Richtlinie für Geldanlagen der Industrie- und Handelskammer Kassel

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1 Richtlinie für Geldanlagen der Industrie- und Handelskammer Kassel Inhaltsverzeichnis

2 1. Präambel 2. Grundsätze 2.1. Sicherheit 2.2. Fristigkeit und Verfügbarkeit (Liquidität) 2.3. Ertragskraft (Rendite) 3. Bewertung und Mindestanforderungen an verschiedene Anlageformen 4. Institution und Aufgaben der Anlagekommission 4.1. Berufung der Mitglieder der Anlagekommission 4.2. Aufgaben der Anlagekommission 5. Anlageentscheidungen (Operativer Kauf und Verkauf von Geldanlagen) 6. Gültigkeit der Richtlinie für Geldanlagen und Übergangsregelung 1. Präambel Die Industrie- und Handelskammer Kassel ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gesetzlicher Auftrag ist die Förderung der regionalen Wirtschaftentwicklung, die effiziente Wahrnehmung der ihr zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben und die Erbringung von unternehmensorientierten Dienstleistungen, soweit diese nicht durch private Unternehmen erbracht werden. Die Finanzierung der Industrie- und Handelskammer Kassel wird im Wesentlichen über Pflichtbeiträge der IHK-zugehörigen Unternehmen geleistet, darüber hinaus durch Gebühren für hoheitliche Leistungen und Entgelte für sonstige Dienstleistungen. Mit der durch die Vollversammlung verabschiedeten Richtlinie für Geldanlagen sollen die wesentlichen Rahmenbedingungen zur Anlage des Finanzvermögens der IHK definiert werden. Insbesondere soll damit auch gewährleistet sein, dass die Vollversammlung zeitnah und wiederkehrend die Strukturierung und Risikolage der Geldanlagen und der dahingehend gesetzten Richtlinien zur Kenntnis nimmt, überprüft und bei Bedarf verändert bzw. anpasst.

3 2. Grundsätze Unter Geldanlagen sind im Zusammenhang mit dieser Regelung Wertpapiere des Anlagevermögens, die sonstigen Ausleihungen, die im Anlagevermögen auszuweisen sind, die Wertpapiere des Umlaufvermögens und die flüssigen Mittel zu verstehen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können. Der Sicherheit der Geldanlagen (im Umlauf- und Finanzanlagenvermögen) kommt damit die erste Priorität zu. Darüber hinaus ist mit Blick auf die fortlaufenden Liquiditätsbedarfe und zum Ausgleich unvorhergesehener Beitragsschwankungen die Verfügbarkeit von Finanzmitteln in dafür ausreichendem Maße sicher zustellen. Unter diesen Bedingungen sind die Geldanlagen gemäß ihrem absehbaren Ertragspotential zu strukturieren. Für das Geldanlageportfolio sind dementsprechend die Anlageformen, Emittenten, ihre Bonitäten, Laufzeiten der Anlagen und damit Verfügbarkeit und die Ertragskraft zu bewerten. Die Ausrichtung der Richtlinie für Geldanlagen entspricht damit einer sicherheits- und liquiditätsorientierten Anlagestrategie. Alle Geldanlagen der IHK Kassel haben der von der Vollversammlung verabschiedeten Richtlinie für Geldanlagen zu entsprechen. 2.1 Sicherheit Die Mindestanforderungen an die Sicherheit der Geldanlagen werden durch das Finanzstatut, die Richtlinien zum Finanzstatut sowie durch diese Richtlinie definiert. Sie sollen die Bestandswahrung des Vermögens gewährleisten. Ob dies realisiert werden kann, ist vor dem Erwerb und über den Zeitraum der Geldanlage fortwährend zu überprüfen. 2.2 Fristigkeit und Verfügbarkeit (Liquidität) Das Geldvermögen ist so anzulegen, dass die stete Zahlungsfähigkeit gesichert ist. Durch eine vorausschauende Liquiditätsplanung ist zu gewährleisten, dass die angelegten Mittel bei Bedarf zur Verfügung stehen und alle laufenden Ausgaben der IHK Kassel gemäß jeweiligem Wirtschaftsplan geleistet werden können. Dementsprechend sollen alle Gelder des Umlaufvermögens ausschließlich kurzfristig bis maximal 1 Jahr angelegt werden. 2.3 Ertragskraft (Rendite) Anlagen, die den definierten Voraussetzungen an Sicherheit, Fristigkeit und Verfügbarkeit entsprechen, sind auf eine bestmögliche Ertragskraft auszurichten.

4 3. Bewertung und Mindestanforderungen an verschiedene Anlageformen Die nachfolgende Übersicht der möglichen Anlagenformen und gruppen definiert die Zulässigkeit des Erwerbs, ihren minimalen oder maximalen Anteil am gesamten Finanzanlagenvolumen und benennt weitere Mindesterfordernisse: Anlageformen/-gruppen Zulässig Quote 1. Festgeld/Tagesgeld sowie Bankeinlagen bei regionalen Banken/Kreditinstituten* Ja mindestens 40 % 2. Renten/Rentenfonds a. Staatsanleihen/Gebietskörperschaften sowie Inhaberschuldverschreibungen und Sparbriefe von Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken Ja Maximal 50 % b. Öffentliche Pfandbriefe / Hyphothekenpfandbriefe Ja Maximal 20 % c. Durch die Bundesrepublik garantierte Bankanleihen Ja Maximal 10 % d. Unternehmensanleihen Nein e. Genussscheine Nein 3. Aktien Nein 4. Schuldscheindarlehen Ja Maximal 10 % *Ausschließlich Anlagen, die dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken, der Sicherungseinrichtung des genossenschaftlichen Finanzverbundes oder dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe unterliegen Emittenten: Deutschland (Bei Pfandbriefen, Bankanleihen und Schuldscheindarlehen besteht ein Emittentenlimit von pro Emittent) Bonität: mindestens AAA (Standard & Poors oder Fitch) oder Aaa nach Moody s (für die Anlageformen Nr. 2 bis 4) Währung: Euro Depotbank: Einlageninstitute: Laufzeiten: Zinssatz: Bank/Kreditinstitut mit Sitz/Zweigniederlassung im IHK-Bezirk Bank/Kreditinstitut mit Sitz/Zweigniederlassung im IHK-Bezirk sowie die Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH (max. 40 % der Einlagen bei einer Bank/Kreditinstitut) Längerfristige Anlagen bis maximal 5 Jahre Papiere mit festem Zinssatz oder Papiere mit variablem Zinssatz, die eine Mindestverzinsung garantieren

5 Durch die Anlage in qualitativ guten Wertpapieren im Anlagebestand und durch die Begrenzung der Handelsvolumen pro Emittent (bei Pfandbriefen, Bankanleihen und Schuldscheindarlehen) in Verbindung mit dem höchsten Rating wird das Bonitätsrisiko bzw. das Ausfallrisiko in ausreichendem Maße begrenzt. 4. Institution und Aufgaben der Anlagekommission 4.1. Berufung der Mitglieder der Anlagekommission Zur fachkundigen Bewertung der Geldanlagen und ihrer Strukturierung setzt die IHK- Vollversammlung eine Anlagekommission ein, die aus den Vertretern der Kreditinstituten in der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Haushaltsauschusses, dem Hauptgeschäftsführer und dem Geschäftsführer Finanzen der IHK Kassel bestehen soll. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Personen in die Anlagekommission berufen werden. Berufung und Abberufung von Mitgliedern der Anlagekommission erfolgt durch die IHK-Vollversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Berufung erfolgt für die Dauer der Wahlperiode. Die Mitglieder der Anlagenkommission wählen aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Sprecher Aufgaben der Anlagenkommission Die Anlagekommission tritt bei Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, auf Einladung des Hauptgeschäftsführers zusammen. Der Geschäftsführer Finanzen der IHK überprüft regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich die Wertentwicklung und Bonität der Geldanlagen und berichtet darüber der Anlagekommission. Diese berät die Geschäftsführung in allen diesbezüglichen Fragen und überwacht die Vorgaben der Vollversammlung gemäß der Richtlinie für Geldanlagen. Geldanlagen, soweit sie nicht Fest- und Tagesgelder betreffen, bedürfen der mehrheitlich positiven Bewertung der ehrenamtlichen Mitglieder der Anlagekommission. Die Zustimmung kann schriftlich oder per eingeholt werden. Bei Änderung wesentlicher Rahmenbedingungen auf den Finanzmärkten unterbreitet die Anlagekommission der Vollversammlung spätestens zu deren nächstmöglicher Sitzung Vorschläge zur Änderung der Richtlinie für Geldanlagen. Die Anlagekommission legt der Vollversammlung zweimal jährlich einen Bericht zur Geldanlagenstruktur vor. Über ihre Beratungen und Empfehlungen wahren die Mitglieder der Anlagenkommission Vertraulichkeit.

6 5. Anlageentscheidungen (Kauf und Verkauf von Geldanlagen) Die Anlagenentscheidungen haben auf der Grundlage des Finanzstatuts, der Richtlinien zum Finanzstatut sowie der Richtlinie für Geldanlagen zu erfolgen. Kauf und Verkauf von Geldanlagen (der Anlageformen Nr. 2 bis 4 siehe hierzu Ziffer 3 der Richtlinie) zeichnen der Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer Finanzen gemeinsam. Aufträge über Geldanlagen in Form von kurzfristigen Tages-/Festgelder und sonstigen Bankeinlagen zeichnen der Geschäftsführer Finanzen und ein weiterer Geschäftsführer gemeinsam. 6. Gültigkeit der Richtlinie für Geldanlagen und Übergangsregelung Die durch die Vollversammlung verabschiedete Richtlinie für Geldanlagen gilt längstens für eine Dauer von zwei Jahren. Vor Ablauf dieser Frist entscheidet die Vollversammlung über ihre Verlängerung bzw. bei Bedarf Neufassung oder Änderung. Sie gilt für alle Neuanlagen, die ab der Geltung der Richtlinie für Geldanlagen erworben werden. Frühere Geldanlagen, die mit dieser Richtlinie für Geldanlagen nicht übereinstimmen, werden aufgrund der aktuellen Marktverwerfungen an den internationalen Finanzmärkten im Bestand toleriert. Es sind alle Fälligkeiten auszunutzen, um diese Geldanlagen nach diesen Grundsätzen neu anzulegen. Sollte der Marktwert dieser Anlagen über dem Buchwert vom 31. Dezember 2008 liegen, sollen die Anlagen binnen drei Monaten verkauft werden, wenn dem keine besonderen durch die Anlagenkommission benannten Gründe entgegenstehen. Der Geldbetrag wird nach den neuen Grundsätzen angelegt. Kommt es aufgrund von Änderungen in der Wertpapierqualität und/oder aufgrund von Änderungen der Buchwerte zu einer Nichteinhaltung der Richtlinie für Geldanlagen, dann sind diese Interessen wahrend, jedoch zeitnah durch entsprechende Umschichtungen wieder einzuhalten. Über Vorgänge dieser Art erfolgt umgehend eine entsprechende Information an die Anlagekommission und an das Präsidium der IHK.

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