hin, dass Fotovoltaikanlagen ohne RLM durchaus über Einrichtungen zur gestuften Leistungsreduzierung verfügen können (vgl. 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012). Demgegenüber heißt es am Ende von Seite 14 der Konsultationsfassung, dass bei diesen Anlagen mangels Möglichkeit zur Stufung der Reduzierung von einer Reduzierung der IST-Leistung auf 0 auszugehen sei. Die Clearingstelle EEG regt daher an, dass die BNetzA den Fall der Fotovoltaikanlagen, die zwar nicht über eine RLM, wohl aber über technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung verfügen, im Leitfaden gesondert behandelt, um in diesen Fällen Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Abschaltreihenfolge und Rangfolge der Sicherheitsmaßnahmen Die derzeitige Fassung enthält bislang keine Ausführungen zur Abschaltreihenfolge und Rangfolge der Sicherheitsmaßnahmen nach dem EnWG 2011 und EEG 2012, die der Netzbetreiber vornehmen kann. Regelungen dazu sollen zu einem späteren Zeitpunkt gesondert konsultiert oder durch eine Festlegung der Beschlusskammer 6 ersetzt werden. Für eine effiziente und sachgerechte Umsetzung der 11, 12 EEG 2012 ist eine baldige Klärung der Abschaltreihenfolge und des Verhältnisses der Maßnahmen aus dem EnWG 2011 zu den Maßnahmen nach dem EEG 2012 zu begrüßen. Die Konsultationsfassung geht in dem Kapitel 0. Einleitung, dem Kapitel 1. Rangfolge und dem Kapitel 2.6 Photovoltaik auf das Rangverhältnis von 8 EEG 2012 und 11 Abs. 1 EEG 2012 sowie 13 EnWG 2011 ein, indem auf den Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement Version 1.0 verwiesen wird. Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass die Klärung der dem Rangverhältnis zugrundeliegenden Rechtsfragen weder durch den Leitfaden Version 1.0 4

erfolgte noch bislang soweit ersichtlich Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung und Gegenstand einer Entscheidung der Clearingstelle EEG war. Ausschluss der Entschädigung Ähnliches gilt für die Frage, ob 8 EEG 2012 und die Entschädigungspflicht nach 12 EEG 2012 ausgeschlossen sind, wenn Anlagen aus anderen als den in 11 EEG 2012 genannten Gründen abgeregelt werden (Leitfaden Kapitel 2.2 Windenergie Absatz 3 S. 6). Verzinsung Die Clearingstelle EEG regt abschließend an, klarzustellen, dass es sich bei dem Entschädigungsanspruch gemäß 12 EEG 2012 um einen Wertersatzanspruch handelt, der als Geldzahlungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen ist. Mit freundlichen Grüßen Dr. rer. publ. Sebastian Lovens, LL.M. Dr. Beatrice Brunner Leiter der Clearingstelle EEG Mitglied der Clearingstelle EEG 5