PRAKTIKUMSORDNUNG für den wissenschaftlichen Studiengang Agrarwissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen



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Transkript:

PRAKTIKUMSORDNUNG für den wissenschaftlichen Studiengang Agrarwissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen Für das Studium der Agrarwissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen müssen Studentinnen und Studenten ein Praktikum von 26 Wochen als Bestandteil des Grund- oder Bachelorstudiums Abschnitt I und Abschnitt II absolviert haben ( 10 Studienordnung). 1 Ziele des Praktikums Das Praktikum soll Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in dem für den Studiengang Agrarwissenschaften maßgeblichen Berufsfeld vermitteln und insbesondere auf die Erfordernisse des Studiums in dem angestrebten Studiengang Rücksicht nehmen. Die Praktikantin oder der Praktikant soll Einblicke in Arbeits- und Wirtschaftsabläufe und die Zusammenhänge in den Praktikumsbetrieben bekommen und zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren beruflicher Handlungen befähigt werden. Darüber hinaus soll sie oder er die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Berufsfeldes kennenlernen. (1) Zeitpunkt 2 Anforderungen und Durchführung Das Praktikum wird in der Regel nach der Immatrikulation als Teil des Studiums absolviert, kann aber auch ganz oder teilweise nach Maßgabe der folgenden Regelung vor dem Studienbeginn abgeleistet werden. (2) Dauer Das geforderte 26-wöchige Praktikum kann in maximal drei zeitlich versetzte Abschnitte geteilt werden, wobei zusammenhängende 7 Wochen die Mindestdauer für einen anerkennbaren Abschnitt darstellen. (3) Praktikumsabschnitte Der Basisabschnitt von insgesamt mindestens 13 Wochen kann in maximal zwei Teile geteilt werden und ist auf einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb abzuleisten. Der Ergänzungsabschnitt kann in folgenden Bereichen im In- und Ausland absolviert und mit maximal 13 Wochen Gesamtdauer anerkannt werden: - Landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, - Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft, - Unternehmen oder Organisationen im Agrar- und Umweltbereich ohne Erwerbszweck. (4) Nachweise für die Anerkennung des Praktikums Zur Anerkennung des Praktikums sind folgende vollständige Unterlagen bei der Praktikantenstelle vorzulegen: - der von der Betreibsleiterin oder dem Betriebsleiter ausgestellte Nachweis über die Dauer des jeweiligen Praktikums,

2 - der Nachweis, dass es sich bei dem Praktikumsbetrieb um einen auf Dauer anerkannten Ausbildungsbetrieb handelt, - ein über den gesamten Praktikumszeitraum geführtes und von der Ausbilderin oder dem Ausbilder unterzeichnetes Berichtsheft (siehe Abs. 5). (5) Berichtsheft Ein anzufertigendes Berichtsheft muss folgende Punkte beinhalten: - Betriebsbeschreibung gemäß Berichtsheft für landwirtschaftliche Auszubildende des Landwirtschaftsverlages Münster-Hiltrup oder der Fachschaft Weihenstephan über jeden Betrieb, - Tages- oder Wochenberichte mit allen relevanten Tätigkeiten während des Praktikums mit Zeit- bzw. Leistungsangaben, - Erfahrungsberichte zu allen Praktikumsabschnitten im Umfang von insgesamt 30 Seiten. Diese Berichte sollen sich ausschließlich mit betriebsindividuellen Fragestellungen beschäftigen und keine allgemeinen Ausführungen enthalten. 3 Anerkennung von Berufsabschlüssen und Praktikumsabschnitten in verwandten Ausbildungsberufen (1) Der Praktikantenausschuss der Fakultät für Agrarwissenschaften entscheidet über Anträge auf die Anerkennung einer Berufsausbildung oder eines Praktikums. (2) Anerkennbare Berufsabschlüsse Die abgeschlossene Berufsausbildung in folgenden Berufen wird als Praktikum im Sinne der Studienordnung anerkannt: Landwirtin/Landwirt./. Tierwirtin/Tierwirt./. Fischwirtin/Fischwirt./. Pferdewirtin/Pferdewirt./. Winzerin/Winzer./. Gärtnerin/Gärtner. Die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer landwirtschaftlichen Praktikantenprüfung wird ebenfalls als Nachweis eines Praktikums im Sinne der Studienordnung anerkannt. Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Landwirtschaftlich-technische Assistentin oder Landwirtschaftlich-technischer Assistent wird als Ergänzungsabschnitt auf das Gesamtpraktikum angerechnet. (3) Praktikumsabschnitte in verwandten Ausbildungsberufen Im Ergänzungsabschnitt können Praktika in den nachfolgenden der Landwirtschaft verwandten Berufen anerkannt werden, wenn sie 7 Wochen zusammenhängend in anerkannten Ausbildungsbetrieben dieser Berufe durchgeführt worden sind: Tierwirtin/Tierwirt./. Fischwirtin/Fischwirt./. Forstwirtin/Forstwirt./. Winzerin/Winzer./. Pferdewirtin/Pferdewirt./. Gärtnerin/Gärtner./. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter. (1) Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen 4 Besondere Regelungen Studentinnen und Studenten mit Fachhochschulabschluss, die im Rahmen ihres Fachhochschulstudiums ein Praktikum absolviert haben, wird dieses anerkannt, wenn sie nachweisen, dass das Praktikum insgesamt 26 Wochen umfasste und mindestens 13 Wochen davon auf einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieb abgeleistet wurden.

3 (2) Hochschulabsolventinnen und -absolventen Die von agrarwissenschaftlichen Fakultäten oder Fachbereichen anderer deutscher Hochschulen anerkannten Praktikumsabschnitte werden übernommen. Für die Erfüllung der Praktikumspflichten muss der Praktikumsumfang einem Gesamtzeitaufwand von mindestens 26 Wochen entsprechen. (3) Ausländische Bachelorstudentinnen und -studenten Studentinnen und Studenten, die nach einem Teilstudium im Ausland für den Bachelorstudiengang an die Fakultät für Agrarwissenschaften nach Göttingen wechseln, haben zur Erreichung des Bachelors Praktikumsleistungen im Umfang von 26 Wochen nachzuweisen. (4) Anerkennung von Auslandspraktika ausländischer Studentinnen und Studenten Ausländischen Studentinnen und Studenten wird das Praktikum aus dem Heimatland anerkannt, wenn zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass mindestens 26 Wochen abgeleistet und dabei praktische Tätigkeiten im Außenbetrieb durchgeführt worden sind. Der Nachweis wird über Bescheinigungen der Tätigkeit und der abgeleisteten Zeit sowie mit der Vorlage eines Berichtsheftes geführt (vgl. 2). In einer Durchführungsbestimmung wird geregelt, in welchen Sprachen das Berichtsheft verfasst werden kann (5) Masterstudentinnen und Masterstudenten Studentinnen und Studenten, die in den Masterstudiengang an die Fakultät für Agrarwissenschaften nach Göttingen wechseln, benötigen keine weiteren Praktikumsnachweise.

4 Erläuterungen zur Ableistung des landwirtschaftlichen Berufspraktikums für den Studiengang Agrarwissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen Die Fakultät für Agrarwissenschaften bedient sich für die Organisation und Durchführung des Praktikums, die Klärung von Einzelfragen zum Praktikum und die Anerkennung von nicht in der Praktikumsordnung aufgeführten Praktikumsleistungen oder Ausbildungsgängen verschiedener Institutionen auf unterschiedlichen Ebenen: 1. Praktikantenstelle: Die Praktikantenstelle hat die Aufgabe Studentinnen und Studenten sowie am Studium Interessierte in Fragen des Praktikums zu beraten und die praktischen Leistungen immatrikulierter Studentinnen und Studenten, sofern sie nicht bereits durch Berufsabschlüsse oder Praktikantenprüfung abgedeckt sind, auf Erfüllung der durch die Praktikumsordnung vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen. 2. Praktikantenrat: Der Praktikantenrat ist eine durch Vertrag zwischen der Fakultät für Agrarwissenschaften der Universität Göttingen und der Landwirtschaftskammer Hannover ins Leben gerufene Institution. Er wird durch die gewählte Vorsitzende und den gewählten Vorsitzenden des Praktikantenrates geleitet. 3. Praktikantenauschuss: Der Praktikantenausschuss ist ein Unterausschuss des Prüfungsausschusses und bereitet für diesen alle im Zusammenhang mit dem Praktikum stehenden Fragen zur Entscheidung vor. Der Prüfungsausschuss delegiert einschlägige Fragen zur direkten Entscheidung an den Praktikantenausschuss. Anfragen im Zusammenhang mit dem Praktikum sind zu richten an den Leiter der Praktikantenstelle Dr. Dirk Augustin Goßlerstr. 5-7 37073 Göttingen Tel.: 0551-39 4209 oder an den Prüfungsausschuss der Fakultät für Agrarwissenschaften Am Vogelsang 6 37075 Göttingen Tel.: 0551-39 5533 Fragen zur Vermittlung von landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben in Niedersachsen oder zur Praktikantenprüfung sind zu richten an: Landwirtschaftskammer Hannover Gruppe Berufsbildung Johannssenstr. 10 30159 Hannover Tel.: 0511-3665-1 Landwirtschaftskammer Weser-Ems Referat Berufsbildung Mars-la-Tour-Str. 4 26121 Oldenburg Tel.: 0441-801-1 Die Landwirtschaftskammern Hannover bzw. Weser-Ems in Oldenburg sind beim Nachweis von geeigneten anerkannten Ausbildungsbetrieben in Niedersachsen behilflich. Die Praktikantenstelle an

5 der Fakultät für Agrarwissenschaften weist Institutionen für die Vermittlung landwirtschaftlicher Praktika im In- und Ausland nach. Praktikantenbetriebe im Ausland können von den Landwirtschaftskammern und dem Praktikantenausschuss nicht nachgewiesen werden. Weitere Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Praktikums: Die Fakultät für Agrarwissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen erkennt zwei weitere Arten von landwirtschaftlichen Praktika an: Einjähriges landwirtschaftliches Praktikum mit abschließender Praktikantenprüfung Diese Art des Praktikums wird von der Fakultät für Agrarwissenschaften empfohlen. Die Durchführung dieses Praktikums richtet sich nach den Praktikumsordnungen der Landwirtschaftskammern im Lande Niedersachsen. Die Praktikumsordnungen der beiden Kammern sind identisch. Dieses Praktikum ist zusammenhängend auf anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsbetrieben durchzuführen. Es dauert 12 Monate. Während dieser Zeit ist ein Betriebswechsel möglich. Unter Aufhebung der Möglichkeit des Betriebswechsels können Praktikantinnen und Praktikanten nach Zustimmung des sie beschäftigenden Betriebsinhabers bis zu 3 Monate Berufsfindungspraktika oder Praktika mit anderer als im Praktikantenbetrieb vorherrschender Arbeitsrichtung absolvieren (auch im vor- und nachgelagerten Bereich der landwirtschaftlichen Produktion). Ein Auslandspraktikum wird mit 3 Monaten auf das Gesamtpraktikum angerechnet, wenn die Niedersächsischen Landwirtschaftskammern, in deren Bereich die fehlenden 9 Monate Praktikum abgeleistet werden, den Betrieb vor Praktikumsbeginn genehmigt hatten. Bei Antritt des Praktikums ist mit der Betriebsleiterin und dem Betriebsleiter ein Praktikantenvertrag zu schließen. Dieser ist der Landwirtschaftskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Praktikantin oder der Praktikant hat das Berichtsheft für Praktikanten zu führen. Unter Einhaltung bestimmter Termine, unter Vorlage des ordnungsgemäß geführten Berichtsheftes und des Praktikantenvertrages wird sie oder er zur Praktikantenprüfung zugelassen. Bei bestandener Prüfung erhält sie oder er ein Praktikantenzeugnis. Auf dieses Praktikum können auch Praktika bis maximal 3 Monate angerechnet werden, wenn sie in anerkannten Ausbildungsbetrieben folgender Berufe stattgefunden haben: Tierwirtin/Tierwirt./. Fischwirtin/Fischwirt./. Forstwirtin/Forstwirt./. Winzerin/Winzer./. Pferdewirtin/Pferdewirt./. Gärtnerin/Gärtner./. Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter und ein spezieller Ausbildungsplan vorgelegt wird, der ein ordnungsgemäßes, planmäßiges Praktikum in sinngemäßer Anlehnung an 6 und 7 der Praktikantenordnung der Landwirtschaftskammer Hannover vom 07.07.1986 und Weser-Ems vom 01.09.1986 vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Landwirtschaftlich-technische Assistentin oder als Landwirtschaftlich-technischer Assistent kann ebenfalls mit 3 Monaten auf das vorgeschriebene Praktikum angerechnet werden. Bei Anrechnung von 3 Monaten Ausbildungszeit auf das Praktikum gilt ein Betriebswechsel als vollzogen. Diese Art des Praktikums soll im Regelfall in einem auf Dauer anerkannten fremden Ausbildungsbetrieb abgeleistet werden. Das Praktikum mit Praktikantenprüfung hat den Vorteil, dass es ohne Einschränkungen an allen landwirtschaftlichen Fakultäten und Fachbereichen in Deutschland anerkannt wird.

6 Ferner bietet ein Praktikum mit Praktikantenprüfung die Möglichkeit, als ein Lehrjahr für die Ausbildung im Ausbildungsberuf Landwirtin oder Landwirt Anrechnung zu finden. Für die Einstellung im öffentlichen Dienst ist in aller Regel mindestens die Ableistung eines Praktikums mit Praktikantenprüfung zwingend vorgeschrieben. 2. Einjähriges landwirtschaftliches Praktikum ohne abschließende Praktikantenprüfung Diese Art des Praktikums berechtigt zum Studium der Agrarwissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen, wenn die in der Praktikumsordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt sind. Seine Anforderungen erfüllen nicht die Anforderungen für spätere Einstellungen im öffentlichen Dienst. Ein vom Praktikantenausschuss anerkanntes Praktikum dieser Art ist ausreichend für ein Studium an den anderen bundesdeutschen Fakultäten und Fachbereichen. Diese Art des Praktikums kann auch gänzlich im Ausland abgeleistet werden, wenn der Betrieb ein für die Region typischer landwirtschaftlicher Betrieb ist und vor Beginn des Praktikums unter Vorlage eines Betriebsspiegels vom Praktikantenausschuss genehmigt wurde. Allgemeine Hinweise: Den Beginn des Praktikums kann die Studienanfängerin oder der Studienanfänger frei gestalten. Üblicherweise beginnen landwirtschaftliche Praktikantenverhältnisse um den 01. August eines Jahres. Eine Beurlaubung vom Studium für ein einjähriges Praktikum kann nicht erfolgen. Die oder der Studierende muss sich in diesem Fall exmatrikulieren und nach dem Praktikum neu immatrikulieren oder das Praktikum vor Beginn des Studiums absolvieren. Krankenversicherung: Für Praktika innerhalb laufender Semester ist die oder der Studierende krankenversichert für einen Zeitraum bis zur Ableistung der geforderten Praktikumspflichtzeit. Eine Sozialversicherungspflicht beginnt erst nach 6 Monaten. Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht immatrikuliert sind, sind sozialversicherungspflichtig. Während des Praktikums haben die Erziehungsberechtigten weiterhin Anspruch auf Kindergeld, sofern eigene Einkünfte unter der geltenden Kindergeldfreigrenze liegen (2004: 7.680 EURO brutto jährlich). Einschreibung zum Studium: Die Anmeldung zur Einschreibung kann nur über das Internet unter folgender Adresse erfolgen: http://studentensekretariat.uni-goettingen.de Einschreibezeitraum für das Wintersemester eines Jahres: 01.08.-30.09. Einschreibezeitraum für das Sommersemester eines Jahres: 01.02.-30.03. Zentrale Studienberatung Wilhelmsplatz 2 37073 Göttingen Tel.: 0551-39 7493