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Transkript:

Nr. 5 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 4. September 0* (Stand. September 0) Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern, gestützt auf die Artikel 4 Absatz und Unterabsatz k der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung (FHZ-Vereinbarung) vom 5. September 0, beschliesst: I. Allgemeines Art. Die Studienordnung regelt die Ausbildung an der Hochschule Luzern, namentlich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und deren Abschluss, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen, die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Disziplinarmassnahmen und die entsprechenden Zuständigkeiten sowie das Einspracheverfahren. Die Departemente der Hochschule Luzern legen die Ausführungsbestimmungen zur Studienordnung in ihren Studienreglementen fest und schliessen Vereinbarungen mit anderen Hochschulen zur Regelung von Kooperationsstudiengängen ab. Studienreglemente und Kooperationsvereinbarungen der Departemente gemäss Absatz sind vom Fachhochschulrat zu genehmigen. * G 0 95 SRL Nr. 50

Nr. 5 II. Zulassungs- und Anerkennungsvoraussetzungen Art. Zulassungsvoraussetzungen In Anwendung bundesrechtlicher und interkantonaler Zulassungsvorschriften legt die Hochschule Luzern die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium in dieser Studienordnung sowie in den Anhängen bis 5 fest. Die Departemente sind für die Durchführung der Zulassungsverfahren zuständig. Wer an der Hochschule Luzern oder an einer anderen Fachhochschule wegen Nichterbringens von Leistungsnachweisen oder wegen Nichteinhaltens von Prüfungsvorschriften endgültig abgewiesen worden ist, wird in einem gleichartigen Studiengang der Hochschule Luzern nicht zum Studium zugelassen. Art. Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen Die Departemente der Hochschule Luzern fördern die Mobilität der Studierenden durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Hochschulen des In- und Auslandes. Sie regeln in den Studienreglementen die Anerkennung und die Anrechnung von a. bereits erbrachten Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen, anderweitig erbrachten schulischen oder praktischen Leistungen sowie ausländischen Abschlüssen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts; sowie von b. Modulen, die in anderen Studiengängen des gleichen Departementes oder an anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden, unter besonderer Berücksichtigung der interdisziplinären Studienangebote der Hochschule Luzern. III. Zuständigkeiten Art. 4 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat genehmigt a. die Ausbildungskonzepte neuer Studiengänge, b. die Studienreglemente und Kooperationsvereinbarungen der Departemente gemäss Artikel Absatz. Art. 5 Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes der Hochschule Luzern trägt unter Vorbehalt anderer im übergeordneten Recht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die Ausbildung.

Nr. 5 Insbesondere hat sie oder er folgende Aufgaben: a. Verabschiedung der Studienreglemente für die Bachelor- und Masterstudiengänge, b. Abschluss von Kooperationsvereinbarungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge, c. Entscheid über die Erteilung der Bachelor- und Masterdiplome, d. Sicherstellung einer hochstehenden Qualität der Ausbildung. Die Direktorin oder der Direktor legt im Studienreglement die operativen Zuständigkeiten innerhalb des Departementes entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur fest. IV. Ausbildung. Struktur der Ausbildung Art. 6 Module Die Ausbildung an der Hochschule Luzern ist in Module gegliedert. Jedem Modul wird gemäss dem «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) eine bestimmte Anzahl Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS-Credits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen. Art. 7 Ausgestaltung der Module Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Niveau und/oder Typen gliedern. Insbesondere wird unterschieden zwischen a. Pflichtmodulen, die für den Abschluss des Studiums obligatorisch sind, und b. Wahlmodulen, die frei wählbar sind. Die Departemente können zudem Wahlpflichtmodule, die aus einer Gruppe von Modulen ausgewählt werden müssen, einführen. Sie verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Auskunft über die Eingangsvoraussetzungen, die zu erreichenden Kompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernformen, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt, Form und Anspruchsniveau) sowie die zugeordneten ECTS-Credits gibt. 4 Für die Teilnahme an einem Modul ist eine Anmeldung erforderlich. Wer ein Modul beginnt, ist verpflichtet, das ganze Modul zu absolvieren.

4 Nr. 5 Art. 8 Studienaufwand Der Studienaufwand gemäss dem ECTS wird wie folgt ausgewiesen: a. jedem Modul wird eine Anzahl ECTS-Credits zugeordnet, b. ein ECTS-Credit entspricht einem Studienaufwand von 0 Stunden, ein Vollzeit- Studienjahr entspricht einem Pensum von 800 Stunden beziehungsweise 60 ECTS- Credits bestehend aus Kontakt- und/oder begleitetem oder nicht begleitetem Selbststudium, c. Studierende erhalten pro bestandenes Modul die im Voraus festgelegte Anzahl ECTS-Credits gemäss den Bestimmungen der Studienreglemente der Departemente, wobei entweder alle festgelegten ECTS-Credits oder gar keine vergeben werden. Art. 9 Studienleistungen Studienleistungen sind die während des Studiums in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen, Projekte und Praxiseinsätze. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen. Art. 0 Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb. Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen und Berichte, c. Vorträge, Präsentationen, künstlerische Performances oder Konzerte, gestalterischkünstlerische Arbeiten und Ausstellungen, d. Praktikumsberichte. Studienleistungen können Bestandteile von Leistungsnachweisen sein. Art. Unterrichtssprache Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung anderer Sprachen ist mit Zustimmung der für das Modul zuständigen Dozentin oder des zuständigen Dozenten zulässig. Art. Bewertung von Leistungsnachweisen Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt a. mit den relativen ECTS-Bewertungen, wobei von den Studierenden, die erfolgreich bestanden haben, die besten 0 Prozent die Bewertung «A», die nächsten 5 Prozent die Bewertung «B», die nächsten 0 Prozent die Bewertung «C», die nächsten 5 Prozent die Bewertung «D» und die letzten 0 Prozent die Bewertung «E» erhalten.

Nr. 5 5 Studierende, die nicht erfolgreich waren, erhalten entweder die Bewertung «FX» für «nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)» oder die Bewertung «F» für «nicht bestanden» oder b. mit den absoluten ECTS-Bewertungen «A» (hervorragend), «B» (sehr gut), «C» (gut), «D» (befriedigend), «E» (ausreichend), «FX» (nicht bestanden, Verbesserung erforderlich) und «F» (nicht bestanden) oder c. mit den numerischen Noten, wobei «6» die beste und die schlechteste Benotung darstellt und ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn die Note «4» erreicht wird, d. mit ECTS-Bewertungen und numerischen Noten oder e. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden». Bei Kooperations-Masterstudiengängen kann in begründeten Fällen von den Bewertungen gemäss Absatz abgewichen werden. Art. Vergabe von ECTS-Punkten Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen werden die entsprechenden ECTS-Punkte pro Modul vergeben. Die Departemente legen in der Modulbeschreibung die Kriterien fest, nach welchen die Modulbeurteilung, insbesondere die Gesamtbewertung und die Vergabe von ECTS- Punkten, erfolgt. Bei ungenügenden Studienleistungen (ECTS-Bewertung «FX») können Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, muss das entsprechende Modul wiederholt werden. Art. 4 Wiederholung von Modulen Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiterhin im Lernangebot sind. Es besteht kein Anrecht auf die unmittelbare Wiederholung des Moduls. Studierende, die ein Pflichtmodul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen und sind vom Besuch aller weiteren Module und Modulwiederholungen per sofort ausgeschlossen. Für den Ausschluss aus dem Studium aufgrund wiederholt ungenügender Leistung (Benotung «F» oder äquivalent) ist die Leitung Bachelor- bzw. Master-Ausbildung zuständig. Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS-Credits erworben werden. Ausserdem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Bewertung zu erreichen.

6 Nr. 5 Art. 5 Diplomurkunde, Diplomzeugnis und Diplomzusatz Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der Bachelor- oder der Masterausbildung erhalten folgende Dokumente: a. Diplomurkunde, b. Diplomzeugnis, c. Diplomzusatz. Die Diplomurkunde gilt als Ausweis über das bestandene Bachelor- oder Masterstudium und wird vom Fachhochschulrat ausgestellt sowie von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern mitunterzeichnet. Der mit der Diplomurkunde verliehene Titel richtet sich nach den Vorschriften des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 7. Bei Kooperations-Masterstudiengängen werden gemeinsame Diplomurkunden ausgestellt. 4 Das Diplomzeugnis enthält die Ergebnisse sämtlicher für das Bachelor- oder das Masterdiplom anrechenbaren Module. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der Hochschule Luzern bestandenen, aber nicht für das Bachelor- oder Masterdiplom angerechneten Module ausgewiesen. 5 Der Diplomzusatz gibt in standardisierter Form Auskunft über Studieninhalte und über akademische und berufliche Qualifikationen.. Bachelorausbildung Art. 6 Umfang Die Bachelorausbildung umfasst Studienleistungen im Umfang von 80 ECTS-Credits. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Studiendauer von drei Jahren. Berufsbegleitend Studierenden können einschlägige Berufstätigkeiten während des Studiums mit bis maximal 6 ECTS-Credits angerechnet werden. Die Departemente können festlegen, welche Leistungsnachweise im Rahmen der Berufstätigkeit zu erbringen sind. Praktika, Berufstätigkeiten mit besonderer Begleitung oder Berufstätigkeiten, in deren Rahmen besondere Leistungsnachweise erbracht werden müssen, sind nicht einschlägige Berufstätigkeiten im Sinn dieser Bestimmung. Die Struktur der Studiengänge wie auch die Möglichkeiten des berufsbegleitenden und des teilzeitlichen Studiums sowie Details zur operativen Umsetzung der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen. 4 Bachelorstudiengänge, die in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Hochschulen durchgeführt werden (Kooperations-Studiengänge), werden in separaten Studienreglementen geregelt.

Nr. 5 7 Art. 7 Studienabschluss Die Bachelorausbildung ist abgeschlossen, wenn alle Pflichtmodule bestanden und die erforderlichen 80 ECTS-Punkte erworben sind. Die Departemente können für den erfolgreichen Studienabschluss eine Bachelorarbeit verlangen, die mindestens mit der Bewertung «E» oder der Note «4» bewertet wurde. Art. 8 Titel Die verliehenen Titel lauten: a. «Bachelor of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: BSc Hochschule Luzern/FHZ) oder b. «Bachelor of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: BA Hochschule Luzern/FHZ).. Masterausbildung Art. 9 Umfang Die Masterausbildung an der Hochschule Luzern umfasst Studienleistungen im Umfang von mindestens 90 und maximal 0 ECTS-Credits. Die Struktur der Studiengänge, die konkret erforderliche Anzahl ECTS-Credits wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums und Details zur operativen Umsetzung der Ausbildung regeln die Departemente in ihren Studienreglementen. Masterstudiengänge, die in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Hochschulen durchgeführt werden (Kooperations-Masterstudiengänge), werden in separaten Studienreglementen geregelt. Art. 0 Zulassung Voraussetzung für die Zulassung zur Masterausbildung an der Hochschule Luzern sind ein Bachelordiplom oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss. Art. Studienabschluss Die Masterausbildung ist abgeschlossen, wenn a. die hierfür erforderlichen ECTS-Punkte erfolgreich erworben wurden, b. die erforderlichen Pflichtmodule erfolgreich absolviert wurden und c. die Master-Thesis angenommen oder mindestens mit dem Grade «E» bewertet wurde.

8 Nr. 5 Art. Titel Die verliehenen Titel lauten a. «Master of Science Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MSc Hochschule Luzern/FHZ) oder b. «Master of Arts Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MA Hochschule Luzern/FHZ). 4. Lehrdiplom für Maturitätsschulen Art. Ausbildung Die Ausbildung zur Lehrbefähigung an den Maturitätsschulen an der Hochschule Luzern umfasst fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche und berufspraktische Ausbildungsinhalte im Umfang von 60 ECTS-Credits. Die Studienziele, die Studieninhalte, die Struktur der Studiengänge, die Anzahl ECTS- Credits pro Ausbildungsbereich, die Qualifikation der Studierenden und der Praxislehrpersonen, die Verbindung von Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung wie auch die Möglichkeiten des teilzeitlichen Studiums regeln die Departemente in ihren Studienreglementen und ihren Studienführern. Die Departemente regeln die Studiengänge, die in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren anderen Hochschulen durchgeführt werden, in separaten Vereinbarungen. Art. 4 Zulassung Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen an der Hochschule Luzern sind a. eine anerkannte gymnasiale Maturität oder ein Primarlehrdiplom, b. ein Bachelordiplom oder ein gleichwertiger Hochschulabschluss sowie c. das Bestehen einer Eignungsprüfung. Art. 5 Lehrbefähigung und Berufsqualifikation Die erfolgreich absolvierte Lehrdiplom-Ausbildung führt erst in Kombination mit einer erfolgreich absolvierten fachwissenschaftlichen Ausbildung auf Masterstufe zur Lehrbefähigung an Maturitätsschulen. Die Berufsqualifikation setzt sowohl den Erwerb eines Lehr- wie auch eines Masterdiploms voraus, wobei der Masterabschluss zuvor oder gleichzeitig mit der Lehrdiplom- Ausbildung absolviert werden muss.

Nr. 5 9 Art. 6 Studienabschluss Die Ausbildung zum Lehrdiplom für Maturitätsschulen ist abgeschlossen, wenn a. alle erforderlichen ECTS-Punkte erfolgreich erworben wurden, b. alle erforderlichen Pflichtmodule erfolgreich absolviert wurden und c. die fachwissenschaftliche Masterausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Art. 7 Titel und Lehrdiplom Die Diplomurkunde sowie der mit dem Lehrdiplom verliehene Titel richten sich nach dem Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 998 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Die Modalitäten für die Erteilung des Lehrdiploms werden in den Studienreglementen geregelt. V. Rechte und Pflichten der Studierenden Art. 8 Rechte Die Studierenden haben das Recht, während der Dauer ihrer Immatrikulation an der Hochschule Luzern zu studieren und insbesondere a. Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare, Übungen und Praktika zu besuchen sowie Leistungsnachweise zu erbringen, b. den Nachweis über ihre erworbenen Credits als kumulative Datenabschrift zu erhalten, c. die Bibliotheken, die Computeranlagen und die übrigen Einrichtungen sowie die IT- Infrastruktur zu Zwecken des Studiums zu benutzen, d. die speziellen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen (z. B. Hochschulsport), die Beratungsmöglichkeiten und die Vergünstigungen der Hochschule Luzern in Anspruch zu nehmen. Art. 9 Informationen im Zusammenhang mit dem Studium Die Studierenden haben das Recht, sich in persönlichen wie studentischen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Studium an die Organe und die Dozierenden der Hochschule Luzern zu wenden. Studienrelevante Informationen wie Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen werden den Studierenden in geeigneter Form mitgeteilt.

0 Nr. 5 Art. 0 Abbruch des Studiums Das Studium kann vorzeitig abgebrochen werden. Die Studierenden müssen einen Studienabbruch so bald wie möglich der Leitung Bachelor- oder der Leitung Masterausbildung oder der Studiengangleitung mitteilen. Für vorzeitig abgebrochene Semester sind die vollen Semestergebühren geschuldet. Art. Pflichten Die Studierenden sind insbesondere verpflichtet, a. die Studienordnung, die Studienreglemente, Modulbeschriebe, Richtlinien und Weisungen einzuhalten und sich regelmässig über Änderungen zu informieren, b. sich regelmässig über den Studienbetrieb zu informieren und ihre Erreichbarkeit sicherzustellen, c. die Gebühren gemäss der Gebührenverordnung HSLU vom 4. Dezember 0 sowie den Gebührenweisungen der Hochschule Luzern zu entrichten, d. die vorgeschriebenen Module zu belegen, um die entsprechenden Credits zu erwerben, e. die ihnen zur Verfügung gestellte Infrastruktur (z.b. Software, Werkstätten) ausschliesslich zu Studienzwecken und mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen. VI. Disziplinarordnung. Disziplinartatbestände Art. Verletzung der Rechtsordnung der Hochschule Luzern Bei Verstössen von Studierenden gegen die Rechtsordnung der Hochschule Luzern oder gegen die Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozierenden können Disziplinarmassnahmen verordnet werden. Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Schwere oder der Häufigkeit des Verstosses. Studierende, die Material der Hochschule Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen. SRL Nr. 50e

Nr. 5 Art. Unredlichkeiten Die für das Erbringen der Studienleistungen und der Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben. Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung der Bachelorarbeit oder der Master-Thesis, Plagiarismus oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird der betroffene Leistungsnachweis als «nicht bestanden» erklärt oder die Zulassung widerrufen. Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen oder die Zulassung rückwirkend aberkennen. 4 Die Verfügung weiterer Disziplinarmassnahmen bleibt vorbehalten. Art. 4 Verhinderung oder Abmeldung bei Leistungsnachweisen Von der Hochschule Luzern gesetzte Termine und Fristen sind verbindlich. Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder ihn nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis vorzulegen. Die unentschuldigte Nichteinhaltung von Terminen und Fristen kann Disziplinarmassnahmen zur Folge haben. 4 Das Nähere regeln die Departemente in den Studienreglementen.. Disziplinarmassnahmen und Zuständigkeiten Art. 5 Disziplinarmassnahmen Die Disziplinarmassnahmen der Hochschule Luzern sind a. schriftlicher Verweis, b. Ausschluss vom Studium. Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme rechtliches Gehör zu gewähren.

Nr. 5 Art. 6 Disziplinarkompetenzen, Ausschluss aus dem Studium Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Masterausbildung zuständig. Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes kann Studierende aus dem Bachelor- oder dem Masterstudium ausschliessen, bei denen sich im Rahmen des Studiums oder in der Praxisausbildung herausstellt, dass sie a. für das Studium oder für die Berufsausübung offensichtlich nicht geeignet sind, b. sich wissenschaftlich unkorrekt gemäss Artikel 4 verhalten haben, c. ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, d. in schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung oder das Ansehen der Hochschule Luzern verstossen haben. VII. Einspracheverfahren Art. 7 Begriff Die Einsprache ist gegen einen Notenentscheid zulässig, sofern sie sich gegen eine ungenügende Bewertung richtet oder damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil abgewendet werden kann. Die Einsprache im Sinn dieser Studienordnung verpflichtet die zuständige Instanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Art. 8 Einspracheinstanz Zuständig für den Einspracheentscheid ist die Leitung Bachelor- oder die Leitung Masterausbildung des Departementes, bei welchem der Entscheid ergangen ist. Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt. Art. 9 Form und Frist der Einsprache Die Einsprache ist innert 0 Tagen seit Zustellung des Notenentscheides schriftlich bei der Leitung Bachelor- oder der Leitung Masterausbildung einzureichen. Der angefochtene Entscheid und sämtliche Beweisurkunden sind beizulegen. Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Art. 40 Einsicht Die zur Einsprache berechtigten Studierenden können Einsicht in die Bewertungsunterlagen nehmen.

Nr. 5 Art. 4 Wirkung der Einsprache Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einspracheinstanz entscheidet über die Fortsetzung der Ausbildung nach freiem Ermessen und kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. Art. 4 Vernehmlassungen Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz involvierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Art. 4 Instruktion Die Einspracheinstanz kann den Rechtsdienst der Hochschule Luzern oder andere juristisch befähigte Personen mit der Instruktion beauftragen. Art. 44 Einspracheentscheid Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der oder des Studierenden nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten der oder des Studierenden abändern. Der Entscheid ist der oder dem Studierenden schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle des angefochtenen Entscheids. Art. 45 Rückzug der Einsprache und Wiedererwägung Bis zum Einspracheentscheid kann die Einsprache zurückgezogen oder der angefochtene Entscheid in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen wird das Einspracheverfahren gegenstandslos oder infolge Rückzugs abgeschrieben. Art. 46 Verfahrenskosten und Parteientschädigung Für das Einspracheverfahren werden keine amtlichen Kosten (Spruch- bzw. Schreibgebühr) erhoben. Eine Parteientschädigung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand werden im Einspracheverfahren nicht zugesprochen.

4 Nr. 5 VIII. Schlussbestimmungen Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) vom. September 0, b. Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern vom 4. August 00 4, c. Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern vom. September 00 5, d. Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern vom. November 00 6, e. Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern vom 6. Mai 00 7, f. Aufnahme- und Prüfungsordnung der Musikhochschule Luzern vom. November 00 8. Art. 48 Inkrafttreten Die Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH-Zentralschweiz, tritt rückwirkend auf den. September 0 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 4. September 0 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Anton Lauber Die Leiterin Rechtsdienst: Marija Bucher-Djordjevic G 0 8 (SRL Nr. 5) 4 G 00 7 (SRL Nr. 5) 5 G 00 8 (SRL Nr. 55) 6 G 00 7 (SRL Nr. 56) 7 G 00 87 (SRL Nr. 57) 8 G 00 5 (SRL Nr. 58)

Nr. 5 5 Anhang Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorausbildung an der Hochschule Luzern Technik und Architektur Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelorausbildung gelten: a. eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität, b. eine abgeschlossene nicht einschlägige Berufslehre mit anerkannter Berufsmaturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Berufspraxis in einem einschlägigen Beruf, d. der Abschluss einer Technikerschule im entsprechenden Fachgebiet oder e. eine andere gleichwertige, das heisst mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstufe II, mehrjährige Berufspraxis auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung und ein erfolgreiches Absolvieren des Zulassungsstudiums der Hochschule Luzern Technik und Architektur. Dem Zulassungsstudium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung für eine andere Schweizer Fachhochschule technischer Ausrichtung gleichgestellt, sofern diese das Niveau einer Berufsmaturitätsprüfung erreicht.

6 Nr. 5 Anhang Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorausbildung an der Hochschule Luzern Wirtschaft I. Bachelor of Science in Business Administration Als Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang Bachelor of Science in Business Administration gelten: a. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer abgeschlossenen kaufmännischen Grundausbildung, b. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität ohne abgeschlossene kaufmännische Grundausbildung und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule oder einer anerkannten höheren Fachprüfung und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; oder f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie g. dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. II. Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik / Business Information Technology Als Zulassungsvoraussetzungen zum Studiengang Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik / Business Information Technology gelten: a. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität in Verbindung mit einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Grundausbildung,

Nr. 5 7 b. eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität ohne abgeschlossene kaufmännische oder technische Grundausbildung und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, c. eine anerkannte gymnasiale Maturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, d. eine eidgenössisch anerkannte Fachmaturität und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, e. ein bereichsspezifisches Diplom einer anerkannten höheren Fachschule oder einer anerkannten höheren Fachprüfung und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf, oder f. eine andere gleichwertige Ausbildung auf Sekundarstufe II und mindestens ein Jahr Arbeitserfahrung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf sowie g. dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache.

8 Nr. 5 Anhang Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorausbildung an der Hochschule Luzern Soziale Arbeit I. Zulassungsvoraussetzungen Als Zulassungsvoraussetzungen für das erste Studienjahr der Bachelorausbildung gelten: a. eine anerkannte Berufsmaturität, b. eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld soziale Arbeit, d. ein Ausbildungsabschluss, der mit der Berufsmaturität oder mit der gymnasialen Maturität vergleichbar ist, oder e. das Bestehen eines Äquivalenzverfahrens, wodurch die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie fehlende formale Aufnahmequalifikationen durch materielle Leistungen kompensieren, und in jedem Fall f. das Bestehen einer schulinternen Eignungsabklärung. II. Arbeitspraxis Mit Ausnahme der bereichsspezifischen Vorbildungen (Berufsmaturität Gesundheit/ Soziales, anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld soziale Arbeit oder Diplom einer höheren Fachschule im Bereich soziale Arbeit) muss in jedem Fall der Nachweis einer mindestens einjährigen qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden. III. Eignungsprüfung. Die zu bestehende Eignungsabklärung besteht aus einem Einzelgespräch, einem Gruppengespräch und einer schriftlichen Einzelarbeit.. Die Aufnahme wird bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze und durch das relative Verhältnis des Ergebnisses der Eignungsabklärung zu den Ergebnissen anderer Bewerberinnen und Bewerber beschränkt.

Nr. 5 9 Anhang 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorausbildung an der Hochschule Luzern Design und Kunst I. Kunst und Vermittlung, Film Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorausbildung für den Studiengang Kunst und Vermittlung sowie den Studiengang Film gelten: a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität, b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität oder c. ein Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität für das Berufsfeld Gestaltung und Kunst sowie in jedem Fall d. dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache. II. Design. Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorausbildung für die Studiengänge im Bereich Design, das heisst Visuelle Kommunikation oder Produkt- und Industriedesign, gelten a. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige gymnasiale Maturität, b. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität, c. eine eidgenössisch anerkannte oder gleichwertige, der Studienrichtung verwandte berufliche Grundausbildung mit Berufsmaturität oder d. der Abschluss einer Fachmittelschule mit Fachmaturität sowie e. in Ergänzung zu a, b und d der Nachweis einer mindestens einjährigen der Studienrichtung verwandten Arbeitspraxis oder der Besuch des einjährigen gestalterischen Vorkurses an der Hochschule Luzern Design und Kunst oder einer gleichwertigen Vorbildung.. In Ergänzung zu a bis d werden zudem dem Ausbildungsniveau entsprechende Kenntnisse der Unterrichtssprache vorausgesetzt.

0 Nr. 5 III. Bachelorstudienrichtung Design Management International. Ergänzend zu den Voraussetzungen gemäss Abschnitt II gelten für die Zulassung zur Bachelorstudienrichtung Design Management International folgende Voraussetzungen: a. ein einjähriges, der Studienrichtung verwandtes Praxisjahr sowie b. dem Ausbildungsniveau entsprechende Englischkenntnisse.. Das vorgängige Absolvieren eines gestalterischen Vorkurses wird nicht vorausgesetzt. IV. Eignungsprüfung. Die Zulassung zur Bachelorausbildung an der Hochschule Luzern Design und Kunst setzt für alle Studienangebote mit Ausnahme der Studienrichtung Design Management International zusätzlich das erfolgreiche Bestehen einer künstlerischgestalterischen Eignungsprüfung an der Hochschule Luzern Design und Kunst voraus.. In der Studienrichtung Design Management International wird im Rahmen der Eignungsabklärung das Verständnis für Kunst und Design geprüft.. Die Aufnahme in das Studium an der Hochschule Luzern Design und Kunst wird bei Erfüllung der formalen Voraussetzungen insbesondere durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze beschränkt. V. Besondere Begabung In Ausnahmefällen kann von der Erfüllung einer Zulassungsvoraussetzung abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.

Nr. 5 Anhang 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorausbildung an der Hochschule Luzern Musik I. Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorausbildung Als Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorausbildung gelten: a. eine anerkannte Berufsmaturität, b. eine anerkannte gymnasiale Maturität, c. ein anerkannter Fachmaturitätsabschluss für das Berufsfeld Musik und Theater, d. der Abschluss einer anerkannten dreijährigen Handelsmittelschule oder einer anerkannten dreijährigen Diplommittelschule, e. der Abschluss einer anderen anerkannten gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung auf Sekundarstufe II oder f. der Nachweis einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung sowie in jedem Fall g. das Bestehen des Zulassungsverfahrens. II. Ausnahmen In Ausnahmefällen kann von einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann.