Mietvertrag 1 Vermieter Daniel und Doris Koch Rhyäcker 7 8253 Diessenhofen 052 657 20 41 2 Mieter Irina Ruchti, Adrian Burger Schlattingerstrasse 33 8253 Diessenhofen 3 Liegenschaft / Mietobjekt Schlattingerstrasse 33, 8253 Diessenhofen 4.5 Zimmer Wohung, 1. Stock Verwendung als Wohnung Zum Mietobjekt gehören als weitere Räume: Kellerabteil, Garagenplatz 4 Mietbeginn 1.2.2013 5 Mietzins und Nebenkosten Nettomietzins pro Monat CHF 1470.- Heiz- und Betriebskosten Akonto CHF 200.- Total Bruttomietzins CHF 1670.- Der Mietzins ist am 1. Tag des Monats fällig. Berechnungsgrundlagen: Hypothekarzinssatz von 2.5 %, Landesindex der Konsumentenpreise (Basisjahr 2005) Stand 1.2.2013 von 103.0 Punkten. Ist der Mieter nach der Uebernahme des Mietobjektes mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so kann ihm der Vermieter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen setzen und ihm gleichzeitig androhen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird (Art 257d OR). Bezahlt der Mieter darauf innert der gesetzten Frist nicht, kann der Vermieter ausserterminlich mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Der Vermieter muss die Kündigung mit einem vom Mietliegenschaftskanton genehmigten Formular vornehmen. 6 Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung beträgt CHF 2000.- Der Vermieter muss die Sicherheitsleistung bei der Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Die Sicherheitsleistung dient für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis. Während der Mietdauer kann der Vermieter die Erhöhung resp. die Einführung einer Sicherheitsleistung verlangen.! Seite 1
7 Kündigung Kündigungstermine: jedes Monatsende (ausser Dezember) Kündigungsfrist: 3 Monate Früheste Kündigung 31.1.2014 Die Kündigung hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen und gilt als rechtzeitig zugestellt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist im Besitze des Empfängers ist. Wünscht der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der vereinbarten Frist und Termine vorzeitig aufzulösen, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis bis zur Wiedervermietung, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Gesetz oder Vertrag beendet werden kann. Zu diesen Verbindlichkeiten gehören unter anderem auch die Insertionskosten, ungeachtet des Erfolges. Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatzmieter vorschlägt, welcher zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. 8 Schlüssel Dem Mieter wurden 5 Wohnungstürschlüssel und 2 Briefkastenschlüssel übergeben. 9 Gebrauch des Mietobjektes Der Mieter gebraucht das Mietobjekt zum vertraglich vereinbarten Zweck. Gebrauchsänderungen, insbesondere auch die gewerbliche Nutzung, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und sauberem Zustand zu halten. Für Schäden aus der nicht ordnungsgemässen Nutzung haftet der Mieter. Ohne schriftliche Vereinbarung sind dem Mieter überdies untersagt: - Abtretung der Miete - Aufstellen von Tiefkühl- und andere elektrischen Geräten in den Wohnungskellern oder ausserhalb des Mietobjektes - Musizieren, welches den Rahmen der üblichen Hausmusik des Mieters und dessen Familliengemeinschaft übersteigt - Anbringen von Fernseh-, Funk-, Radio-, und Parabolantennen - Aufkleben oder Aufnageln von Bodenbelägen auf Parkettböden - Gartensitzplatzerweiterung und Einzäunung Wird das eine oder andere stillschweigend geduldet, so erfolgt dies nur auf Zusehen hin und kann jederzeit unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen untersagt werden. Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung seine Pflicht zur Sorgfalt und Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Weiterführung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, so kann der Vermieter mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art 257f Abs 3 OR). Schutzräume, die für zivilschutzfremde Zwecke verwendet werden, müssen jederzeit innert 24 Stunden bzw. in der von den Behörden vorgeschriebenen Frist für den Zivilschutz benutzbar sein. An den in den Schutzräumen vorhandenen Installationen darf nichts verändert werden. 10 Uebergabe des Mietobjektes und Mängelrüge Die Uebergabe erfolgt am im Mietvertrag vereinbarten Termin. Fällt der Uebergabetag jeoch auf einen Sonntag oder einen sonst national geltenden Feiertag, so erfolgt die Uebergabe ohne Mietzinsreduktion am nächsten Werktag. Der Vermieter übergibt dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt das Mietobjekt in einem vertragsgemässen Gebrauch tauglichen Zustand. Soweit die hierfür erforderlichen Instandstellungsarbeiten nicht vor Mietantritt ausgeführt werden konnten, hat der Mieter diese ohne! Seite 2
Entschädigungsanspruch zu dulden, sofern auf die Interessen des Mieters gebührend Rücksicht genommen wird. Nach der Uebergabe hat der Mieter allfällige zusätzliche Mängel innert 14 Tagen nach Mietantritt schriftlich den Vermietern zu melden. Ansonsten wird angenommen, das Objekt sei in protokollgemässem Zustand übergeben worden. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel. Diese sind sofort nach Entdecken anzuzeigen. Bei Mängeln am Mietobjekt hat der Mieter keinen Anspruch auf Verrechnung des Mietzinses. Erhebt der Mieter solche Ansprüche, hat er den Mietzins ohne Verrechnung zu bezahlen oder er kann seinen Mietzins bei der vom Mietliegenschaftskanton bezeichneten Stelle hinterlegen (ART 259g OR). 11 Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) Nebenkosten sind das Entgelt für die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters oder eines Dritten für Leistungen, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (Art 257b Abs. 1 OR i.v.m. Art 257a Abs 1 OR). Die Nebenkostenabrechnung gilt als genehmigt, sofern der Mieter nicht innert 30 Tagen nach Erhalt dagegen schriftlich mit eingeschriebenem Brief Einsprache beim Vermieter erhebt. Verlangt der Mieter innerhalb dieser 30 Tage Einsicht in die sachdienlichen Belege, beginnt die 30tägige Frist erst, nachdem er Einsicht in die Belege nehmen konnte. Nachzahlungen hat der Mieter innert 30 Tagen nach Zugang der Nebenkostenabrechnung zu leisten. Abgaben und Unkosten, welche ausschliesslich durch den Mieter verursacht werden, sind in jedem Fall vom Mieter zu bezahlen, auch wenn sie beim Vermieter erhoben werden. Auch Nebenkosten, welche direkt dem Mieter von einem Werk, Amt, staatlichen Institution oder von Dritten in Rechnung gestellt werden und die im Vertrag nicht aufgeführt sind, sind in jedem Fall durch den Mieter direkt zu bezahlen. Die Betriebskosten werden wie folgt abgerechnet: - Allgemeinstrom inkl. Grundgebühr - Wasser- und Abwasser inkl. Grundgebühr - Instandhaltungsarbeiten für Grundwasserpumpen oder Wasseraufbereitungsanlagen, Tumbler, Waschmaschinen, Lüftungsanlagen, Reinigung der Kanalisation, - Kehrichtabfuhr und Grüngutgebühren - Entwässerungsgebühren - Service und Reinigung von Entsorgungsanlagen - Hauswartung mit Material und Servicekosten für Maschinen - Umgebungs- und Gartenunterhalt inkl. Schneeräumung - Antennen-/Fernseh- und Radioanschlussgebühren, sofern nicht direkt dem Mieter verrechnet - Verwaltungskosten Als Heizungs- und Warmwasserkosten anrechenbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen: - Brennstoffe und Energie, die verbraucht wurden - Elektrizität zum Betrieb von Brennern und Pumpen - Reinigung der Heizungsanlage und des Kamins, des Heizkessels und die Schlackenbeseitigung - Periodische Revision der Heizungsanlage und des Oeltanks - Entkalken der Warmwasseranlage, der Boiler, der Pumpen und der Steuerungen - Die Wartung der Anlagen - Amtliche Feuerungskontrollen - Versicherungsprämien, soweit sie sich ausschliesslich auf die Heizungsanlage beziehen - Verwaltungskosten Nicht anrechenbar sind: - Reparatur und Erneuerung der Anlagen - Verzinsung und Abschreibung der Anlagen! Seite 3
Im Voraus wird vom Mieter für die Nebenkosten ein bestimmter Akontobetrag bezahlt, über welchen nach Ablauf der Nebenkostenperiode abgerechnet wird. Bei Auszug vor Ende der Abrechungsperiode kann der Mieter keine provisorische Nebenkostenabrechnung verlangen. Dem wegziehenden Mieter wird diese, abgerechnet bis zum Vertragsablauf, nach Ende der Abrechungsperiode an die neue Wohnadresse zugestellt. Die Heizungskosten werden nach den Quadratmeterzahlen der beheizten Räume aufgeteilt. Für die durch den Mieter gedrosselten Heizkörper kann keine Reduktion der Heizkosten gewährt werden. 12 Mietzinsanpassungen Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertragsänderungen wie Einführung neuer Nebenkosten resp. die Einführung oder Erhöhung der Sicherheitsleistungen zu Lasten des Mieters können vom Vermieter unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist auf den nächstmöglichen Kündungstermin vorgenommen werden. Entsprechende Mitteilungen sind dem Mieter schriftlich bekannt zu geben. Sofern im Mietvertrag eine feste Vertragsdauer von mindestens 5 Jahren vereinbart wurde, gilt der Mietzins als indexiert. Die Parteien sind demnach berechtigt, Mietzinsanpassungen in der Höhe der Index-Aenderung gemäss folgender Formel zu verlangen: Mietzinserhöhung in % = (Neuer Index-Alter Index) / Alter Index x 100 Solche Mietzinsanpassungen sind der anderen Vertragspartei, unter Einhaltung einer einmonatigen Voranzeigefrist, auf ein Monatsende zu eröffnen. Mehrleistungen des Vermieters (insbesondere wertvermehrende Investitionen) berechntigen ebenfalls zu Mietzinserhöhungen während der festen Vertragsdauer (Art 269 a lt. B OR und Art 14. VMWG). Allfällige Nebenkostenpauschalen können während der Vertragsdauer gleichzeitig mit der Mietzinsanpassung den veränderten Verhältnissen angepasst werden. 13 Benützung von Vorplatz, Flächen und Räumlichkeiten ausserhalb des Mietobjektes Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ist dem Mieter die Benützung von Plätzen, Flächen, Räumlichkeiten und Einrichtungen ausserhalb des Mietobjektes nicht gestattet. Insbesondere dürfen der Zugang zu Gebäuden, Durchfahrten, Treppenhäuser und Kellergänge oder sonstige freie Flächen und Räume in keiner Weise mit Gegenständen verstellt werden. Auch wenn der Vermieter hierzu ausnahmsweise die Erlaubnis gibt, haftet der Mieter für den daraus entstehenden Schaden. Autos und Fahrzeuge des Mieters werden auf dem Garagenvorplatz abgestellt. Besucherparkplätze stehen auf separatem Grund zur Verfügung. 14 Unterhalt des Mietobjektes Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten (Art. 256 Abs 1 OR) und Mängel, für die er einzustehen hat, zu beheben. Bei dringenden Reparaturen und Massnahmen (Notfällen) ist der Mieter gehalten, die unbedingt notwendigen Vorkehrungen, soweit möglich und zumutbar, selber zu treffen oder treffen zu lassen. Im Unterlassensfall haftet er für Folgeschäden. Der Vermieter ist berechtigt, im Mietobjekt und an den dazugehörenden Einrichtungen sowie im Treppenhaus, in den allgemeinen zugänglichen Räumlichkeiten und an der Gebäudehülle, unter Einhaltung einer angemessenen Anzeigefrist, die erforderlichen Reparaturen ungehindert auszuführen. Notwendige, für die Sacherhaltung unaufschiebbare Arbeiten, hat der Mieter jederzeit zu dulden. Verweigert er den Handwerkern den Zugang zum Mietobjekt, kann er für allfällige Mehrkosten und Folgeschäden haftbar gemacht werden.! Seite 4
Dem Mieter oberliegen im Sinne einer Dauerpflicht die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen (so genannter kleiner Unterhalt Art 259. OR). Die kleinen Unterhaltsarbeiten sind fachmännisch auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Ausbesserungspflicht besteht für alle während der Dauer des Mietverhältnisses entstandenen kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch den Mieter verursacht worden sind oder nicht, und die im Einzelfall den Betrag von CHF 200.- nicht übersteigen. Als kleiner Unterhalt gelten: - das Ersetzen von Glühlampen, Leuchtröhren, Sicherungen, Kochplatten, Fensterscheiben, Gläsern, Seifenschalen, Spiegeln, Dichtungen, Wasserhähnen, Badebatterien - Das Reparieren oder Ersetzen von defekten Aufzugsgurten und Kurbeln, elektrischen Schaltern, Steckdosen, Sonnerianlagen, Radio/TV-Anschlüssen. Filtern in Küchen-, Bad-, WC-Ventilatoren, Armaturen und Aparaturen in Küche und Bad (Kuchenblech, Kühlschrankund Geschirrspüleinrichtungen, WC Brillen, Brauseschlauch, Brausegriff, Ablaufdeckel), Radiotorenventilen, Türklinken, Schrank- und Türschlössern sowie entsprechende Schlüssel - Das Reparieren von kleinen Defekten an Herden, Kühlschränken, Geschirrwaschmaschinen, Ventilatoren, Boilern, Oefen, und sonstigen dem Mieter für den alleinigen Gebrauch überlassenen Geräten und Maschinen - Das Entstopfen der Abflussleitungen bis zum Anschluss an die Hauptleitungen - Die periodische Reinigung von Kaminen und Oefen sowie die Endreinigung bei Mietende 15 Erneuerungsarbeiten und bauliche Aenderungen Der Mieter muss Arbeiten am Mietobjekt dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind (Art 257h Abs. 1OR). Erneuerungen und Aenderungen am Mietobjekt sind ohne Zustimmung des Mieters dann zulässig, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Erhebliche bauliche Eingriffe oder Erneuerungsarbeiten, welche den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen oder eine Vertragsänderung (z.b. Mietzinserhöhung) zur Folge haben, sind im Voraus auf den jeweiligen Kündigungstermin anzukündigen. 16 Aenderungen am Mietobjekt durch den Mieter Bauliche und andere Aenderungen sowie Verbesserungen irgendwelcher Art am Mietobjekt dürfen vom Mieter ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Alle Kosten, Abgaben und Gebühren, wie z.b. Bewilligungsgebühren, Versicherungsprämien usw. gehen zu Lasten des Mieters. Stimmt der Vermieter den Vorkehrungen des Mieters schriftlich zu, so ist der Vermieter verpflichtet, auf das Ende des Mietvertrages und auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Verzichtet der Vermieter auf die teilweise oder vollständige Wiederherstellung, so hat der Vermieter dem Mieter keine Entschädigung zu leisten. Hat der Mieter eine Aenderung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters getätigt, steht dem Vermieter das Recht zu, auf Kosten des Mieters die teilweise oder vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. 17 Private Apparate Private Apparate (Tiefkühlschränke, Kühltruhen usw.) im Kellerabteil, welche an den Allgemeinstrom angeschlossen sind, bedürfen einer Bewilligung durch den Vermieter. Dem Mieter wird hierfür eine Pauschale für die Benutung des Allgemeinstromes in Rechnung gestellt. 18 Untermiete Die ganze oder teilweise Untervermietung des Mietobjektes (Art. 262 OR) ist nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter hat dem Vermieter vorgängig die beabsichtigten Vertragskonditionen und die Personalien des Untermieters bekannt zu geben. De,! Seite 5
Vermieter ist nach Zustandekommen des Vertrages eine Kopie des Untermietvertrages zuzustellen. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn der Mietzweck missbräuchlich ist oder dem Vermieter aus der Untermiete Nachteile erwachsen. 19 Besichtigungsrecht Der Vermieter ist berechtigt, unter 24-stündiger Voranzeige, Besichtigungen durchzuführen, die zur Wahrung des Eigentumsrechts und zwecks Vornahme der ihnen obliegenden Reparaturen und Renovationen notwendig sind. Diese sind berechtigt, für Verkaufs oder Vermietungsverhandlungen mit Interessenten die Räumlichkeiten von Montag bis Freitag während den üblichen Bürozeiten sowie samstags zu besichtigen. 20 Haustiere Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel oder Zierfische in den Wohnungen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Das Halten von anderen Haustieren (zb Katzen, Hunde, Papageien, Reptilien) sowie grossen Aquarien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 21 Rückgabe des Mietobjektes Das Mietobjekt samt dazugehörendem Inventar ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der Altersentwertung sowie der bei Mietbeginn festgehaltenen und dem Vermieter bekannt gegebenen Mängel, vollständig geräumt, fachgemäss Instand gestellt und einwandfrei gereinigt mit allen Schlüsseln, bis spätestens am letzten Tag der Mietdauer zurückzugeben. Der Vermieter prüft bei der Rückgabe des Zustand des Mietobjektes. Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, werden diesem sofort gemeldet. Vermieter und Mieter erstellen gemeinsam ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Seiten unterzeichnet wird. Der Vermieter muss später entdeckte Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren, ebenfalls sofort dem abgehenden Mieter melden. 22 Schlussabrechnung Die Schlussabrechnung hat spätestens innert sechs Monaten seit Auszug zu erfolgen. In begründeten Fällen kann diese Frist auf zwölf Monate ausgedehnt werden 23 Missachtung des Mietvertrages oder der Hausordnung Die Hausordnung gilt als intergrierender Bestandteil des Mietvertrages. Werden Mietvertrag und/oder Hausordnung schwer und wiederholt verletzt und bleibt die schriftliche Mahnung innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist erfolglos, so kann dies zu einer Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Monates gemäss Art. 257 Abs. 3 OR führen. 24 Anwendbares Recht / Gerichtsstand Es gelten die Bestimmungen des Schweiterischen Obligationenrechts (Art. 253ff. OR). Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand in Diessenhofen. 25 Versicherungen Der Mieter ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Einschluss von Mieterschäden für die gesamte Mietdauer verpflichtet. Der Mieter trägt für sein Mietobjekt das Bruchrisiko sämtlicher Spiegel, Scheiben, Glaskeramik-Kochflächen, Lavabos, Klosetts, Badewannen usw. Es ist Sache des Mieters, zweckmässige Sachversicherungen für eigene Gegenstände, Mobiliar usw. abzuschliessen. Bei Wasser-, Feuerschäden sowie Einbruch und Diebstahl in den gemieteten Objekten lehnt der Vermieter jegliche Haftung ab.! Seite 6
26 Besondere Vereinbarungen 27 Unterschriften Mit der nachfolgenden Unterschrift bestätigt der Mieter, das ganze Vertragsdokument inklusive Beilagen gelesen und verstanden zu haben. Diessenhofen, den 1.8.2013 Vermieter: Daniel Koch, Doris Koch Diessenhofen, den... Mieter: Irina Ruchti, Adrian Burger! Seite 7
Beilage Hausordnung A Allgemeine Ordnung Die Haustüre ist immer zu schliessen. Die Türen zu den Kellerabteilen und zur Garage ist geschlossen zu halten, um Emissionen aus der Garage in die Wohnräume und die Kellerabteile zu verhindern. Es gilt eine allgemeine Hausruhe von 2200 Uhr bis 0700. B Waschküchenordnng Die Mieter einigen sich auf einen Waschküchenbelegungsplan, welcher alle Parteien gleichermassen berücksichtigt und auf individuelle Wünsche eingeht. Der jeweilige Benutzer der Waschküche ist dafür besorgt, dass die Waschküche in einem sauberen Zustand übergeben wird. Ebenso ist dafür zu sorgen, dass der kommende Benutzer die Waschtrocknungsvorrichtungen zeitverzugslos nutzen kann. C Treppenhaus und Vorplatzreinigung Die Mietparteien beteiligen sich im Wochenrhythmus (Montag bis Sonntag) an der Reinigung der allgemeinen Räume (Treppenhaus, Gang, Vorplatz vor Haustüre und Garagenvorplatz). Zu den wöchentlichen Unterhaltsarbeiten gehören: - Wischen und nass reinigen der Oberflächen im Inneren des Hauses - Putzen der Türen und Fenster - Wischen der Vorplätze und Entsorgen des Grüngutes - Entkrauten der gemeinsamen Grünflächen im Vorplatzbereich - Rückschneiden der Pflanzen im Eingangsbereich - Schneeschaufeln des Eingangsbereiches - Ersetzen der Glühlampen Die dafür notwendigen Geräte werden von den Mietern selbst beigesteuert. Der Mieter der Wohnung im ersten Stock passt den Reinigungsplan jährlich den Bedürfnissen an und erstellt den Putzplan. D Unterhaltsarbeiten im Garten Der Mieter der Wohnung im Erdgeschoss ist für das Mähen des Rasens und den periodischen kleinen Rückschnitt der Sträucher verantwortlich. Die dafür notwenigen Geräte werden vom Vermieter gestellt, welcher auch den Unterhalt finanziert (Benzin, Service des Rasenmähers). Der grobe Rückschnitt der Sträucher und der Unterhalt der Bäume ist Obliegenheit des Vermieters, welcher dafür 1-2 x pro Jahr einen Gartenbauer beauftragt. E Oelstandskontrolle Der Mieter der Wohnung im 2. Stock kontrolliert regelmässig den Oelstand im Oeltank. Er meldet dem Vermieter, falls ein Auffüllen notwendig wird, dies vorzugsweise im Sommer.! Seite 8