Freie Hansestadt Bremen



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Transkript:

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Freie Hansestadt Bremen Az: 1 K 1786/02 Jö Urteilstenor niedergelegt auf der Geschäftsstelle am 30.06.2004 gez.: Siemes als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richter Sperlich und Richterin Dr. Jörgensen sowie den ehrenamtlichen Richter E. Heuer und die ehrenamtliche Richterin E. Jochmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2004 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Stadtamtes Bremen vom 18.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 09.08.2002 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, unter Be- U-VG410-03.01

- 2 - achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht wird zugelassen. gez.: Ohrmann gez.: Sperlich gez.: Dr. Jörgensen Tatbestand Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer auf den Bereich der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis. Der Kläger beantragte am 10.09.2001 beim Gesundheitsamt Bremen die der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis vorangehende Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Mit Bescheid vom 18.03.2002 lehnte das Stadtamt Bremen die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis ab. Zur Begründung führte es aus, die Erlaubnis könne nicht erteilt werden, weil eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten bestehe. Der Kläger habe es abgelehnt, sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen, die nicht auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkt seien. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht 1983 entschieden, dass es gerechtfertigt sei, die nach 2 Abs. 1 Buchst. i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorgeschriebene Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang bei Bewerbern vorzunehmen, die Diplom- Psychologen seien und eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut erhalten hätten. Mit Erlass des Psychotherapeutengesetzes zum 01.01.1999 habe der Gesetzgeber aber eine berufsrechtliche Grundlage für die psychotherapeutische Tätigkeit geschaffen, so dass es eines erleichterten Zuganges zur Heilpraktikererlaubnis für Diplom-Psychologen oder für Personen, die ohne Diplom-Psychologen zu sein, auf andere Weise psychotherapeutische Kenntnisse erworben hätten, nicht mehr bedürfe. Wer psychotherapeutisch tätig werden wolle, müsse entweder im Anschluss an das Psychologiestudium eine mindestens 3-jährige Ausbildung nach

- 3-5 des Psychotherapeutengesetzes absolvieren oder eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis erwerben, die auch zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie berechtige. Entsprechend seien frühere Erlasse des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales durch Erlass vom 25.03.1999 geändert worden. Nunmehr dürften Heilpraktikererlaubnisse, die auf ein oder mehrere Gebiete beschränkt seien, nicht mehr erteilt werden. Eingeschränkte Heilpraktikerüberprüfungen fänden nicht mehr statt. Die Übergangsregelung des Änderungserlasses vom 25.03.1999 sei auf den Kläger nicht anwendbar. Würde weiterhin die Möglichkeit bestehen, aufgrund einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung die Heilpraktikererlaubnis zu erhalten, müsse eine solche Erlaubnis auch für Diplom-Psychologen erteilt werden. Damit würde ein wesentlicher Teil des Psychotherapeutengesetzes wirkungslos werden, da es voraussetze, dass der Diplom-Psychologe eine mindestens 3-jährige Zusatzausbildung erfolgreich mit der Approbation abschließe. Es könne nicht sein, dass Personen, die kein einschlägiges Studium nachweisen könnten, leichter eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie erhielten, als diejenigen, die einen Studienabschluss als Diplom-Psychologe nachwiesen. Zudem würden Patienten, die einen Heilpraktiker aufsuchten, darauf vertrauen, dass dieser psychosomatische und somatische Krankheiten, die Ursache psychischer Probleme sein könnten, unterscheiden könne. Das Psychotherapeutengesetz enthalte dazu eine spezielle Regelung, die das Zusammenwirken mit Ärzten für den somatischen Bereich regele. Auch weil der Heilpraktiker die Berufsbezeichnung Heilpraktiker führen müsse, erwarteten die Patienten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in Bezug auf somatische Erkrankungen. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 11.04.2002 Widerspruch ein. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung von 1993 darauf hingewiesen, dass für die Gleichbehandlung von Bewerbern mit psychotherapeutischen Vorkenntnissen mit den Diplom- Psychologen nicht die Vorbildung entscheidend sei, sondern die Gleichartigkeit der geplanten Tätigkeit. Nachdem am 20.06.2002 der Gutachterausschuss für Heilpraktiker zum Widerspruch des Klägers angehört worden ist, wies der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2002 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es: Das Stadtamt Bremen sei für die Erteilung der vom Kläger beantragten Heilpraktikererlaubnis örtlich nicht zuständig, da der Kläger in Niedersachsen wohne. Die Absicht, in Bremen die Heilpraktikertätigkeit ausüben zu wollen, hätte glaubhaft gemacht werden müssen. Für die vom Kläger angeführte Dozententätigkeit an der Paracelsusschule in Bremen bedürfe der Kläger nicht die Heilpraktikererlaubnis. Der Kläger versuche, die örtliche

- 4 - Zuständigkeit des Stadtamtes Bremen zu konstruieren, um für zukünftige Antragsteller, die an der Paracelsusschule auf dem Gebiet der Psychotherapie ausgebildet worden seien, einen entsprechenden Musterprozess zu führen. Der Widerspruch sei aber auch unbegründet. Mit seinem Urteil vom 10.02.1983 habe das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis aufgegeben. Grund sei gewesen, dass der Gesetzgeber keine eigenständigen Berufszulassungsregelungen für die Tätigkeit des Psychotherapeuten geschaffen hatte. Im zweiten Psychotherapeutenurteil von 1993 habe das Bundesverwaltungsgericht dann entschieden, dass jedermann eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis erhalten könne, wenn er die entsprechenden Kenntnisse nachweise und die Gewähr dafür biete, dass er sich nach Erteilung der entsprechend beschränkten Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränke. Das Bundesverwaltungsgericht habe die sachlich nicht begründeten und administrativ kaum handhabbaren Konsequenzen für die gesundheitsamtliche Kenntnisüberprüfung, für die behördliche Überwachung der Heilpraktikertätigkeit, den Schutz des Gesetzes und die Auswirkungen auf die vorgesehene einheitliche Berufsbezeichnung Heilpraktiker offensichtlich nicht berücksichtigt. Mit Erlass des Psychotherapeutengesetzes habe der Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung von 1983 geforderte eigenständigen Berufszulassungsregelungen für Psychotherapeuten geschaffen. Es bedürfe somit nicht mehr der Konstruktion einer auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis, um die aufgrund des Fehlens von Berufszulassungsregeln für Diplom-Psychologen bestehenden berufsrechtlichen Probleme zu lösen. Das Psychotherapeutengesetz habe nicht zu einer Änderung des Heilpraktikergesetzes geführt, so dass es bei dem das Heilpraktikergesetz beherrschenden Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis bleibe. Nach 1 Abs. 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes sei im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung eine somatische Abklärung herbeizuführen. Bei einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gebe es eine entsprechende Regelung nicht. Zum Schutze der Patienten sei es daher erforderlich, dass Heilpraktiker, die psychotherapeutisch tätig werden wollten, auch Grundkenntnisse im somatischen Bereich besitzen würden. Der Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht 1993 auf die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung abgestellt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es auch für Diplom-Psychologen keine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mehr gebe und eine ungleiche Behandlung gegenüber anderen Antragstellern nicht stattfinden könne. Dass andere Bundesländer weiterhin eingeschränkte Erlaubnisse erteilen würden, führe nicht dazu, dass Bremen keine zusätzlichen Anforderungen stellen dürfe. Der Kläger hat am 09.09.2002 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die örtliche Zuständigkeit Bremens gegeben sei, da er eine eigene Praxis in Bremen eröffnen und durch Ablegung der

- 5 - amtsärztlichen Überprüfung die von der Paracelsusschule geforderte Qualifikation für eine Dozententätigkeit erwerben wolle. In Verbindung mit seiner Studienleitertätigkeit ergebe sich auch die Möglichkeit, in seiner Praxis Schüler zu unterrichten. Er beabsichtige, dazu eine Praxis in den Räumen der Paracelsusschule anzumieten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sich an der auf der Grundlage der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen zu beurteilenden rechtlichen Situation durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes nichts geändert. Dies werde durch die amtliche Begründung zum Psychotherapeutengesetz bestätigt, nach der durch das Psychotherapeutengesetz das Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werde, dass neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde gestattet werde, im Übrigen die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes aber unberührt blieben. Weiter heiße es, dass Rechte, die eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verleihe, durch das Psychotherapeutengesetz nicht eingeschränkt würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe es als eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit angesehen, allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse von einer Person zu verlangen, die lediglich im Bereich der Psychotherapie tätig werden wolle. Zudem sei es unlogisch, dass der Inhaber einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie betreiben könne, ohne dass Kenntnisse auf diesem Gebiet im Überprüfungskatalog enthalten seien, dass aber derjenige, der solche Kenntnisse nachweise, auch auf Kenntnisse geprüft werden solle, die das Bundesverwaltungsgericht als überflüssig angesehen habe. Der Kläger beantragt, Die Beklagte beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Stadtamtes Bremen vom 18.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 09.08.2002 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, neu zu bescheiden. die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der einfache Hinweis, in Bremen eine Praxis eröffnen zu wollen, reiche nicht aus, um die örtliche Zuständigkeit in Bremen zu begründen. Es fehle an der Glaubhaftmachung. Das Bundesverwaltungsgericht sei nur wegen des seinerseitigen Fehlens einer berufsrechtlichen Grundlage zur nicht ärztlichen Ausübung der Psychotherapie von dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis abgewichen. Dies könne nur als eine Ausnahmeregelung bis zum Erlass einer berufs-

- 6 - rechtlichen Regelung zur Ausübung der nicht ärztlichen Psychotherapie angesehen werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der amtlichen Begründung zum Psychotherapeutengesetz. Dort heiße es, dass es angezeigt erscheine, nicht ärztliche Psychotherapeuten, die heilkundliche Funktionen in der psychotherapeutischen Versorgung eigenverantwortlich wahrnähmen, in das rechtliche Gefüge der Heilberufe einzuordnen. Für diese Personen, für die das Bundesverwaltungsgericht die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis geschaffen habe, seien nunmehr die neuen Heilberufe des psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten geschaffen worden. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis gesetzlich festzuschreiben. Dies unterstreiche, dass er die Konstruktion des Bundesverwaltungsgerichts als vorübergehend angesehen habe. Bei Antragstellern, die eine Heilpraktikererlaubnis beantragen würden und auf die Frage nach besonderen Fachgebieten mitteilten, dass sie im Bereich der Psychotherapie tätig werden wollten, finde im Rahmen der mündlichen Überprüfung auch eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Psychotherapie statt. Im Übrigen könne nicht beeinflusst werden, dass sich ein Heilpraktiker im Laufe seines Berufslebens dem Gebiet der Psychotherapie zuwende. Dies setze allerdings voraus, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Ein Beibehalten der auf dem Gebiet der Psychotherapie eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis würde möglicherweise in Zukunft dazu führen, dass von einer Vielzahl von Teilgebieten eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werden müsse, was im Hinblick auf die Überprüfung und Überwachung der Heilpraktiker nicht durchführbar sei. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2000 führe zu keiner anderen Auffassung, da das Bundesverfassungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht habe, dass diejenigen Heilpraktiker, die bisher aufgrund einer eingeschränkten Erlaubnis psychotherapeutisch tätig seien, in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren dürften. Die Behördenakte hat dem Gericht vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Das Stadtamt Bremen ist für die Entscheidung über den Antrag des Klägers örtlich zuständig. Nach 3 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufes beziehen, die Behörde, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll, örtlich zuständig. Ausreichend ist, dass die Aufnahme des Berufs erst beabsichtigt ist, wenn diese Ab-

- 7 - sicht hinreichend konkret ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 3 Rn. 22). Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er nach Erteilung der Heilpraktikererlaubnis eine Praxis in den Räumen der Paracelsus-Schule in Bremen anmieten möchte, um dort die dann auch beabsichtigte Dozententätigkeit mit seiner Heilpraktikertätigkeit verbinden zu können. Er hat für den Umstand, dass ihm dafür Räume zur Verfügung gestellt werden, Beweis durch Benennung des Geschäftsführers der Deutschen Paracelsus Schulen als Zeugen angetreten. Dies ist für die Glaubhaftmachung seiner Absicht ausreichend. Im Hinblick darauf hat auch die Beklagte ihre Bedenken bezüglich der örtlichen Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung aufgegeben. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers, ihn gemäss 1 HeilprG auf dem Gebiet der Psychotherapie zu überprüfen, dahin ausgelegt, dass er die Erteilung einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis begehrt. Da die der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis vorangehende Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktiker- Bewerbers keine Fachprüfung im herkömmlichen Sinne ist, sondern die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung nach 24 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.01.1993, Az.: 3 C 34/90, BVerwGE 91, 356-363), war die Auslegung des Antrages des Klägers geboten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen seinem Rechtsschutzbegehren entsprechenden Klageantrag gestellt. Die Ablehnung der Erteilung der beschränkten Heilpraktikererlaubnis an den Kläger ist rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ( 113 Nr. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages. Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 HeilprG. Die psychotherapeutische Tätigkeit ist Ausübung von Heilkunde. Gemäss 2 Abs. 1 Buchst. i) der DVO-HeilprG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit durchzuführen ist, steht im Ermessen der Verwaltung. Weder das Heilpraktikergesetz noch die zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen enthalten Anforderungen über die Art und den Umfang der Kenntnisüberprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.02.1983 (Az.: 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367-376) ausgeführt, dass sich die daran im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und die Wesentlichkeitstheorie bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken durch die Anwendung des verfas-

- 8 - sungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausräumen lassen (vgl. auch: BVerfG, Beschl. vom 10.05.1988, Az.: 1 BvR 482/84, BVerfGE 78, 179-200). Die Kammer teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken, geht aber wie das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung des Heilpraktikergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen möglich und geboten ist. In dem genannten Urteil vom 10.02.1983 hat das Bundeverwaltungsgericht ausgeführt, dass es unverhältnismässig sei, von einem Diplom-Psychologen, der eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut habe und der ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig werden möchte, allgemeine heilkundliche Kenntnisse zu verlangen. Es heißt dort: Hierbei wird bedacht, daß das Heilpraktikerrecht aus dem Jahre 1939 heute im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf einen Diplom-Psychologen mit einer Zusatzausbildung als Psychotherapeut anzuwenden ist, also auf eine Heilberufsform, die sich seit damals erst entwickelt hat, während das Heilpraktikergesetz ursprünglich überhaupt den Zweck verfolgte, die Kurierfreiheit zu beseitigen, die Heilkunde mithin auf den Ärztestand zu beschränken und die schon im Beruf stehenden, nicht approbierten Heilkundler zahlenmäßig "einzufrieren" (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. 16 Nr. 24, Einführung vor 1 Heilpraktikergesetz). Das Heilpraktikergesetz muß daher den heutigen Gegebenheiten angepaßt werden. Die dadurch hervorgerufenen rechtlichen Probleme sind hier, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, durch Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Mittels zu lösen, so lange sich nicht der Gesetzgeber, was dem erkennenden Senat dringend geboten erscheint, der Konfliktlösung angenommen hat. Da die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht dazu führen kann, die Heilpraktikererlaubnis formal auf ein Spezialgebiet oder auf einzelne heilkundliche Tätigkeiten - hier der Psychotherapie - zu beschränken (vgl. Beschluß vom 21. Mai 1964 - BVerwG 1 B 183.63 - (Buchholz a.a.o. Nr. 6) und Urteil vom 25. Juni 1970 a.a.o.), ist der von den Vorinstanzen vorgezeichnete Weg einer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Anwendung des 2 Abs. 1 Buchst. i DVO HeilprG auf den einzelnen Antragsteller zu gehen. Ziel der nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Überprüfung ist, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, die Feststellung, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demgemäß soll nach dem Wortlaut der Vorschrift die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch "den Betreffenden", d.h. durch die vom Antragsteller konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten ausgehen würde. Generell bedeutsam ist ferner, daß eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben ist; er braucht auch nicht den Nachweis einer allgemeinen sachlichen Fachqualifikation für den Heilpraktikerberuf zu erbringen; es findet mithin keine Fachprüfung statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1972 a.a.o.). Zum Prüfungsumfang hat der 1. Senat in seinem Urteil vom 25. Juni 1970 (a.a.o.) im Zusammenhang mit der Erlaubnispflichtigkeit eines im 60. Lebensjahr stehenden Chiropraktikers, der beabsichtigte, auch künftig nur auf diesem Gebiet heilkundlich tätig zu sein, entschieden, daß ein Nachweis seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, die seine derzeitige und künftige heilkundliche Tätigkeit (als Chiropraktiker) nicht berührten, von ihm nicht verlangt werden dürften.

- 9 - Darüber hinaus ist in Fällen vorliegender Art zu berücksichtigen, daß Diplom- Psychologen eine staatlich anerkannte und überprüfte akademische Ausbildung haben und sich - wie hier der Kläger - einer Zusatzausbildung als Psychotherapeuten unterzogen haben.. Im Lichte aller dieser Umstände ist es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgebotes die nach 2 Abs. 1 Buchst. i DVO zum Heilpraktikergesetz zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Überprüfung nur in einem eingeschränkten Umfang bei Bewerbern vorzunehmen, die Diplom- Psychologen sind und eine Zusatzausbildung als Psychotherapeut erhalten haben. Mit der Beschränkung der Überprüfung des Diplom-Psychologen mit Zusatzausbildung als Psychotherapeut auf das Erforderliche werden dagegen eine denkbare Diskriminierung dieses in der Entwicklung begriffenen Heilberufsstandes und die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vermieden. Andererseits liegt angesichts der besonderen Qualifikation des Diplom-Psychologen aufgrund eines abgeschlossenen, staatlich sanktionierten wissenschaftlichen Studiengangs und einer Zusatzausbildung in der Psychotherapie in der eingeschränkten Überprüfung gegenüber dem allgemeinen Heilpraktikeranwärter kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es steht der hier gefundenen Lösung auch nicht entgegen, daß den Gesundheitsbehörden möglicherweise eine zusätzliche Überwachungsaufgabe zufällt, weil sie kontrollieren müssen, ob der Psychotherapeut die ihm erteilte Erlaubnis auch nicht für eine heilkundliche Tätigkeit außerhalb der Psychotherapie ausnutzt. Die zusätzliche Überwachungspflicht ist lediglich die Folge der Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes (Übermaßverbotes) und des Umstandes, daß der Gesetzgeber bislang keine eigenständigen Berufszulassungsregelungen für den Psychotherapeuten geschaffen hat. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht der besonderen berufsrechtlichen Situation der Diplom-Psychologen Rechnung getragen, die daraus resultierte, dass die Diplom-Psychologen zwar einerseits akademisch ausgebildet waren, andererseits die psychotherapeutische Tätigkeit, für die sie ausgebildet waren, ohne eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht ausüben durften. Gegenüber der Mehrzahl der Heilpraktiker-Bewerber wiesen sie eine Vorbildung auf, die sie für ihren Tätigkeitsbereich besonders qualifizierte und die es als unangemessen erschienen ließ, darüber hinaus noch allgemeine heilkundliche Kenntnisse zu verlangen. Mit Urteil vom 21.01.1993 (Az.: 3 C 34/90, BVerwGE 91, 356-363) hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erwerben, auf Nicht-Diplom-Psychologen erweitert und sich damit von der berufsrechtlichen Problematik, wie sie für die Diplom-Psychologen bestand, als Grundlage seiner Entscheidung gelöst. In den Urteilsgründen heißt es: Im Hinblick darauf, daß die Klägerin nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, muß sie zwar, um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen

- 10 - Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; sie muß ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln; es wäre aber eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit, von ihr allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde zu verlangen. Vom Erfordernis allgemeiner heilkundlicher Kenntnisse hat der erkennende Senat (Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 3 C 21.82 - BVerwGE 66, 367 <374, 375> ) bei Diplom-Psychologen, die Psychotherapie betreiben wollen, abgesehen, weil sie diese Kenntnisse für ihre Praxis nicht brauchen. Nichts anderes gilt für Bewerber anderer Vorbildung mit dem gleichen Berufsziel wie etwa die Klägerin als einer Diplom- Pädagogin. Für diese Gleichbehandlung ist nicht die Vorbildung entscheidend, sondern die Gleichartigkeit der geplanten Betätigung. Wie bereits mit Urteil vom 10.02.1983 hat das Bundesverwaltungsgericht an die Überprüfung im Rahmen des 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HeilprG angeknüpft und hervorgehoben, dass diese keine formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne sei, die eine zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringende Prüfungsleistung des Bewerbers zur Voraussetzung habe, sondern die Umschreibung des Gegenstandes und des Zieles der der Behörde aufgegebenen Sachverhaltsermittlung (vgl. 24 VwVfG). Gerade der Umstand, dass es kein normativ ausgestaltetes Prüfungsverfahren gibt, sondern lediglich eine Überprüfung im Hinblick darauf, ob von der beabsichtigten Tätigkeit eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht, rechtfertigt es, an der beschränkten Heilpraktikererlaubnis festzuhalten. Wenn es der Gesetzgeber bewusst unterlässt, der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis ein gesetzlich geregeltes Prüfungsverfahren voranzustellen, sondern es bei einer Gefahrenabwehrprüfung belässt, muss er sich daran festhalten lassen, dass die Überprüfung unter dem Gesichtspunkt erfolgt, ob mit der Ausübung der vom Heilpraktiker-Bewerber konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit eine Gefahr für den Patienten bzw. die Gesamtheit der Patienten ausgehen würde. Anderenfalls könnten die verfassungsrechtlichen Bedenken daran, dass Art und Umfang der Überprüfung allein im Ermessen der Verwaltung stehen, wieder durchgreifen. Ob dies zwangsläufig bedeutet, dass zukünftig für eine Vielzahl von Teilgebieten eingeschränkte Heilpraktikererlaubnisse erteilt werden müssten, wie die Beklagte befürchtet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung und dürfte auch von der Abgrenzbarkeit einzelner Teilgebiete sowie der Frage, inwieweit umfassende somatische Kenntnisse zur Diagnose und Behandlung erforderlich sind, abhängen.

- 11 - Das In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes hat an der Rechtslage für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Heilpraktikergesetz, wie sie maßgeblich durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts von 1983 und 1993 geprägt worden ist, nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Psychotherapeutengesetz Berufszulassungsregeln für die Tätigkeit der Diplom-Psychologen geschaffen, deren Fehlen zunächst als einer der wesentlichen Gründe angesehen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht 1983 eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Überprüfung von Diplom-Psychologen gefordert hat. Von dieser berufsrechtlichen Problematik hat sich das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit seiner Entscheidung von 1993 gelöst, indem es nicht mehr auf die Vorbildung des Heilpraktiker-Bewerbers, sondern auf den Gegenstand der beabsichtigten Tätigkeit abgestellt hat. Auch die weiteren Argumente der Beklagten greifen nicht durch. Soweit im Ausgangsbescheid angeführt wird, dass es nicht sein könne, dass eine Person ohne einschlägiges Studium leichter eine Erlaubnis für eine psychotherapeutische Tätigkeit erlangen könne als ein Diplom- Psychologe, wird der Unterschied zwischen der Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz und einer Heilpraktikererlaubnis verkannt. Mit dem Psychotherapeutengesetz hat der Gesetzgeber das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten mit akademischer Ausbildung geschaffen und ihn berufs- und sozialversicherungsrechtlich den Ärzten gleichgestellt. Sie nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16.03.2002, Az.: 1 BvR 1453/99, NJW 2000, 1779-1781). Das Heilpraktikergesetz ermöglicht hingegen die Ausübung der nicht-ärztlichen Heilkunde, ohne eine bestimmte medizinische Vorbildung vorzuschreiben, vermittelt dem Heilpraktiker andererseits aber auch keine besondere Stellung. Wie der Heilpraktiker-Bewerber, der allgemeine Heilkunde betreiben möchte, kann auch der Heilpraktiker-Bewerber, der lediglich die Psychotherapie ausüben will, eine Heilpraktikererlaubnis erwerben, ohne ein Studium absolviert zu haben. Dabei wird durch die geschützte Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut für den Patienten erkennbar, ob der Therapeut eine akademische Vorbildung hat oder nicht (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16.03.2002, aao.). Soweit die Beklagte vorträgt, das Psychotherapeutengesetz verlange, dass im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung eine somatische Abklärung herbeizuführen sei und entsprechend sei es aus Gründen des Patientenschutzes erforderlich, dass auch der Heilpraktiker, der psychotherapeutisch tätig werden wolle, über somatische Kenntnisse verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass schon bisher der Heilpraktiker-Bewerber ausreichende diag-nostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild haben musste (BVerwG, Urt. vom 10.02.1983, aao.). Dazu gehört auch die Fähigkeit zu erkennen, ob die psychischen Probleme ihre Ursache in einer somatischen Erkrankung haben mit der Folge, dass der Patient ggf. auf

- 12 - einen allgemein heilkundlich tätigen Heilpraktiker oder einen Arzt zu verweisen ist. Eine andere Bewertung ist aus Gründen des Patientenschutzes nicht deshalb geboten, weil der psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker nach Erlass des Psychotherapeutengesetzes nicht mehr die Berufsbezeichnung Psychotherapeut bzw. Psychologischer Psychotherapeut führen darf. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21.01.1993 ausgeführt, dass der ausschließlich psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker die Berufsbezeichnung Heilpraktiker nicht führen müsse und dies sogar irreführend sei. Auch nach Erlass des Psychotherapeutengesetzes stehen jedoch Berufsbezeichnungen, wie bspw. heilpraktischer Psychotherapeut (Vorschlag des Bundesrates zum Gesetzentwurf eines Psychotherapeutengesetzes BT-Drs. 12/5890) oder psychotherapeutischer Heilpraktiker, offen, die den Patienten erkennen lassen, ob der betreffende Heilpraktiker ausschließlich psychotherapeutisch oder allgemein heilkundlich tätig ist. Weder der Kläger noch die Beklagte können zu ihren Gunsten etwas aus der Gesetzesbegründung zum Psychotherapeutengesetz oder den zum Psychotherapeutengesetz ergangenen, in Bezug genommenen Entscheidungen der Obergerichte herleiten. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass weder heilkundliche Befugnisse von Ärzten noch die Rechte, die eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verleihe, durch das Psychotherapeutengesetz eingeschränkt würden (BT-Drs. 13/1206 S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. vom 28.07.1999, Az.: 1 BvR 1006/99, NJW 1999, 2729 und vom 16.03.2000, Az.: 1 BvR 1453/99, NJW 2000, 1779-1781) hat festgestellt, dass der Gesetzgeber das bisherige Berufsfeld des psychotherapeutischen Heilpraktikers nicht geschlossen habe und sie in ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren dürften. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 28.11.2002, Az.: 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677-680) ist dem Gesetzgeber bekannt gewesen, dass derjenige, der ohne Arzt zu sein, Patienten psychotherapeutisch behandelte, der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedurfte. Diese Rechtslage habe der Gesetzgeber für die Zukunft außerhalb des durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereichs bewusst aufrechterhalten. Die Beklagte bestreitet nicht, dass Heilpraktiker auch weiterhin Psychotherapie ausüben dürfen, sie ist aber der Auffassung, dass sie dafür in Zukunft eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis bedürfen. Die vorliegend in Streit stehende Frage, ob weiterhin Raum für eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis ist, hatte für die genannten Entscheidungen keine Bedeutung und die Gerichte haben sich dazu auch nicht verhalten, da es ausschließlich um Personen ging, die im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis waren und die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach den Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes begehrten.

- 13 - Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber anlässlich des Psychotherapeutengesetzes die auf den Bereich der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis gesetzlich nicht festgeschrieben hat, lässt sich nichts herleiten. Die diesbezüglichen Motive des Gesetzgebers bleiben im Dunkeln. Er könnte, wie die Beklagte vorträgt, die Möglichkeit, eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erhalten, als vorübergehend bis zum Erlass von Berufszulassungsregelungen für Diplom-Psychologen angesehen haben. Er könnte andererseits aber auch die Rechtslage als durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als geklärt betrachtet haben mit der Folge, dass es einer gesetzlichen Festschreibung nicht bedurfte. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. mit 708 Nr. 11, 711 i. V.m. 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäss 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, (Nachtbriefkasten im Eingangsbereich Ostertorstraße/Buchtstraße) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Wichtiger Hinweis: Das Verwaltungsgericht ist am 01.07.2004 ins Fachgerichtszentrum im ehemaligen Polizeihaus gezogen. Bitte beachten Sie die neue Anschrift. Richter Sperlich ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez.: Ohrmann gez.: Ohrmann gez.: Dr. Jörgensen Beschluss

- 14 - Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß 13 Abs. 1 GKG a. F. auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bremen, den 23.06.2004 Richter Sperlich, der an dem Beschluss mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez.: Ohrmann gez.: Ohrmann gez.: Dr. Jörgensen