Vollzugsverordnung. Abfallentsorgungsreglement



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Transkript:

Vollzugsverordnung Abfallentsorgungsreglement vom 30. Oktober 008

Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr 3 Art. Kehrichtgebinde 3 Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 3 Art. 4 Haushalt-Sperrgut 4 Art. 5 Separatabfuhren 4 Art. 6 Separatsammlungen 4 Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle 4 Art. 8 Häckseldienst 5 Art. 9 Information 5 Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle 6 Anhang Modalitäten 7 /7

Der Gemeinderat Buttisholz erlässt aufgrund von Art. Abs. des Abfallentsorgungsreglements vom 7. November 00 folgende Vollzugsverordnung: Art. 1 Kehrichtabfuhr 1 Die Abfuhr des Hauskehrichts aus dem Siedlungsgebiet erfolgt in der Regel im Dorf alle Wochen und die sogenannte Aussentour einmal monatlich. Fällt die ordentliche Kehrichtabfuhr auf einen öffentlichen Feiertag, wird die Abfuhr in der Regel verlegt. 3 Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe sowie Detailhandel entsorgen ihre Siedlungsabfälle in der Regel über das Wäge-System. Der GALL Vorstand kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Für die Entsorgung von Spezialabfällen muss beim GALL Vorstand eine Bewilligung eingeholt werden. Die Entsorgungswege der Abfälle sind dabei aufzuzeigen. 4 Die Separatabfuhren gemäss Art. 5 dieser Verordnung werden nach Bedarf angeordnet. Art. Kehrichtgebinde 1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind folgende Gebinde zulässig: - Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken des GALL - Futtersäcke mit Gebührenmarken des GALL (nur Landwirtschaftsbetriebe) - Container mit mind. 40 und max. 800 Liter Inhalt, die nur zugelassene Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken enthalten - gebührenpflichtige Container mit mind. 40 und max. 800 Liter Inhalt für die Entsorgung des Kehrichts von Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben (Gewerbecontainer) - gebührenpflichtige Container mit mind. 40 max. 800 Liter für Haushalte, die sich für die gewichtsmässige Entsorgung entschieden haben - Sperrgutbündel mit Gebührenmarken Die Höchstgewichte bei den Kehrichtsäcken betragen beim 17 L Sack 3.5 kg, beim 35 L Sack 7 kg, beim 60 L Sack 10 kg und beim 110 L Sack 15 kg. 3 Gebührenpflichtige Container sind zusätzlich mit dem Datenträger (Chip) des GALL auszurüsten. Die Funktionsfähigkeit der Container muss jederzeit gewährleistet sein und geht zu Lasten des Eigentümers. 4 Container sind so zu beschriften, dass deren Identifikation ohne besonderen Aufwand möglich ist (Eigentümerinnen und Eigentümer, Strasse, Hausnummer). 5 Die Anschaffung und Ausrüstung der Kehrichtgebinde ist Sache der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer. Art. 3 Bereitstellung der Gebinde 1 Der Hauskehricht und alle anderen Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, sind am Tag der Abfuhr gut sichtbar an dem durch den GALL bezeichneten Ort bereitzustellen. Bei Schneefall muss der Zugang geräumt sein. Das Abfuhrgut ist so bereitzustellen, dass Emissionen, Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. 3/7

3 Kehricht von Liegenschaften, welche nicht an einer für die Zufahrt geeigneten Strasse liegen, ist zur nächsten Stelle der Sammelroute zu bringen. Die direkte Abfuhr kann insbesondere bei nicht durchgehenden Strassen ohne genügend Wendeplatz oder bei zu schmalen Strassen abgelehnt werden. Der Routenplan wird nach Anhörung des Gemeinderates durch den GALL festgelegt. 4 Ist der Zugang behindert, sind Gebinde defekt oder sind Abfälle nicht weisungsgemäss bereitgestellt, kann die Übernahme der Abfälle verweigert werden. 5 Der Benützer eines Containers, der für das Wäge-System ausgerüstet ist, hat klar zu kennzeichnen, ob der Container geleert werden soll oder nicht. Art. 4 Haushalt-Sperrgut Haushalt-Sperrgut ist zu bündeln und darf die Masse von 150 x 100 x 50 cm nicht überschreiten. Es darf nur bis zu einem Höchstgewicht von 0 kg bereitgestellt werden. Grösseres und / oder schwereres Sperrgut ist auf eigene Kosten zu entsorgen. Art. 5 Separatabfuhren 1 Die Gemeinde bietet für Karton aus Haushaltungen Separatsammlungen an. Der Karton ist zu falten und zu bündeln. 3 Regelmässig grössere Mengen von Karton von Gewerbe- und Industriebetrieben sind in Containern bereitzustellen. 4 Die Termine und weitere Informationen werden in einem separaten "Kehrichtkalender" jährlich den Haushaltungen zugestellt. Art. 6 Separatsammlungen Die Gemeinde bietet für folgende Abfälle aus Haushaltungen Separatsammlungen an Sammelstellen an: - Kühlgeräte pro Stück - Elektronik- und Elektrogeräte - Alteisen aus Haushaltungen - Weissblech und Alu-Dosen - Altpapier und Karton - Glas - Speiseöl, Altöl - PET - Kleider, Schuhe - Batterien - Ton- und Zementwaren aus Haushaltungen Art. 7 Kompostierbare Abfälle / Speiseabfälle 1 Für kompostierbare Abfälle hat der Liegenschaftsbesitzer wenn möglich einen Kleinkompostplatz bereitzustellen. Der Betrieb und Unterhalt ist Sache der Benutzer. 4/7

Nicht auf der eigenen Liegenschaft verwertbare, kompostierbare Abfälle (ohne Küchenabfälle) können während den Monaten Mai bis September zur Sammelstelle der Gemeinde gebracht werden. 3 In grösseren Mengen anfallende Lebensmittel- und Speiseabfälle aus Grossküchen sind nach den kantonalen Weisungen und Merkblättern zu entsorgen. Art. 8 Häckseldienst 1 Für den Gartenabschnitt wird ein regelmässiger Häckseldienst organisiert. Die Daten dieser Häckseltage werden im Kehrichtkalender publiziert. Das zu häckselnde Material muss am Vortag geordnet und gut sichtbar bereitgelegt werden. Weitere Häckseltermine und Grossräumungen sind mit dem Unternehmer direkt auf eigene Kosten zu vereinbaren. Art. 9 Information 1 Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung sowie Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe über die Vermeidung, die Verwertung (Separatsammlung und Recycling) und die Behandlung von Abfällen. Alle Haushaltungen und Betriebe erhalten regelmässig einen Kehrichtkalender mit Informationen über: - Abfuhrtage für Hauskehricht - Separatabfuhren und Separatsammlungen - Standorte der Sammelstellen und deren Öffnungszeiten - weitere Entsorgungsmöglichkeiten Diese Vollzugsverordnung ersetzt diejenige vom 15. Februar 1990. 6018 Buttisholz, 30. Oktober 008 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident sig. Josef Huber Der Gemeindeschreiber sig. Reto Helfenstein 5/7

Anhang 1 Gebührenfestlegung für Separatsammlungen und kompostierbare Abfälle Gestützt auf Art. 14 (Gebührenfestlegung) des Abfallentsorgungsreglements hat der Gemeinderat Buttisholz mit Beschluss vom 5. Dezember 00 folgende Gebühren festgelegt: 1. Grundgebühr Die Grundgebühr pro Jahr inkl. Mehrwertsteuer beträgt Fr. 60.00 und wird jährlich, auf Grund der angefallenen Kosten, durch den Gemeinderat festgelegt. Die Grundgebühr ist einzeln je Haushalt, je Betrieb und je Landwirtschaftsbetrieb zu entrichten. Ein Landwirtschaftsbetrieb mit einer Wohneinheit gilt als eine Betriebseinheit.. Separatsammlungen - Kühlgeräte pro Stück in Grundgebühr enthalten - Elektronik- und Elektrogeräte in Grundgebühr enthalten - Alteisen aus Haushaltungen in Grundgebühr enthalten - Weissblech und Alu-Dosen in Grundgebühr enthalten - Altpapier und Karton in Grundgebühr enthalten - Glas in Grundgebühr enthalten - Speiseöl, Altöl in Grundgebühr enthalten - PET in Grundgebühr enthalten - Kleider, Schuhe in Grundgebühr enthalten - Batterien in Grundgebühr enthalten - Ton- und Zementwaren aus Haushaltungen in Grundgebühr enthalten 3. Kompostierbare Abfälle 1 Die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen / Speiseabfälle ist Sache des Liegenschaftsbesitzers und Erzeugers. Häckseldienst - pro Anmeldung und 15 Minuten häckseln in Grundgebühr enthalten - je weitere 15 Minuten Fr. 0.00 - Abtransport Häckselgut Fr. 5.00 - Grossräumungen und Anfragen ausserhalb der publizierten Häckseltermine zu Lasten Verursacher 6/7

Anhang Modalitäten 1. Verkaufsstellen für Gebührenmarken Bei folgenden Detailhandelsgeschäften bzw. Dienstleistungsbetrieben können die Gebührenmarken gekauft werden: - Bäckerei brot & co - Landi - De frisch Egge - Post - Suppiger Eisenwaren - Fi fa fo - Spar. Gebrauchsdauer von Gebührenmarken bei Gebührenanpassungen Bei Gebührenanpassungen sind die bisherigen Gebührenmarken bis maximal 3 Monate nach dem Gebührenerhöhungstermin gültig. 3. Befestigung / Erkennung von Marken Die Selbstklebemarken sind am Sackkopf oder um den Verschlussbändel aufzukleben. Bei Sperrgut sind sie gut sichtbar anzubringen. 4. Direktanlieferung an die Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) in Oftringen Eine Direktanlieferung an die KVA ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer einmaligen Bewilligung durch den Vorstand des Gemeindeverbandes für Abfall-Entsorgung Luzern- Landschaft (GALL). 5. Turnus der Rechnungsstellung 1 Die Grundgebühren werden jährlich jeweils im. Quartal des Jahres in Rechnung gestellt. Die Gebühren für Separatsammlungen werden gemäss Beschluss des Gemeinderates erhoben. 3 Bei der gewichtsabhängigen Entsorgung der Siedlungsabfälle legt der Gemeindeverband für Abfallentsorgung Luzern-Landschaft (GALL) den Zeitpunkt der Rechnungsstellung fest. 6. Inkrafttreten Die Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 009 in Kraft. 7/7