Systemsicherheit Aufgaben der Verteilnetzbetreiber, DJ-E, Dr. Gabriele Haas SEITE 1
Systemsicherheitsmaßnahmen des VNB > Nach 11 EnWG Verpflichtung eines jeden Netzbetreibers zum Betrieb eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Energieversorgungsnetzes; Konkretisierung u.a. durch 13 und 14 EnWG. > Maßnahmen des VNB nach im Falle der Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit: Eigene Maßnahmen nach 14 Abs. 1 S. 1 i.v.m 13 EnWG Maßnahmen auf Anweisungen des ÜNB nach 14 Abs. 1 c i.v.m 13 EnWG SEITE 2
Maßnahmen des VNB auf Anweisung des ÜNB > Verpflichtung der VNBs gemäß 14 Abs. 1 c S. 1 Maßnahmen des ÜNB oder eines nach 14 Abs. 1 S. 1 EnWG verantwortlichen VNB, in dessen Netz sie eingebunden sind, nach dessen Maßgaben durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit erforderlich, um Gefährdungen oder Störungen in den Netzen mit geringstmöglichen Eingriffen zu vermeiden. D.h. VNB wird im Wege der Kaskade auf Anweisung des ÜNB tätig; bdew- Praxisleitfaden für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern und bdew-mustervertrag SEITE 3
Eigene Systemsicherheitsmaßnahmen des VNB > Maßnahmen nach 13 EnWG gelten gemäß 14 Abs. 1 S. 1 EnWG für die VNB im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. Netzbezogene Maßnahmen Marktbezogene Maßnahmen bzw. zwangsweise marktbezogene Maßnahmen? Lastabwurf, wenn Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach 13 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt werden können, soweit möglich Vorabinformation Folge der Maßnahme nach 13 Abs. 2 S. 1: Ruhen der Leistungspflichten und damit keine Haftung für Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung und vollständiger Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden 13 Abs. 4 a EnWG? SEITE 4
BACK-UP SEITE 5
Maßnahmen bei Gefährdung bzw. Störung der Strombzw. Gasversorgung 13 EnWG Strom 16 EnWG Gas 1. netzbezogene Maßnahmen 2. marktbezogene Maßnahmen Vertragliche Maßnahmen (i. W. Regelenergie, Lastabschaltung bei Großkunden) Zwangsmaßnahmen (Anweisung von Kraftwerken, Einschränkung nach 16 Abs. 2 a S. 3 f. für systemrelevante. Gaskraftwerke) 3. Lastabwurf 1. netzbezogene Maßnahmen 2. marktbezogene Maßnahmen Vertragliche Maßnahmen (i. W. Ausgleichsleistung, Speicher) 3. Lastabwurf Vergütung ohne Entschädigung SEITE 6
Kabinettsentwurf I - Regelungen zur Offshore-Anbindung > Gültige Rechtslage: Anbindungsanspruch nach 17 Abs. 2a EnWG; Kosten für Errichtung und Betrieb werden über Netzentgelte gewälzt Keine ausdrückliche Regelung zur Haftung für verzögerte oder gestörte Netzanbindung, aber Möglichkeit zum Schadensersatz (Vorsatz, Fahrlässigkeit) > EnWG-Entwurf: Anbindungsanspruch im Rahmen von diskriminierungsfrei zugeteilten Kapazitäten, Anspruch besteht ab geplantem Fertigstellungszeitpunkt der Anbindungsleitung (keine Änderung des Zeitpunkts ab 30 Monate vor Fertigstellungszeitpunkt) Anlagenbetreiber erhält bei Nichteinspeisung wegen Störung oder verzögerter Netzanbindung unabhängig von Schuldfrage des ÜNB Entschädigung Aber Begrenzung der Entschädigung auf 90 % der Einspeisevergütung, bei Vorsatz 100%, Begrenzung auf 100 Mio. für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden je Schadensereignis SEITE 7
Kabinettsentwurf I - Wälzungsmechanismen > Wälzung von Entschädigungskosten über separate Umlage Kosten aus Haftungsrisiken bei Netzanbindung u. Betrieb von Offshore-Windkraftanlagen werden per separater Umlage zunächst analog zu KWK-Aufschlag nach horizontalem Belastungsausgleich als Aufschlag auf Netzentgelte an Letztverbraucher gewälzt Selbstbehalt des ÜNB, der nicht in die Wälzung einfließt und bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt wird Ermittlung der Umlage auf Basis erwarteter Kosten für das nächste Jahr bis 30.09. Abweichungen Ist/Prognose fließen in nächste Umlageermittlung ein. > Wälzung von Invest- und Planungskosten über Netzentgelte Investitionskosten für Netzanbindung (von Umspannanlage bis Netzverknüpfungspunkt an Land) und Kosten für Aufstellung des Offshore-Netzplans und des Offshore Netzentwicklungsplans werden horizontal wie KWK-Kosten auf alle ÜNB verteilt Anerkennung als dnbk mit (t-0)-versatz in ÜNB-Netzentgelten vertikale Wälzung über VNB-Netzentgelte (vorgelagerte Netzkosten) an Letztverbraucher SEITE 8
Kabinettsentwurf II - Winterhilfe, 13 EnWG ff > Ziel der Änderungen: Sicherstellung der Versorgungssicherheit und Vermeidung von Blackouts > Inhalt: Umfassende Eingriffe in die Rechte von Kraftwerksbetreibern, Speicherbetreibern, Speicherkunden etc: Verpflichtung der Speicherbetreiber zur Anpassung der Ein- und Ausspeisung auf Anweisung des ÜNB/FNB ÜNB werden zur Schaltzentrale der Versorgungssicherheit, können sogenannte systemrelevante Kraftwerke (Meldepflichten 10 MW, Stilllegungsverbote 50 MW) ausweisen, Genehmigung als systemrelevantes Kraftwerk bei Nichteinschreiten der BNetzA Eingriffe gegen Erstattung der sogenannten notwendigen Auslagen SEITE 9