NOST Neue Oberstufe Stand: April 2016 Pädagogische Konferenz am BRG APP 18. April 2016
Ziele Ziele Reduktion der Schulstufenwiederholung verstärkte individuelle Förderung: Behebung von Leistungsschwächen, Förderung von Begabungen Früherkennung, Lernbegleitung, Vertiefung, etc. Förderung der Selbstständigkeit und Studierfähigkeit Steigerung der Motivation und Leistung der Schüler/innen 2
Ziele Umsetzung an sich ab Schuljahr 2017/18 (ab 10. Schulstufe) aber gesetzliche Änderung vorgesehen mit Opt-Out-Modell : Schulleitung kann nach Anhörung des SGA entscheiden, mit Umsetzung erst 2018/19 oder 2019/20 zu beginnen (Entscheidung voraussichtlich bis 1. Dezember 2016 erforderlich, kein weiterer Aufschub später möglich). Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Lehrpläne noch offen 3
Schulstufen / Semester betroffene Schulstufen: 10. bis 12./13. Schulstufe (9. Schulstufe unverändert) Kernstück: Semestrierung 6 Semester (= Kompetenzmodule) an 4-jähriger OS 8 Semester an 5-jähriger OS in letzter Schulstufe: nur 1 Kompetenzmodul pro Semester ein Semesterzeugnis (auch in letzter Schulstufe) Aber für Aufstiegsberechtigung zählt Jahreszeugnis. 4
Semesterprüfung neu: Alle Nicht genügend und Nicht beurteilt müssen ausgebessert werden (auch jene im Zeugnis des WS!) durch Semesterprüfungen ( 23a SchUG) [oder freiwilliges Wiederholen]: grundsätzlich 2 Semester Zeit zum Ausbessern Anberaumung der Prüfungstermine auf Antrag des Schülers/der Schülerin durch Prüfer/in (pro Tag max. 2) nachweisliche Bekanntgabe des Termins 1 Woche vor Tag der Prüfung keine Zusammenlegung mehrerer Semesterprüfungen grundsätzlich während des Unterrichtes oder, wenn es dem Prüfer/der Prüferin im Hinblick auf die Unterrichtsarbeit zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts Terminverlust bei ungerechtfertigtem Fernbleiben 5
Semesterprüfung Prüfungsstoff lt. Beiblatt zum Semesterzeugnis (nur negativ beurteilte Kompetenzen) Aufgabenstellung/Prüfungsform durch Prüfer/in (schriftlich und/oder mündlich) mündlich: 15-30, schriftlich: wie Schularbeit Protokollführung kein/e Beisitzer/in Beurteilung durch Prüfer/in höchstens Befriedigend (auch bei unbeurteilt?) im Regelfall 2x wiederholbar, mind. 4 Wochen Abstand 6
Semesterprüfung in höchstens 3 Gegenständen zwischen Konferenz der letzten Schulstufe und RP: Semesterprüfungen (als 3. Antreten oder als 1. bzw. 2. Antreten) bei ungerechtfertigtem Nichtantreten: Terminverlust Nicht genügend bei letztem Antritt Ende des Schulbesuches ab 2. Wiederholung: andere/r Prüfer/in (auf Vorschlag des Schülers/der Schülerin Genehmigung, wenn nicht zwingende Gründe dagegen stehen) 7
Begabungsförderung Begabungsförderung: Semesterprüfung ( 23b SchUG) über noch nicht besuchte Gegenstände (außer Bewegung und Sport) max. über die beiden folgenden Semester Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Gegenstände sind auf Antrag des Schülers/der Schülerin (mit Terminvorschlag) durchzuführen, der Antrag ist mind. 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der Schulleitung einzubringen. keine Wiederholung bei Nichtbestehen Überspringen von Schulstufen/an den Nahtstellen 8
Begabungsförderung Überspringen einzelner Gegenstände ( 26b SchUG): Erfolgreich abgelegte Semesterprüfungen eröffnen die Möglichkeit auf Ansuchen, den Unterricht in höheren Semestern (max. 2) zu besuchen. Bedachtnahme auf organisatorische Möglichkeiten Der/Die Schulleiter/in trifft die Entscheidung, auch über Zuweisung in Klasse. 9
Begabungsförderung / Fernbleiben zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Gegenstände in einem höheren Semester ( 26c SchUG) (z.b. zur Vorbereitung auf Semesterprüfung) Fernbleiben vom Unterricht ( 45 SchUG) Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigem Grund ( 26c) freiwilliges Wiederholen ( 27a SchUG) zum Zwecke des Ausbesserns Rolle des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin Entscheidung durch Klassenkonferenz 10
Aufstiegsberechtigungen Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe ( 25 Abs. 10 SchUG): bei maximal 2 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen (Semester!) pro Schuljahr bei maximal 3 negativen oder nicht beurteilten Pflichtgegenständen: 1x Aufstiegsklausel durch Klassenkonferenz möglich Für Frage der Aufstiegsberechtigung zählen nur neue Nicht genügend im Schuljahr. 11
Wiederholung von Schulstufen Wiederholung von Schulstufen: keine Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände Die bessere Note zählt. Möglichkeit der Befreiung von der Teilnahme an einzelnen bereits erfolgreich absolvierten Pflichtgegenständen/Übungen zwecks Teilnahme an anderen schulischen Angeboten (sonst Verletzung von Schülerpflichten) 12
vorgezogene Teilprüfungen der RP Vorgezogene Teilprüfungen der RP ( 36 Abs. 3 SchUG): Möglichkeit zur Ablegung einzelner Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers/der Schülerin vor dem Haupttermin, wenn die entsprechenden lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände positiv abgeschlossen sind oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gem. 23b erfolgreich absolviert wurden. 13
Widerspruch zusätzliche Widerspruchsbestimmungen: bei Nichtbestehen der letztmöglichen Wiederholung einer Semesterprüfung ( 23a) - 71 Abs. 2 lit. h SchUG Überprüfung der behaupteten Unrichtigkeit der Beurteilung der Semesterprüfung Wenn Unterlagen nicht ausreichen: Unterbrechung des Verfahrens neuerliche Semesterprüfung (Vorsitz: LSI) 14
Lehrpläne Lehrpläne Neuverordnung aller Lehrpläne der Oberstufe (mit 5. Klasse aufsteigend), Inkrafttreten mit 1. September 2016 Semestrierung aller Lehrpläne ab 6. Klasse ([schulautonome] Pflicht-, Wahlpflicht- und Freigegenstände, unverbindl. Übungen) einheitliche Struktur: - Präambel - Beiträge zu den Bildungsbereichen - Didaktische Grundsätze - Kompetenzmodelle, Basiskonzepte - Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff (semestriert) 15
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Kompetenzen / Stundentafel Lehrpläne enthalten: auf beide Semester (WS/SS) aufgeteilten Jahreslehrstoff Kompetenzbereiche (aufgeteilt in Kompetenzen und Teilkompetenzen): verpflichtend + beurteilungsrelevant (mit verbindlichen oder exemplarischen Inhalten) bei negativer Beurteilung 1 Kompetenz (nicht Teilkompetenz): Nicht genügend im Semesterzeugnis mit Beiblatt über negativ beurteilte Kompetenzen (vgl. 22a Abs. 5 SchUG) nur diese müssen in Semesterprüfung wiederholt werden Kompetenzraster zur nachvollziehbaren Beurteilung (LBVO) Stundentafel: für die jeweilige Schulform durch das BMBF verordnet (subsidiär und autonom); eigene Regelung für MOST (Modulare Oberstufe) 19
Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung Leistungsbeurteilung (ab 10. Schulstufe): Bezugszeitraum: Semester statt Schuljahr Beurteilungsgrundlage: jeweiliges Semester Im WS erbrachte Leistungen fließen nicht in SS ein. Frühwarnsystem - 19 Abs. 3a SchUG: Information ab November (WS), ab April (SS) unverzüglich 1. Fall: Frühwarnung im WS, dann 4 neuerl. Frühwarnung im SS 2. Fall: Frühwarnung im WS, dann 5 neuerl. Frühwarnung im SS im Gegensatz zu Jahresbeurteilung mit Semesterschulnachricht Beratungsgespräch: individuelle Fördermaßnahmen / Lernbegleitung Beurteilungskonferenz Feststellungs- und Nachtragsprüfung pro Semester (Stundung im WS: bis max. Ende Mai, im SS bis max. Ende November) 20
Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung Individuelle Lernbegleitung ( 19a SchUG) Bestellung zu Lernbegleiter/inne/n an der Schule: - Lehrgang Bund oder Land (mit Anrechnungsmöglichkeiten) - ca. 2 bis 3 Lernbegleiter/innen pro 100 Schüler/innen in 6. bis 8. (9.) Klassen Initiative durch Lehrperson, KV oder Schüler/in bei Feststellen von Leistungsdefiziten (Frühwarnung) Entscheidung durch Schulleitung ausschließlich für lernschwache Schüler/innen Auswahl des Lernbegleiters/der Lernbegleiterin: vor Betrauung: Anhörung der in Betracht kommenden Lehrperson, des Schülers/der Schülerin, evtl. der Eltern; 1 bis 3 Schüler/innen pro Lernbegleiter/in 21
Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung Aufgaben der Lernbegleitung ( 55c SchUG): Diagnose von Leistungsdefiziten (in Rücksprache mit Fachlehrperson) individuelle Begleitung und Unterstützung von Schüler/inne/n in ihrem Lernprozess, ihren Lernstrategien und ihrer Lernorganisation (Coaching) methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen Erstellen und Umsetzen von maßgeschneiderten Fördermaßnahmen (nicht fachliche Nachhilfe) Festlegung lernökonomisch sinnvoll abgestimmter Prüfungstermine 22
Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung Aufgaben der Lernbegleitung: laufende Beobachtung des Lernprozesses mit Unterstützung durch didaktische Hinweise - Lernfortschrittsanalyse Beratungsgespräche (ev. auch unter Beiziehung weiterer Lehrpersonen, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen) Recht, Lehrerkonferenzen anzuregen (Teilnahme + Stimmrecht) Pflicht: Dokumentation 40 Stunden pro Klasse und Schuljahr, max. 8 Wochen Abgeltung: 36,48 brutto pro Stunde (50 ) vorzeitige Beendigung auf Anregung von Schüler/in bzw. Lernbegleiter/in, Entscheidung durch Schulleitung bei Zielerreichung bzw. zu erwartender Erfolglosigkeit 23
Leistungsbeurteilung / Lernbegleitung Pflichten des Schülers, der Schülerin: 43 Abs. 1 SchUG - Vereinbarungen, Anordnungen und Aufträge im Rahmen der individuellen Lernbegleitung befolgen (z.b. Besuch des Förderunterrichts) Pflichten der Eltern: 61 Abs. 1 SchUG - Erfüllung der Vereinbarungen lt. Beratungsgespräch im Rahmen des Frühwarnsystems Schüler/in bestmöglich unterstützen 24