Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats



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Transkript:

Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer

Grundlagen

Verwalter Bestellung einer Person auf Zeit in ein privates Amt Anstellung = Verwaltervertrag Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gesetzlicher Vertreter der Wohnungseigentümer

welche Person kann Verwalter sein? Rechtsform im Übrigen fachliche Eignung menschliche Eignung Grundsatz der Höchstpersönlichkeit?

Bestellung I Weg über die Bestellung beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit Vereinbarung geht nur zusammen mit Öffnungsklausel Dauer die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden im Falle der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre. Beschränkungen sind nicht zulässig. vereinbarte Vergütung? bestimmte Person? Bestellung durch Vereinbarung? für Wohnungseigentümer ( 27 Abs.1 und Abs. 2 WEG): Vertreter für Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ( 27 Abs. 3 S. 1 WEG): Organ

Abbestellung einer Person aus dem Amt des Verwalters Beschluss (Stimmenmehrheit) Möglichkeit kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden meines Erachtens: grober Verstoß gegen die Amtspflichten und vereinbarten Pflichten des Amtsträgers Vermögensverfall ein wichtiger Grund liegt regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig führt andere Beschränkungen sind nicht zulässig Gericht Wahrung des Ermessens der Wohnungseigentümer einstweilige Verfügung ( 935 ff. ZPO)?

Formalien Abmahnung streitig jedenfalls nicht bei Insolvenz Fristen 626 Abs. 2 BGB analog?: Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. 314 Abs. 3 BGB analog? Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Wohnungseigentümer Verwaltervertrag (Anstellung) Vertrag zu Gunsten Vertrag mit Schutzwirkung Vertragsparteien Inhalte (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Verwalter) Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer? Willensbildung? Verabredungen der Vertragsparteien Vergütung Vertragslaufzeit Pflichten/Rechte der Vertragsparteien Wohnungseigentümer Regelungen für das Verhältnis der Wohnungseigentümer? Pflichten der Wohnungseigentümer? Beschlüsse/Vereinbarungen der Wohnungseigentümer Genehmigung durch Beschluss?

Kündigung des Verwaltervertrages Beschluss (Stimmenmehrheit) Möglichkeit kann auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden (grober Verstoß gegen die Vertragspflichten) Vermögensverfall Gericht Wahrung des Ermessens der Wohnungseigentümer einstweilige Verfügung ( 935 ff. ZPO)?

Formalien Abmahnung streitig jedenfalls nicht bei Insolvenz Fristen 626 Abs. 2 BGB analog?: Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. 314 Abs. 3 BGB analog? Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Verwalter Geschäftsführung Vertretung Verwaltung Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen; in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen; Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt; alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; eingenommene Gelder zu verwalten; die Wohnungseigentümer unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß 43 anhängig ist; die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind. als Vertreter: Wohnungseigentümer als Organ: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Verwalter: Vertretung Wohnungseigentümer, 27 Abs. 2 WEG Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind; Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer gerichteten Rechtsstreit gemäß 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 im Erkenntnisund Vollstreckungsverfahren zu führen; mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist; Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, 27 Abs. 3 S. 1 WEG 27 Abs. 3 S. 2 und S. 3 WEG Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen; Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen; die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen; die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen; im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen; mit einem Rechtsanwalt wegen eines Rechtsstreits gemäß 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren; sonstige Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

Insolvenz eines WEG- Verwalters

Kurzüberblick Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich - in der Regel anteilig - zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Kurzüberblick Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen und zu verwerten.

Ende Unternehmen: Auflösung und Liquidation (Vollbeendigung) 217 ff. InsO z.b. 60 GmbHG: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Folgen für das Wohnungseigentumsrecht?

Be-und Anstellung

Verwalter Bestellung Anstellung bleibt nur bestehen bis zur Liquidation (Vollbeendigung) des Verwaltungsunternehmens abweichende Möglichkeiten: Insolvenzplanverfahren? o Umwandlungsmaßnahmen mithilfe eines Insolvenzplanverfahrens? Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach 103 InsO Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterlässt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Exkurs: Insolvenzplanverfahren Im Plan kann die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft vorgesehen werden. Die Gesellschafter einer juristischen Gesellschaft oder die Anteile können sich dabei ändern. Ferner können sich die Amtsträger ändern.

Exkurs: Umwandlung Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden durch Verschmelzung; durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); durch Vermögensübertragung; durch Formwechsel. Im Insolvenzverfahren sind Umwandlungsmaßnahmen möglich. Bedeutsam sind hier vor allem Verschmelzung Abspaltung Ausgliederung und Formwechsel.

BGH, Urteil vom 21. Februar 2014, V ZR 164/13 Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.

Folgen im Übrigen

Haftung Amtsträger: Forderungen richten sich gegen WEG- Verwalter und wären einfache Insolvenzforderungen Vertragspartner: Forderungen richten sich gegen Insolvenzverwalter und wären Masseforderungen

Verwaltungsvermögen Treuhandkonto Konten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Gefahr Keine Gefahr

Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Verwalter trat im eigenen Namen auf Verwalter trat als Organ auf Gefahr Keine Gefahr

Optionen der Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer Abbestellung? Kündigung der Anstellung? wichtiger Grund: Insolvenz? 103 InsO: Aufforderung Ausübung Wahlrecht

Probleme Abbestellung? Kündigung der Anstellung? Insolvenz als wichtiger Grund? Amt: ja: LG Hamburg, Urteil v. 13.11.2013, 318 S 23/13; Göhmann, RNotZ 2012, 251 (262); Lüke, FS Seuß, 2007, 165 (170); Hügel/Elzer, WEG, 1. Aufl. 2015, 26 Rn. 14; offen: LG Mainz, Beschluss v. 15.8.2011, 306 T 129/08 Vertrag: ja: Lüke, FS Seuß, 2007, 165 (172); Hügel/Elzer, WEG, 1. Aufl. 2015, 26 Rn. 167 Fristen?

Praktische Durchführung Einholung von Angeboten von Personen, die bereit sind, die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage zu übernehmen (mindestens drei). Die Angebote kann jeder Wohnungseigentümer einholen. Nahe liegt ein Engagement des Verwaltungsbeirats. Ladung zu einer Versammlung mit den Tagesordnungspunkten Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrages sowie Bestellung eines Verwalters und Abschluss eines neuen Verwaltervertrages. Die Verwalterverträge der Bewerber sind der Ladung beizufügen. Der Verwaltungsbeirat sollte zu den Angeboten Stellung nehmen. Willensbildung in Versammlung. Gegebenenfalls Bestellung eines neues Verwalters und Abschluss eines Verwaltervertrages bzw. Abbestellung des insolventen Verwalters (ggü. WEG-Verwalter) und Kündigung des Verwaltervertrages (ggü. InsO-Verwalter).

Checkliste Sichtung der Angebote von Verwaltern Person des Verwalters - Handelt es sich bei der Person um einen professionell und gewerblich Tätigen oder um einen so genannten Amateurverwalter? - Natürliche Person oder Verwaltungsunternehmen? - Über welche Ausbildung verfügt der Bewerber? Bilden sich der Bewerber selbst bzw. seine Mitarbeiter regelmäßig fort? Wirtschaftliche Situation des Verwalters? - finanzielle Mittel? - Sicherheiten? Versicherungen - Vermögensschadenversicherung? - Betriebshaftpflichtversicherung? - Vertrauensschadensversicherung? Unternehmen des Verwalters - Anzahl der Mitarbeiter? Ausbildung? Weiterbildung? - Anzahl der verwalteten Wohnungseigentumsanlagen? - Verwendete Software? - Ist das Verwalterunternehmen zertifiziert?

Verwaltervertrag - Welche Inhalte hat der Verwaltervertrag, dem die in Aussicht genommene Person seine Geschäftsbesorgung zu Grunde legen will? - Höhe der Grundvergütung? - Für welche Bereiche wird in welcher Höhe eine Sondervergütung verlangt? Weiteres - Ist etwas darüber bekannt, wie der Verwalter andere Wohnungseigentumsanlagen verwaltet (Referenzen)? - Ist der Bewerber Mitglied einer anerkannten Berufsvereinigung, am besten einer, die vom Verwalter bestimmte Leistungen verlangt, unter anderem eine regelmäßige Fortbildung? - Besonders empfehlenswert sind aus meiner Sicht Verwalter, die sich als Mitglied eines Verbandes dessen strengen Anforderungen unterwerfen, etwa denen des Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. BVI (bvi-verwalter.de), des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e. V. DDIV (immobilienverwalter.de) oder des Immobilienverbandes Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e. V. (ivd.net/).

ENDE