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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 11019 Berlin Per E-Mail Abschlussprüferaufsichtskommission Wirtschaftsprüferhaus Rauchstr. 26 10787 Berlin Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen gem. 65 WPO c/o DIHK Breite Straße 29 Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Mauerstraße 53 TEL.-ZENTRALE +49 30 18615 0 FAX +49 30 18615 7010 INTERNET www.bmwi.de BEARBEITET VON RR in A. Stöbener, RD in M. Giesler TEL +49 30 18615 7204 FAX +49 30 18615 5446 Angela.stoebener@bmwi.bund.de AZ VII B 3 12 94 30 /10 E-MAIL DATUM Berlin, 13. Mai 2015 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee 12 60439 Frankfurt/Main Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Husarenstraße 30 53117 Bonn Bundessteuerberaterkammer Neue Promenade 4 Bundesrechtsanwaltkammer Littenstr. 9 Bundesverband der Deutschen Industrie Breite Str.29 Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken Schellingstraße 4 10785 Berlin Bundesverband der Freien Berufe Reinhardtstr. 34 Bundesverband der Steuerberater Uhlandstraße 97 10715 Berlin Deutscher Anwaltverein Littenstr. 9 Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.v. Pariser Platz 3 Bundesverband Deutscher Banken Burgstr.28 Deutscher Buchprüferverband e.v. Tersteegenstraße 14 40474 Düsseldorf Deutscher Industrie- und Handelskammertag Breite Straße 29 10178 Deutscher Steuerberaterverband Deutscher Sparkassen- und Giroverband HAUSANSCHRIFT Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof

Seite 2 von 5 Littenstr. 10 GdW Bundesverband deutscher Wohnungsund Immobilienunternehmen Mecklenburgische Str. 57 14197 Berlin Charlottenstraße 47 Generalstaatsanwaltschaft Berlin Elßholzstraße 30 33 10781 Berlin Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Friedrichstraße 191 Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland Tersteegenstraße 14 40474 Düsseldorf Wirtschaftsprüferkammer Rauchstraße 26 10787 Berlin Gesellschaften für deutsche Sprache Redaktionsstab beim Deutschen Bundestag Platz der Republik 1 Marie-Elisabeth-Lüders-Haus 11011 Berlin Prüfungsverband deutscher Banken e.v. Gereonstr. 32 50670 Köln Wp.net - Verband für die mittelständische Wirtschaftsprüfung Maximilianstr. 16 80539 München BETREFF Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG) HIER ANLAGE Verbändeanhörung Referentenentwurf Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG). Der Referentenentwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt.

Seite 3 von 5 Wie bereits in dem Eckpunktepapier vom 6. Februar 2015 dargelegt, ist aufgrund der in der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie vorgegebenen Umsetzungsfrist (17. Juni 2016) und der Haushaltsrelevanz der Einrichtung einer öffentlichen Abschlussprüferaufsicht eine kurzfristige Anhörung erforderlich. Vor diesem Hintergrund sind Sie eingeladen bis einschließlich 3. Juni 2015 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Stellung zu nehmen (buero-viib3@bmwi.bund.de). Text und Begründung zum Artikel 2 werden Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt. 1. Regelungsanlass Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der berufsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 158 S. 196) sowie der Ausführung der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 158 S. 77). Die Umsetzung der Richtlinie muss bis spätestens 17. Juni 2016 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch die meisten Regelungen der o. g. EU-Verordnung anwendbar, so dass bis dahin entsprechende Anpassungen im deutschen Recht vorzunehmen sind. Soweit durch die neuen europäischen Vorgaben Änderungsbedarf im Handelsgesetzbuch (HGB) entsteht, wurde ein Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz AReG) durch das BMJV vorgelegt.

Seite 4 von 5 Mit dem APAReG-Entwurf wird im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung angestrebt. Dazu werden insbesondere Änderungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vorgeschlagen. Notwendige Anpassungen des Genossenschaftsgesetzes sowie des HGB werden im AReG des BMJV aufgenommen. 2. Einzelheiten Die Änderungen betreffen insbesondere die Neustrukturierung der Abschlussprüferaufsicht und notwendige Anpassungen des Berufsrechts. Soweit die in der Richtlinie und der Verordnung vorgesehenen Mitgliedstaatenoptionen dies erlauben, wird die bestehende Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer in der Wirtschaftsprüferkammer als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts erhalten (siehe 4 WPO). Ein Teil der Aufgaben muss jedoch nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zwingend durch die berufsstandsunabhängige Behörde selbst ausgeübt werden. Dies betrifft in erster Linie die Inspektionen sowie berufsaufsichtliche Ermittlungen und Sanktionen, die sich aus den Inspektionen oder Hinweisen anderer Behörden ergeben ( 66a Absatz 6 WPO-E). Die bestehende Abschlussprüferaufsichtskommission kann diese Aufgaben zukünftig aufgrund ihrer Rechtsform und Struktur nicht mehr wahrnehmen. Sie werden daher auf eine Bundesbehörde übertragen ( 66a WPO-E, Artikel 2 des APAReG Details stehen noch aus). Das System der präventiven Berufsaufsicht ist aufgrund der unmittelbar anwendbaren Regelungen zu den Inspektionen in Artikel 26 der Verordnung neu und europarechtskonform zu ordnen. Die Qualitätskontrolle durch Berufsangehörige und die Wirtschaftsprüferkammer wird erhalten, aber an die Vorgaben der Verordnung angepasst. Die Teilnahmebescheinigung wird durch ein Anzeigeverfahren ersetzt ( 57a und 57e WPO-E). Die Prüfer für Qualitätskontrolle werden hinsichtlich ihrer Kontrolltätigkeit einer präventiven Aufsicht unterworfen ( 66a Absatz 6 Satz 4). In der anlassbezogenen Berufsaufsicht wird in Umsetzung der Richtlinienvorgaben ein Maßnahmenkatalog ( 68 WPO-E), eine Regelung zur Veröffentlichung von Maßnahmen ( 69 WPO-E) und eine Erstreckung der Maßnahmen auf

Seite 5 von 5 Berufsgesellschaften ( 71 Absatz 2 WPO-E) geregelt. Ebenfalls in Umsetzung der EU- Vorgaben wird das Verwertungsverbot von Feststellungen der präventiven Berufsaufsicht für die Verfahren der Wirtschaftsprüferkammer aufgehoben ( 57e Absatz 5 WPO-E). Weitere durch die Richtlinie vorgegebene Änderungen betreffen die Berufspflichten der Abschlussprüfer, etwa das Qualitätssicherungssystem und die Handakte ( 51b und 55b WPO-E). Mit der Neustrukturierung der Berufsaufsicht soll eine Neuordnung des berufsgerichtlichen Verfahren verbunden werden. Die Sanktionierung schwerer Berufspflichtverletzungen soll durch die neue staatliche Aufsicht bzw. unter ihrer Letztverantwortung durch die Wirtschaftsprüferkammer erfolgen, um eine einheitliche, zügige und an den Grundsätzen der Selbstverwaltung orientierte Sanktionierung von Berufspflichtverstößen zu ermöglichen. Der Berufsgerichtsbarkeit kommt die Aufgabe der Überprüfung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen der Wirtschaftsprüferkammer und der staatlichen Aufsicht zu. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Berufsangehörigen werden deutlich ausgeweitet. Zudem wird die Berücksichtigung beruflichen Sachverstands verbessert, indem an allen gerichtlichen Entscheidungen Wirtschaftsprüfer als Beisitzer mitwirken und nicht nur im Rahmen der bisherigen Hauptverhandlung (WPO-E zum Fünften und Sechsten Teil). Darüber hinaus sind weitere Änderungen der WPO ohne Bezug zur Richtlinienumsetzung erforderlich, die in den letzten Jahren mit Blick auf die EU-Reform der Abschlussprüfung aufgeschoben worden waren. Dazu gehört die praxisnahe Anpassung der Berufsausübung ( 43a WPO-E), die Regelung der Berufshaftpflichtversicherung ( 54a WPO-E) und die Wiedereinführung einer verkürzten Prüfung für vereidigte Buchprüfer ( 13a WPO-E). Mit freundlichen Grüßen im Auftrag gez. Dr. Lücke