Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014

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Transkript:

- 1 - Studienzulassungsverfahren Psychologie im Wintersemester 2013/2014 Wir dürfen uns für Ihr Interesse an der Durchführung von Studienzulassungsverfahren im Studiengang Psychologie / Bachelor - bedanken. Bei einer Zulassung zum Studium müssen Sie unterscheiden zwischen der Zulassung innerhalb und der Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Sie sollten sich auf jeden Fall bei allen Ihnen geeignet erscheinenden Hochschulen um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität bewerben. Die jeweilige Hochschule lässt hierbei so viele Studienbewerber zu, wie sich aus der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung des Landes ergibt. Wir streiten gegen die Hochschulen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität und machen hierbei geltend, dass es noch weitere - über die festgesetzte Studienplatzzahl hinausgehende - Studienplätze gibt. Das eine Verfahren hat mit dem anderen Verfahren grundsätzlich nichts zu tun. Etwas anderes gilt allerdings für Zulassungsverfahren gegen die Universitäten in Baden-Württemberg (mit Ausnahme Tübingen), Thüringen und neuerdings Mecklenburg- Vorpommern. Insoweit ist erforderlich, dass Sie sich für die betreffende Universität auch im normalen Hochschulvergabeverfahren (um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität) beworben haben.

- 2 - Nur dann können wir nach de Rechtslage in diesen 3 Bundesländern und der dortigen Rechtsprechung die Hochschulen auf Zulassung zu einem Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität verklagen. Ob dies für Mecklenburg-Vorpommern bereits im Wintersemester 2013/2014 gilt, scheint uns allerdings sehr fraglich. Die entsprechende Verordnung des Landes Mecklenburg- Vorpommern wurde nämlich erst am 28.05.2013 veröffentlicht. Dies ist unseres Erachtens zu spät, um auf eine Bewerbung auf Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 zu haben. Wir werden insoweit die Unwirksamkeit dieser Verordnung (zumindest für das Studienjahr 2013/2014) geltend machen. In den verbleibenden beiden Bundesländern ist (mit Ausnahme von Tübingen) somit eine innerkapazitäre Bewerbung immer erforderlich. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass wir in der Vergangenheit die Hochschulen in Baden-Württemberg - mit Ausnahme von Konstanz und Tübingen - praktisch nicht verklagt haben. Die Hochschulen in Baden-Württemberg lassen sich üblicherweise anwaltlich vertreten. Dies erhöht das Prozessrisiko erheblich. Im Studiengang Psychologie ist das nicht in Kauf zu nehmen. Man kann beim Einklagen eines Studienplatzes anwaltlich vertretene Hochschulen meiden. Im Jahr 2010 hat das OVG Münster es für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ebenfalls für notwendig erachtet, dass eine innerkapazitäre Bewerbung für die betreffende Hochschule vorliegt, da anderenfalls kein Kapazitätsprozess für diese Hochschule geführt werden kann. Damit war auch das Klageverfahren im Land Nordrhein-Westfalen nicht unerheblich eingeschränkt. Indes hat das OVG Münster vor wenigen Wochen diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

- 3 - Dies bedeutet, dass nunmehr in Nordrhein-Westfalen die dortigen Hochschulen zum Studium im Studiengang Psychologie verklagt werden können ohne Rücksicht darauf, ob Sie sich insoweit im normalen Vergabeverfahren (auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität) beworben haben. Bei Ihrer Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität müssen Sie beachten, dass einige Hochschulen für die Vergabe von Studienplätzen im Bachelor-Studiengang Psychologie die frühere ZVS, nunmehr Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) im Rahmen des Service-Verfahrens mit der Vergabe der Studienplätze beauftragt hat. Bei den meisten Hochschulen müssen Sie sich jedoch unmittelbar bewerben. Wie Sie sicherlich wissen, ist unsere überörtliche Kanzlei seit über 35 Jahren auf das Gebiet des Hochschulzulassungsrechtes spezialisiert. Die Rechtsanwälte Dr. Brehm und Dr. Zimmerling haben zahlreiche Publikationen zum Hochschulkapazitätsrecht veröffentlicht. Im Jahr 2001 ist unsere Monographie zum Hochschulkapazitätsrecht in erster Auflage erschienen. Die zweite Auflage dieser Monographie ist in den Jahren 2011/2012 in 2 Bändern erschienen: Band:1 - Der Kapazitätsprozess ; Band:2 - Verfassungsrechtliche Grundlagen; Materielles Kapazitätsrecht. Wir referieren seit vielen Jahren auf Fortbildungsveranstaltungen für Hochschuljustitiare, Rechtsanwälte und auch Richter (z.b. bei der Richterakademie). Wir haben uns in den letzten Jahren in unserem Frankfurter um die Kollegen Alexandra Brehm-Kaiser und in unserem Saarbrücker Büro um den Kollegen Ben Zimmerling verstärkt.

- 4 - Wir empfehlen im Studiengang Psychologie (Bachelor) grundsätzlich das Verklagen von 8-12 Hochschulen. Wer dieser Empfehlung gefolgt ist, hatte in der Vergangenheit eine 100-prozentige Erfolgschance: Jeder unserer Mandanten hat eine Zulassung erhalten, wenn er 8-12 Hochschulen verklagt hat. Es gibt natürlich zahlreiche Mandanten, die auch weniger Hochschulen verklagt haben und dennoch eine Zulassung erhalten haben. Grundsätzlich gilt der Grundsatz: Je weniger Hochschulen man verklagt, umso geringer ist die Zulassungschance. Wie wir bereits eingangs ausgeführt haben, ist es nach unserer Auffassung nicht erforderlich, anwaltlich vertretene Hochschulen zu verklagen. Welche Hochschulen letztendlich verklagt werden, besprechen wir mit den Mandanten. Wenn sich ein Mandant insoweit auf das Verklagen von 1 oder 2 Hochschulen (die er nach Möglichkeit auch selbst aussucht) beschränken will, ist dies aus unserer Sicht unproblematisch, beschränkt jedoch erheblich die Zulassungschance. Optimal ist die Zulassungschance für Sie, wenn Sie uns die Auswahl der Hochschulen überlassen und sich lediglich darauf beschränken, dass wir ggf. bestimmte von Ihnen zu benennende Hochschulen nicht verklagen sollen. Da rund 50 deutsche Hochschulen im Studiengang Psychologie ausbilden, haben wir insoweit keine Probleme, die eine oder andere Hochschule aus dem Klageprogramm zu streichen. Sofern Sie unserer Empfehlung folgend 8-12 Hochschulen verklagen und anwaltlich vertretene Hochschulen meiden, müssen Sie mit Kosten von insgesamt ca. 6.000-7.000 rechnen.

- 5 - Möglicherweise greift für Ihre Studienplatzklage auch eine Rechtsschutzversicherung ein. Insoweit verweisen wir auf unser Info zur Rechtsschutzversicherung. Möglicherweise können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen. Auch unserer dürfen wir auf unser entsprechendes Info verweisen. Abschließend noch ein Wort zur Dauer der Verfahren: Während wir in den medizinischen Studiengängen den Mandanten sagen müssen, dass sie sich auf eine Verfahrensdauer von einem Jahr einstellen müssen, konnten wir in der Vergangenheit unsere Psychologen (die Verfahren gegen 8-12 Hochschulen geführt haben) nach spätestens 6 Monaten mit einem Studienplatz versorgen. Wir können natürlich keine Garantie übernehmen, dass es so bleibt, jedoch zeigt die Vergangenheit, dass das Einklagen eines Studienplatzes im Studiengang Psychologie (Bachelor) höchst erfolgreich war. Mit freundlichen Grüßen Ihre Anwälte Brehm * Zimmerling Rechtsanwälte in überörtlicher Sozietät

- 6 - DIE MITGLIEDER UNSERER ANWALTSSOZIETÄT Dr. Wolfgang Zimmerling, Büro Saarbrücken Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität des Saarlandes, sodann Assistent an der Universität. Promotion über ein hochschulrechtliches Thema. Seit 1977 als Rechtsanwalt in Saarbrücken zugelassen. Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht, Autor zahlreicher hochschul- und arbeitsrechtlicher Veröffentlichungen. Ständiger Rechtsberater von Studierendenschaften. Ben Zimmerling, Büro Saarbrücken Rechtswissenschaftliches Studium an der Universität des Saarlandes. Seit 2013 als Rechtsanwalt in Saarbrücken zugelassen. Dr. Robert Brehm, Büro Frankfurt Rechtswissenschaftliches Studium in Frankfurt, bis 1974 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Frankfurt, Promotion über ein öffentlich-rechtliches Thema. Seit 1975 Rechtsanwalt in Frankfurt-Sindlingen. Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen im öffentlichen Recht, insbesondere im Hochschulzulassungsrecht, im allgemeinen Hochschulrecht und im Prüfungsrecht. Rechtsberater einiger Fachschaften im Zusammenhang mit Studiengebühren. Alexandra Brehm-Kaiser, Büro Frankfurt Rechtswissenschaftliches Studium in Frankfurt. Seit 2002 als Rechtsanwältin in Frankfurt am Main zugelassen. Arbeitet seit 2010 intensiv im Hochschulzulassungsrecht, weitere Rechtsgebiete Familienrecht (Fachanwältin für Familienrecht) und Erbrecht.

Kontakt Büro Saarbrücken Frau Felzen Humanmedizin (Vorklinik) Mo - Fr 8.30-14.00 Tel.: 0681 37940-13 Email: felzen@zimmerling.de Herr Klein Humanmedizin (Klinik), Zahn- und Tiermedizin alle nichtmedizinischen Studiengänge Mo - Do 8.30-17.30, Fr 8.30-15.00 Tel.: 0681 37940-26 Email: klein@zimmerling.de www.zimmerling.de www.studienplatzklage-forum.de