IFRS-Newsletter zur Versicherungsbilanzierung IFRS 4 Phase II Update



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Transkript:

Financial Services Industry Oktober 2012 IFRS-Newsletter zur Versicherungsbilanzierung IFRS 4 Phase II Update Verpflichtende Erstanwendung 1. Januar 2017 oder 2018? In der Sitzungswoche vom 15. bis 19. Oktober 2012 wurde neben einer Schulungsveranstaltung zum Ausweismodell eine Fülle von Entscheidungen zu den Themen Diskontsatz beim Premium Allocation Approach (PAA), überschussberechtigte Verträge und Integration von Volumengrößen in die Gesamtergebnisrechnung getroffen. Auch Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, die Übergangsbestimmungen und hierbei insbesondere die Reklassifizierung von Finanzinstrumenten sowie das Datum der verpflichtenden Erstanwendung waren ebenfalls Gegenstand von Beratungen und vorläufigen Entscheidungen. Volumengrößen in der Gesamtergebnisrechnung Wie bereits in der Schulungsveranstaltung wurden die Arbeitspapiere zum Ausweis von Prämien, Schäden/Leistungen sowie von Erfüllungskosten, die keinen Bezug zu Schadenaufwendungen aufweisen, in der Gesamtergebnisrechnung diskutiert. Außerdem wurde die Darstellung der Abschlusskosten erörtert. Der Stab des IASB empfahl, das Ausweismodell der verdienten Prämien zu wählen, wonach Prämien entsprechend der vom Versicherer erbrachten Deckung den einzelnen Perioden zugerechnet werden, während Schäden im Zeitpunkt des Schadeneintritts erfasst werden. Im Gegensatz dazu empfahl der Stab des FASB die Anwendung der Fällige Prämien -Methode, wonach Prämien ausgewiesen werden, wenn diese fällig sind, während gleichzeitig ein Aufwand für Schäden sowie die Margen, die mit dieser Prämie verbunden sind, angesetzt werden. Das IASB eröffnete die Diskussion und es wurde schnell klar, dass die Mehrheit die Empfehlungen des Stabs unterstützte. Obwohl einige Boardmitglieder die Komplexität des Ansatzes einräumten, waren sie der Meinung, dass dies ein Schritt zu mehr Konsistenz mit anderen Branchen darstellt. Ebenso eignet sich der Ansatz als ein guter Indikator für die Gewinnentwicklung. Einige IASB-Mitglieder brachten ihre Präferenz für den Zusammengefasste Margen -Ansatz des Standardentwurfs zum Ausdruck und schlugen vor, diesen zu verwenden, wenn keine Übereinkunft über den Verdiente Prämien - Ansatz erzielt würde. Analog zur Begründung des IASB zog auch das FASB das Ausweismodell der verdienten Prämien dem vorgeschlagenen Ansatz der fälligen Prämien vor. Das FASB sieht den Verdiente Prämien -Ansatz eher in Einklang mit dem Projekt Umsatzrealisierung und als einen besseren Schätzer für das Geschäftsvolumen. Einige Mitglieder des FASB zeigten eine Präferenz für den Zusam-

mengefasste Marge -Ansatz. Dennoch erkannten sie an, dass dieser nicht dem Wunsch der Branche nach Volumeninformation gerecht wird. Beide Boards stimmten dem Ausweismodell der verdienten Prämien vorläufig zu. Nicht schadenbezogene Erfüllungskosten Anschließend präsentierte der Stab des FASB ein Arbeitspapier, in dem die im Ausweismodell der verdienten Prämien verteilte Prämie auch die nicht schadenbezogenen Erfüllungskosten abdecken soll. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Kosten, von denen ein Versicherer erwartet, dass diese anfallen, um ein Portfolio von Versicherungsverträgen zu erfüllen. Dabei entspricht der Umfang der zu verteilenden Prämien genau den in der Verpflichtung enthaltenen Auszahlungen für nicht schadenbezogene Erfüllungskosten. Die zur Deckung der nicht schadenbedingten Erfüllungskosten verteilten Prämien sollen in den Perioden als Prämienertrag ausgewiesen werden, in denen diese Kosten anfallen oder der Verbindlichkeit für eingetretene Schäden zugeführt werden. Dabei sollte der als Aufwand erfasste Betrag den tatsächlich angefallenen Kosten bzw. der Zuführung zur Verbindlichkeit für eingetretene Schadenfälle entsprechen. Nach einer kurzen Debatte stimmten sowohl das IASB als auch das FASB dem Vorschlag zu. Im Gegensatz dazu entschied die Mehrheit des IASB, den zweiten im Arbeitspapier enthaltenen Vorschlag nicht aufzugreifen. Dieser stellte in Aussicht, dass die ergänzenden Anwendungshinweise berücksichtigen, dass unter bestimmten Umständen auch eine vereinfachte Vorgehensweise zu Ergebnissen führt, die nicht wesentlich abweichen. Einige IASB-Mitglieder wollten den Begriff Wesentlichkeit nicht verwenden, da dies zu Interpretationsschwierigkeiten führen könnte. Ausweis von Abschlusskosten Der Stab des IASB stellte ein weiteres Arbeitspapier vor, welches den Ausweis von Abschlusskosten zum Gegenstand hatte. Demnach sollen die mit Abschlusskosten im Zusammenhang stehenden Zahlungsströme über die Deckungsperiode in der Gesamtergebnisrechnung erfasst werden. Es bleibt festzuhalten, dass sich der nach dem 3-Komponenten-Ansatz ermittelte Gewinn dadurch nicht ändert. Diese Anforderung hat zur Folge, dass die Verbindlichkeit aus dem 3-Komponenten-Ansatz aufzuspalten ist, um Erträge und Aufwendungen in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Das IASB stimmte dem Vorschlag des Stabes vorläufig zu. Das FASB stimmte darin überein, dass die Abschlusskosten nicht als Vermögenswert angesetzt und stattdessen von der Gesamtmarge abgezogen werden. Fünf Mitglieder des FASB unterstützten den Vorschlag des FASB- Stabes, die Versicherungsverbindlichkeit in zwei Zeilen der Bilanz zu zeigen eine für den Erwartungsbarwert der Zahlungen und eine für die Marge abzüglich der Abschlusskosten. Im Ergebnis stimmten beide Standardsetter mit den Vorschlägen überein, dass die Abschlusskosten analog zur vorgeschlagenen Verteilung der Residual- und Kompositmarge erfasst werden sollten. Diskontsatz beim Premium Allocation Approach Ein Arbeitspapier des Stabes hatte den Diskontsatz und die Zinszuführung im Rahmen des Premium Allocation Approach (PAA) zum Gegenstand. Im Einzelnen wurden folgende Themen adressiert: ob der Diskontsatz im Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder der aktuelle Zinssatz für die Diskontierung und Zinszuführung zur Verbindlichkeit für die verbleibende Deckung zu verwenden ist; ob die Schaden- und Zinsaufwendungen der Verbindlichkeit für eingetretene Schäden ausgewiesen werden, indem der Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsbeginns oder im Zeitpunkt des Schadeneintritts Verwendung findet und anschließend für die Darstellung in der GuV fixiert wird; sowie der Ausweis von Schaden- und Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Verbindlichkeit für notleidende Verträge (Drohverlustrückstellung). Die Stäbe schlugen für den PAA vor, dass die Aufzinsung und Diskontierung der Verbindlichkeit für verbleibende Deckung mit dem Zinssatz im Zeitpunkt der Erstbewertung erfolgen sollte. Sowohl IASB als auch FASB stimmten einstimmig für die Empfehlung des Stabes, den Diskontsatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu verwenden. Anschließend wurde über den Diskontsatz für die Diskontierung der Verbindlichkeit für eingetretene Schäden beraten. Der Stab des FASB schlug vor, dass die Schaden- und Zinsaufwendungen ausgewiesen werden, indem der Diskontierungszinssatz im Zeitpunkt des Vertragsbeginns verwendet und der Zinssatz anschließend fixiert wird. Dahingegen sprach der Stab des IASB die 2

Empfehlung aus, den Diskontsatz bei Schadeneintritt zu verwenden und den Zinssatz anschließend zu fixieren. Die Mehrheit der Mitglieder des FASB unterstützte die Empfehlung des Stabes, den Diskontsatz im Zeitpunkt des Vertragsbeginns zu benutzen. Diese vorläufige Entscheidung ist ein Ergebnis der Gespräche mit den Versicherern und liegt darin begründet, dass diese Methode, verglichen mit der Anwendung des Diskontsatzes, bei Schadeneintritt weniger komplex ist. Dagegen unterstützte die Mehrheit der IASB-Mitglieder zunächst den Vorschlag des Stabes des IASB, den Diskontsatz im Zeitpunkt des Schadeneintritts zu verwenden, da diese Vorgehensweise zu entscheidungsnützlicheren Informationen führt als durch Ansatz des Zinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsbeginns. Außerdem würden die Schadenaufwendungen durch aktuelle Marktzinssätze bestimmt. Im Anschluss an die Debatte bat der Vorsitzende des IASB im Interesse der Konvergenzbemühungen um eine andere Entscheidung mit der Folge, dass eine Mehrheit des IASB für die Verwendung des Zinssatzes im Zeitpunkt des Vertragsbeginns stimmte. Überschussberechtigte Verträge Ein weiteres Arbeitspapier des Stabes beschäftigte sich mit Versicherungsverträgen, die dem Versicherungsnehmer das vertragliche Recht einräumen, an folgenden Sachverhalten beteiligt zu werden: Entwicklung eines festgelegten Pools von Versicherungsverträgen Entwicklung eines festgelegten Pools von Vermögensgegenständen Gewinn oder Verlust des Unternehmens, das den Vertrag gezeichnet hat Die Entscheidung über den Spiegel -Ansatz hinsichtlich überschussberechtigter Verträge fordert, dass ein Versicherer, um rechnungslegungsinduzierte Inkonsistenzen zu vermeiden, den Teil der Verpflichtung, der im Zusammenhang mit einem zugrunde liegenden Sachverhalt steht, in derselben Art und Weise bewertet und ausweist wie die zugrunde liegenden Sachverhalte. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die Bewertung der mit der Beteiligung der Versicherungsnehmer verbundenen Zahlungsströme auf derselben Basis erfolgen wie die Bewertung der zugrunde liegenden Sachverhalte. Ebenfalls wurde entschieden, dass der Ausweis der Veränderungen der gespiegelten Versicherungsverbindlichkeit im Ergebnis oder im OCI erfolgen sollte, korrespondierend mit dem Ausweis der Veränderungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Beide Standardsetter hatten auch in der Vergangenheit übereingestimmt, dass die zur Diskontierung der aus den überschussberechtigten Verträgen stammenden Zahlungsströme verwendeten Diskontsätze die Abhängigkeit dieser Zahlungsströme von der Entwicklung der Vermögenswerte widerspiegeln sollten. Außerdem sollten diese Zahlungsströme sowohl garantierte als auch im Ermessen liegende Komponenten beinhalten, unabhängig davon, ob diese an gegenwärtige oder zukünftige Versicherungsnehmer gezahlt werden. Die Mitglieder von IASB und FASB stimmten beide unisono dafür, dass keine weiteren Klarstellungen benötigt werden, wie Veränderungen der Versicherungsverbindlichkeit (einschließlich des Effekts aus Veränderungen des Diskontsatzes) in der Gesamtergebnisrechnung abzubilden sind, wenn der Spiegel -Ansatz angewendet wird. Einige Mitglieder merkten jedoch an, dass im Entwurf klargestellt werden sollte, dass dem Spiegel -Ansatz Vorrang vor allen anderen Ansätzen einschließlich der OCI-Lösung eingeräumt wird. Der Stab des IASB sicherte zu, dies entsprechend zu berücksichtigen. Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung Bei seinem Treffen im Februar 2012 bestätigte das IASB erneut den im Standardentwurf enthaltenen Vorschlag Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung im Anwendungsbereich des IFRS 4 zu belassen. Diese Regelung wurde aber auf solche Verträge beschränkt, die von Versicherern gezeichnet werden. Im Gegensatz dazu hat das FASB diese Verträge in den Anwendungsbereich des Standards für Finanzinstrumente aufgenommen. Das Ziel der Sitzung am 19. Oktober 2012 war es, die Formulierungen aus dem Arbeitspapier zu überschussberechtigten Versicherungsverträgen zu verwenden und diese für die Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung anzupassen. Das wichtigste Thema in Anbetracht der erhaltenen Kommentare zum Standardentwurf war die Vertragsgrenze. Das IASB hat die Vertragsgrenze für Versicherungsverträge definiert als den Punkt, an dem der Vertrag nicht länger bestimmte substanzielle Rechte auf den Versicherungs- 3

nehmer überträgt. Unter Anwendung derselben Prinzipien auf Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung schlug der Stab Folgendes vor: Die Vertragsgrenze für ein Finanzinstrument mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung ist der Punkt, an dem der Vertrag keine weiteren substanziellen Rechte an den Vertragspartner überträgt. Dies ist der Fall, wenn der Vertragspartner kein vertragliches Recht mehr hat, Leistungen aus der ermessensabhängigen Überschussbeteiligung zu beziehen, oder die berechnete Prämie dem Vertragspartner substanziell die gleichen Leistungen überträgt wie diejenigen unter sonst gleichen Bedingungen erhalten, die bislang nicht Vertragspartner sind. Die IASB-Mitglieder stimmten dem Vorschlag mit einer pointierteren Formulierung dann einstimmig zu. Außerdem schlug der Stab nach dem Wortlaut des IFRS 9.3.1.1 vor, den Ansatz des Finanzinstruments mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung nur dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen Partei der vertraglichen Verpflichtungen des Instruments wird. Die Mitglieder des IASB stellten klar, dass dies konsistent mit der nach dem Standardentwurf erfolgten Entscheidung ist, Versicherungsverträge mit dem Beginn des Deckungsschutzes einzubuchen. Damit wurde die Empfehlung des Stabes vom IASB einstimmig verabschiedet. Weitere Modifizierungen für Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung, insbesondere im Hinblick auf die Verteilung der Residualmarge, sind nicht notwendig. Vor allem die vorläufig nach Veröffentlichung des Standardentwurfs getroffene Entscheidung, die Residualmarge in einer Art und Weise erfolgswirksam aufzulösen, die am besten das Erbringen der Leistungen widerspiegelt, sollte auch ohne weitere Anwendungshinweise auf Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung anwendbar sein. Analog dazu schlug der Stab vor, keine Veränderungen an den Anwendungshinweisen zur Entbündelung vorzunehmen, da das Entbündeln von Investmentkomponenten und der Ausschluss von nicht klar trennbaren Investmentkomponenten von den Volumeninformationen in der Gesamtergebnisrechnung auch auf Finanzinstrumente mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung anwendbar sein sollten. Die IASB-Mitglieder stimmten einstimmig der Analyse des Stabes zu. Übergangsbestimmungen Das IASB diskutierte vier Arbeitspapiere, die sich mit den Übergangsvorschriften, deren Interdependenzen mit den Anforderungen und der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente beschäftigen. Die verpflichtende Erstanwendung des IFRS 9 Hedge Accounting wird für Perioden nach dem 1. Januar 2015 erwartet. Jedoch brachte der Stab seine Erwartungen zum Ausdruck, dass es nicht möglich sein wird, die verpflichtende Erstanwendung des finalen IFRS 4 mit IFRS 9 in Übereinklang zu bringen. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen zuerst IFRS 9 auf Finanzinstrumente anzuwenden haben und erst später den Versicherungsstandard einführen müssen. Unter der Annahme, dass beide Standards auch unter dem Gesichtspunkt entwickelt wurden, mögliche rechnungslegungsinduzierte Inkonsistenzen zu beseitigen, war es notwendig zu diskutieren, wie diese Themen in der Übergangsphase geregelt werden. Neudesignation und -klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten Im Rahmen eines Arbeitspapiers erläuterte der Stab, dass IFRS 9 neue Anforderungen an die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte stellt, die die Unternehmen beim Übergang, bei der erstmaligen Anwendung oder beim erstmaligen Ansatz anzuwenden haben. Anschließend kann das Unternehmen nur dann finanzielle Vermögenswerte neu designieren, wenn eine Veränderung im Geschäftsmodell vorliegt. Außerdem erlaubt IFRS 9 die unwiderrufliche Nutzung der Fair Value -Option für finanzielle Vermögenswerte bei erstmaligem Ansatz oder im Übergang nur, wenn diese einen Accounting Mismatch eliminiert oder deutlich reduziert. Wenn das Unternehmen später den Übergang zu IFRS 4 vornimmt, kann das Fehlen von Möglichkeiten, finanzielle Vermögenswerte neu zu designieren, rechnungslegungsinduzierte Inkonsistenzen verursachen. Gleichzeitig können früher bestehende Accounting Mismatches nicht mehr vorliegen und damit wäre eine weitere Nutzung der erfolgswirksamen Zeitwertbewertung (FVTPL) nicht mehr gerechtfertigt. Deshalb schlug der Stab vor, dass eine Anwendung von IFRS 4 von Versicherern verlangt, den Anwendungshinweisen des IFRS 9 zur Reklassifizierung zu folgen. Dies gilt mit folgender Ausnahme: Die Bestimmung von qualifizierten finanziellen Vermögenswerten zur Nutzung der Fair Value -Option zu erlauben, um neue Accounting Mismatches, die durch die erstmalige Anwendung des Standards für Versicherungsverträge entstanden sind, zu eliminieren oder signifikant zu reduzieren 4

Die Forderung, frühere Zuordnungen zu FVTPL zurückzunehmen, wenn als Folge der erstmaligen Anwendung des IFRS 4 Accounting Mismatches nicht mehr bestehen Bei vorzeitiger Anwendung des IFRS 9 wird die Möglichkeit eingeräumt, einige oder alle nicht im Handelsbestand gehaltenen Eigenkapitalinstrumente erfolgsneutral mit dem Zeitwert zu bewerten (FVOCI) oder eine frühere Wahl rückgängig zu machen. Der Stab erinnerte das IASB daran, dass für überschussberechtigte Verträge die korrespondierende Komponente der Verbindlichkeit die Behandlung der Vermögenswerte entsprechend der Zuordnung zu den Bewertungskategorien widerspiegeln würde, um das Entstehen neuer Accounting Mismatches zu vermeiden. Ein Mitglied fragte nach, ob die Definition eines Versicherers im Rahmen des IFRS 4 es jedem Unternehmen mit Versicherungsverträgen ermöglicht, das Designationswahlrecht neu auszuüben, und damit eine Gelegenheit gegeben wird, nochmals die Entscheidungen im Hinblick auf IFRS 9 zu überdenken. Der Stab stimmte zu, eine Formulierung anzufügen, dass dies für Unternehmen gilt, die den neuen Versicherungsstandard anwenden. Einige Mitglieder des IASB fragten, ob die Veränderung der Klassifizierungen nach IFRS 9 als Ergebnis einer Veränderung des Geschäftsmodells im Zuge des Übergangs zu IFRS 4 als eine Neuklassifizierung behandelt oder deren Anwendung rückwirkend erlaubt werden sollte. Der Stab bestätigte, dass aufgrund der verschiedenen Erstanwendungstermine der Standards jegliche Änderungen im Geschäftsmodell, die nach der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 anfallen, prospektiv vorgenommen werden sollen. Nachdem das IASB den Unterschied zwischen erstmaliger Anwendung der Kriterien des Standards für Finanzinstrumente und der Kriterien zur Reklassifizierung zur Kenntnis genommen hatte, stimmte der Standardsetter einstimmig für die Vorschläge des Stabes. Rückwirkende Erfahrungsanpassungen und geänderte Schätzungen von erwarteten Zahlungsströmen Das IASB kam zur Behandlung von Veränderungen in den geschätzten zukünftigen Cashflows und den Erfahrungsanpassungen bei der Bestimmung der Residualmarge im Übergang. Auf der letzten Sitzung im September stimmte das IASB der retrospektiven Neuberechnung der Residualmarge im Übergang zu, während es vorher der Verrechnung der Residualmarge mit den geänderten prospektiven Schätzungen der erwarteten zukünftigen Cashflows ( Unlocking ) zustimmte. Der Stab erkannte an, dass es für Versicherer zu schwierig sein würde, eine retrospektive Schätzung von Erfahrungsanpassungen und geänderten Schätzungen in den erwarteten zukünftigen Cashflows in jeder der früheren Perioden vorzunehmen, und schlug vor, dass es den Versicherern erlaubt sein sollte, den Nutzen der nachträglichen Einsicht zu verwenden. Damit wird fingiert, dass alle Veränderungen in den Schätzungen der Cashflows zwischen Erstbewertung und dem der frühesten ausgewiesenen Periode bereits im Zeitpunkt der Erstbewertung bekannt waren. Das IASB stimmte überein, dass dies eine praktische Vereinfachung sei, und den Vorschlägen des Stabes einstimmig zu. Im Hinblick auf die Erstanwendung von IFRS 4 schlug der Stab vor, dass die gleichen Übergangsvorschriften wie für IFRS-Erstanwendern anzuwenden seien. Das IASB stimmte den Vorschlägen des Stabes einstimmig zu. Neudesignation von Immobilien im Rahmen von IAS 16 und IAS 40 Zum Schluss überlegte das IASB, ob Anwendungshinweise hinsichtlich der Neubestimmung der von Versicherern gehaltenen Immobilien notwendig wären. IAS 40 und IAS 16 enthalten ein Wahlrecht, entsprechende Vermögenswerte mit dem Zeitwert zu bewerten. Außerdem ist der Wechsel zwischen der Bewertung mit fortgeführten Anschaffungskosten oder der Zeitwertbewertung unter Nutzung von IAS 8 erlaubt, wenn dieser Wechsel die Entscheidungsrelevanz und die Zuverlässigkeit von Rechnungslegungsstandards erhöht. Deshalb schlug der Stab vor, dass keine zusätzlichen Anwendungshinweise erstellt werden sollen. Das Board stimmte den Vorschlägen des Stabes einstimmig zu. Übergang Erstanwendung, Vergleichszahlen und frühere Anwendung In diesem Teil der Veranstaltung sollte eine Indikation über den zukünftigen Erstanwendungstag abgegeben werden. Nach Meinung des Stabs ist die Veröffentlichung des finalen Standards nicht vor 2014 zu erwarten. Üblicherweise erlaubt das IASB mindestens 18 Monate zwischen der Erstveröffentlichung eines Standards und seiner verpflichtenden Erstanwendung. Aufgrund der Komplexität des vorgeschlagenen Modells für Versicherungen und der erforderlichen Vorbereitungen waren nach Ansicht des Stabes 18 Monate aber nicht ausreichend. In den Kommentaren zum Standardentwurf wurde vielfach ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren genannt, zum Teil wurde auch eine Zeitperiode von mehr als drei Jahren gefordert. In diesem Zusam- 5

menhang wurde durch den Stab auch auf die Ergebnisse des Deloitte Global IFRS Insurance Survey verwiesen. Die globale Umfrage von Deloitte unter mehr als 200 Entscheidungsträgern in der Versicherungswirtschaft zeigt, dass die Hälfte der Befragten einen notwendigen Zeitraum von drei Jahren für den Übergang auf den neuen Standard erwartet. Weitere 21% der Befragten schätzen, dass sie sogar vier Jahre benötigen. Basierend auf diesen Informationen schlug der Stab als Minimum drei Jahre zwischen der Veröffentlichung des finalen Standards und seiner verpflichtenden Erstanwendung vor. Dies würde eine früheste Erstanwendung 2017 bedeuten. Der Stab seinerseits würde sogar eine Erstanwendung 2018 bevorzugen. Viele IASB-Mitglieder und auch der Vorsitzende wollen eine Anwendung des IFRS 4 so früh wie möglich und sich nicht durch die Wortwahl eines Minimumzeitraums von drei Jahren einschränken. Daher wurde bevorzugt, von einem geschätzten Zeitraum von drei Jahren zu sprechen. Nach Vorschlag des Stabs soll Versicherern, die den Standard zum Termin der Erstanwendung anwenden und Vergleichszahlen zu ermitteln haben, eine frühere Anwendung des Standards erlaubt sein. Ursprünglich hatte der Stab in den Arbeitspapieren vorgeschlagen, keine Ermittlung von Vergleichszahlen bei einer früheren Anwendung zu fordern. Das IASB stimmte mit 12 zu 2 für die Vorschläge des Stabs einschließlich der Anforderung, Vergleichszahlen zu ermitteln. 6

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Ihr Ansprechpartner Deloitte-Versicherungsexperte für IFRS Dr. Frank Engeländer Tel: +49 (0)211 8772 2402 fengelaender@deloitte.de Hinweis Bitte schicken Sie eine E-Mail an fengelaender@deloitte.de, wenn Sie Fragen zum Inhalt haben, wenn dieser Newsletter an andere oder weitere Adressen geschickt werden soll oder Sie ihn nicht mehr erhalten wollen. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Webseite auf www.deloitte.com/de oder www.iasplus.com/de Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als verantwortliche Stelle i.s.d. BDSG und, soweit gesetzlich zulässig, die mit ihr verbundenen Unternehmen nutzen Ihre Daten im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen sowie für eigene Marketingzwecke. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke jederzeit durch entsprechende Mitteilung an Deloitte, Business Development, Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin, oder kontakt@deloitte.de widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen und weder die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), noch eines der Mitgliedsunternehmen von DTTL oder eines der Tochterunternehmen der vorgenannten Gesellschaften (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Finanzen, Investitionen, Recht, Steuern oder in sonstigen Gebieten. Diese Veröffentlichung stellt keinen Ersatz für entsprechende professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen dar und sollte auch nicht als Grundlage für Entscheidungen oder Handlung dienen, die Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten beeinflussen könnten. Bevor Sie eine Entscheidung treffen oder Handlung vornehmen, die Auswirkungen auf Ihre Finanzen oder Ihre geschäftlichen Aktivitäten haben könnte, sollten Sie einen qualifizierten Berater aufsuchen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Veröffentlichung erlitten hat. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden so bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. To be the Standard of Excellence für über 200.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/ueberuns. 2012 Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Stand 10/2012