Anlagenrichtlinie der Muster GmbH (Empfehlung der Caritas-Trägerwerk im Bistum Essen GmbH vom 12.11.2014)



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Transkript:

Anlagenrichtlinie der Muster GmbH (Empfehlung der Caritas-Trägerwerk im Bistum Essen GmbH vom 12.11.2014) Präambel Als gemeinnützige GmbH obliegt der Muster GmbH eine besondere Verantwortung bei der Verwaltung ihrer Gelder. Damit diese zum Nutzen der GmbH und zugleich verantwortlich angelegt werden können, erlässt die Gesellschafterversammlung diese Anlagenrichtlinie. Sie dient der Transparenz und Absicherung der Geschäftsführung und der Gremien. Für Geschäfte, die nach den Vorgaben dieser Anlagenrichtlinie erfolgen, sind keine gesonderten Beschlüsse der Gremien erforderlich. 1 Anlagegrundsätze Anlageziel ist, das Vermögen der Gesellschaft bei möglichst geringem Risiko zu mehren, wobei Sicherheit vor Rendite geht. Alle Anlagen müssen planvoll unter Berücksichtigung der der Muster GmbH kurz-, mittel- und langfristig zur Verfügung stehenden Liquidität und auf Basis eines Liquiditätsplanes erfolgen. Dabei sind unterschiedliche Anlageformen (Diversifikation) und eine Streuung der einzelnen Emittenten zu wählen. Vor dem kirchlichen Hintergrund der GmbH sind alle Anlagenentscheidungen verantwortlich und unter Beachtung ethischer Grundsätze zu treffen. Das Verhältnis von Kosten zu Nutzen, auch bei einer Anlage in nachhaltige Geldanlagen, ist kritisch zu überprüfen. 2 Verwendbare Mittel Zu den verwendbaren Mitteln gehören die Barkasse(n), alle Geldguthaben und sonstige Anlagen bei Kreditinstituten sowie die Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen Geldvermögen und Geldanlagevermögen. 1. Geldvermögen (Liquide Mittel) Geldvermögen ist der Anteil der verwendbaren Mittel, der die laufenden Zahlungsverpflichtungen und den betriebsnotwendigen Finanzbedarf für mindestens acht Wochen abdeckt. 2. Geldanlagevermögen (Finanzanlagen) Das Geldanlagevermögen ist der Teil der verwendbaren Mittel, der nicht Geldvermögen ist. 3 Anlageform und Anlagestruktur 1. Geldvermögen Das Geldvermögen kann grundsätzlich auch zu 100 % in Festgeldern in Abhängigkeit der Fristenkongruenz zu den Ausgaben und bei Versicherungsgesellschaften angelegt werden. Alle Mittel des Geldvermögens werden in Euro bei Kreditinstituten angelegt, die entweder dem Einlagensicherungsfonds der Sparkassen, der Genossenschaftsbanken oder der deutschen Geschäftsbanken angeschlos- Seite 1 von 5

sen sind, oder bei Versicherungsgesellschaften, die dem Sicherungsfonds Protector angehören. 2. Geldanlagevermögen Das Geldanlagevermögen kann über die in 3 Nr. 1 genannten Anlageformen hinaus in weitere Finanzanlagen eingebracht werden. Die Finanzanlagen sind bei inländischen Kreditinstituten oder bei rechtlich nicht selbstständigen Niederlassungen inländischer Kreditinstitute mit Sitz im europäischen Ausland (EU-Raum) vorzunehmen. Es werden ausschließlich Anlagen in Euro-Währung getätigt. Sofern das Geldanlagevermögen in Summe größer als 500.000 Euro ist, darf ein Einzeltitel 20 % des Geldanlagevermögens nicht überschreiten. Die Anlage des Geldanlagevermögens kann in folgenden Anlageklassen erfolgen: 2.1. Verzinsliche Wertpapiere (Renten) 2.1.1. Deutsche Staatsanleihen und deutsche staatsgarantierte Anleihen sowie Anleihen von Gebietskörperschaften, Regionalregierungen und Bundesländern sowie öffentlich rechtliche Institute (bspw. KfW Bank) Deutsche Staatsanleihen müssen mindestens ein Rating von AA (Standard and Poor s) aufweisen. Der Anteil am Geldanlagevermögen darf 40 % nicht übersteigen. 2.1.2. Unternehmens-, Bank- und Staatsanleihen aus dem EU- Raum als Schuldverschreibung (auf den Inhaber oder Namen lautend), Schuldscheindarlehen oder Sparbrief Die Ausstattung muss fest- oder variabel verzinslich sein und eine Tilgungsvereinbarung haben. Es dürfen nur Emittenten berücksichtigt werden, die mit einem Investment-Grade bis A- (Standard and Poor s) eingestuft sind. Maximal 15 % des Geldanlagevermögens darf in Unternehmens- und Bankanleihen oder Staatsanleihen aus dem EU-Raum investiert werden, wobei Werte eines Emittenten maximal 5 % des Geldanlagevermögens betragen dürfen. Konzernstrukturen des Emittenten sind zu beachten. Laufzeiten sind zu strukturieren. 2.1.3. Deutsche Pfandbriefe Deutsche Pfandbriefe dürfen bis zu 50 % des Geldanlagevermögens betragen, je Emittent jedoch nur 10 %. 2.1.4. Geschäftsanteile an deutschen Genossenschaftsbanken Geschäftsanteile an deutschen Genossenschaftsbanken dürfen maximal 20 % des Geldanlagevermögens ausmachen. Seite 2 von 5

2.2. Fondsanlagen 2.2.1. Aktienfonds Anlagen in Aktienfonds dürfen maximal 20 % des Geldanlagevermögens ausmachen. Es sind nur Aktienfonds zulässig, die ausschließlich Aktienwerte aus DAX und Eurostoxx 50 enthalten. Fondsanlagen dürfen nur im Investment-Grade- Bereich erfolgen, angestrebt ist ein Durchschnittsrating von mindestens A- (Standard and Poor s). Andere Fonds als die genannten (z. B. Hedge-Fonds, Private Equity-Fonds, Derivate) dürfen nicht erworben werden. 2.2.2. Rentenfonds Rentenfonds dürfen maximal 25 % des Geldanlagevermögens ausmachen und gehören zu den langfristigen Anlagen. Sie dürfen nur Werte aus den unter 3 Nr. 2.1 genannten Anlageklassen im Rentenbereich enthalten; die Maximalwerte der Anlageklassen und Adressenrisiken sind zu beachten. 2.2.3. Offene Immobilienfonds Offene Immobilienfonds dürfen bis zu einem Anteil von 30 % des Geldanlagevermögens erworben werden. 2.2.4. Mikrofinanzfonds Mikrofinanzfonds dürfen maximal 10 % des Geldanlagevermögens ausmachen. Seite 3 von 5

3. Anlagestruktur in der Übersicht Anlageformen Max. Anteil am Geldvermögen Max. Anteil am Geldanlagevermögen. Sichteinlagen Termingelder, Tagesgelder Nur bei Kreditinstituten, die Geldmarktfonds dem Einlagensicherungsfonds der Sparkassen, Genossenschaftsbanken Sparbücher oder der deut- schen Geschäftsbanken angehören Rating des Emittenten nach Standard and Poor s Deutsche Staatsanleihen, Anleihen von Gebietskörperschaften, Regionalregierungen und Bundesländer sowie öffentlich rechtlicher Institute Inhaberschuldverschreibungen, auf Namen lautende Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen, Sparbriefe Deutsche Pfandbriefe Aktienfonds Rentenfonds Bundesrepublik Deutschland 40 % AA Inländische Banken und Unternehmungen sowie Staaten im EU-Raum Inländische Kreditinstitute Nur Aktienwerte des DAX und Eurostoxx 50 Inländische Kreditinstitute oder bei deren rechtlich nicht selbstständigen Niederlassungen mit Sitz im EU-Raum 15% Anteil eines Emittenten: max. 5 % 50% Je Emittent max. 10% A- 20 % A- 25 % Offene Immobilienfonds 30 % Mikrofinanzfonds 10 % Genossenschaftsanteile an Banken Inländische Genossenschaftsbanken 20 % Bei Geldanlagevermögen >= 500 T darf der Einzeltitel 20 % des Geldanlagevermögens nicht überschreiten 4. Anlagen in anderen Anlageklassen Anlagen in anderen als den genannten Klassen, z.b. in Rohstofffonds, Schiffsfonds, Containerfonds und Edelmetallen oder geschlossenen Immobilienfonds, sind ausgeschlossen. Seite 4 von 5

4 Umsetzung der Anlagenrichtlinie Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Anlagenrichtlinie ist die Geschäftsführung. Über Zusammensetzung und Entwicklung der Anlagen hat die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung mindestens einmal im Jahr zu berichten. Sie hat (mindestens) quartalsweise die Entwicklung der Anlagen zu prüfen. Sofern sich Ratingverschlechterungen bei einzelnen Adressenrisiken oder Buchwertveränderungen ergeben, ist die Entwicklung zeitnah zu beobachten. Kommt es aufgrund der genannten Veränderungen zu einer Über- oder Unterschreitung der Grenzen der Anlagenrichtlinie, dann ist interessenwahrend zeitnah so zu disponieren, dass die Anlagenrichtlinie wieder eingehalten werden. Dem Aufsichtsrat ist zeitnah Bericht zu erstatten. Gleiches gilt für den Fall, dass insgesamt eine Wertminderung der Anlagen von mehr als 5 % gegenüber dem letzten Bericht eintritt. 5 Inkrafttreten und Überprüfung der Anlagenrichtlinie Die Gesellschafterversammlung setzt die Richtlinie nach Empfehlung des Aufsichtsrats erstmals zum Datum in Kraft. Der Aufsichtsrat prüft die Zweckmäßigkeit der Anlagenrichtlinie ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten, danach alle zwei Jahre, und gibt der Gesellschafterversammlung eine Empfehlung zur Weiterführung oder Änderung der Richtlinie. Stand: Datum Nächste Überarbeitung der Anlagenrichtlinie: Datum Seite 5 von 5