Was ist ein Persönliches Budget?



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12 Einführung Y Beispiel Ein Mensch mit Behinderung kann krankheitsbedingt ambulante Hilfen immer nur zeitweise in Anspruch nehmen. Die Hilfe soll da sein, wenn sie gebraucht wird. ô Lösung: Das Persönliche Budget. Y Beispiel Ein Mensch mit Behinderung kann krankheitsbedingt Hilfen in Gruppen nicht annehmen, er wurde immer wieder»aussortiert«. Beschäftigungsmöglichkeiten in kleinen Betrieben außerhalb der Werkstatt könnten funktionieren. ô Lösung: Das Persönliche Budget. Was ist ein Persönliches Budget? Das Persönliche Budget ist eine neue Form der Gewährung von Teilhabeleistungen für Menschen mit geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderungen. Es ist also keine eigenständige Teilhabeleistung. Ziel dieser Leistungsform ist es, allen Menschen mit Anspruch auf Teilhabeleistungen die Möglichkeit zu eröffnen, die erforderlichen Hilfen in Eigenverantwortung bestimmen und einkaufen zu können, die zur Deckung des persönlichen Hilfebedarfs, zur Erhöhung der Lebensqualität und der Erreichung der größtmöglichen Selbstständigkeit und Teilhabe notwendig sind. Die Rechtsgrundlage zum Persönlichen Budget ist 17 im SGB IX und die darauf aufbauende Budgetverordnung. 17 SGB IX Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget (1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe 1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern, 2. durch andere Leistungsträger oder 3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen ( 19) ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

Was ist ein Persönliches Budget? 13 (2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden. (3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten. (4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach 14 zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; in diesem Fall gilt 93 des Zehnten Buches entsprechend. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid. (5) 17 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung findet auf Modellvorhaben zur Erprobung der Einführung Persönlicher Budgets weiter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben. (6) In der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007 werden Persönliche Budgets erprobt. Dabei sollen insbesondere modellhaft Verfahren zur Bemessung von budgetfähigen Leistungen in Geld und die Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen unter wissenschaftlicher Begleitung und Auswertung erprobt werden.

14 Einführung Alle Menschen mit einem Anspruch auf Teilhabeleistungen, z. B. Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, können bereits bewilligte Leistungen auf Antrag in ein Persönliches Budget umwandeln lassen. Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer erhalten dann Geld auf ihr Konto und sind frei in der Entscheidung, wer als Dienstleister die Unterstützungsleistung erbringt. Y Beispiel Ein Mensch mit Behinderung hat bisher Leistungen zur Pflege und für die persönliche Assistenz durch einen sowohl über das Sozialamt als auch durch einen über die Pflegekasse finanzierten Pflegedienst bekommen. Die Hilfe wird jetzt als Persönliches Budget gewährt. Die Budgetnehmerin bzw. der Budgetnehmer kann sich die notwendigen Hilfen nun selbstbestimmt bedarfsgerecht, z. B. bei einer freiberuflichen Pflegefachkraft und einem befreundeten Studenten, direkt besorgen. ô Das Geld steht auch den Budgetnehmerinnen und Budgetnehmern zur Verfügung, die Beratung und Unterstützung bei der Beantragung und Ausführung des Persönlichen Budgets benötigen (Budgetassistenz). So wie bei den anderen Unterstützungsleistungen sind Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer frei in der Entscheidung, wen sie für die Budgetassistenz beauftragen. Y Beispiel Der lernbehinderte Axel H. kann nur wenig lesen und gar nicht schreiben. Nur mit Unterstützung ist es ihm möglich, eigene Bedarfe zu erkennen und zu benennen. Gegenüber Dritten ist er nicht durchsetzungsfähig. Nur mit Beratung und Unterstützung ist Axel H. in der Lage, das Persönliche Budget zu beantragen und später auch umzusetzen. ô Entscheidend für die Höhe des Budgets ist immer der festgestellte Bedarf. Ausgangspunkt für die Bedarfsfeststellung und hier ist der entscheidende Unterschied zur»traditionellen Leistungsform«sind aber die vereinbarten Ziele. Y Beispiel Die psychisch kranke Frau B. lebt in einer vermüllten Wohnung. Während eines Krankenhausaufenthaltes wird von dort ein Aufenthalt in einem Heim angeregt. Die Ärzte im Krankenhaus hatten festgestellt:»... kann sich krankheitsbedingt nicht ausreichend selbst versorgen. Zum Ausgleich dieses Defizits wird eine Heimunterbringung empfohlen.«

Das Persönliche Budget als neuer Rechtsanspruch 15 Das Assessment im Rahmen des Persönlichen Budget hatte folgendes Ergebnis: Frau B. wohnt unter Einhaltung der mietvertraglichen Pflichten in der eigenen Wohnung. Ausgehend von dieser mit der Klientin erarbeiten Zielsetzung wurde ein Bedarf für das ambulant betreute Wohnen und eine Haushaltshilfe festgestellt. ô Die Höhe des Budgets soll die Höhe einer bisher gewährten Sachleistung nicht übersteigen. Die Kosten für die Budgetassistenz muss vom Leistungsträger oder seinem Beauftragten bei Bedarf als notwendige Unterstützungsleistung innerhalb der Zielvereinbarung bewilligt werden. Auf diese Form der Leistung besteht seit dem 01.01.2008 ein Rechtsanspruch. Der leistungsberechtigte Personenkreis Menschen mit Behinderungen ergibt sich aus 2 SGB IX. Gesetzestext siehe Seite 73 Der Grad der Behinderung spielt hier keine Rolle, denn grundsätzlich können Menschen mit geistiger, körperlicher oder psychischer Behinderung nach der Definition 2 Abs. 1 SGB IX ein Persönliches Budget beantragen. Das Persönliche Budget umfasst alle Leistungen zur Teilhabe, also Leistungen, die Zugang zum Leben in der Gesellschaft ermöglichen sollen. Dazu kommen Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Das Persönliche Budget als neuer Rechtsanspruch Das 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedete»übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen«ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Er konkretisiert die allgemeinen Menschenrechte bezogen auf die Lebenssituation behinderter Menschen. Der Bundestag und der Bundesrat verabschiedeten das Gesetz zur Ratifikation des Völkervertrages im Dezember 2008. Seit März 2009 ist die Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Die Behindertenrechtskonvention definiert Behinderung als eine langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die im Zusammenwirken mit äußeren Barrieren die Freiheit und gleichberechtigte Teilhabe der Betroffenen begrenzt. Erster Grundsatz der

16 Einführung Behindertenrechtskonvention ist»die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Selbstbestimmung«(Artikel 3). Das Persönliche Budget ist in einer parallelen Entwicklung zur Behindertenrechtskonvention in das SGB IX aufgenommen worden. Es ist auf die Freiheit der individuellen Entscheidung ausgerichtet. Grundgedanke dabei ist, dass die Menschen nicht mehr fertig vorgefundene Maßnahmen vorbestimmter Anbieter nutzen. Als Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer entscheiden Menschen mit Behinderungen selbst, wie, wann und von wem die von ihnen benötigten Assistenzleistungen und Hilfen erbracht werden. Sie können die Leistung selbstbestimmt einkaufen, ohne auf Einrichtungen angewiesen zu sein, die ihre Verhandlungsbasis gegenüber den Leistungsträgern beschränken und dabei eigene Interessen vertreten. Schon seit dem 01.01.2008 gibt es gemäß 159 Abs. 5 SGB IX einen Rechtsanspruch auf Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen in Form eines Persönlichen Budgets, sofern die Sozialleistungsansprüche gegeben sind. Allerdings erleben Betroffene und Unterstützungspersonen erhebliche Probleme bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs. Manchmal zeigen sich die zuständigen Behörden ahnungslos, manchmal blockieren sie mit aktiver Abwehr die Umsetzung der gesetzlich geregelten Ansprüche. Leider kommt es immer noch vor, dass Anfragen nach dem Persönlichen Budget von Mitarbeitern der Leistungsträger mit der Gegenfrage beantwortet werden:»was ist denn das? Das gibt es hier nicht.«eine offensive Beratung mit Hinweis auf die Möglichkeit, die notwendigen Hilfen auch als Persönliches Budget beantragen zu können, kann sehr selten festgestellt werden. Die Behindertenrechtskonvention bestätigt den langjährigen Paradigmenwechsel von der stationären Kollektivversorgung zu einer personenzentrierten Unterstützung oder Assistenz, die auf die individuellen Bedürfnisse und Lebensentwürfe ausgerichtet ist. Das Persönliche Budget kann als vorläufiger Höhepunkt dieser historischen Entwicklung betrachtet werden, und die damalige Bundesregierung hat sich mit der vorbehaltlosen Ratifizierung der Konvention eindeutig zugunsten dieser Entwicklung positioniert. Allerdings ist die Interessenlage ambivalent: Der Forderung der Behindertenrechtskonvention, eine personenzentrierte und bedarfsgerechte

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für das Persönliche Budget? 17 Unterstützung zu gewährleisten, steht die Gefahr der allgemeinen Verknappung von Ressourcen sowie die Beharrlichkeit bisheriger Fürsorge- und Ordnungsstrukturen und ihrer rechtlichen Grundlagen gegenüber. Mit dieser Beharrlichkeit werden Menschen mit Behinderungen bei Beantragung eines Persönlichen Budgets konfrontiert wie auch Personen, die sie unterstützen. In dieser Situation erfüllt die Dokumentation der Erfolge eine wichtige Funktion: Sie deuten auf mögliche Lösungen hin und können als gute Beispiele dienen. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für das Persönliche Budget? Folgende Vorschriften sind von grundsätzlicher Bedeutung: Der Rechtsanspruch auf die Leistungsform Persönliches Budget ist im 17 SGB IX in Verbindung mit 159 Abs. 5 SGB IX (begründet Rechtsanspruch ab 2008) geregelt. Gesetzestext siehe Seite 77 In der dazugehörigen Budgetverordnung ist Näheres zum Verfahren festgehalten. Gesetzestext siehe Seite 59 Wer Anspruch auf das Persönliche Budget hat, regelt der 2 SGB IX. Gesetzestext siehe Seite 73 Antragsfristen sind im 14 SGB IX vorgeschrieben. Gesetzestext siehe Seite 75 Der Leistungsinhalt ergibt sich aus 10 SGB IX. Gesetzestext siehe Seite 74 Die konkreten Leistungsansprüche, also die Frage, auf welche Hilfe ein Leistungsanspruch besteht, ergibt sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen, z. B. SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB VIII, SGB IX, SGB XI, SGB XII. Für das Verwaltungsverfahren ist neben der Budgetverordnung vor allem das SGB X von Bedeutung. Für Rechtsstreitigkeiten gelten die Bestimmungen aus den SGG.