Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Telefax- und email- Werbung Marketing Rechtsfragen Seminar vorgelegt bei Prof. Dr. Joachim Löffler Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Fertigungsbetriebswirtschaft Fachhochschule Heilbronn von jochen birk im Sommersemester 1999
1 EINLEITUNG Die Werbung mit Telefon, Telefax und email soll die Kundennähe und Kundenbindung verbessern. Der Kunde wird direkt angesprochen (Direct Marketing). Dadurch werden Streuverluste vermindert. Ziel des Werbenden ist die Beschäftigung des Empfängers mit dem Dokument. Positiver Nebeneffekt für den Werbenden ist, daß die Kosten für den Werbeträger beim Empfänger entstehen. 1 2 ALLGEMEINE RECHTSGRUNDLAGE Da es keine speziellen Gesetzte gibt, die die Telefon-, Telefax-, oder die emailwerbung reguliert, wird dies anhand des 1 UWG behandelt. Er regelt die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der TELEFONwerbung - und somit auch der TELEFAXwerbung und der emailwerbung - unter der Fallgruppe Belästigung bzw. Überrumpelung (Nötigung). Dieser Paragraph wird bei Handlungen des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, angewandt. Ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz kann die Folge sein. 1 UWG will zusätzlich nicht nur den Wettbewerber, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren. 2 3 TELEFAXWERBUNG 3.1 PRIVATPERSONEN Bei Privatpersonen läßt sich die Rechtsprechung der Telefonwerbung auf die Telefaxwerbung übertragen. 3 Einzelphasen eines Empfanges über Telefax: 1. der Ausdruck erfolgt auf meinem Papier mit meinem Toner durch mein Gerät 2. das Telefax dringt in meine Privatsphäre ein (der Anschluß wurde für meine Belange gelegt und nicht, damit ich Werbung empfangen kann; Art. 2 GG). Aus der Tatsache, daß sich jemand einen Telefaxanschluß hat legen lassen, kann 1 Vgl. Kotler/Bliemel, Marketing Management, 9. Auflage, S.1124ff; Meffert, Marketing, S. 720ff 2 Vgl. GRUR 1992, Heft 5, S. 297f 3 Vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1992, S. 396ff mp-rechtsfragen / 31.03.00 / jochen birk Seite 2 von 6
nicht geschlossen werden, daß er von jedermann Mitteilungen empfangen will. Er hat dies getan, um Mitteilungen zu empfangen, die er ausdrücklich wünscht. 3. der Empfänger muß sich mit dem Dokument beschäftigen, um ggf. zu erkennen, daß es sich um Werbung handelt. 4. der Empfänger kann sich vor der Belästigung nicht schützen 4 Rechtlich zulässig wäre folgendes Beispiel: Wenn gegenüber einem Computerhändler mitgeteilt würde, er möge den Empfänger doch bitte über die aktuellen Preise für Monitore schnell und schriftlich - am besten per TELEFAX - auf dem Laufenden halten. Ergebnis gegenüber Privatpersonen: nur die Telefaxwerbung ist zulässig, die der Empfänger wünscht!!! 3.2 GESCHÄFTSLEUTE Es ist fraglich, ob die Gesetzgebung der Telefaxwerbung gegenüber Privatpersonen auch auf Geschäftsleute übertragbar ist, da das Freiheitsrecht der Person nach Art. 2 GG auf die Firma nicht anwendbar ist und somit kein Eindringen in die Privatsphäre vorliegt. Hilfe von einer anderen Seite ist in Sicht: der Telexwerbung. Rein technisch funktionieren beide recht unterschiedlich und auch das äußere Erscheinungsbild des empfangenen Dokuments ist anders. ABER: beide ermöglichen eine schnelle Kommunikation ohne auf den schriftlichen Beleg der Mitteilung verzichten zu müssen. Bei Werbebriefen kann die zentrale Poststelle diese aussortieren, da das Telefax aber näher dem Entscheidungsträger zugeordnet ist, muß sich dieser zuerst einmal mit dem Dokument beschäftigen um zu erkennen, daß es sich ggf. um Werbung handelt. Als Privatbriefe getarnte Werbesendungen sind aus den gleichen Gründen wie die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen unlauter (Art. 2 GG). 5 Für den Empfänger entstehen mit dem Empfang des Telefaxes zuerst einmal eine Reihe von Kosten: für Papier, Toner, Gerätewartung usw.; zusätzlich findet eine 4 Vgl. GRUR 1993, Heft 1, S. 24f mp-rechtsfragen / 31.03.00 / jochen birk Seite 3 von 6
Arbeitsunterbrechung statt. Während dieser Zeit kann er sein Telefaxgerät nicht für seine Bedürfnisse nutzen. 6 Als letztes Argument gegen die unaufgeforderte Telefaxwerbung bleibt aufzuzeigen, daß eine Werbeart dann als unlauter zu klassifizieren ist, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und deshalb zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt (man denke nur an die Versendung von Werbefaxen per Computer...). 7 Wann ist nun die Telefaxwerbung gegenüber Geschäftsleuten zulässig? wenn der Empfänger dies wünscht wenn bereits geschäftliche Kontakte bestehen wenn dies in der Branche üblich ist (z. B. bei Wiederverkäufern, Weiterverkäufern, Vermittlern, usw.) Ob nun ein Interesse des Empfängers vorliegt oder nicht, muß im Einzelfall geklärt werden. 3.3 RECHTSFOLGEN Privatleute müssen über einen Wettbewerbsverein Klage einreichen (z. B. beim Deutschen Werberat). 8 Geschäftsleute können direkt auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz klagen Der Streitwert liegt in der Regel bei DM 20.000 9 5 Vgl. GRUR 1993, Heft 1, S. 25 6 Vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1998, S. 515f 7 Vgl. GRUR 1993, Heft 1, S. 26 8 Deutscher Werberat, Postfach 20 14 14, Villachgasse 17, 53144 Bonn 9 Vgl. http://www.netlaw.org mp-rechtsfragen / 31.03.00 / jochen birk Seite 4 von 6
4 EMAIL Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Telefax- und email- Werbung 4.1 PRIVATPERSONEN Da die email zuerst auf dem Rechner des Providers zwischengespeichert wird, dringt sie nicht in die Privatsphäre des Empfängers ein. Werbe- emails sind - im Gegensatz zu Werbung via Btx - als solche nicht gekennzeichnet, d.h. das Downloaden der emails vom Rechner des Providers verursacht Kosten, was als unzumutbare Belästigung angesehen wurde. 10 Würden zu viele Werbe- emails beim Provider zwischengespeichert, wäre irgendwann kein Platz mehr für normale emails und da der Speicherplatz pro User begrenzt ist, wäre der elektronische Postkasten quasi wegen Überfüllung geschlossen. Werbung an Privatleute ist also gültig bei: Einverständnis und wenn diese per Maillinglists bestellt werden Die Angabe der email Adresse auf der Visitenkarte oder einem öffentlichen Verzeichnis reicht nicht aus, um diese ohne weiteres Einverständnis für Werbezwecke zu nutzen! 11 4.2 GESCHÄFTSLEUTE Da die email zuerst beim Provider / oder dem Firmenrechner zwischengespeichert wird, entsteht keine direkte Belästigung für den Empfänger. Ein Eindringen in die Privatsphäre bei Firmen ist - wie bei der Telefaxwerbung bereits erwähnt - fraglich. Auch der Arbeitsablauf wird nicht gestört, da sich der Mitarbeiter die emails dann abrufen kann, wann er möchte. Extrakosten für Strom entstehen nicht, da der PC i.d.r. schon für andere betriebliche Zwecke genutzt wird. Kosten für Papier entstehen nur dann, wenn die am Bildschirm gelesenen emails ausgedruckt werden. 10 Vgl. GRUR 1997, Heft 3, S. 197 11 Vgl. Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 1998, S. 515f mp-rechtsfragen / 31.03.00 / jochen birk Seite 5 von 6
Ist also die Werbung per email an Gewerbetreibende zulässig? Ein nahezu winziges Detail wurde (fast) übersehen: emails belegen Speicherplatz, d.h. wenn jeder seine Werbung per email versenden würde, müßte die Festplatte des Providers (= der die Mehrkosten auf die Kunden umwälzt) oder des firmeneigenen Rechners erweitert werden. Einzig dieses Argument mit der Befürchtung, daß die Werbung den Keim zu immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und somit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führen, verbietet grundsätzlich die emailwerbung an Gewerbetreibende. 12 Rechtsfolgen wie bei Telefaxwerbung. ANMERKUNG VON STEFAN R. JACOB (JURIST) Er verbringt mehrere Stunden täglich im Internet, hat 5 verschiedene email Accounts und versendet und empfängt täglich ca. 40 emails. Im Laufe einer Woche bekommt er 7 Werbe emails. Dafür werden insgesamt ca. 15 Sekunden Downloadzeit verschwendet, plus 15 Sekunden, um diese zu löschen. Er sieht das Ganze mehr als eine Geldmacherei von Juristen und als ein Problem der Provider. Denn der Mehrverkehr an emails wird über die Rechner der Provider abgewickelt und verlangsamen somit die Zustellung aller emails. Zudem müssen die Provider ihren Kunden immer genug günstigen Speicherplatz zur Verfügung stellen, damit diese nicht den Provider wechseln. 13 12 Vgl. GRUR 1997, Heft 3, S. 197 13 Vgl. http://www.online-recht.de mp-rechtsfragen / 31.03.00 / jochen birk Seite 6 von 6