Anerkenntnis nach Prüfung Persönliche Angaben zur Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente



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Transkript:

RSP0006 Anerkenntnis nach Prüfung auf BU- oder EM-Rente 27.11.2015 Anerkenntnis nach Prüfung Persönliche Angaben zur Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente Angaben zur Person Versicherten-Nr. - Name Geburtsname Geburtsdatum.. Meldeanschrift 1 Telefonnummer/E-Mail Steuer-ID 2 BVV = Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) Hinweise des BVV Für Versorgungsberechtigte der besteht Lohnsteuerpflicht. Wenn Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten, wird zwischen einem Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) und den Nebenarbeitgebern (Steuerklasse VI) unterschieden. Sie dürfen nur eine zahlende Stelle als Hauptarbeitgeber festlegen. Jeder weitere lohnsteuerpflichtige Bezug unterliegt der Besteuerung mit der Steuerklasse VI. Liegen uns die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten zum Beispiel Ihre Identifikationsnummer nicht vor, müssen wir die Steuerklasse VI anwenden. Familienstand BVV = Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI) ledig geschieden verwitwet eingetragene Lebenspartnerschaft verheiratet seit.. Name des Ehegatten Geburtsdatum des Ehegatten.. Kinderzuschuss (gilt nur für den Tarif DA und den Leistungsplan A) Kinder unter 21 Jahren oder bei Berufs- oder Schulausbildung Kinder unter 27 Jahren, für die Kinderzuschuss beantragt wird (bitte Kopie der Geburtsurkunde/n einreichen, Weiteres siehe auch Einzureichende Unterlagen ). Bei Renten aus beitragsfreier Versicherung wird kein Kinderzuschuss gezahlt. Name Geburtsdatum.. Name Geburtsdatum.. Name Geburtsdatum.. 1 Eine gegebenenfalls von der Meldeanschrift abweichende Postanschrift teilen Sie uns bitte gesondert mit. 2 Die 11-stellige Identifikationsnummer wurde Ihnen durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Telefon: 030 / 896 01-551 Telefax: 030 / 896 01-29 551 saw bvv.de

Seite 2 zum Anerkenntnis nach Prüfung Versicherten-Nr. - Name Krankenversicherung der Rentner Ich bin Mitglied einer Privaten Krankenversicherung (PKV) Name und Anschrift der Krankenversicherung Mit unserer Unterschrift bestätigen wir, dass für den oben genannten Versorgungsempfänger bei uns eine private Kranken- und Pflegevollversicherung besteht und der derzeitige Versicherungsschutz Leistungen beinhaltet, die ihrer Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Stempel und Unterschrift der privaten Krankenversicherung Ich bin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Name und Anschrift der Krankenkasse Rentenversicherungs-Nr. Erklärung des Antragstellers Ich nehme zur Kenntnis, dass die eingezahlten Beiträge ab Eintritt des Versicherungsfalles unwirksam sind und erstattet werden. Sofern durch die Beitragsrückzahlung die staatliche Riester-Förderung betroffen ist, muss auch diese zurückgezahlt werden. Mit meiner Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der von mir gemachten Angaben. den Erhalt der beigefügten Belehrung über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Unterschrift des Antragstellers

Folgen von Obliegenheitsverletzungen Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Nach Eintritt des Versicherungsfalls sind Sie verpflichtet, uns jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit). Sie sind dafür verantwortlich, uns eine sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht zu ermöglichen, indem Sie uns alle Angaben machen, die für die Aufklärung des Versicherungsfalles notwendig sind (Aufklärungsobliegenheit). Bei Bedarf ist es erforderlich, dass Sie uns im Versicherungsfall Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Handeln Sie grob fahrlässig, kann der BVV die Leistungen kürzen. Die Höhe der Kürzung ist abhängig von der Schwere des Verschuldens. Sie haben jedoch die Möglichkeit den vollen Leistungsumfang zu erhalten, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Unsere Leistungspflicht bleibt in dem Umfang bestehen, in dem Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nicht ursächlich war für die Feststellung des Versicherungsfalles, der Leistungspflicht oder deren Höhe. Verletzen Sie arglistig die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Bitte beachten Sie Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.

Hinweise zur Steuerpflicht A Renten aus der BVV Pensionskasse Die Renten des (Pensionskasse) sind nach 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig. In Abhängigkeit von der steuerlichen Behandlung der Beiträge sind sie entweder voll oder mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Ihre Rentenanteile, die sich aus unversteuerten Beiträgen oder zulagegeförderten Beiträgen ergeben, sind im Leistungsfall voll steuerpflichtig. Die Rentenanteile, die auf pauschal versteuerten oder voll versteuerten Beiträgen beruhen, werden im Leistungsfall mit dem Ertragsanteil ( 22 Abs. 1 EStG) versteuert. Die Besteuerung erfolgt über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung. Die Steuern werden nicht von uns einbehalten. Wir sind gesetzlich verpflichtet, für unsere Leistungsempfänger eine Rentenbezugsmitteilung mit den ausgezahlten Beträgen an das Finanzamt zu übermitteln. Sie erhalten eine Aufstellung über die gemeldeten Daten. B Renten aus der BVV Unterstützungskasse Die Renten der (Unterstützungskasse) unterliegen als Versorgungsbezüge im Sinne des 19 Abs. 2 EStG wie Arbeitseinkommen der Lohnsteuerpflicht. Diese Steuern werden von uns einbehalten. Der BVV ruft unter Angabe Ihrer Identifikationsnummer und Ihres Geburtsdatums die für den Lohnsteuerabzug benötigten Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung ab. Diese Daten werden in der ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zentral verwaltet (ELStAM steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Wir benötigen von Ihnen bei Rentenantragstellung daher die Information, ob der BVV als Hauptarbeitgeber oder Nebenarbeitgeber Ihre ELStAM abrufen soll. Wenn Sie mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten, wird zwischen einem Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I, II, III, IV oder V) und den Nebenarbeitgebern (Steuerklasse VI) unterschieden. Sie dürfen nur eine zahlende Stelle als Hauptarbeitgeber festlegen. Jeder weitere lohnsteuerpflichtige Bezug unterliegt der Besteuerung mit der Steuerklasse VI. Bitte beachten Sie, dass wir bei der Rentenfestsetzung zunächst die Steuerklasse I ( Hauptarbeitgeber, nicht verheiratet), IV ( Hauptarbeitgeber, verheiratet) oder VI ( Nebenarbeitgeber ) entsprechend Ihrer Angaben im Rentenantrag berücksichtigen. Nach Abruf der ELStAM ab Rentenbeginn erfolgt gegebenenfalls eine Korrektur (Rückrechnung). Liegen uns die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Daten zum Beispiel Ihre Identifikationsnummer nicht vor, müssen wir die Steuerklasse VI anwenden. Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale können grundsätzlich nur durch Ihr zuständiges Finanzamt vorgenommen werden. Sie erhalten von uns einmal im Jahr eine Übersicht der steuerlich relevanten Einkünfte (Lohnsteuerbescheinigung). C Renten aus dem Die Renten des (Pensionsfonds) sind nach 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einkommensteuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt über Ihre jährliche Einkommensteuererklärung. Die Steuern werden nicht von uns einbehalten.

Hinweise zur Krankenversicherungspflicht bei Antrag Hinweise zur gesetzlichen Krankenversicherung Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) ist jede Zahlstelle von Versorgungsbezügen zu denen der BVV gehört verpflichtet, die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser den Beginn sowie die Höhe der Versorgungsbezüge zu melden ( 202 SGB V). Hierfür benötigen wir Ihre Rentenversicherungsnummer. Sie finden die Nummer in Ihrem Sozialversicherungsausweis oder in Ihrem Rentenbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Die Krankenkasse prüft daraufhin die Beitragspflicht abschließend und erteilt dem BVV den vorgeschriebenen Beitragsbescheid. Bis zur Übermittlung des Beitragsbescheides werden wir zunächst die Beiträge zur Krankenversicherung aus dem vollen Versorgungsbezug einbehalten und an die gesetzliche Krankenkasse abführen. Eventuell zu viel einbehaltene Beiträge erstatten wir nach Erhalt eines entsprechenden Beitragsbescheides. Hinweise zur gesetzlichen Pflegeversicherung und Elterneigenschaft Nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegeversicherung gilt als Grundsatz Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung. Bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) werden vom BVV zunächst auch die Beiträge zur Pflegeversicherung einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Besteht keine Abführungspflicht für den Beitrag zur Pflegeversicherung oder ein Anspruch auf Beihilfe beziehungsweise Heilfürsorge, so werden wir dem Versorgungsempfänger zu viel einbehaltene Beiträge nach Erhalt eines entsprechenden Beitragsbescheides erstatten. Bei nachgewiesener Elterneigenschaft ist der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragspunkten nicht zu zahlen. Sofern Sie auch nur einmal in der Vergangenheit die Elterneigenschaft als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern nachgewiesen haben, ist die Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlages dauerhaft. Die Dauer der Elterneigenschaft spielt hierbei keine Rolle. Dabei löst bereits ein einzelnes Kind bei beiden Elternteilen eine Befreiung von der Zahlung des erhöhten Beitragssatzes aus. Die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft sollte umgehend erfolgen. Weisen Sie erst später nach, dass Sie ein Kind haben, gelten Sie bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie den Nachweis erbracht haben, als kinderlos. Bis dahin ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen.

Erklärung zur bargeldlosen Rentenzahlung (Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite) Versicherten-Nr. - Name des Rentenempfängers Anschrift Erklärung des Rentners Die mir zustehende Rente soll ab.. auf das nachfolgende Konto überwiesen werden: IBAN BIC Kontoführende Stelle Name des Kontoinhabers Ich beauftrage unwiderruflich auch mit Wirkung gegenüber meinen Erben das kontoführende Kreditinstitut, Rentenzahlungen zu erstatten, soweit diese nach meinem Tod überwiesen werden und dies aus dem Guthaben des Überweisungskontos möglich ist. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass der BVV nach seinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist, Lebensbescheinigungen von mir anzufordern. Unterschrift des Rentenempfängers Erklärung der kontoführenden Stelle Wenn nach dem Ableben von Herrn/Frau weitere Rentenzahlungen des BVV auf das bei uns bestehende Konto erfolgen, verpflichten wir uns, diese Beträge auf Anforderung des BVV an diesen zurückzuzahlen, soweit das Konto ein entsprechendes Guthaben aufweist. Die bestehenden Regelungen zu Pfand- und Aufrechnungsrechten seitens der auszahlenden Bank bleiben unberührt. Unterschrift und Stempel der kontoführenden Stelle

Erläuterungen 1. Die Zahlung der Rente erfolgt grundsätzlich auf das Girokonto des Rentenempfängers. Zahlungen auf andere Konten sind nicht möglich. 2. Informationen zu IBAN und BIC erhalten Sie bei der kontoführenden Stelle. 3. In der Erklärung der kontoführenden Stelle" verpflichtet sich die Bank, uns überzahlte Beträge, soweit sie gedeckt sind, zu erstatten. Die Verpflichtungserklärung wird von der kontoführenden Bank im Allgemeinen bereitwillig abgegeben. Die Erklärung der kontoführenden Stelle" kann bei Pensionären der Deutsche Bank AG Commerzbank AG Commerzbank AG (vormals Dresdner Bank) entfallen, sofern die Rente auf ein Konto des ehemaligen Arbeitgebers gezahlt wird. 4. Die Erklärung der kontoführenden Stelle kann bei Konten der Postbank AG NATIONAL-BANK AG Landesbank Baden-Württemberg ebenfalls entfallen. Ihr BVV KundenService Seite 2 von 2