Krankenhaus entsorgte Fuß auf Müllhalde Spaziergänger fanden im mittelslowakischen Ort Trvna einen amputierten Fuß an einem Bachufer. Wie die Presse berichtete, vermutete die Polizei zunächst eine Bluttat. Nach tagelangen Ermittlungen stellten die Fahnder fest, dass das amputierte Körperteil nach einer Operation in einem Krankenhaus auf eine Müllhalde geworfen worden war...
Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Mitteilung (M 18) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Stand Juni 2002
Die Richtlinie gibt praktische Ratschläge für die Entsorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung und Forschung anfallen.
Rechtliche Grundlagen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Abfallverzeichnisverordnung Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Infektionsschutzgesetz Gefahrgutverordnung
Novelle des KrW-/AbfG Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie Neue Abfallhierarchie Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung Beseitigung
Geltungsbereich Einrichtungen, in denen bestimmungsgemäß Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt, Rettungs- und Krankentransporte ausgeführt, Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt, Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren - untersucht oder gehandhabt, Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt, infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert, Medikamente gehandhabt oder zubereitet werden.
Krankenhäuser Dialysestationen und -zentren Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Sanatorien und Kurheime Pflege- und Krankenheime bzw. -stationen, einschließlich Gemeinde- und Krankenpflegestationen Einrichtungen für das ambulante Operieren Arztpraxen und Zahnarztpraxen, Praxen der Heilpraktiker, physikalische Therapie Gesundheitsämter Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste Sozialstationen, Haus- und Familienpflegestationen Versuchstierhaltung mit infizierten Tieren Tierärztliche Praxen, Kliniken, Institute und Forschungseinrichtungen Medizinaluntersuchungsämter Hygieneinstitute Blutspendedienste, Blutbanken Medizinische Laborpraxen Zahntechnische Laboratorien Human- und veterinärmedizinische Institute und Forschungseinrichtungen Institute für Pathologie Apotheken
Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten des Europäischen Abfallverzeichnisses Nationales Recht: Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 20 Kapitel 110 Unterkapitel 839 Abfallarten 405 gefährliche Abfälle (*) 434 nicht gefährliche Abfälle
Kapitel 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01 01 18 01 02 18 01 03 * 18 01 04 18 01 06 * 18 01 07 18 01 08 * 18 01 09 18 01 10 * 18 02 01 18 02 02 * 18 02 03 18 02 05 * 18 02 06 18 02 07 * 18 02 08 spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen
180101: Spitze oder scharfe Gegenstände Kanülen, Skalpelle, Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnittverletzungen Sammlung in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen Gemeinsame Entsorgung mit 18 01 04 ist möglich Stoffliche Verwertung ist unzulässig
180102: Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven Körperteile und Organabfälle, einschließlich Blut und flüssige Blutprodukte Gesonderte Beseitigung (Verbrennung) Umfüllen und Sortieren ist nicht zulässig Mit Blut gefüllte Behältnisse können entleert werden Lagerung unter +15 o C, nicht länger als eine Woche
180103*: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Ansteckungsgefährlichkeit (Kontagiosität, Infektionsdosis, epidemisches Potenzial) Überlebensfähigkeit des Erregers (Dauer der Infektionstüchtigkeit) Übertragungsweg Ausmaß und der Art der potenziellen Kontamination Menge des kontaminierten Abfalls Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit
17 Infektionsschutzgesetz Übertragung durch unmittelbaren Kontakt mit verletzter oder nichtintakter Haut oder Schleimhaut (Inokulation): AIDS/HIV Virushepatitis TSE (Transmissible spongiforme Enzephalopathie) CJK, vcjk (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit) Fäkal-orale Übertragung Cholera Ruhr, HUS (enterophatisches hämolytisch-urämisches Syndrom) Typhus/Paratyphus Aerogene Übertragung Aktive Tuberkulose Meningitis/Enzephalitis Brucellose Diphtherie Lepra Milzbrand Pest Virusbedingte- Hämorrhagische Fieber Pocken Poliomyelitis Psittacose Q-Fieber Rotz Tollwut Tularämie
18 01 03*
18 01 04: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Getrennte Erfassung an der Anfallstelle reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse Gemeinsame Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen ist möglich (HMV) Sortierung ist untersagt
18 01 04:
18 01 06* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten 18 01 07* Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen Zuordnung zu spezifischeren Abfallschlüsseln möglich (Kapitel 06, 07, 16)
180108*: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel Reste oder Fehlchargen nicht vollständig entleerte Originalbehältnisse (z. B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika) verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen, Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten, Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (> 20 ml) Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material (> 20 ml) z. B. Druckentlastungssysteme und Überleitungssysteme nachweislich durch Freisetzung mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffen bei der Zubereitung oder Anwendung der vorgenannten Arzneimittel kontaminiertes Material (z. B. Unterlagen, stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung)
Nicht dazu gehören gering kontaminierte Abfälle. Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik/Papiermaterial, Aufwischtücher und leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper, Schläuche und Infusionsflaschen), Luftfilter von Sicherheitswerkbänken. Diese Abfälle sind dem AS 180104 zuzuordnen.
180110*: Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Inhalte von Amalgamabscheidern Amalgamreste extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen Rücknahme durch Hersteller von Amalgamabscheidern Postalischer Versand ist zulässig
Weitere im Gesundheitsdienst anfallende Abfälle Laborchemikalien (AVV-Kapitel 06, 07, 16) Verpackungen (AVV-Kapitel 15) Bau- und Abbruchabfälle (AVV-Kapitel 17) Gemischte Siedlungsabfälle (AVV-Kapitel 20) Küchen- und Kantinenabfälle (AVV Kapitel 20) AVV- Abfallverzeichnisverordnung
Betriebsbeauftragter für Abfall (gemäß 54 ff. KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall) Initiativpflicht Informationspflicht Kontrollpflicht
SeptoPack: speziell für Krankenhausabfall (ZSA) SeptoSharp: für scharfen Abfall SeptoSafe: giftiger Abfall für Mensch und Tier
Erich Schmidt Verlag GmbH und Co. Genthiner Straße 30 G 10785 Berlin Tel.: 030/250085-0 Fax: 030/ 250085-21 Email: ESV@esvmedien.de ISBN-Nr.: 3503070362 Preis: 9,80 Euro
Erfahrungen aus der Arbeitsgruppe Umweltschutz im Krankenhaus s
Arbeitsgruppe Umweltschutz im Krankenhaus des Landes Sachsen- Anhalt Am 11. Januar 1994 wurde die Arbeitsgruppe gegründet, unterstützt durch Krankenhausgesellschaft e.v. in 06112 Halle/Saale, Magdeburger Straße 23. 30 teilnehmende Krankenhäuser Landesamt für Verbraucherschutz Untere Umweltbehörden
Ziele Abfallwirtschaft im Gesundheitswesen etablieren Austausch von Wissen und Informationen Förderung ökologischer und ökonomischer Maßnahmen Koordination von Umweltschutzaktivitäten Aufstellung von Fortbildungsprogrammen in allen Bereichen des Umweltschutzes Durchführung von Veranstaltungen zu aktuellen Umweltproblemen Bildung von Projektgruppen Vorstellung neuester technischer Lösungen im Umweltschutz Erarbeitung praxisnaher Konzepte Erfahrungsaustauschs hinsichtlich Kosteneinsparungen Interessenvertretung aller Krankenhäuser s gegenüber Umweltbehörden in Zusammenarbeit mir diesen Kontaktadresse für Krankenkassen
Themen Abfall Besichtigung MHKW Magdeburg Rothensee Haftungsfragen des Abfallbeauftragten Novellierung der Nachweisverordnung Arzneistoffe in Zu- und Abläufen von kommunalen Kläranlagen Erhebung zum Abfallaufkommen in Krankenhäusern Erhebung von Entsorgungskosten Elektrogerätegesetz und erste Erfahrungen mit der Umsetzung Gewerbeabfallverordnung Gefahrgut-/Gefahrstoffrecht Neues zum Gefahrstoffrecht Beförderung gefährlicher Güter Versand von diagnostischen Proben und biologischen Produkten
Themen Hygiene Vorkommen von Schimmelpilzen in der Umwelt Die EU- Hygiene-Verordnung Legionellen im Trinkwasser Infektionsschutzgesetz Händedesinfektion am praktischen Beispiel Anwendung von sicheren Instrumenten in medizinischen Einrichtungen Wasser Wasser als Quelle nosokomialer Infektionen Abwasser aus Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen Wasserspender unter dem Blickwinkel mikrobiologischer Untersuchungen ATV-Merkblatt Abwasser aus Krankenhäusern
Themen Lärm Lärm als gesundheitliche Gefahr Allgemeines Vorstellung des IFAG Rheinland-Pfalz Vorstellung des Thüringer Arbeitskreises Produktrücknahme bei Siemens Medical Solutions Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung Tierkörpernebenproduktebeseitigungsgesetz Energieeffizienz im Krankenhaus
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! ellen.gerlach@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Tel.: 0345/ 5704 411