SPEZIELLES STRASSENVERKEHRSRECHT SONDERSIGNALE 2 Anbringung ohne besondere Bewilligung Ohne besondere behördliche Bewilligung dürfen an bestimmten Fahrzeugen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht angebracht werden. Das gilt für: p Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei, ASFINAG, ) bestimmt sind p Fahrzeuge, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen p Fahrzeuge, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden (Zoll- und Finanzverwaltung, ) bestimmt sind p Feuerwehrfahrzeuge p Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften p Fahrzeuge im Besitz der in 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden p Fahrzeuge, die von beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung Anbringung mit besonderer Bewilligung Bewilligungspflichtig sind Blaulichter für Fahrzeuge, die zu folgenden Verwendungszwecken bestimmt sind: p ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren p für den öffentlichen Hilfsdienst (Gas, Wasser, Strom...) p für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst p für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern p für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst (NAW, NAH) und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen p für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind p für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht p für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden p für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt p für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) Autobahnvignette Kraftfahrzeuge, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, dürfen das mautpflichtige österreichische Autobahn- und Schnellstraßennetz ohne Vignette benützen. LEHR- UND LERNBEHELF SICHERER EINSATZFAHRER
ALLGEMEINES STRASSENVERKEHRSRECHT ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEITEN 18 ERLAUBTE HÖCHST- GESCHWINDIGKEITEN Kraftfahrzeuge der Klassen A und B Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem leichten Anhänger Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem schweren Anhänger Kraftwagen und Anhänger mit Spikereifen Kraftwagenzüge der Klasse BE Kraftfahrzeuge der Klasse C Kraftwagenzüge der Klasse CE Ortsgebiet Freilandstraße Autostraße Autobahn 130 Langgutfuhre LEHR- UND LERNBEHELF SICHERER EINSATZFAHRER
VERWENDUNG DER BELEUCHTUNGS- UND SIGNALEINRICHTUNG Der Zweck der Beleuchtungseinrichtung ist, von anderen Straßenbenützern rechtzeitig gesehen zu werden. Erst bei zunehmend schlechterer Sicht oder Dunkelheit wird die Fahrbahn besser ausgeleuchtet. Begrenzungslicht (Standlicht) Das Begrenzungslicht dient zum Beleuchten des abgestellten Fahrzeugs. Es wird daher auch als Standlicht bezeichnet. Standlicht leuchtet bei jeder eingeschalteten Lichtstufe mit. Sie dürfen bis zur nächsten Reparaturmöglichkeit einäugig fahren, wenn die Breite des Fahrzeuges bei Sichtbehinderung erkennbar ist. Tagfahrlicht Als Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades dürfen Sie während des Fahrens Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht verwenden, selbst wenn keine Sichtbehinderung durch Dämmerung, Dunkelheit, Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abblendlicht In folgenden diesen Situationen müssen Sie mit Abblendlicht (nicht nur mit Tagfahrlicht) fahren: p bei Sichtbehinderung durch Dämmerung, Dunkelheit, Regen, Schneefall oder Nebel p beim Befahren eines Tunnels p beim Abschleppen Das Abblendlicht leuchtet die Fahrbahn ca. bis 60 m weit aus. Fernlicht Das Fernlicht leuchtet die Fahrbahn ca. 1 bis 200 m weit aus. Verwendung im Ortsgebiet Das Fernlicht ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen: p als optisches Warnzeichen (Lichthupe) p wenn eine höhere Fahrgeschwindigkeit als km/h erlaubt ist und der Anhalteweg von der Straßenbeleuchtung nicht ausreichend beleuchtet wird p bei Sichtbehinderung durch Regen oder Schneefall bei Tag Verwendung auf Freilandstraßen Das Fernlicht ist verboten: p bei ausreichender Straßenbeleuchtung p wenn andere Fahrzeuglenker, Fußgängergruppen, herannahende Züge oder Schiffe neben der Fahrbahn geblendet werden p beim Fahren mit geringem Abstand hinter Kraftfahrzeugen, ohne zu überholen 19 ALLGEMEINES STRASSENVERKEHRSRECHT VERWENDUNG DER BELEUCHTUNGS- UND SIGNALEINRICHTUNG
holbeeinträchtigung vorliegt, aber der Alkomat- Test unter 0,4 mg/l (0,8 Promille) liegt. Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob die subjektive Grenze der Fahrtüchtigkeit überschritten wurde. Wenn der Proband etwa durch Suchtgift beeinträchtigt ist, kann das auch bei der ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Eine Blutabnahme findet ausschließlich dann statt, wenn aus in der Person des Probanden liegenden Gründen kein Alkomattest vorgenommen werden kann, jedoch der Verdacht auf Alkoholisierung besteht. Sie dürfen die Vorführung zum Arzt nicht verweigern. Zwangsmaßnahmen Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, offenbar durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Personen oder Personen, die sich in einer körperlichen Verfassung befinden, in der sie die gesetzlichen Vorschriften nicht befolgen und ihr Fahrzeug nicht sicher beherrschen können, am Lenken und der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu hindern. Taugliche Mittel sind z. B.: p Abnahme des Fahrzeugschlüssels p Absperren des Fahrzeugs p Einstellen des Fahrzeugs p Anlegen von Radklammern, Lenkradsperren... Diese Zwangsmaßnahmen werden wieder aufgehoben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (und der Führerschein nicht abgenommen werden musste) oder wenn eine andere, nicht beeinträchtigte Person die Fahrt fortsetzt. Strafbestimmungen Alkoholisierung im Rotkreuz-Dienst stellt in jedem Fall ein schweres Dienstvergehen dar, das den Ausschluss bzw. für berufliche Mitarbeiter auch eine Entlassung nach sich ziehen kann. Wenn Sie ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, obwohl Sie nicht mehr voll fahrtüchtig sind, müssen Sie mit folgenden Sanktionen rechnen: p vorläufige Abnahme des Führerscheins p Geldstrafe bis zu 5900, (bei Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen) p Verkehrscaoching bei erstmaliger Alkoholisierung ab 0,8 Promille bis 1,2 Promille p Nachschulung (Driver-Improvement-Kurse) für Probeführerscheinbesitzer sowie für mehrfach alkoholauffällige Kraftfahrer ab 0,8 Promille bzw. für Werte ab 1,2 Promille p Vormerkung im Führerscheinregister bei Übertretung der 0,5-Promille-Grenze p Entziehung der Lenkberechtigung bei Übertretung der 0,8-Promille-Grenze p Ärztliche bzw. psychologische Gutachten werden angefordert, um zu klären, wie weit die körperliche und psychische Abhängigkeit fortgeschritten ist bzw. ob und wann wieder eine Lenkberechtigung erteilt werden kann. p Teilweise Leistungsfreiheit der Versicherung: Die Haftpflicht-Versicherung zahlt den Schaden, kann aber 10.900,93 zurückfordern. Kaskoversicherungen und Rechtschutzversicherungen sind komplett leistungsfrei. p Die alkoholisierte Beteiligung im Straßenverkehr ist eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit ( 89 Strafgesetzbuch). p Die Beeinträchtigung bewirkt eine erhöhte Strafbarkeit bei Fahrlässigkeitsdelikten ( 81 und 88 StGB). 25 ALLGEMEINES STRASSENVERKEHRSRECHT BEEINTRÄCHTIGUNG DER FAHRTÜCHTIGKEIT
p Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes von 0,2 bis 0,4 Sekunden (darunter Entzugsdelikt) p Überfahren einer Stopptafel mit Vorrangverletzung p Überfahren einer roten Ampel mit Vorrangverletzung p Befahren des Pannenstreifens mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen p Verletzung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern p Missachtung der Tunnelverordnung bezüglich der Beförderung von gefährlichen Gütern beim Befahren von Autobahntunneln p Blockieren der Geleise und Verstoß gegen gelbes oder rotes Licht bei Eisenbahnkreuzungen und Umfahren von bereits geschlossenen Schranken p Lenken eines Kfz mit schweren Mängeln p Lenken eines Kfz mit nicht entsprechend gesicherter Beladung p Nichtbeachtung der Vorschriften zur Kindersicherung Ablauf p Die erste Übertretung wird im Führerschein-Registervorgemerkt. Mit dem Strafbescheid wird der Lenker über die drohenden weiteren Schritte informiert. p Nach dem zweiten Delikt folgt der Auftrag, eine Maßnahme zu absolvieren: psychologische Nachschulungen, Fahrschul-Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings, Ladungssicherungskurse, Kindersicherungskurse oder Erste-Hilfe-Kurse. Werden gleichzeitig zwei oder mehr Übertretungen aus dem Vormerkkatalog gesetzt, wird sofort eine Maßnahme angeordnet. p Erst wenn diese beiden Schritte keine Besserung gebracht haben und innerhalb von zwei Jahren ein drittes Delikt gesetzt wird, muss der Führerschein für drei Monate bei der Behörde abgegeben werden. Folgt innerhalb von zwei Jahren kein Folgedelikt, wird die Vormerkung nicht mehr berücksichtigt. Entziehung der Lenkberechtigung Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit p die Lenkberechtigung zu entziehen oder p die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen werden in den Führerschein eingetragen. Der Zweck der Entziehung ist der Schutz der Allgemeinheit vor untauglichen Lenkern. Zusätzlich können begleitende Maßnahmen (Nachschulung, Driver Improvement...) vorgeschrieben werden. Der weit überwiegende Teil der Entziehungen erfolgt aufgrund mangelnder charakterlicher Eignung, die im Rahmen von Alkoholdelikten und anderen groben Regelverstößen festgestellt wird ( mangelnde Verkehrszuverlässigkeit ). Mit dem Entzug der Lenkberechtigung erlischt automatisch auch die Lenkberechtigung für Fahrzeuge des Österreichischen Roten Kreuzes, der Ausweis muss der Dienststelle zurückgegeben werden! 31 ALLGEMEINES STRASSENVERKEHRSRECHT LENKBERECHTIGUNG
Für ein Kleinkind in einem entgegen der Fahrtrichtung montierten Kindersitz stellt der Airbag eine tödliche Gefahr dar. Auch Beifahrer, die ihre Beine am Armaturenbrett ablegen oder andere unübliche Sitzhaltungen einnehmen, können durch den Airbag verletzt werden. Kindersicherungspflicht In allen Kraftwagen müssen Kinder auf allen Sitzplätzen mit passenden Sicherheitsgurten oder speziellen Kinder-Rückhalteeinrichtungen gesichert werden. Fahren mit Anhängern Gewicht (Masse) p Die Eigenmasse ist das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeugs ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters. Die Eigenmasse ist in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. p Die (momentane) Gesamtmasse ist das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeugs samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen. Die momentane Gesamtmasse kann nur auf einer Waage genau festgestellt werden. p Die höchste zulässige Gesamtmasse ist das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Die höchste zulässige Gesamtmasse ist in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. 33 ALLGEMEINES STRASSENVERKEHRSRECHT LENKBERECHTIGUNG Ausnahmen: p bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch rechtfertigt p bei schwerster körperlicher Behinderung des Kindes, aufgrund derer keine geeignete Sicherung verwendet werden kann p bei Beförderung in Einsatzfahrzeugen oder Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes p bei Beförderung in Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen anerkannter Rettungsgesellschaften p bei Beförderung in Taxis Kinderrückhaltesysteme müssen die europäische Norm ECE 44/03 oder 44/04 erfüllen. Rückhalteeinrichtungen werden nach Größe und Gewicht der Kinder in Gewichtsklassen eingeteilt. Leichte Anhänger Leichte Anhänger sind Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von max. 7 kg. Sie müssen nicht mit einer Bremse ausgestattet sein, doch muss eine Sicherungskette oder ein Sicherungsseil das unbeabsichtigte Lösen des Anhängers vom Zugfahrzeug verhindern.