B. Ausbildungszeiten, 12 Abs. 1, 1a und 69f BeamtVG



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Transkript:

POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörde Deutsche Bundesbank Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Spitzenorganisationen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin TEL +49 (0)30 18 681-0 FAX +49 (0)30 18 681-4108 BEARBEITET VON Referat D 4 E-MAIL D4@bmi.bund.de www.bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 14. Dezember 2009 AZ D 4-223 100-1/9 BETREFF Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) HIER Allgemeine Durchführungshinweise zu den vor und zum 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes ANLAGE 2 Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung zu den vor und zum 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) gebe ich folgende Hinweise, die auch im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden: A. Allgemeines Eine Übersicht zum Inkrafttreten der in diesem Rundschreiben aufgeführten, durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geänderten bzw. neu eingefügten Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes findet sich im Anhang zu diesen Durchführungshinweisen (Anlage 1). B. Ausbildungszeiten, 12 Abs. 1, 1a und 69f BeamtVG I. In Übertragung der Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes [Änderung der 74 und 263 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Artikel 1 Nr. 13 und 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzli- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

SEITE 2 VON 19 chen Rentenversicherung (RV - Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)] sind zum 12. Februar 2009 die Regelungen des 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geändert sowie Neuregelungen in 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a und 69f BeamtVG in Kraft getreten. Danach - bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich der Prüfungszeit weiterhin bis zu 1.095 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig; - dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden Zeiten zusammen die Grenze von 1.095 Tagen nicht übersteigen; - können die Zeiten einer Hochschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich der Prüfungszeit weiterhin als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, allerdings nur noch in einem gegenüber dem Rechtsstand vor dem 12. Februar 2009 geringeren Umfang von nach vierjähriger Übergangsfrist 855 Tagen. II. Mit der Übergangsregelung des 69f BeamtVG wird zum einen sichergestellt, dass es für Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, bei dem bisherigen Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von 3 Jahren Hochschulausbildung bleibt ( 69f Abs. 1 BeamtVG). III. Zum anderen bestimmt 69f Abs. 2 BeamtVG für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und vor dem 1. Januar 2013 eintreten, dass der bisher berücksichtigungsfähige Anerkennungsumfang der Hochschulausbildungszeiten von 3 Jahren (1.095 Tagen) in Anlehnung an die Rentenregelungen in 263 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über einen Zeitraum von vier Jahren gestreckt, in Monatsschritten um jeweils 5 Tage gemindert wird. Die Auswirkungen auf den Umfang der Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

SEITE 3 VON 19 Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Umfang der Höchstgrenze von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer Hochschulausbildung in Tagen ( 12 Abs. 1 S. 1, 69f Abs. 2 BeamtVG) 12.2.2009 1095 1.3.2009 1095 5 = 1090 1.4.2009 1095 10 = 1085 1.5.2009 1095 15 = 1080 1.6.2009 1095 20 = 1075 1.7.2009 1095 25 = 1070 1.8.2009 1095 30 = 1065 1.9.2009 1095 35 = 1060 1.10.2009 1095 40 = 1055 1.11.2009 1095 45 = 1050 1.12.2009 1095 50 = 1045 1.1.2010 1095 55 = 1040 1.2.2010 1095 60 = 1035 1.3.2010 1095 65 = 1030 1.4.2010 1095 70 = 1025 1.5.2010 1095 75 = 1020 1.6.2010 1095 80 = 1015 1.7.2010 1095 85 = 1010 1.8.2010 1095 90 = 1005 1.9.2010 1095 95 = 1000 1.10.2010 1095 100 = 995 1.11.2010 1095 105 = 990 1.12.2010 1095 110 = 985 1.1.2011 1095 115 = 980 1.2.2011 1095 120 = 975 1.3.2011 1095 125 = 970 1.4.2011 1095 130 = 965 1.5.2011 1095 135 = 960 1.6.2011 1095 140 = 955 1.7.2011 1095 145 = 950 1.8.2011 1095 150 = 945 1.9.2011 1095 155 = 940 1.10.2011 1095 160 = 935 1.11.2011 1095 165 = 930 1.12.2011 1095 170 = 925 1.1.2012 1095 175 = 920 1.2.2012 1095 180 = 915 1.3.2012 1095 185 = 910 1.4.2012 1095 190 = 905 1.5.2012 1095 195 = 900 1.6.2012 1095 200 = 895 1.7.2012 1095 205 = 890

SEITE 4 VON 19 Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Umfang der Höchstgrenze von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer Hochschulausbildung in Tagen ( 12 Abs. 1 S. 1, 69f Abs. 2 BeamtVG) 1.8.2012 1095 210 = 885 1.9.2012 1095 215 = 880 1.10.2012 1095 220 = 875 1.11.2012 1095 225 = 870 1.12.2012 1095 230 = 865 1.1.2013 1095 235 = 860 1.2.2013 (Eintritt des Ruhestandes mit Ablauf des 31.1.2013) 1095 240 = 855 IV. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten ist nach 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a BeamtVG eine so genannte Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Die Kappungsgrenze stellt sicher, dass in der Versorgung die monetäre Belastung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht über den jeweiligen höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. In der Rente ergibt sich derzeit folgender höchstmöglicher monatlicher Kürzungsbetrag: 61,20 (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2009 von 27,20 ). Dementsprechend ist in den Fällen, in denen unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1, 69f Abs. 2 BeamtVG n. F. nicht der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, der Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor einer Quotelung und vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften in folgenden Schritten zu berechnen: 1. Berechnung des Differenzbetrages zwischen (a) dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. im Umfang von 3 Jahren und (b) dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 69f Abs. 2 BeamtVG n. F.

SEITE 5 VON 19 Beispiel: Beamtin des Bundes (ledig), Besoldungsgruppe B 3 (Stand: 1.1.2011), 37 ruhegehaltfähige Dienstjahre ohne Hochschulausbildungszeiten, max. Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten, Eintritt in Ruhestand nach Ablauf der Übergangsfrist des 69f Abs. 2 BeamtVG, Berücksichtigung der Änderungen des Einbaufaktors nach 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch Artikel 4a Nr. 3 DNeuG, Ruhegehalt (a) Ruhegehalt (b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Grundgehalt 6.796,89 x Einbaufaktor 5 BeamtVG 0,9905 x Anpassungsfaktor 0,96750 69e BeamtVG Ergebnis 6.513,52 Ruhegehaltfähige Dienstzeit Ruhegehaltfähige Dienstzeiten 37 Jahre 37 Jahre ohne Zeiten nach 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Hochschulausbildungszeiten 3 Jahre 2 Jahre 125 Tage nach 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gesamt 40 Jahre 39,34 Jahre Ruhegehaltssatz 75,00 % 73,76 % Ruhegehalt 4.885,14 4.804,37 Differenzbetrag zwischen (a) und (b) 80,77 2. Vergleich des Differenzbetrages zwischen Ruhegehalt (a) und Ruhegehalt (b) mit der wie folgt zu berechnenden Kappungsgrenze: Kappungsgrenze = 2,25 x aktuellem Rentenwert Liegt der Differenzbetrag unter dem Betrag der Kappungsgrenze oder entsprechen sich beide Beträge, bleibt es beim Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1 ggf. i. V. m. 69f BeamtVG n. F.; danach bedarf es keiner weiteren Berechnungen zur Kappungsgrenze. Übersteigt der Differenzbetrag den Betrag der Kappungsgrenze, ist die Hochschulausbildungszeit nach 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. max. im Umfang von 1.095 Tagen zu berücksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre überschritten werden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemindert um die Zeit, die dem Betrag der Kappungsgrenze entspricht.

SEITE 6 VON 19 Fortsetzung Beispiel: Kappungsgrenze = 2,25 x 27,20 (aktueller Rentenwert 1. Juli 2009): 61,20 Differenzbetrag zwischen Ruhegehalt (a) und Ruhegehalt (b): 80,77 Der Differenzbetrag übersteigt den zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltenden Betrag der Kappungsgrenze von 61,20. Als ruhegehaltfähige Hochschulausbildungszeit können daher berücksichtigt werden: 1.095 Tage gemindert um die Zeit, die dem Betrag von 61,20 entspricht. 3. Umrechnung des Betrags der Kappungsgrenze in die entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit a. Es ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln: anteiliger Ruhegehaltssatz = 100 : ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Kappungsgrenze Fortsetzung Beispiel: Anteiliger Ruhegehaltssatz = 100 : 6.513,52 x 61,20 = 0,9396 v.h.* *Die Berechnung mit 4 Nachkommastellen folgt dem 121 Abs. 1 SGB VI. b. Der anteilige Ruhegehaltssatz, der der Kappungsgrenze entspricht, ist in die entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit umzurechnen: anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit = 365 Tage : 1,875* x anteiligen Ruhegehaltssatz *bis zur siebten Anpassung nach 69e Abs. 3 BeamtVG Fortsetzung Beispiel: Anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit = 365 Tage : 1,875 x 0,9396 v.h. = 182,91 Tage 4. Um die der Kappungsgrenze entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit sind die berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. zu mindern. Die sich danach ergebenden Zeiten der Hochschulausbildung werden der Versorgungsfestsetzung zu Grunde gelegt. Fortsetzung Beispiel: 1.095 Tage 182,91 Tage = 912,09 Tage Als ruhegehaltfähige Dienstzeit können 912,09 Tage der Hochschulausbildung anerkannt werden.

SEITE 7 VON 19 V. Bei Vorwegentscheidungen nach 49 Abs. 2 BeamtVG ist für die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1, 1a BeamtVG entsprechend den Ausführungen zur Versorgungsauskunft (vgl. Abschnitt D.II.3.b i. V. m. 3.i. Spiegelstrich 3) zu verfahren. C. Versorgungsabschlag, 14 Abs. 3 und 69h BeamtVG I. Allgemeines In Übertragung der Maßnahmen des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes [Änderungen der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den 35 bis 38, 43, 50, 51 und 77 sowie 235, 236, 236a und 264c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)] wurden die Regelungen des 14 Abs. 3 BeamtVG geändert und ergänzt sowie Übergangsvorschriften in den neuen 69h BeamtVG eingefügt. Die Bestimmungen sind zum 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Sie betreffen die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für die nach dem 31. Dezember 2011 eintretenden Versorgungsfälle. II. Zu den Änderungen im Einzelnen: 1. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze, 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 69h Abs. 1 BeamtVG Die für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird stufenweise vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Es gilt weiterhin ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag hin noch mit Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand versetzt werden.

SEITE 8 VON 19 Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des ) wie folgt angehoben: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1952 63 1 29. Februar 1952 63 2 31. März 1952 63 3 30. April 1952 63 4 31. Mai 1952 63 5 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 Für die nach dem 31. Dezember 1963 geborenen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten gilt für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze der Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten mit Altersteilzeit wird auf das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D 1 210 172/20, Ziffer 3.3, letzter Absatz (GMBl S. 330) verwiesen. Für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die - am 1. Januar 2001 vorhanden waren, - bis zum 16. November 1950 geboren sind, - am 16. November 2000 schwerbehindert waren und - aufgrund der Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, werden weiterhin keine Versorgungsabschläge erhoben ( 69d Abs. 5 BeamtVG).

SEITE 9 VON 19 2. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze, 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 69h Abs. 2 BeamtVG Trotz der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres ( 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes BBG) bleibt ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Aus dem Fortbestehen der bisherigen Antragsaltergrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres) und der Anhebung der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) folgt, dass sich der bisherige maximale Versorgungsabschlag in diesen Fällen schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent) erhöht. Für die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Beamtinnen und Beamten, die von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen, ist die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des ) der folgenden Tabelle zu entnehmen: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Dezember 1948 65 0 31. Januar 1949 65 1 28. Februar 1949 65 2 31. Dezember 1949 65 3 31. Dezember 1950 65 4 31. Dezember 1951 65 5 31. Dezember 1952 65 6 31. Dezember 1953 65 7 31. Dezember 1954 65 8 31. Dezember 1955 65 9 31. Dezember 1956 65 10 31. Dezember 1957 65 11 31. Dezember 1958 66 0 31. Dezember 1959 66 2 31. Dezember 1960 66 4 31. Dezember 1961 66 6 31. Dezember 1962 66 8 31. Dezember 1963 66 10

SEITE 10 VON 19 Für Beamtinnen und Beamte mit Altersteilzeit, die von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen, wird auf das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D 1 210 172/20, Ziffer 3.3, vierter Absatz (GMBl S. 330) verwiesen. In Fällen der Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze können Beamtinnen und Beamte unabhängig von der Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand treten, wenn sie - zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und - mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (das heißt insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) oder als Pflichtbeitragszeiten nach 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand oder nach 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (das heißt Zeiten der Pflege) oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten nach 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei rentengleich nicht nur anteilsmäßig angerechnet. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen sind die ausnahmebegründenden Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt (vgl. 14 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG). 3. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 69h Abs. 3 BeamtVG Die für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, geltende Altersgrenze für den

SEITE 11 VON 19 Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird stufenweise vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Es gilt weiterhin ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent. Für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, gilt weiterhin für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze der Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, wird die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des ) wie folgt angehoben: Zeitpunkt der Versetzung in Lebensalter den Ruhestand vor dem Jahr Monat 1. Februar 2012 63 1 1. März 2012 63 2 1. April 2012 63 3 1. Mai 2012 63 4 1. Juni 2012 63 5 1. Januar 2013 63 6 1. Januar 2014 63 7 1. Januar 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 Für die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 2023 wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ist

SEITE 12 VON 19 der Versorgungsabschlag für die Zeit der vorzeitigen Zurruhesetzung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen. In Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamten dann keine Versorgungsabschläge hinnehmen, wenn sie - zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und - mindestens 40 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (das heißt insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) oder als Pflichtbeitragszeiten nach 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand oder nach 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (das heißt Zeiten der Pflege) oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten nach 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei rentengleich nicht nur anteilsmäßig angerechnet. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen sind die ausnahmebegründenden Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt (vgl. 14 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG). Für die Beamtinnen und Beamten, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2023 in den Ruhestand versetzt werden, gelten die oben genannten Ausnahmeregelungen bereits nach 35 berücksichtigungsfähigen Jahren.

SEITE 13 VON 19 D. Versorgungsauskunft, 49 Abs. 10 BeamtVG I. Die Neuregelung des 49 Abs. 10 BeamtVG sieht einen Anspruch der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Erteilung einer Versorgungsauskunft vor. Dazu ist ein schriftlicher Antrag der Beamtinnen und Beamten über die für sie zuständige Personalakten führende Dienststelle an die zuständige Versorgungsdienststelle zu stellen. Die zuständigen Versorgungsdienststellen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die zuständige Versorgungsdienststelle Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge grundsätzlich nach Sachlage und geltendem Versorgungsrecht zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Dabei steht die Auskunft unter den Vorbehalten künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage. II. Da mit der Versorgungsauskunft das Rentenrecht ( 109 SGB VI) unter Berücksichtigung der Systemunterschiede nachgezeichnet werden soll, ergibt sich für die gesetzlich nicht geregelte Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft Folgendes: 1. Die Versorgungsauskunft erfolgt schriftlich. 2. Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 4 BeamtVG erfüllt sind. Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des 4 BeamtVG sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. 3. Den Mindestinhalt der Versorgungsauskunft bestimmen grundsätzlich folgende Aspekte: a. die Grundlagen der Pensionsberechnung (unter Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Faktoren); b. eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach 12 Abs. 1 BeamtVG keine Berechnungen zu den Regelungen des 12 Abs. 1a BeamtVG (Kappungsgrenze) beinhaltet; c. die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach 14 Abs. 1 BeamtVG und ggf. eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des 85 BeamtVG d. die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;

SEITE 14 VON 19 e. die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung - für den Fall des Eintritts in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der Übergangs- und Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz und/oder - für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze unter Berücksichtigung der Neuregelungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung; nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes; f. bei Ehescheidung: - die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach 57 BeamtVG auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts; - die Berechnung der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG, BGBl. I S. 700 ff.); g. je nach Antragstellung die Berechnung des Witwen-/Witwergeldes auf der Grundlage der o. g. Berechnungen zum Ruhegehalt; h. die Berücksichtigung der Regelungen zur Mindestversorgung nach 14 Abs. 4 BeamtVG; i. allgemeine Hinweisen: - zum o. g. doppelten Vorbehalt der Versorgungsauskunft; - darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt; - darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach 12 Abs. 1 BeamtVG die Regelungen des 12 Abs. 1a BeamtVG zur sog. Kappungsgrenze zu einer Günstigkeitsberechnung führen können; - zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach 14 Abs. 3 i. V. m. 69h und 69d Abs. 5 BeamtVG; - zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt und zum Witwengeld nach 50a ff. BeamtVG; - zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften; - zum Abzug für Pflegeleistungen nach 50f BeamtVG; - bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 14a BeamtVG in Fällen

SEITE 15 VON 19 der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze; - darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgen; - darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Versorgungsanpassungen erfolgt; - zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften; - zu maßgeblichen Gesetzesänderungen; - zu weiterer Beratung durch die zuständige Versorgungsdienststelle. 4. Die Versorgungsdienststellen können den Mindestinhalt der Versorgungsauskunft eigenständig ausgestalten. III. Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht in Anlehnung an das Rentenrecht ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage und frühestens nach Ablauf eines Jahres. IV. Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sodass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. E. Rückforderung von Versorgungsbezügen, 52 BeamtVG 52 Abs. 4 BeamtVG ist mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift gilt auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Für die Anwendung wird auf die zugrunde liegenden Regelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ( 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI) verwiesen. Für die Rückforderung von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erbracht wurden, gilt dementsprechend die 4jährige Verjährungsfrist gemäß 118 Abs. 4a SGB VI.

SEITE 16 VON 19 F. Hinzuverdienst und Altersgrenzen, 14a, 50e, 53 BeamtVG I. Nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltende bisherige Hinzuverdienstgrenze auf 400 angehoben ( 34 Abs. 3 Nr. 1 und 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sollte damit die volle Höhe der Rente geschützt werden, auch wenn ein Hinzuverdienst aus einem Minijob vorliegt. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze sowie eine Sonderregelungen des Rentenrechts ( 96a Abs. 1 SGB VI) auf die Beamtenversorgung des Bundes ( 14a, 50e, 53 BeamtVG) übertragen, wonach Rentner bei vorzeitigem Rentenbezug die Möglichkeit haben, innerhalb eines Kalenderjahres die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zweimalig zu überschreiten und damit bis zum 14fachen des Betrages der jeweiligen Grenze hinzuzuverdienen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Das bedeutet für das Versorgungsrecht, dass die Hinzuverdienstgrenze auch dann noch eingehalten wird, wenn der an sich für den Monat maßgebende Grenzbetrag (400 ) in zwei Monaten pro Kalenderjahr überschritten wird. Es gilt allerdings auch in diesen zwei Monaten eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst darf den doppelten Grenzbetrag nicht übersteigen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Daher ist es unerheblich, ob in dem Monat Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vorliegen. Es gilt in allen Fällen das Zuflussprinzip. Besonderheit für 2009: Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Regelungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 12. Februar 2009 bleiben bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2009 bei "zweifachem Überschreiten" des Grenzbetrages für einen Hinzuverdienst anrechnungsfrei: 1 x 325 für den Monat Januar 2009, 2 x 800 und 9 x 400 für die Monate Februar bis Dezember 2009. Für das zweifache Überschreiten kommt es nicht darauf an, dass für das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht.

SEITE 17 VON 19 Beispiel: Ruhestandseintritt: mit Ablauf des 31. Oktober des Jahres; Anspruch auf Versorgungsbezüge: November und Dezember des Jahres; anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit: 2 x 800 für die Monate November und Dezember des Jahres. II. III. IV. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, gelten für die Anwendung des 14a Abs. 3, des 50e Abs. 2 und des 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG sowie für die Anrechnung von Hinzuverdienst im Rahmen der Höchstgrenzenregelung nach 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die neuen Altersgrenzenregelungen ab 1. Januar 2012. Für die Anwendung des 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative BeamtVG enthält der versorgungsrechtliche Teil des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Klarstellung. Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag in Höhe von derzeit 75 vom Hundert und mit der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von monatlich 400 zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres. Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrages 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. V. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde 53 Abs. 7 BeamtVG in Satz 2 und 3 geändert. 1. Der neu gefasste 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthält gegenüber der bisherigen Regelung drei Abweichungen: a. Die erste Änderung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, 2 C 20.03, ZBR 2004, S. 250 ff.), wonach nachweislich anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz von der Anrechnung freizustellen sind. Diese Freistellung wird auf die anerkannten Betriebsausgaben der Gewinneinkunftsarten ausgedehnt. Dementsprechend er-

SEITE 18 VON 19 fasst der Begriff Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch den Saldo aus Einnahmen und anerkannten Werbungskosten. Dieser wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Das bedeutet, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft der Gewinn und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die anerkannten Werbungskosten auf der Grundlage des Steuerbescheides zu berücksichtigen ist. Von dem anzurechnenden Erwerbseinkommen ist stets der jeweils geltende steuerrechtliche Pauschbetrag abzuziehen, es sei denn, höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nachgewiesen. b. Die zweite Änderung folgt einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 15/1795), wonach Jubiläumszuwendungen von der Anrechnung freizustellen sind. c. Die dritte Änderung stellt aus sozialen Gründen sicher, dass der steuerfreie Teil von Pflegegeldern im Sinne des 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) anrechnungsfrei bleibt. 2. Mit der Änderung in 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG wird klargestellt, dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Leistungen beschränkt ist. Erwerbsersatzeinkommen sind dabei Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dies sind zum Beispiel: Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausgleichgeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld. G. Dynamisierung und Verrentung von Kapitalleistungen, 55 und 56 BeamtVG Die nach 55 Abs. 1 Satz 9, 56 Abs. 3 Satz 3, 69c Abs. 5 Satz 5 BeamtVG gesetzlich vorgesehene Verweisung auf den Kapitalwert nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ist

SEITE 19 VON 19 durch die Aufhebung der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) nicht mehr zutreffend. An die Stelle der Tabelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz tritt eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Dabei werden die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten aktuellen Sterbetafeln ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres angewendet (Artikel 2 Nr. 4 ErbStRG). Diese Tabelle ist anstelle der bisherigen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz anzuwenden. Die aktuelle Tabelle ist im Bundessteuerblatt 2009 Teil I S. 270 veröffentlicht. Beispiel: Dynamisierung eines Kapitalbetrages: Anpassungen: 01.01.2001 1,8 v.h. 119.462,10 DM 01.01.2002 2,2 v.h. 62.423,76 01.07.2003 (A 12) 2,4 v.h. 63.921,93 01.04.2004 1,0 v.h. 64.561,15 01.08.2004 1,0 v.h. 65.206,76 01.01.2008 0,07667 v.h. (50 ) 65.256,76 01.01.2008 3,1 v.h. 67.279,72 01.01.2009 2,8 v.h. 69.163,55 Umrechnung des dynamisierten Kapitalbetrages in einen monatlichen Rentenbetrag: 69.163,55 Monatlicher Rentenbetrag = = 517,58 * Wert aus der Tabelle nach 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 11,135* x 12 H. Sonstige Änderungen Die Regelung des 35 Abs. 1 BeamtVG zum Unfallausgleich wurde redaktionell an Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes angepasst, nicht aber materiell geändert. Daher bleibt es dabei, dass eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des 35 Abs. 1 BeamtVG weiterhin dann vorliegt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt (vgl. 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes BVG). Im Auftrag Dr. Kiel

Anlage 1 Inkrafttreten von Versorgungsregelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes Fundstelle Paragraphen Inhalt in Stichworten Inkrafttreten DNeuG BeamtVG Art. 17 DNeuG Art. 4 Nr. 7, 12 Abs. 1, 1a, Ausbildungszeiten 12.2.2009 Art. 4 Nr. 51 69f Art. 4 Nr. 10 Buchst. a, 14 Abs. 3, Versorgungsabschlag 12.2.2009 Art. 4 Nr. 51 69h Art. 4 Nr. 11 Buchst. a, Doppelbuchst. bb, 14a, Hinzuverdienst und Altersgrenzen 12.2.2009 Art. 4 Nr. 31 Buchst. a u. b, Doppelbuchst. bb, Art. 4 Nr. 34 Buchst. a u. c, Doppelbuchst. aa 50e, 53 Art. 4 Nr. 20a 35 Abs. 1 Unfallausgleich 12.2.2009 Art. 4 Nr. 27 Buchst. a, d 49 Abs. 10 Versorgungsauskunft 12.2.2009 Art. 4 Nr. 33 52 Abs. 4 Rückforderung von Versorgungsbezügen 12.2.2009 Art. 4 Nr. 35 Buchst. c, 55 Abs. 1 S. 9, Dynamisierung und Verrentung 28.3.2008 Art. 4 Nr. 36 Buchst. c, 56 Abs. 3 S. 3, von Kapitalleistungen Art. 4 Nr. 48 Buchst. b 69c Abs. 5 S. 5

Anlage 2 Versorgungsdienststelle des Bundeskanzleramtes: Bundeskanzleramt - Referat 111 - Willy-Brand-Straße 1 10557 Berlin 030/18400-2154 Andre.Schimansky@bk.bund.de Versorgungsdienststelle für den Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes Bundeskanzleramt - Referat 611 - Willy-Brand-Straße 1 10557 Berlin Anträge sind auf dem Dienstweg über das Referat Personaldienst Arbeitnehmer und Beamte zu stellen Versorgungsdienststelle des Auswärtigen Amtes: Auswärtiges Amt Dienststelle Bonn Referat 113-03 / 113-030 Adenauerallee 99 103 53113 Bonn +49 (0) 228/9917-0 poststelle@auswaertiges-amt.de Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums der Justiz: Bundesamt für Justiz Adenauerallee 99-103 53113 Bonn 0228/99410-5107 Dietmar.Czeplak@bfj.bund.de Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums des Innern Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1-3 0221/37993-0 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland

Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums der Finanzen: Versorgungsdienststellen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1-3 0221/37993-355 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland Versorgungsdienststellen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation: Deutsche Post AG SNL HR Deutschland Versorgungscenter Deutsche Telekom AG Personal Service Telekom Versorgungsservice Düsseldorf Deutsche Telekom AG Personal Service Telekom Versorgungsservice Trier Deutsche Telekom AG Personal Service Telekom Versorgungsservice Freiburg Deutsche Telekom AG Personal Service Telekom Versorgungsservice Nürnberg Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost CC 2000 Hansaring 64 48155 Münster Sohnstr. 45 40237 Düsseldorf Wasserweg 7-9 54292 Trier Berliner Allee 1 79114 Freiburg Bayreuther Str. 1 90409 Nürnberg Postfach 30 05 02 70445 Stuttgart VSZMuenster@DeutschePost.de 0800/3307532 ves-duesseldorf@telekom.de 0800/3303400 ves-trier@telekom.de 0800/3301594 ves-freiburg@telekom.de 0800/3307542 ves-nuernberg@telekom.de 0711/1356-1408 Wolfgang.Urbach@BAnst-PT.de

Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Personalreferat Z A 2 Scharnhorststraße 34-36 10115 Berlin 030/18615 6169 oder -6506 buero-za2@bmwi.bund.de Versorgungsdienststellen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1-3 0221/37993-355 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Za2 Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 53107 Bonn 0228/99 527 4202 10709 Berlin Pieperstr. 14 28 44789 Bochum Za2@bmas.bund.de 030/865 1 drv@drv-bund.de 0234/304 0 personal@kbs.de

Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Zuständig für Bundesministerium für Rochusstraße 1 0228/99529-0 Beamte und Beamtinnen Ernährung, Landwirtschaft 53123 Bonn 112@bmelv.bund.de des Bundesministeriums und Verbraucherschutz Bundesfinanzdirektion West Wörthstr. 1-3 0221/37993-355 Beamte und Beamtinnen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de des Geschäftsbereichs mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Bundesfinanzdirektion Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Beamte und Beamtinnen Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de des Geschäftsbereichs mit Wohnsitz in - Bayern - Brandenburg - Berlin - Sachsen - Thüringen Bundesfinanzdirektion Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Beamte und Beamtinnen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de des Geschäftsbereichs mit Wohnsitz in - Bremen - Hamburg - Mecklenb.-Vorpommern - Niedersachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein Bundesfinanzdirektion Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Beamte und Beamtinnen Südwest 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de des Geschäftsbereichs mit Service-Center ZEFIR Wohnsitz in Saarbrücken - Baden-Württemberg - Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland

Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums der Verteidigung: Wehrbereichsverwaltung West Wilhelm-Raabe-Str. 46 40470 Düsseldorf Wehrbereichsverwaltung Süd Heilbronner Str. 186 70191 Stuttgart 0211/959 0 WBVWest@bundeswehr.org 0711/254 00 WBVSued@bundeswehr.org Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BFD West Service-Center Köln BFD Mitte Service-Center Süd-Ost BFD Nord Service-Center Rostock BFD Südwest Service-Center ZEFIR Saarbrücken Wörthstr. 1-3 50668 Köln Carusufer 3-5 01099 Dresden Wallstr. 2 18055 Rostock Präsident-Baltz-Str. 5 66119 Saarbrücken 0221/37993-355 poststelle@bfdw-sc.bfinv.de 0351/8004-0 poststelle@bfdm-sc.bfinv.de 0381/4445-0 poststelle@bfdn-hro.bfinv.de 0681/501-00 poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit: Bundesministerium für Gesundheit Personalreferat Z 12 53109 Bonn 0228/99 441-0 poststelle@bmg.bund.de Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Wasser- und Schifffahrtdirektion West Münster Cheruskerring 14 48147 Münster 0251/2708-150 wsd-west@wsv.bund.de

Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1-3 0221/37993-0 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de und Ausland BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Bundesministerium für Bildung und Forschung Referat Z 25 Heinemannstr. 2 53175 Bonn 0228/99 57-0 bmbf@bmbf.bund.de Versorgungsdienststelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Bundesfinanzdirektion West Service-Center Köln Wörthstr. 1-3 50668 Köln 0221/37993-355 poststelle@bfdw-sc.bfinv.de Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Referat 102 Dahlmannstr. 4 53113 Bonn 0228/535-0 poststelle@bmz.bund.de

Versorgungsdienststellen des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1-3 0221/37993-0 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1-3 0221/37993-0 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln poststelle@bfdw-sc.bfinv.de BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland

Versorgungsdienststelle des Bundesrechnungshofes: Der Präsident des Bundesrechnungshofes Adenauerallee 81 53113 Bonn 0228/99721-0 poststelle@brh.bund.de Versorgungsdienststellen des Bundespräsidialamtes: Zuständigkeitsbereich BFD West Service-Center Köln Wörthstr. 1-3 50668 Köln 0221/37993-0 poststelle@bfdw-sc.bfinv.de (Hauptwohnsitz) Nordrhein-Westfalen BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden poststelle@bfdm-sc.bfinv.de Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock poststelle@bfdn-hro.bfinv.de Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz- 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR Str. 5 poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de Hessen Saarbrücken 66119 Rheinland-Pfalz Saarbrücken Saarland Versorgungsdienststelle der Verwaltung des Deutschen Bundestages: Verwaltung des Deutschen Bundestages Referat ZV 1: Beamte gehobener und höherer Dienst Referat ZV 2: Beamte einfacher und mittlerer Dienst Platz der Republik 1 11011 Berlin Referat ZV 1: 030/227-35073 Referat ZV 2: 030/227-33133 vorzimmer.zv1@bundestag.de vorzimmer.zv2@bundestag.de

Versorgungsdienststellen der Verwaltung des Bundesrates: Zuständigkeitsbereich BFD West Service-Center Köln Versorgung BFD Mitte Service-Center Süd-Ost Versorgung Wörthstr. 1-3 50668 Köln Carusufer 3-5 01099 Dresden 0221/37993-0 / -218 poststelle@bfdw-sc.bfinv.de 0351/8004-0 poststelle@bfdm-sc.bfinv.de (Hauptwohnsitz) Nordrhein-Westfalen Berlin Brandenburg Versorgungsdienststelle des Bundesverfassungsgerichts: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe - Verwaltung Referat Z 2 - Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe 0721/9101-0 BVerfG@bundesverfassungsgericht.de Versorgungsdienststellen der Deutschen Bundesbank: Deutsche Bundesbank Zentrale Versorgungsstelle Team Frankfurt Deutsche Bundesbank Zentrale Versorgungsstelle Team Düsseldorf Deutsche Bundesbank Zentrale Versorgungsstelle Team München Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main Berliner Allee 14 40212 Düsseldorf Ludwigstraße 13 80539 München 069/9566-4455 069/9566-2454 versorgung-f@bundesbank.de 0211/874-4455 0211/874-2757 versorgung-d@bundesbank.de 089/2889-4455 089/2889-3850 versorgung-m@bundesbank.de