Eidesstattliche Versicherung



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Transkript:

D D Gießen An Herrn Prof. Dr. Aris Christidis Pestalozzistraße 68 35394 Gießen 20.01.2015 Eidesstattliche Versicherung Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Christidis, hiermit bestätige ich, geb. am 0.198 das am 14.01.2015 mir der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung voll bewusst, dass sich vor dem Landgericht Gießen in der Verhandlung Christidis./. Land Hessen, AZ. 2 0 497/13 folgendes zugetragen hat. Die von Herrn Prof. Christidis vorgetragenen Beweisanträge, die er noch nicht alle vortragen konnte, weil Richter Wallbott ihn immer wieder unterbrach, die Aufnahme der Beweisanträge verweigerte dieser und erklärte diese für verspätet und unzulässig. Herr Christidis stellte diesbezüglich einen Befangenheitsantrag, wie auch beim vorigem Verhandlungstag welcher vom selben Richter wiederholt selbst als unzulässig abgelehnt.worden ist. Der vorsitzende Richter Wallbott nahm nach mehrmaligen Bitten von Frau Jacob und Herrn Christidis eine ausgesprochene Rüge nicht ins Protokoll auf (Aufnahmegerät). Diese bitte wurde mehrmals wiederholt und mit einem Lächeln des Richters abgetan. Dies bestätige ich gerne auch vor Gericht falls dies nötig sein sollte. Mit freundlichen Grüßen D

Wa L Alter Wetzlarer Weg Gießen An Herrn Prof. Dr. Aris Christidis Pestalozzistraße 68 35394 Gießen 20.01.2015 Eidesstattliche Versicherung Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Christidis, hiermit bestätige ich, W r La, geb. am 0.07.1986 das am 14.01.2015 mir der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung voll bewusst, dass sich vor dem Landgericht Gie~en in der Verhandlung Christidis./. Land Hessen, AZ. 2 0 497/13 folgendes zugetragen hat. Der Prozess begann gegen 11.00 h. Das Gericht war nur mit einem Richter besetzt. Die von Herrn Prof. Christidis vorgetragenen Beweisanträge, die er noch nicht alle vortragen konnte, weil Richter Wallbott ihm das Wort abschnitt, die Aufnahme der Beweisanträge verweigerte und als verspätet für unzulässig erklärt hat. Herr Christidis stellte diesbezüglich einen Befangenheitsantrag, der vom selben Richter noch in der Verhandlung ebenfalls als unzulässig abgelehnt worden ist. Der vorsitzende Richter Wallbott nahm nach mehrmaligen Bitten von Frau Jacob und Herrn Christidis eine ausgesprochene Rüge nicht ins Protokoll auf (Aufnahmegerät). Diese bitte wurde mehrmals wiederholt und mit einem Lächeln des Richters abgetan. Dies bestätige ich gerne auch vor Gericht falls dies nötig sein sollte. Mit freundlichen Grüßen t W r L

Erklärung Ich war heute, am 14.01.2015 am Landgericht Gießen in dem Rechtsstreit des Prof. Christidis gegen das Land Hessen, AZ 2 0 497/13, anwesend. Hierzu kann ich folgendes bestätigen: Der Prozess begann gegen 11.00 h. Das Gericht war nur mit einem Richter besetzt. Zunächst ging es um Befangenheitsanträge des Herrn Prof. Christidis gegen den Richter. Den Antrag lehnte der Richter noch in der Verhandlung selbst ab und setzte die Verhandlung fort. Ebenso wurde von dem Richter zu einem zweiten Befangenheitsantrag verfahren. Dies rügte Prof. Christidis ausdrücklich. Dann wollte Herr Prof. Christidis Beweisanträge stellen. Der Richter lehnte die Aufnahme von Beweisanträgen unter dem Hinweis ab, dass dies rechtlich nicht zulässig sei bzw. er sich auch weigere, diese aufzunehmen. Als Prof. Christidis dies mehrfach rügte, was auch sein Beistand, Andrea Jacob mehrfach tat, und verlangte, dass seine Rüge ins Protokoll aufgenommen wird, verweigerte dies der Richter beständig. Er beendete darauf die Sitzung. /J_ - St.. ~je E_fy~/-~ 1>J7 ~-y-l ~: f.,q_ /((;. 0"~ 2 0.f)- '-;}' Q f { ~r - f r

Da Mo str. 35452 Heuehelheim Erklärung Ich war heute, den 14.01.2015, am Landgericht Gießen in dem Rechtsstreit des Prof. Christidis gegen das Land Hessen, Az. 3 0 497/13, anwesend. Hierzu kann ich folgendes bestätigen: Der Prozess begann gegen 11.00 h. Das Gericht war nur mit einem Richter besetzt. Zunächst ging es um Befangenheitsanträge des Herrn Prof. Christidis gegen den Richter. Den Antrag lehnte der Richter noch in der Verhandlung selbst ab und setzte die Verhandlung fort. Ebenso wurde von dem Richter zu einem zweiten Befangenheitsantrag verfahren. Dies rügte Prof. Christidis ausdrücklich. Dann wollte Herr Prof. Christidis Beweisanträge stellen. Der Richter lehnte die Aufnahme von Beweisanträgen unter dem Hinweis ab, dass dies rechtlich nicht zulässig sei bzw. er sich auch weigere, diese aufzunehmen. Als Prof. Christidis dies mehrfach rügte, was auch sein Beistand, Andrea Jacob, mehrfach tat, und verlangte, dass seine Rüge ins Protokoll aufgenommen wird, verweigerte dies der Richter beständig. Erbeendete darauf die Sitzung. 0 ~ Gießen, den 14.01.2015

Zeugenerklärung zum Az. 3 0 497/13, Gerichtstermin am 14.01.15 um 11 oo im LG Gießen im Rechtsstreit Prof. Christidis./. Land Hessen Erklärung Ich habe den Gerichtstermin im Rechtsstreit Prof. Christidis./. Land Hessen am 14.01.15 um 11 oo Uhr im Raum 107 am LG Gießen besucht. Das Aktenzeichen lautet Az. 3 0 497/13. Das Verfahren habe ich wie folgt wahrgenommen: Die Gerichtsverhandlung begann planmäßig 11 oo Uhr am oben angegebenen Ort. Folgende Personen waren dabei anwesend: Das LG Gießen wurde durch einen Richter vertreten Der Kläger Prof. Christidis war persönlich anwesend und wurde von einem Rechtsbeistand und einer Beiständin begleitet Das Land Hessen (Gegner) wurde durch einen Rechtsanwalt vertreten Besucher bzw. Prozessbeobachter Der Richter begann die Verhandlung, in dem er ein seitenlanges Schriftstück vorlas, welches die bisherigen Geschehnisse im oben genannten Rechtsstreit wiedergab. Weiterhin erklärte der Richter, dass er heute ganz allein in Funktion des Gerichts die Verhandlung führt und auch selbst das Protokoll schreibt bzw. vielmehr selbst den Protokolltext in ein Diktiergerät spricht, sodass kein/e Protokollant/in nötig sei. Dann ging es um die mehrfachen Befangenheitsanträge von Herrn Prof. Christidis gegen den Richter. Der Richter erklärte, dass Richter alleine über einen Befangenheitsantrag entscheiden können, auch wenn sich der Antrag gegen sie persönlich richtet. Den aktuellen Befangenheitsantrag von Prof. Christidis gegen den Richter lehnte der Richter selbst in Funktion des Gerichts mit der Begründung ab, dass der Antrag keine Gründe enthielte, die ausreichen, um dem Antrag stattzugeben. Dann setzte der Richter die Verhandlung fort. Prof. Christidis rügte dies und stellte an Ort und Stelle erneut mündlich einen Befangenheitsantrag. Auch dieser Antrag wurde ebenfalls- mit den gleichen Gründen wie beim vorherigen Antrag - vom Richter abgewiesen, was Prof. Christidis abermals rügte. Seite 1 von 4

Zeugenerklärung zum Az. 3 0 497/13, Gerichtstermin am 14.01.15 um 11 oo im LG Gießen im Rechtsstreit Prof. Christidis./. Land Hessen Dann wollte Herr Prof. Christidis Beweisanträge stellen. Der Richter lehnte die Aufnahme von Beweisanträgen vehement unter dem Hinweis ab, dass dies rechtlich nicht zulässig sei. Prof. Christidis rügte dies. Dann erklärte der Richter, dass die Einreichung der Klageschrift im Dezember 2013 nunmehr über ein Jahr zurückläge und der Kläger nach Auffassung des Gerichts genug Zeit gehabt hätte, um alle Beweisanträge zusammen zustellen und bei Gericht einzureichen. Der Richter merkte an, dass es für ihn sehr ungewöhnlich sei, dass zwischen Klageerhebung und einer abschließenden Verhandlung mehr als 12 Monate lägen. Üblich wäre eine Prozessdauer von 6 bis 8 Monaten seit Klageerhebung. Im Übrigen könne er keine Gründe für eine Amtshaftung erkennen. Zudem wäre auch gar kein Schaden entstanden. Herr Prof. Christidis widersprach der letzten Aussage des Richters und bezifferte den ihm entstandenen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der Amtshaftung auf mehrere tausend Euro. Allein 10.000 Euro zahlte er als Honorar an eine Psychologin für die Erstellung eines Gutachtens, dessen Erstellung etwa 1,5 Jahre in Anspruch nahm. Weiterhin erklärte Herr Prof. Christidis sehr ausführlich, dass und wie mehrere gerichtsrelevante Sachen vorgefallen wären (z. B. Kindesentführung, die keine war, unberechtigte Hausdurchsuchung, Beschneidung der gemeinsamen Söhne auf Anordnung der Kindesmutter obwohl die Zustimmung des Kindsvaters nicht vorlag,... [Aufzählung nicht abschließend]), die alle miteinander zusammenhängen, jedoch an verschiedenen Gerichten verhandelt werden, da die Vorfälle unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten zugeordnet werden. Aus diesem Grund flöße seine gesamte Freizeit in die Vor-, Nach- und Aufbereitung der zum Teil parallel laufenden Gerichtsprozesse. Ein weiteres Problem sei, dass einige Aspekte, die auf den ersten Blick unwichtig erschienen, sich erst zu einem späteren Zeitpunkt als wichtig herausstellten und es dementsprechend Zeit brauche, um dies in eine geeignete Darstellung (z. B. Schriftstück) zu bringen. Prof. Christidis führte aus, dass er Naturwissenschaftler und kein Jurist sei und er seine Sachen an den jeweilig zuständigen Gerichten verhandelt. Ihm (Prof. Christidis) ist es jedoch wichtig, dass die Fälle im Zusammenhang betrachtet werden, da die Fallinhalte kausal zusammenhingen und es nun mal kein Gericht gäbe, an dem alles zusammen verhandelt werden würde. Hinzu käme, dass er als Professor an der Technischen Hochschule Mittelhessen zehn Fächer unterrichte, unter denen sich auch eine Vielzahl fachfremder Fächer befände. Seite 2 von 4

Zeugenerklärung zum Az. 3 0 497/13, Gerichtstermin am 14.01.15 um 11 oo im LG Gießen im Rechtsstreit Prof. Christidis./. Land Hessen Die hohe Anzahl an sich sei unüblich, ebenso die Anzahl der fachfremden Fächer. Kollegen hätten wesentlich weniger Fächer bzw. fachfremde Fächer zu betreuen. Auf Grund der vielen Fächer, wäre sein Betreuungsaufwand höher als der seiner Kollegen. Außerdem hätte er viele Fächer, die mit einer Übung verbunden sind, in denen er Übungsaufgaben anbietet, die er regelmäßig durch neue Aufgaben ersetzt, um seine Studenten nicht zu unterfordern, da diese einen Anspruch auf eine gute Lehre hätten. Seinen Weihnachtsurlaub hätte er damit verbracht, um die Beweisanträge zusammenzustellen. 50 Seiten wären fertig und könnten eingesehen werden. Jetzt würden voraussichtlich nur noch 30 Seiten fehlen für dessen Erstellung er um etwas Zeit bittet. Der Rechtsanwalt, der das Land Hessen vertritt, rügte, dass Herr Prof. Christidis erst am heutigen Prozesstag umfangreiche Beweisanträge stellen wolle, da er sich darauf nicht auf die Schnelle vorbereiten könne. Aus diesem Grund wolle er, dass die Beweisanträge des Klägers im Verfahren nicht mehr zugelassen werden. Der Richter lehnte die Annahme der Beweisanträge nach den Ausführungen des Klägers und des Beklagten ab und erklärte dazu, dass er den mündlich gemachten Ausführungen von Prof. Christidis nicht zu 100% folgen konnte und, dass Beweisanträge vorher (vor der Verhandlung} schriftlich zu stellen seien, damit sich sowohl das Gericht als auch die Gegenseite darauf vorbereiten könne. Der heutige mündliche Prozesstermin sei lediglich dazu da, um vorher eingereichte Schriftsätze näher auszuführen, zu ergänzen und um Fragen zu klären. Neue Beweisanträge ließe er nicht mehr zu, da er ansonsten einen neuen Termin anberaumen müsste. Dies sei seiner Auffassung nach nicht notwendig. Prof. Christidis, sein Rechtsbeistand und sein Beistand rügten das Vorgehen mehrfach und forderten den Richter auf, die Rüge ins Protokoll aufzunehmen. Der Richter lehnte dies immer wieder ab. Die Beiständin von Prof. Christidis führte an, dass sie seit Jahren immer wieder Prozesse begleite und daher weiß, dass Rügen ins Protokoll aufzunehmen seien. Der Richter erklärte darauf hin, dass er Zweifel daran hätte, dass die Beiständin davon etwas verstünde, da in der ZPO genau geregelt sei, wie ein Verfahren abzulaufen hätte. Er blieb bei seiner Entscheidung, die Rüge nicht ins Protokoll aufzunehmen und beendete dann abrupt die Sitzung ohne eine Entscheidung zu verkünden. Seite 3 von 4

Zeugenerklärung zum Az. 3 0 497/13, Gerichtstermin am 14.01.15 um 11 oo im LG Gießen im Rechtsstreit Prof. Christidis./. Land Hessen Gießen, den 14.01.2015 Con Mol Waldstr. Seite 4 von 4

Andrea Jacob Psychelogist MA, EILLM & Bundelkhand University Doctor of Philosophy, Bundelkhand University Pestalozzistr. 68 35394 Gießen Tel.: 0641 /480 81 81 Email: Andrea_Jacob@gmx.de Andrea Jacob Pestalozzistr. 68 D-35394 Gießen Gießen, den 02.02.2015 Den strafrechtlichen Folgen einer falschen Eidesstattlichen Versicherung bin ich mir voll bewusst. Ich versichere eidesstattlich nachfolgendes: Ich habe den Gerichtstermin im Rechtsstreit Prof. Christidis./. Land Hessen am 14.01.15 um 11 Uhr im Raum 107 am LG Gießen als Beistand begleitet. Das Aktenzeichen lautet Az. 3 0 497/13. Die Verhandlung wurde von dem Vorsitzenden Richter Wallbott alleine geführt. Auch das Protokoll hat er allein auf ein Diktiergerät aufgezeichnet. Der Richter erläuterte, dass - wie alle bereits zuvor gestellten Befangenheitsanträge - auch der jüngst gestellte Befangenheitsantrag als "offensichtlich unzulässig" verworfen werde. Daraufhin stellte Prof. Christidis einen bereits neu vorbereiteten Befangenheitsantrag und gab ihn zur Akte. Ohne sich den Befangenheitsantrag genauer anzusehen, befand Richter Wallbott, dass auch dieser Befangenheitsantrag offensichtlich unzulässig sei. Herr Prof. Christidis rügte, dass der Richter selbst und nicht etwa ein Kontrollrichter über die Befangenheit von Richter Wallbott entscheidet. Der Richter nahm die Rüge auf. Herr Prof. Dr. Christidis trug vor, weitere Beweisanträge stellen zu wollen und zeigte auf einen ca. 50 Seiten dicken Packen an Beweisanträgen und deren Begründungen. Herr Wallbott wies die Beweisanträge als verspätet zurück. Professor Christidis führte hierzu aus, dass er an der Technischen Hochschule Mittelhessen zehn Fächer zu lesen habe, unter denen sich auch eine große Menge von für ihn fachfremden Inhalten befände. Dies sei unüblich, ebenso die Anzahl der ihm fremden Fächer. Auf Grund dieser vielen Fächer, wäre sein Arbeitsaufwand weit höher als der seiner Kollegen. Seinen Weihnachtsurlaub hatte er bereits damit zugebracht, die Beweisanträge zusammenzustellen, die im Grunde noch immer nicht komplett fertig seien. Der Richter lehnte nicht nur die Annahme der Beweisanträge nach den Ausführungen des Klägers und des Beklagten ab, sondern konstatierte, dass er den mündlichen Ausführungen von Prof. Christidis nicht zu 1 00 /o folgen könne und, dass Beweisanträge vorher (vor der Verhandlung) schriftlich zu stellen seien, damit sich sowohl das Gericht als auch die Gegenseite darauf vorbereiten könne. 1

Der mündliche Prozesstermin sei lediglich dazu da, um vorher eingereichte Schriftsätze näher auszuführen, zu ergänzen und um Fragen zu klären. Neue Beweisanträge ließe er nicht mehr zu, da er ansonsten einen neuen Termin anberaumen müsste. Dies sei seiner Auffassung nach nicht notwendig. Prof. Christidis, sein Rechtsbeistand und ich als Beistand rügten das Vorgehen mehrfach und forderten den Richter auf, die Rüge ins Protokoll aufzunehmen. Der Richter lehnte dies immer wieder ab. Ich führte zudem al Beiständin von Prof. Christidis an, dass ich seit Jahren immer wieder Prozesse begleite und daher weiß, dass Rügen ins Protokoll aufzunehmen sind. Der Richter erklärte darauf hin, dass er Zweifel daran hätte, dass die Beiständin davon etwas verstünde, da in der ZPO genau geregelt sei, wie ein Verfahren abzulaufen hätte. Er blieb bei seiner Entscheidung und beendete abrupt die Sitzung, ohne die Rüge ins Protokoll aufzunehmen. Bemerkung: Die Ausführungen von Prof. Dr. Christidis waren klar und deutlich. Das haben auch die zahlreiche Prozessbeobachter so empfunden, von denen ich die Adressen erbat, um von ihnen ein Gedächtnisprotokoll dieser Verhandlung zu erbitten. Einige der Protokolle der Prozessbeobachter, die der Verhandlung beigewohnt hatten, liegen mir bereits vor. Sie werden in Kopiee zt. n rea Jacob Psychelogist MA, EIILM & M. A., Bundelkhand University Doctor of Philosophy, Bundelkhand University 2