Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20



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Transkript:

Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20 Abschlussarbeit Zur Erlangung des akademischen Grades Bachelor of Arts (B.A.) im Studiengang Business Administration an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin. Betreuer: Prof. Dr. Peter Sorg (Erstprüfer) Anne Schlachter (Zweitprüferin) Autor: Thomas Arthur Lang Matrikelnummer: 307460 Berlin, 01. August 2014

I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... I Abbildungsverzeichnis... II Abkürzungsverzeichnis... III 1. Einleitung... 1 1.1. Hintergrund... 1 1.2. Zielsetzung und Gang der Untersuchung... 2 1.3. Abgrenzung der Arbeit... 3 2. Grundzüge der Konzernlageberichterstattung... 4 2.1. Wesen und Funktion der Konzernlageberichterstattung... 4 2.2. Berichtsobjekt Konzern... 6 2.3. Adressatenkreis... 7 2.4. Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung... 7 3. Theoretische Analyse: Die Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20... 8 3.1. Allgemeines zum DRS 20... 9 3.2. Überarbeitung und Erweiterung des Definitionskataloges... 9 3.3. Neue Grundsätze zur Vermeidung von Informationsüberflutung und Reduktion der Berichtskomplexität... 11 3.4. Konkretisierung handelsrechtlicher Mindestanforderungen gemäß 315 HGB... 15 3.4.1. Anpassung der Gliederung des Standards und der Struktur der Berichtsbestandteile... 15 3.4.2. Konkretisierung der Berichtsanforderungen an kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen... 20 3.5. Prognose-, Chancen und Risikoberichterstattung... 21 3.5.1. Prognoseberichterstattung... 22 3.5.2. Chancenberichterstattung... 29 3.5.3. Risikoberichterstattung... 30 3.6. Zusammenfassung der theoretischen Erkenntnisse zur Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20... 34 4. Empirische Analyse: Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung nach DRS 20... 37 4.1. Untersuchungsgegenstand... 38 4.2. Methodik... 38 4.3. Auswertung und Beurteilung des empirischen Datenmaterials... 39 4.3.1. Prognoseberichterstattung... 39 4.3.2. Chancen- und Risikoberichterstattung... 48 4.4. Zusammenfassung der empirischen Erkenntnisse zur Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung nach DRS 20... 54 5. Fazit... 55 Anhang... 58 Literatur- und Quellenverzeichnis... 61 Eidesstattliche Erklärung... 66

II Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Begriffsdefinitionen "Chance" und "Risiko" nach DRS 15 und DRS 20 im Vergleich... 10 Abbildung 2: Grundsätze der Lage- und Konzernlageberichterstattung nach DRS 15 und DRS 20.... 11 Abbildung 3: Berichtsbestandteile nach DRS 15 und DRS 20 im Vergleich... 16 Abbildung 4: Konkretisierung der Prognosearten nach DRS 20... 27 Abbildung 5: Vergleich der Prognoseinhalte... 39 Abbildung 6: Verhältnis externer und unternehmensbezogener Prognosen... 42 Abbildung 7: Verhältnis quantitativer bzw. qualitativer Prognosen... 45

III Abkürzungsverzeichnis AktG BilRiG BMJ COSO DCKG DRSC DRS DPR DW FFO GoB GoL HGB IFRS IKS KonTraG LEG LTV RMS TAG Aktiengesetz Bilanzrichtliniengesetz Bundesministerium der Justiz Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission Deutscher Corporate Governance Kodex Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee Deutscher Rechnungslegungs Standard Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung Deutsche Wohnen AG Funds from operations Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung Handelsgesetzbuch International Financial Reporting Standards Internes Kontrollsystem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich LEG Immobilien AG Loan to value Risikomanagementsystem TAG Immobilien AG

1 1. Einleitung 1.1. Hintergrund Empirische Untersuchungen aus dem Jahr 2010 ergaben, dass vor allem nicht kapitalmarktorientierte und mittelständische Kapitalgesellschaften der Lageberichterstattung auf Einzel- und Konzernabschlussebene eine oftmals eher nachrangige Bedeutung zumessen. Im Gegensatz hierzu hat dieses Berichtsinstrument in den letzten Jahren speziell für kapitalmarktorientierte Unternehmen an Bedeutung hinzugewonnen. 1 Diese Entwicklung basiert maßgeblich auf der zunehmenden Relevanz einer in Form des Lage- bzw. Konzernlageberichts bereitgestellten zukunftsorientierten Berichterstattung, 2 sowie der stetigen Ausweitung gesetzlicher Berichtspflichten vor dem Hintergrund gestiegener Transparenzanforderungen. 3 Darüber hinaus kam es in den letzten Jahren, auch unter Berücksichtigung der Ereignisse im Rahmen der jüngsten Weltfinanzkrise, zu einem gestiegenen Anspruch nationaler und internationaler Adressaten an die Zuverlässigkeit der Unternehmensberichterstattung. 4 In diesem Zusammenhang sind Unternehmen heutzutage zunehmend bestrebt, in Form des Lage- bzw. Konzernlageberichts auch auf freiwilliger Basis entscheidungsrelevante Informationen ergänzend zu bereits bestehenden Pflichtangaben offenzulegen. 5 Vor dem Hintergrund der Veränderung der berichtspraktischen Rahmenbedingungen, hat sich das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC), welches aufgrund des eher allgemein ausgestalteten handelsrechtlichen Regelungsrahmens mit der Konkretisierung entsprechender Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung betraut ist, 6 im Jahr 2010 zu einer grundlegenden Überarbeitung der bis dato für die Lageberichterstattung geltenden Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) entschieden. 7 Dieser Reformentscheidung wurde zusätzlich durch die Ergebnisse einer im Jahr 2009 erfolgten empirischen Studie der Universität Münster, 8 sowie im Zuge des Reformprozesses durch den Tätigkeitsbericht der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) des Jahres 2011 Rechnung getragen. 9 Beide Institutionen kamen auf Grundlage ihrer Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass es einer Überarbeitung der bestehenden Anforderungen hinsichtlich deren Klarheit und Verständlichkeit, sowie einer Differenzierung der Berichtspflichten für kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen bedarf. 10 Außerdem erkannte die DPR aufgrund von Qualitätsmängeln in Form eher allgemein 1 Vgl. Kajüter et. al.: Die DRS zur Lageberichterstattung auf dem Prüfstand. In: DB, Heft 09/2010, S. 457-465. 2 Vgl. IDW, Pressemitteilung Januar 2012. Download vom 23.05.2014 unter: http://www.idw.de/idw/portal/d614984. 3 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, siehe Vorwort. 4 Vgl. Wiechers: Neue Anforderungen an die Lageberichterstattung. In: BBK, Heft 6/2012, S. 270. 5 Vgl. Fink: Lageberichterstattung im Wandel. In: IDL Dialog, Ausgabe I/02-2014, S. 13-14. Download vom 10.05.2014 unter: http://www.idl.eu/fileadmin/downloads/idldialog/epaper/ausgabe.pdf?rnd=52fc86dc8d7b0. 6 Vgl. Zülch/ Höltken: Die "neue" (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20. In: DB, Heft 44/2013, S. 2457-2465. 7 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 22-23. 8 Vgl. Kajüter et. al.: Die DRS zur Lageberichterstattung auf dem Prüfstand. In: DB, Heft 09/2010, S. 457-465. 9 Vgl. DPR, Tätigkeitsbericht 2011. Download vom 15.04.2014 unter: http://www.frep.info/docs/jahresberichte/2011/2011_tb.pdf. 10 Vgl. Kajüter et. al.: Die DRS zur Lageberichterstattung auf dem Prüfstand. In: DB, Heft 09/2010, S. 457-465.

gehaltener, oftmals wenig präzisierter Angaben speziellen Reformbedarf bezüglich der Anforderungen an die zukunftsgerichtete Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. 11 2 Als Ergebnis dieses Reformprozesses wurden die bis dato geltenden Standards DRS 15 Lagebericht und DRS 5 Risikoberichterstattung sowie weiterführende branchenspezifische Regelungen durch den DRS 20 Konzernlagebericht ersetzt. 12 Dieser wurde am 14. September 2012 durch das DRSC verabschiedet und am 04. Dezember 2012 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht. 13 Eine verpflichtende Anwendung hat für die Geschäftsjahre, welche nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, zu erfolgen. Eine frühere vollumfängliche freiwillige Anwendung ist indes zulässig. 14 Neben inhaltlichen und konzeptionellen Veränderungen im Hinblick auf die Konkretisierung der bestehenden Regelungen, enthält DRS 20 eine Reihe spezifischer Neuanforderungen an einzelne Berichtsbestandteile. Die wohl weitreichendsten Veränderungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. 15 1.2. Zielsetzung und Gang der Untersuchung Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel der vorliegenden Arbeit in der Analyse der Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20. Neben der Darstellung wesentlicher struktureller und inhaltlicher Veränderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Standards sowie einer kritischen Beurteilung der hieraus zu erwartenden Auswirkungen auf die Berichtspraxis, liegt der theoretische und empirische Untersuchungsschwerpunkt auf der Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. In diesem Zusammenhang sollen am Beispiel der Konzernlageberichte MDAX gelisteter Immobilienunternehmen aus dem Geschäftsjahr 2013 die nachfolgend formulierten Forschungsfragen untersucht werden: In welchem Umfang finden die Neuanforderungen an die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung nach DRS 20 in der Berichtspraxis Anwendung? Bezüglich welcher Berichtsbestandteile bestehen gegebenenfalls Defizite im Hinblick auf eine angemessene Umsetzung der Neuanforderungen an die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung nach DRS 20 und welcher Handlungsbedarf ergibt sich hieraus für die Folgejahre? Welche berichtspraktischen Schlussfolgerungen lassen sich auf Grundlage der gewonnenen theoretischen und empirischen Erkenntnisse hinsichtlich einer Verbesserung der qualitativen und quantitativen Aussagefähigkeit des Prognose-, Chancen- und Risikoberichts nach DRS 20 im Vergleich zu den bisher geltenden Standards ableiten? 11 Vgl. DPR, Tätigkeitsbericht 2011, S. 8. Download vom 15.04.2014 unter: http://www.frep.info/docs/jahresberichte/2011/2011_tb.pdf; DRS 20.B36; Ergün et. al.: Prognoseberichterstattung nach DRS 20. In: StuB Heft 23/2012, S. 897-902. 12 Vgl. Zülch/ Höltken: Die "neue" (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20. In: DB, Heft 44/2013, S. 2457-2465. 13 Vgl. Freidank/ Sepetauz: (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20. In: StuB, Heft 2/2013, S. 54. 14 Vgl. BAnz AT 04.12.2012 B1, S.5. 15 Vgl. Barth: DRS 20-Konzernlagebericht. In: KPMG Accounting Insights, Ausgabe Dezember 2012, S. 3-6.

3 Im Hinblick auf die zuvor erläuterte Zielsetzung werden innerhalb des Gliederungspunktes 2. zunächst die wesentlichen Grundzüge der Konzernlageberichterstattung dargestellt, um hierdurch die notwendige Verständnisgrundlage für die im weiteren Verlauf der Arbeit dargestellten Zusammenhänge zu schaffen. Innerhalb des Gliederungspunktes 3. erfolgt eine theoretische Analyse der Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20. Neben der allgemeinen Vorstellung des Standards, werden hierbei die wesentlichen strukturellen und inhaltlichen Veränderungen im Vergleich zu den bisher gültigen Standards aufgezeigt. Dabei handelt es sich um die Überarbeitung des Definitionskataloges, die Einführung neuer Grundsätze, strukturelle Anpassungen der Gliederung sowie die Konkretisierung von Berichtspflichten für kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen. Darüber hinaus stehen im Hinblick auf den dieser Arbeit zugrundeliegenden Untersuchungsschwerpunkt die Neuanforderungen an die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung nach DRS 20 im Fokus der Betrachtung. Die zuvor zur Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung erlangten theoretischen Erkenntnisse werden im Hinblick auf den dieser Arbeit zugrunde liegenden Analyseschwerpunkt innerhalb des Gliederungspunktes 4. einer empirischen Untersuchung unterzogen. Hierbei wird untersucht, in welchem Umfang die Neuanforderungen nach DRS 20 in der Berichtspraxis Anwendung finden und bezüglich welcher Berichtsbestandteile aufgrund von Umsetzungsdefiziten gegebenenfalls noch Handlungsbedarf für die Folgejahre besteht. Die insgesamt erlangten theoretischen und empirischen Erkenntnisse zur Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung nach DRS 20 werden anschließend in Gliederungspunkt 5. zu einer Gesamtaussage verdichtet, um hieraus mögliche Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen der Neuanforderungen auf die qualitative und quantitative Aussagefähigkeit des Prognose-, Chancen- und Risikoberichts im Vergleich zu den bisher geltenden Standards abzuleiten. Bei den im Rahmen der vorliegenden Arbeit verwendeten Quellen handelt es sich neben einschlägiger Fachliteratur und entsprechenden Gesetzestexten sowie sonstigen Verlautbarungen auch um diverse Artikel aus Fachzeitschriften. Diese Vorgehensweise liegt maßgeblich in der Aktualität der Thematik und der daraus resultierenden begrenzten Verfügbarkeit einschlägiger Fachliteratur begründet. 1.3. Abgrenzung der Arbeit Der neue DRS 20 trägt explizit den Begriff Konzernlagebericht innerhalb seines Titels. Diese Konkretisierung des Regelungsbereiches erscheint hinsichtlich des Kompetenzbereiches des DRSC sachgerecht. Seit seiner Einführung im Zuge des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbe-

4 reich (KonTraG) im Jahr 1998, 16 hat das DRSC gemäß 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB als privates Rechnungslegungsgremium den Auftrag, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu erarbeiten. Gemäß 342 Abs. 2 HGB wird widerlegbar vermutet, dass die durch das DRSC verabschiedeten Verlautbarungen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entsprechen, sobald diese durch das BMJ veröffentlicht werden. 17 Folglich ist der neue DRS 20 trotz der Empfehlung nach DRS 20.2, die bestehenden Regelungen auch auf den Lagebericht auf Einzelabschlussebene anzuwenden, zunächst einmal nur für die Erstellung des Konzernlageberichts gemäß 315 HGB verbindlich. 18 Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit soweit wie möglich auf die Ausführung von Zusammenhängen bezüglich der Lageberichterstattung auf Einzelabschlussebene, der Zwischenberichterstattung sowie bedingt durch den gewählten Untersuchungsgegenstand auch auf die Darstellung von Spezialvorschriften für Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen verzichtet. 19 2. Grundzüge der Konzernlageberichterstattung 2.1. Wesen und Funktion der Konzernlageberichterstattung Die Lage- und Konzernlageberichterstattung hat in Deutschland eine lange Tradition. 20 Bereits im Rahmen der Aktienrechtsreform im Jahr 1884 wurden Aktiengesellschaften dazu verpflichtet, einen Bericht über den Vermögensstand und die Gesellschaftsverhältnisse aufzustellen. 21 Die heutige Form der Einzel- und Konzernlageberichterstattung basiert maßgeblich auf den im Rahmen der europäischen Harmonisierung der Rechnungslegung durchgeführten Reformen, welche im Jahr 1985 in der Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) mündeten. 22 Hierbei wurden die beiden Berichtsbestandteile des sogenannten Geschäftsberichts aus dem Aktiengesetz in das Handelsgesetzbuch übernommen. Zum einen wurde der bis dahin als Erläuterungsbericht bezeichnete Berichtsbestandteil, nunmehr in Form des Anhangs offiziell als dritter Bestandteil des Jahresabschlusses auf Einzel- und Konzernabschlussebene klassifiziert. Zum anderen erfolgte eine Kodifizierung der grundlegenden Regelungen zur Lageund Konzernlageberichterstattung gemäß 289, 315 HGB i.d.f. von 1985 als eigenständiges Berichtsinstrument, 23 welches seitdem als zweite Säule der Unternehmensberichterstattung bezeichnet wird. 24 16 Vgl. Haller/ Fuhrmann: Die Entwicklung der Lageberichterstattung in Deutschland vor dem Hintergrund des Konzepts des Integrated Reporting. In: KoR, Heft 10/2012, S. 464. 17 Vgl. Freidank/ Sepetauz: (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20. In: StuB, Heft 2/2013, S. 56. 18 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 23-24. 19 Die Anforderungen an die Zwischenberichterstattung sind in DRS 16 geregelt. 20 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 7. 21 Vgl. Müller et. al.: Handbuch Lagebericht, S. 4. 22 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 5. 23 Vgl. Müller et. al.: Handbuch Lagebericht, S. 5. 24 Vgl. Haller/ Fuhrmann: Die Entwicklung der Lageberichterstattung in Deutschland vor dem Hintergrund des Konzepts des Integrated Reporting. In: KoR, Heft 10/2012, S. 464.

5 Seither unterlag dieses Berichtselement sowohl auf Einzel- als auch Konzernabschlussebene einer stetigen Weiterentwicklung, welche sich im Wesentlichen in Form der Überarbeitung bzw. Neueinführung von Berichtspflichten innerhalb des Handelsgesetzbuches sowie der Veröffentlichung darüber hinausgehender Sonderregelung wie den DRS zur Konkretisierung der handelsrechtlichen Mindestanforderungen auszeichnet. Vor diesem Hintergrund stellt der Konzernlagebericht aus heutiger Sicht ein Instrument zur Bereitstellung wesentlicher entscheidungsrelevanter Informationen dar, welche nicht bereits innerhalb des Konzernabschlusses enthalten sind, aber seitens des jeweiligen Interessenten zu einer angemessenen Beurteilung der tatsächlichen Gesamtlage des Konzerns benötigt werden. 25 Zwar besteht die zentrale Funktion somit in der Informationsvermittlung, 26 allerdings besitzt der Konzernlagebericht hinsichtlich der Art und des zeitlichen Bezugs der bereitgestellten Informationen explizit auch eine Rechenschaftsfunktion. 27 Gemäß 315 Abs. 1 Satz 1 HGB sind im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Diese gesetzliche Anforderung stimmt im Wesentlichen mit der Kernaussage der Generalnorm des Konzernabschlusses gemäß 297 Abs. 2 Satz 2 HGB und dem darin enthaltenen Rechenschaftszweck überein. 28 Somit wird der Konzernleitung im Rahmen des Konzernlageberichts die Aufgabe zuteil, Rechenschaft über die wirtschaftliche Entwicklung innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres sowie die Gesamtlage des Konzerns zum jeweiligen Bilanzstichtag abzulegen. 29 Dieses geschieht in der Regel durch die Bereitstellung qualitativer Informationen, welche die vorwiegend quantitativen vergangenheits- sowie stichtagsorientierten Aussagen des Konzernabschlusses ergänzen und verdichten. 30 Allerdings bezieht sich die Konzernlageberichterstattung gemäß 315 Abs. 1 Satz 1 HGB im Gegensatz zum Konzernabschluss gemäß 297 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht nur auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sondern vielmehr auf sämtliche quantitativen und qualitativen Faktoren, welche die Gesamtlage des Konzerns betreffen. 31 Darüber hinaus ist die Konzernlageberichterstattung gemäß 315 Abs. 1 Satz 1 HGB im Vergleich zum Konzernabschluss gemäß 297 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht an die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und damit speziell nicht an das Stichtagsprinzip gebunden. 32 Somit geht dieses Berichtselement nicht zuletzt aufgrund seines zukunftsorientieren Charakters, sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Dimension über den Informationsgehalt des Konzernabschlusses hinaus. 33 25 Vgl. Küting/ Weber: Der Konzernabschluss, S. 690. 26 Vgl. Baetge et. al.: Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, S. 8. 27 Vgl. Coenenberg et. al.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 922. 28 Vgl. Baetge et. al.: Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, S. 7-8. 29 Vgl. Coenenberg et. al.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, S. 922. 30 Vgl. Müller et. al.: Handbuch Lagebericht, S. 26, Rn. 48. 31 Vgl. Fülbier/ Pellens: Kommentar zu 315 Konzernlagebericht. In: Schmidt/ Ebke: Münchner Kommentar zum HGB, Rn. 16. 32 Vgl. Mühlbauer: Die Qualität der Lageberichterstattung von Dax-Konzernen, S.15. 33 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 3.

6 2.2. Berichtsobjekt Konzern Nachdem der Konzern zuvor als zentrales Berichtsobjekt des Konzernlageberichts identifiziert wurde, werden im Folgenden zu Verständniszwecken die wesentlichen Merkmale dieser Form der Unternehmung dargestellt. Gemäß 18 Abs. 1 AktG setzt sich ein Konzern aus mindestens zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen unter gemeinsamer Leitung zusammen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des 17 AktG besteht. Im Hinblick auf dieses Abhängigkeitsverhältnis, welches sich in der Existenz eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen ausdrückt, wird ein solcher Unternehmenszusammenschluss auch als Unterordnungskonzern bezeichnet. Im Gegensatz dazu liegt gemäß 18 Abs. 2 AktG ein Gleichordnungskonzern vor, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des 17 AktG besteht, aber dennoch ein Zusammenschluss unter gemeinsamer Leitung im Sinne des 18 Abs. 1 AktG vorliegt. Innerhalb des Handelsgesetzbuches existiert keine einschlägige Definition des Konzernbegriffs, deshalb werden zu Definitionszwecken die zuvor erläuterten Regelungen des Aktiengesetzes herangezogen. Allerdings werden in Anlehnung an die Terminologie der IFRS im Rahmen der Regelungen zur Konzernrechnungslegung gemäß 290 ff. HGB die Begriffe Mutter- und Tochterunternehmen in Gleichbedeutung zu herrschenden bzw. abhängigen Unternehmen genutzt. Somit ist das Vorhandensein eines Mutter-Tochter-Verhältnisses mit Beherrschungs- bzw. Abhängigkeitscharakter gemäß 290 Abs. 1 Satz 1-4 HGB als zentraler Indikator für die Existenz eines Konzerns ausschlaggebend. Im Hinblick auf die bestehenden Gesetzesgrundlagen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt ein Konzern keine rechtliche Einheit sondern vielmehr ein fiktives Gebilde dar, welches dem Einheitsgrundsatz gemäß 297 Abs. 3 HGB unterliegt. Hiernach bilden die einzelnen rechtlich eigenständigen Unternehmen ein aus rein ökonomischer Betrachtungsweise existierendes Gesamtunternehmen, den Konzern. 34 Vor diesem Hintergrund bezieht sich die Unternehmensberichterstattung in Form des Konzernlageberichts und -abschlusses auf die Darstellung und Erläuterung relevanter Informationen der jeweiligen Unternehmen als würden diese ein Gesamtunternehmen darstellen. 34 Vgl. Küting/ Weber: Der Konzernabschluss, S. 79-83.

7 2.3. Adressatenkreis Im Hinblick auf die in Gliederungspunkt 2.1. erläuterte Funktion des Konzernlageberichts als Informationsinstrument, richtet sich dessen inhaltliche Ausrichtung neben bestehenden gesetzlichen Berichtspflichten vor allem nach den individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Interessenten. 35 Hinsichtlich dieses Interessentenkreises lässt sich allgemein eine Unterscheidung von Adressaten und Empfängern vornehmen. 36 Die Adressaten des Konzernlageberichts weisen aus der Sicht des Gesetzgebers ein schutzwürdiges Interesse 37 hinsichtlich der Gesamtlage des Konzerns auf. Eine solche Art von Interesse liegt immer dann vor, wenn die wirtschaftlichen Entscheidungen der jeweiligen Interessenten maßgeblich durch die Gesamtlage des Konzerns bestimmt und sie hierbei zur Gewinnung entsprechend geeigneter Informationen von der externen Unternehmensberichterstattung des Konzerns abhängig sind. 38 Hierzu zählen je nach Rechtsform des Unternehmens interne und externe Adressaten wie Gesellschafter, Aktionäre, Banken oder auch Lieferanten welche beispielsweise hinsichtlich der Höhe der Gewinnausschüttung, dem Wert von Unternehmensanteilen, der Risikoeinstufung im Zusammenhang mit Investitions- oder Finanzierungsvorhaben sowie sonstiger Abhängigkeiten ein schutzwürdiges Interesse aufweisen. 39 Der Kreis der Empfänger des Konzernlageberichts zeichnet sich indes dadurch aus, dass im Gegensatz zum Kreis der Adressaten, kein explizit schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der Gesamtlage des Konzerns besteht. Hierbei ist festzustellen, dass ein grundlegendes Interesse an der Berichterstattung eines Unternehmens, beispielsweise seitens von Konkurrenzunternehmen, aufgrund eines nicht vorhandenen Abhängigkeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres den Zustand eines vorhandenen schutzwürdigen Interesses bedingt. 40 2.4. Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung Die Darstellung der theoretischen Grundzüge der Konzernlageberichterstattung soll mit dem im Folgenden dargestellten Regelungsrahmen zur Pflicht und Veröffentlichung eines Konzernlageberichts abgeschlossen werden. Diese ist im Wesentlichen innerhalb des Handelsgesetzbuches geregelt und unmittelbar an die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gebunden. 41 Darüber hinaus spielen Faktoren wie die Größe, Rechtsform, Branchenzugehörigkeit sowie eine eventuelle Kapitalmarktorientie- 35 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 11. 36 Vgl. Baetge et. al.: Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung; S. 10. 37 Baetge et. al.: Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, S. 10. 38 Vgl. Baetge et. al.: Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, S. 10-11. 39 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 11. 40 Ebd., S. 12. 41 Darüber hinaus bestehen für bestimmte Unternehmensformen gesonderte Anforderungen an die Konzernabschluss und -lageberichterstattung nach dem Publizitätsgesetz (PublG) welche aber im Wesentlichen auf die entsprechenden handelsrechtlichen Regelungen verweisen und daher im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht weiter ausgeführt werden.

8 rung 42 des jeweiligen Unternehmens eine entscheidende Rolle. 43 Grundsätzlich haben Kapitalgesellschaften in Form eines Mutterunternehmens mit Sitz im Inland gemäß 290 Abs. 1 Satz 1, 315 HGB in den ersten 5 Monaten des Geschäftsjahres neben dem Konzernabschluss auch einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für Mutterunternehmen, welche im Sinne des 264d HGB kapitalmarktorientiert sind, verkürzt sich dieser Zeitraum gemäß 290 Abs. 1 Satz 2, 325 Abs. 4 HGB auf vier Monate. Allerdings sieht das Handelsgesetzbuch unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung eines Konzernlageberichts vor. 44 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der zuvor erläuterte Regelungsrahmen unabhängig davon gilt, ob ein Mutterunternehmen seinen Konzernabschluss nach nationalen oder internationalen Rechnungslegungsnormen erstellt. Gemäß 315a Abs. 1-3 HGB besteht für Mutterunternehmen, welche aufgrund einer bestehenden oder beantragten Kapitalmarktorientierung verpflichtet sind, oder aber auf freiwilliger Basis einen Konzernabschluss nach den IFRS erstellen, ebenfalls die Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung eines Konzernlageberichts nach nationalen Regelungen. 3. Theoretische Analyse: Die Reform der Konzernlageberichterstattung nach DRS 20 Nachdem zuvor die wesentlichen Grundzüge der Konzernlageberichterstattung dargestellt wurden, befasst sich der nun vorliegende Gliederungspunkt mit der theoretischen Analyse der Neuanforderungen an die Konzernlageberichterstattung nach DRS 20. Neben der Darstellung wesentlicher Veränderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Standards werden hierbei auch die möglichen mit den Neuanforderungen einhergehenden Herausforderungen für die Berichtspraxis aufgezeigt. Hierzu werden u.a. verschiedene Positionen und Anmerkungen des DRSC sowie von Kommentatoren aus der Berichtspraxis dargestellt, um eine Übersicht über die aktuelle Sichtweise aus Anwender- und Adressatensicht bereitzustellen. Wie bereits zuvor erläutert, liegt der Untersuchungsschwerpunkt hierbei auf den Neuanforderungen an die Prognose-, Chancen- und Risikoberichterstattung. 42 Gemäß 264d HGB ist eine Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Darüber hinaus verwendet das Handelsgesetzbuch oftmals den Begriff Börsennotierung, welcher im Wesentlichen eine Teilmenge des Begriffs der Kapitalmarktorientierung darstellt. Als börsennotiert gelten Unternehmen immer dann, wenn sie bereits Aktien ausgegeben haben und an einem organisierten Markt im Sinn des 2 Abs. 5 WpHG notiert sind. Unternehmen welche bisher nur die Zulassung zu einem solchen Markt beantragt haben und/oder andere Wertpapiere als Aktien ausgeben haben, werden als kapitalmarktorientiert eingestuft. Aus Vereinfachungsgründen wird innerhalb der vorliegenden Arbeit der übergeordnete Begriff Kapitalmarktorientierung verwendet; Vgl. Zwirner: Kapitalmarktorientierung versus Börsennotierung, In: PiR, Heft 04/2010, S. 93-96. 43 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 8. 44 Die generellen handelsrechtlichen Befreiungsvorschriften zur Konzernabschluss und -lageberichterstattung sind innerhalb der 290 Abs. 5, 291, 292 und 293 HGB geregelt.

9 3.1. Allgemeines zum DRS 20 Der neue DRS 20 konkretisiert die Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung gemäß 315 HGB. 45 Hierbei besitzt er im Gegensatz zu DRS 15 keinen Empfehlungscharakter. 46 Vielmehr handelt es sich bei den im Folgenden dargestellten Regelungen um Mindestanforderungen, welche von Mutterunternehmen, die zur Konzernlageberichterstattung gemäß 315 HGB verpflichtet sind bzw. dieser auf freiwilliger Ebene nachkommen, erfüllt werden müssen. 47 Nach DRS 20.2 wird eine Anwendung des neuen Standards auf die Lageberichterstattung auf Einzelabschlussebene gemäß 289 HGB empfohlen. Dieser Empfehlungscharakter erscheint im Hinblick auf die inhaltlich ähnlichen Regelungen zur Lageberichterstattung auf Einzel- und Konzernebene gemäß 289, 315 HGB zweckmäßig. Nach DRS 20.3 hat der in Anlehnung an das Handelsgesetzbuch nun auch als eigenständiges Berichtsinstrument klassifizierte Konzernlagebericht das Ziel, 48 Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum abzulegen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen. Hierbei enthält die neue Zieldefinition im Vergleich zu DRS 15.3 explizit den bereits in Gliederungspunkt 2.1. erläuterten handelsrechtlichen Rechenschaftszweck des Konzernlageberichts. Darüber hinaus ist der neue DRS 20 im Gegensatz zu den bisher geltenden Standards branchenübergreifend anzuwendenden. 49 Spezifische Regelungen für Finanzdienstleistungs- und Versicherungsunternehmen, welche früher innerhalb der DRS 5-10 und 5-20 verankert waren, 50 finden sich nun innerhalb der Anlage 1 und 2 des neuen Standards wieder. 3.2. Überarbeitung und Erweiterung des Definitionskataloges Im Hinblick auf eine anwenderfreundliche Gestaltung enthält DRS 20.11 Definitionen ausgewählter Begriffe welche im Rahmen des Standards Anwendung finden. Nach DRS 20.B7 soll hierdurch die Verständlichkeit und die Klarheit der Anforderungen des Standards sichergestellt werden. Aufgrund des branchenübergreifenden Charakters des DRS 20, wurden im Wesentlichen die jeweiligen Definitionen der DRS 15, DRS 5 sowie der branchenspezifischen Regelungen DRS 5-10 und DRS 5-20 in den neuen Standard übernommen. Allerdings erfolgte hierbei nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Konkretisierung, Abschaffung sowie der Implementierung neuer Berichtsbestandteile eine entsprechende Überarbeitung relevanter Begrifflichkeiten. 51 45 Vgl. DRS 20.1. 46 Vgl. DRS 15.144ff.. 47 Vgl. DRS 20.B42; DRS 20.5. 48 Vgl. DRS 20.4. 49 Vgl. DRS 20.7. 50 Vgl. Zülch/ Höltken: Die "neue" (Konzern-)Lageberichterstattung nach DRS 20 - ein Anwendungsleitfaden. In: DB, Heft 44 2013, S. 2457-2465. 51 Vgl. DRS 20.11; DRS 15.8.

10 Vergleicht man den Definitionskatalog der bisher geltenden Standards mit dem des neuen DRS 20 lassen sich die folgenden wesentlichen Veränderungen feststellen. Neben den Begriffen Berichtszeitraum, Geschäftsergebnis, Konzernleitung und Nachhaltigkeit, wurden wie aus Abbildung 1 ersichtlich neue Begriffsdefinitionen zur Risiko- und Chancenberichterstattung aufgenommen. 52 Mit dieser Neufassung verfolgt das DRSC das Ziel, ein einheitliches Bedeutungsverständnis zu bewirken um künftig zu verhindern, dass diese Begriffe wie oftmals in der Vergangenheit geschehen, in der Berichtspraxis unterschiedlich interpretiert werden. Außerdem wird der Bezugsrahmen auf die Prognoseberichterstattung weiter konkretisiert. 53 DRS 15.8 DRS 20.11 Chance Möglichkeit von positiven künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Risiko Möglichkeit von negativen künftigen Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage des Konzerns. Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Abbildung 1: Begriffsdefinitionen "Chance" und "Risiko" nach DRS 15 und DRS 20 im Vergleich. Quelle: Barth: DRS 20-Konzernlagebericht. In: KPMG Accounting Insights, Ausgabe Dezember 2012, S. 10. Darüber hinaus erfolgt eine Konkretisierung der Begriffe Angabe, Darstellung, Analyse, Erläuterung und Beurteilung, welche im Wesentlichen den Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad einer offenzulegenden Information festlegen. Wohingegen der Begriff Angabe eine Nennung quantitativer Fakten beschreibt, zielt der Begriff Darstellung hierbei eher auf eine qualitative Aussage ab. Der Begriff Analyse beschreibt die Nennung von Ursache- und Wirkungszusammenhängen. Durch die Nutzung des Begriffs Erläuterung soll neben der reinen Angabe von Fakten bzw. Darstellung eines Sachverhalts, auch eine inhaltliche Beschreibung und Interpretation der selbigen erfolgen. Der Begriff Beurteilung sieht darüber hinaus eine Würdigung bzw. Wertung vor. 54 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass DRS 20.11 nunmehr explizit die gesonderte Erläuterung von Begriffen, welche nicht innerhalb des Standards definiert sind, verlangt, wenn diese zur internen Steuerung des Konzerns verwendet werden. Durch die Fokussierung der Begrifflichkeiten im Rahmen der Formulierung der einzelnen Textziffern des Standards sowie einer möglichst geringen Nutzung alternativer Begriffe will das DRSC zu einer Steigerung des einheitlichen Verständnisses seitens des Anwender- und Adressatenkreises über die bestehenden Berichtsanforderungen beitragen. 55 Aus der berichtspraktischen Perspektive wird diese Kon- 52 Vgl. DRS 20.B8. 53 Vgl. DRS 20. B8; Erläuterungen bezüglich wesentlicher Veränderungen welche die Prognoseberichterstattung betreffen, finden sich in Gliederungspunkt 3.5.. 54 Vgl. DRS 20.B9. 55 Ebd.

kretisierung grundsätzlich begrüßt, da angenommen wird, dass die Klarstellung zentraler Begrifflichkeiten grundsätzlich zu einer Erleichterung des Erstellungsprozesses führt. 56 11 3.3. Neue Grundsätze zur Vermeidung von Informationsüberflutung und Reduktion der Berichtskomplexität Im Zuge der stetigen Weiterentwicklung der Anforderungen an die Lage- bzw. Konzernlageberichterstattung wurden innerhalb der einschlägigen Fachliteratur sogenannte Grundsätze ordnungsgemäßer Lageberichterstattung (GoL) 57 zur Konkretisierung handelsrechtlicher Mindestanforderungen entwickelt, welche durch das DRSC erstmals offiziell innerhalb des DRS 15 unter der Bezeichnung Grundsätze der Lageberichterstattung 58 verankert wurden. 59 Durch den neuen DRS 20 erfolgte eine Reformierung der nach DRS 15 existierenden Grundsätze welche fortan, im Hinblick auf den primären Regelungsbereich des DRS 20, als Grundsätze der Konzernlageberichterstattung 60 bezeichnet werden. Grundsätze nach DRS 15 Grundsätze nach DRS 20 Vollständigkeit Vollständigkeit (DRS 15.9-13) (DRS 20.12-16) Verlässlichkeit Verlässlichkeit und Ausgewogenheit (DRS 15.14-19) (DRS 20.17-19) Klarheit und Übersichtlichkeit Klarheit und Übersichtlichkeit (DRS 15.20-27) (DRS 20.20-30) Vermittlung der Sicht der Unternehmensleitung Vermittlung der Sicht der Konzernleitung (DRS 15.28-29) (DRS 20.31) Wesentlichkeit Nicht vorhanden (DRS 20.32-33) Informationsabstufung Nicht vorhanden (DRS 20.34-35) Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung Nicht vorhanden (DRS 15.30-35) Abbildung 2: Grundsätze der Lage- und Konzernlageberichterstattung nach DRS 15 und DRS 20. In Anlehnung an: Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 59. Wie aus Abbildung 2 ersichtlich, enthält DRS 20 im Vergleich zu DRS 15 insgesamt nicht fünf sondern nunmehr sechs Grundsätze. Hierbei ergeben sich neben der Konkretisierung einzelner Grundsätze wesentliche Veränderungen durch die Neuimplementierung der Grundsätze Wesentlichkeit und Informationsabstufung sowie der Abschaffung des Grundsatzes Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung. 56 Vgl. DRSC: E-DRS 27 Konzernlagebericht - Auswertung der Stellungnahmen, S. 21. Download vom 28.05.2014 unter: http://www.drsc.de/docs/sitzungen/ifrs-fa/006/06_11b_ifrs-fa_lb Synopse_05_08b.pdf. 57 Baetge et. al.: Der Lagebericht: Aufstellung, Prüfung und Offenlegung, S. 16. 58 DRS 15, siehe Zusammenfassung. 59 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 57. 60 DRS 20, siehe Zusammenfassung.

12 Nach dem Grundsatz Vollständigkeit hat der Konzernlagebericht sämtliche Informationen zu vermitteln, die ein verständiger Adressat benötigt, um die Verwendung der anvertrauten Ressourcen und um den Geschäftsverlauf im Berichtszeitraum und die Lage des Konzerns sowie die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilen zu können. 61 Hierbei wurde der bereits zuvor erläuterte Rechenschaftszweck in Form der Erläuterungen zur Verwendung der anvertrauten Ressourcen in den Grundsatz aufgenommen. Im Hinblick auf den branchenübergreifenden Regelungsbereich des DRS 20 ist dieser Grundsatz nunmehr stark mit den reformierten bzw. neu eingeführten Grundsätzen Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Informationsabstufung und Wesentlichkeit verknüpft. Diese Verknüpfung zeichnet sich dadurch aus, dass es fortan im Ermessen der Konzernleitung liegt, für die Beurteilung der Gesamtlage des Konzerns wesentliche und hinsichtlich ihres Umfangs und Detaillierungsgrades angemessene Informationen bereitzustellen, welche insgesamt den Anforderungen des DRS 20 gerecht werden. 62 Der Grundsatz Verlässlichkeit und Ausgewogenheit fordert, dass die innerhalb des Konzernlageberichts getätigten Aussagen plausibel, konsistent sowie frei von Widersprüchen gegenüber den entsprechenden Informationen im Konzernabschluss sein 63 und der Wahrheit entsprechen müssen. 64 Darüber hinaus wird nicht zuletzt durch die Anpassung der Bezeichnung verstärkt eine ausgewogene Berichterstattung gefordert, die darauf abzielt, eine einseitig positive bzw. negative Ausprägung des Konzernlageberichts zu verhindern. 65 Der Grundsatz Klarheit und Übersichtlichkeit enthält im Wesentlichen die strukturellen und formalen Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung. Im Hinblick auf den branchenübergreifenden Regelungsbereich des neuen Standards wird im Gegensatz zu DRS 15.144 keine explizite Empfehlung bezüglich einer Gliederung abgegeben, vielmehr soll der strukturelle Aufbau unter Berücksichtigung unternehmensspezifischer Gegebenheiten im Hinblick auf den nachfolgend erläuterten Grundsatz Vermittlung der Sicht der Konzernleitung der selbigen überlassen werden. 66 Darüber hinaus sind innerhalb dieses Grundsatzes nun auch die entsprechenden Regelungen zur Segmentberichterstattung enthalten, welche zuvor innerhalb des Grundsatzes der Vollständigkeit verankert waren. Nach DRS 20.B41 beschränken sich die segmentspezifischen Angaben hierbei grundsätzlich auf die entsprechenden Angaben des Konzernabschlusses. 61 DRS 20.12. 62 Vgl. Fink et.al.: Lageberichterstattung, S. 60. 63 DRS 20.19. 64 Vgl. DRS 20.17. 65 Vgl. Müller et. al.: Handbuch Lagebericht, S. 37, Rn. 71. 66 Vgl. Pochmann: Der Konzernlagebericht nach DRS 20. Download vom 10.05.2014 unter: http://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernlagebericht_2013.pdf.

13 Außerdem ist es im Gegensatz zu DRS 15.21 nach DRS 20.22 aufgrund der handelsrechtlichen Regelung gemäß 315 Abs. 3, 298 Abs. 3 HGB nunmehr zulässig, den Lagebericht des Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht zusammenzufassen, um hierdurch eine Vermeidung der Verdopplung von Berichtspflichten zu bewirken. 67 Nach dem Grundsatz Vermittlung der Sicht der Konzernleitung muss der Konzernlagebericht die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung zum Ausdruck bringen. 68 Hierdurch wird im Vergleich zu den bisher geltenden Standards verstärkt der sogenannte Management Approach abgebildet, wonach für die Darstellung unternehmensspezifischer Sachverhalte im Konzernlagebericht maßgeblich die zur Steuerung des Konzerns genutzten Informationen in Form finanzieller und nicht finanzieller Leistungsindikatoren herangezogen werden sollen. Daher enthält DRS 20 keine expliziten Anforderungen an bestimmte bereitzustellende Kennzahlen, vielmehr liegt die Entscheidung über die Auswahl der letztendlich innerhalb des Konzernlageberichts enthaltenen Informationen im Ermessen der Konzernleitung. 69 Der neue Grundsatz Wesentlichkeit gibt vor, dass sich der Konzernlagebericht insgesamt auf wesentliche Informationen zu fokussieren hat, welche zum Verständnis des Geschäftsverlaufs, der Gesamtlage sowie der zukünftigen Entwicklung des Konzerns seitens des jeweiligen Adressaten benötigt werden. 70 Der Begriff Wesentlichkeit wird vereinzelt auch an verschiedenen Textziffern des DRS 20 explizit genannt. Um hierbei den Eindruck zu vermeiden, dass sich der Grundsatz ausschließlich auf diese Textziffern bezieht, wird nach DRS 20.B11 dessen Allgemeingültigkeit für sämtliche innerhalb des Konzernlageberichts enthaltenen Informationen klargestellt. Die vereinzelte Nennung des Wesentlichkeitsbegriff besitzt dabei nach DRS 20.11 nur einen klarstellenden Charakter. Nach dem neuen Grundsatz Informationsabstufung richten sich Umfang und Detaillierungsgrad der innerhalb des Konzernlageberichts enthaltenen Informationen maßgeblich nach den spezifischen Merkmalen des Konzerns, wie beispielsweise dessen Größe, der Art der Geschäftstätigkeit sowie einer eventuellen Kapitalmarktorientierung. 71 Hierdurch soll eine Reduktion komplexer Berichtsanforderungen für kleinere und wenig diversifizierte Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung erzielt werden. 72 Trotz der Möglichkeit zur Informationsabstufung ist darauf hinzuweisen, dass nach DRS 20.35 keine Unterlassung etwaiger Berichtsangaben durch kleinere Unternehmen legitimiert wird. Es soll lediglich eine angemessen Anpassung des Umfanges und des Detaillierungsgrades erfolgen. 67 Vgl. Stute: IFRS Lagebericht und Konzernlagebericht, S.59. 68 Vgl. DRS 20.31. 69 Vgl. DRS 20.B13. 70 Vgl. DRS 20.31-32. 71 DRS 20.34. 72 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 73.

14 Bei dem abgeschafften Grundsatz Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung handelte es sich nach Ansicht des DRSC um eine nicht standardübergreifende Regelung, 73 sondern vielmehr um eine Konkretisierung einzelner Themen, welche mitunter zu inhaltlichen Überschneidungen mit anderen Grundsätzen des DRS 20 geführt hätte. 74 Vor diesem Hintergrund erfolgte zwar eine Abschaffung dieses Grundsatzes, allerdings wurden vereinzelt Regelungen speziell zu finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren sowie zur zukunftsorientierten Berichterstattung in andere Berichtsbestandteile des DRS 20 übernommen. 75 Durch die Implementierung der neuen Grundsätze verfolgt das DRSC das Ziel, anhand einer Fokussierung des Wesentlichkeitscharakters die Bereitstellung von Informationen zu vermeiden, welche für eine angemessene Beurteilung des Geschäftsverlaufs sowie der Gesamtlage des Konzerns nicht benötigt werden. Hierdurch soll künftig zum einen der Informationsnutzen des Konzernlageberichts erhöht und zum anderen eine nach den bisher geltenden Standards oftmals kritisierte Informationsüberflutung vermieden werden. 76 Außerdem wird durch den Grundsatz Informationsabstufung dem bereits innerhalb des Gliederungspunktes 1.1. erläuterten und im Rahmen einer empirischen Studie der Universität Münster festgestellten Akzeptanzdefizit dieses Berichtsinstruments seitens kleinerer, wenig diversifizierter und nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen Rechnung getragen. 77 Im Rahmen der Studie wurde deutlich, dass solche Unternehmen die Anwendung der entsprechenden DRS aufgrund der damit verbundenen Komplexität und einer nicht vorhanden Anforderungsabstufung teilweise gänzlich verweigerten bzw. nur eingeschränkt realisierten. 78 Mangels der Vorgabe entsprechender Schwellenwerte stellt sich aus der berichtspraktischen Perspektive allerdings insgesamt die Frage, wo die Mindestgrenze für einen angemessenen Wesentlichkeitscharakter sowie eine ausreichende Informationsabstufung der bereitgestellten Informationen liegt, welche den Anforderungen des neuen Standards entspricht. In diesem Zusammenhang ist fraglich, welcher Umfang der Berichterstattung beispielsweise seitens größerer, stärker diversifizierter und kapitalmarktorientierten Konzerne im Verhältnis zu kleineren, weniger diversifizierten und nicht kapitalmarktorientierten Konzernen als angemessen betrachtet wird. 79 73 Vgl. DRS 20.B12. 74 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 58. 75 Vgl. Selch: Der neu gefasste E-DRS 27 zur Konzernlageberichterstattung. In: Accounting Magazine, Ausgabe 02/2012, S. 8. 76 Vgl. Fink et. al.: Lageberichterstattung, S. 72; Zülch/ Höltken: Die "neue"(konzern-)lageberichterstattung nach DRS 20 - ein Anwendungsleitfaden. In: DB, Heft 44/2013, S. 2457-2465. 77 Vgl. Grottke/ Höschele: E-DRS 27 - Entwurf zum Konzernlagebericht. In: StuB, Heft 10/2012, S. 389. 78 Vgl. Kajüter et. al.: Die DRS zur Lageberichterstattung auf dem Prüfstand. In: DB, Heft 09, S. 457-465; Grottke/ Höschele: E-DRS 27 - Entwurf zum Konzernlagebericht. In: StuB Heft 10/2012, S. 388. 79 Vgl. Lackmann/ Stich: Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren und Aspekte der Nachhaltigkeit bei der Anwendung von DRS 20. In: KoR, Heft 05/2013, S. 236-242.

15 Darüber hinaus geht mit der Konkretisierung des Grundsatzes Vermittlung der Sicht der Konzernleitung eine Entlastung der Anwenderseite einher. Künftig sind nur noch jene finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren offenzulegen, die zur internen Steuerung des Konzerns verwendet werden. 80 Allerdings besteht im Rahmen dieser Vorgehensweise das Problem, dass zum einen die Vergleichbarkeit verschiedener Konzernlageberichte erschwert wird, da unterschiedliche Unternehmen oftmals auch unterschiedliche Leistungsindikatoren bereitstellen. Zum anderen ergibt sich die Frage wie speziell im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der bereitgestellten Informationen sichergestellt werden kann, dass tatsächlich über alle im Rahmen der Konzernsteuerung verwendeten finanziellen und nicht finanziellen Leistungsindikatoren, welche für die Beurteilung der Gesamtlage des Konzerns wesentlich sind, berichtet wird. 81 3.4. Konkretisierung handelsrechtlicher Mindestanforderungen gemäß 315 HGB Neben den zuvor erläuterten Grundsätzen als allgemeingültiges Rahmenwerk zur ordnungsgemäßen Konzernlageberichterstattung, enthält der DRS 20 verschieden Berichtsbestandteile, welche die handelsrechtlichen Mindestanforderungen gemäß 315 HGB im Einzelfall konkretisieren und erweitern sollen. Im Vergleich zu DRS 15 erfolgte eine strukturelle und inhaltliche Überarbeitung einzelner Berichtsbestandteile, sowie eine bereits anhand der Gliederung erkennbare stärkere Differenzierung der Berichtsanforderungen an kapitalmarkt- und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen. 3.4.1. Anpassung der Gliederung des Standards und der Struktur der Berichtsbestandteile Anhand der Gegenüberstellung der Berichtsbestandteile beider Standards innerhalb von Abbildung 3 ist zu erkennen, dass die wesentlichen strukturellen Veränderungen die nunmehr nach DRS 20 benannten Berichtsbestandteile Grundlagen des Konzerns und Wirtschaftsbericht betreffen. Darüber hinaus ergaben sich größere inhaltliche und strukturelle Anpassungen innerhalb des nach DRS 20 als Prognose-, Chancen- und Risikobericht bezeichneten Berichtsbestandteils, welche im Hinblick auf den thematischen Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit gesondert innerhalb des Gliederungspunktes 3.5. betrachtet werden. 82 80 Vgl. Lackmann/ Stich: Nicht-finanzielle Leistungsindikatoren und Aspekte der Nachhaltigkeit bei der Anwendung von DRS 20. In: KoR, Heft 05/2013, S. 236-242. 81 Vgl. DRSC: E-DRS 27 Konzernlagebericht - Auswertung der Stellungnahmen, S. 21. Download vom 28.05.2014 unter: http://www.drsc.de/docs/sitzungen/ifrs-fa/006/06_11b_ifrs-fa_lb Synopse_05_08b.pdf. 82 Die Konkretisierung der Angaben zum Vergütungsbericht gemäß 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB für Unternehmen, welche gleichzeitig kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften darstellen, erfolgt im Rahmen des DRS 17.

16 DRS 15 DRS 20 Geschäft und Rahmenbedingungen Geschäft Geschäftsverlauf Rahmenbedingungen Steuerungssystem Forschung und Entwicklung Ertragslage Finanzlage Vermögenslage Nachtragsbericht Bericht über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Chancenund Risikobericht) Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten IKS und RMS bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess Übernahmerelevante Angaben Erklärung gemäß 289a HGB Versicherung der gesetzlichen Vertreter Grundlagen des Konzerns Geschäftsmodell des Konzerns Ziele und Strategien Steuerungssystem (K) Forschung und Entwicklung Wirtschaftsbericht Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen Geschäftsverlauf Lage Ertragslage Finanzlage Vermögenslage Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren Nachtragsbericht Prognose-, Chancen- und Risikobericht Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten IKS und RMS bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess (K) Übernahmerelevante Angaben (K) Erklärung zur Unternehmensführung 289a HGB (K) Versicherung der gesetzlichen Vertreter (K) Abbildung 3: Berichtsbestandteile nach DRS 15 und DRS 20 im Vergleich. In Anlehnung an: Barth: DRS 20- Konzernlagebericht. In: KPMG Accounting Insights, Ausgabe Dezember 2012, S. 12. Die Struktur des Berichtbestandteils Grundlagen des Konzerns wurde im Wesentlichen durch die Verlagerung von Teilberichtsbestandteilen in andere übergeordnete Berichtsbestandteile entzerrt. Allerdings hat sich das DRSC trotz des nicht Vorhandenseins einer entsprechenden handelsrechtlichen Regelung dazu entschlossen, den Teilberichtsbestandteil Ziele und Strategien als freiwilliges Berichtselement zu implementieren. 83 Nach DRS 20.40 soll es dem Adressaten durch die darin bereitgestellten Informationen ermöglicht werden, die innerhalb des Konzernlageberichts enthaltenen Aussagen bezüglich des Geschäftsverlaufs, der wirtschaftlichen Gesamtlage sowie der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im Hinblick auf Konzernziele und -strategien besser einordnen zu können. Das DRSC begründet seine Entscheidung durch die Informationsfunktion des Konzernlageberichts sowie die Entscheidungsrelevanz strategieorientierter Informationen. Außerdem wird die aus berichtspraktischer Perspektive oftmals bereits vorhandene freiwillige Offenlegung von ziel- und strategieorientierten Informa- 83 Vgl. DRS 20.39.