Reglement über die Organisation und den Betrieb der Musikschule Oensingen- Kestenholz



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Transkript:

ZWECKVERBAND KREISSCHULE BECHBURG Reglement über die Organisation und den Betrieb der Musikschule Oensingen- Kestenholz Von der Delegiertenversammlung genehmigt am 25. Februar 1982. Änderungen von der Delegiertenversammlung genehmigt am 4. April 1990.

I. Trägerschaft, Zielsetzung 1 Der Zweckverband der Kreisschule «Bechburg» führt für die Gemeinden Oensingen und Kestenholz eine Musikschule. 2 Die Musikschule bezweckt, die auf der Unterstufe vermittelte Grundschulung in Musik, mit einem fachlich fundierten Instrumentalunterricht weiterzuführen. Trägerschaft Zweck II. Musikschulkommission (MSK) 3 Die Aufsicht über die Musikschule wird einer MSK übertragen, die aus fünf Mitgliedern besteht. Sie setzt sich zusammen aus Präsident, gleichzeitig Ressortchef der Kreisschulkommission (KSK) Vicepräsident Sekretär / Aktuar Beisitzer (wovon ein Musiksachverständiger) 4 Die MSK wird durch die Delegiertenversammlung des Zweck- Verbandes gewählt. Sie ist der KSK unterstellt. Aufsicht Wahl Unterstellung 5 Die MSK hat folgende Aufgaben: a) Sie stellt die für den Musikunterricht geltenden organisatorischen Richtlinien auf. b) Sie ist für geeignete Lehrkräfte besorgt und reicht der KSK Wahlvorschläge ein. c) Sie ist zur Anstellung von Stellvertretern ermächtigt. d) Sie legt das Angebot an Instrumenten fest und bestimmt das Zulassungsalter der Schüler. e) Sie bestimmt die Grösse der Unterrichtsgruppen. f) Sie ist zuständig für die Aufnahme oder den Ausschluss der Schüler. g) Sie stellt der KSK Antrag über Einstufung und Besoldung der Musiklehrer und holt, wenn notwendig, vorher die Subventionszusage des Erziehungsdepartementes ein. h) Sie behandelt in erster Instanz Beschwerden gegen die Musiklehrer. i) Sie beschliesst im Rahmen des Budgets über den Ankauf von Instrumenten und ist für die Inventarführung verantwortlich. k) Sie stellt der KSK Antrag über die von den Eltern zu entrichtenden Beiträge. l) Sie organisiert jährlich mindestens ein Schülerkonzert. m ) Sie erstattet der KSK jährlich Bericht und orientiert jeweils diese und die ZV-Verwaltung mit einer Protokollkopie über ihre Sitzungen. Aufgaben und Befugnisse 1

III. Lehrkräfte Musiklehrer Wahl Kündigung Besoldung Unterricht Ausfall Verschiebungen Veranstaltungen Konferenzen 6 Der Unterricht wirt durch Musiklehrer mit Teilpensen erteilt. Die Wahl erfolgt durch die KSK. Als Voraussetzung für die Wahl gelten die Ausweise gemäss der Verordnung des Regierungsrates über Staatsbeiträge an Musikunterricht. 7 Kündigungen der Musiklehrer sind nur auf Ende eines Schulsemesters, mit Einhaltung einer Küntigungsfrist von drei Monaten, möglich. 8 Die Gehälter werden monatlich durch die Verwaltung des Zweckverbandes ausbezahlt. Die Entlöhnung erfolgt je nach dem Anstellungsverhältnis pro Jahresstunde oder pro effektiv erteilte Stunde. 9 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, den Unterricht gründlich, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. Sie führen ein Stundenverzeichnis und eine Absenzenkotrolle der Schüler, die halbjährlich der MSK abzugeben oder auf Verlangen vorzuweisen ist. Die Ferien und Feiertage entsprechen denjenigen der Kreisschule «Bechburg». 10 Die Unterrichtsstunden dürfen nur in dringenden Fällen verschoben werden. Der MSK-Präsident ist in jedem Fall, wenn möglich vorgängig, über Ausfälle zu informieren. Für voraussehbaren Ausfall ist frühzeitig Urlaub zu verlangen. Die ausfallenden Stunden sind nach Möglichkeit vor- oder nachzuholen. Ausfälle infolge höherer Gewalt (Krankheit, usw.) sind dem MSK-Präsidenten unverzüglich zu melden. Die Benachrichtigung der vom Ausfall betroffenenschüler ist Sache des Musiklehrers. 11 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, an Veranstaltungen der Musikschule Schülerkonzerte, Vortragsübungen, etc.) ohne besondere Entschädigung mitzuwirken. Die Teilnahme an den von der MSK angeordneten Konferenzen oder Sitzungen ist obligatorisch. IV. Schüler Zulassung 12 Das Recht zum Besuch der Musikschule haben die Schüler der Kreisschule sowie die Schüler der beiden Vertragsgemeinden ab 1. Schuljahr. Die Organisation des Grundschulkurses wird ebenfalls der MSK übertragen. Die in den Vertragsgemeinden wohnhaften Schüler der Berufsschulen oder der Mittelschulen können den Unterricht an der Musikschule weiterhin besuchen. 2

13 Für die Aufnahme in die Musikschule ist eine schriftliche Anmeldung nötig, die vor Ende des vorausgehenden Schuljahres der MSK einzureichen ist. Die Anmeldefrist ist durch die MSK in geeigneter Form zu publizieren. Ein Austritt ist nur auf Semesterende möglich, ausgenommen Wegang. 14 Wiederholte unbegründete Absenzen, mangelnder Fleiss oder mangelnde Eignung haben den Ausschluss zur Folge. Ein Ausschluss wird auf Antrag des Musiklehrers, nach vorausgehender schriftlicher Orientierung der Eltern, durch die MSK verfügt. 15 Die Instrumente sind von den Eltern zu beschaffen. Im Rahmen des Budgets kann die MSK Instrumente erwerben und den Schülern gegen eine angemessene Mietgebühr zur Verfügung stellen. Die Kosten des Notenmaterials gehen zu Lasten der Schüler. Sie sind durch den Musiklehrer direkt zu erheben und zu begleichen. 16 Der Unterricht kann sowohl einzel (2 Lektion) wie auch in Gruppen erteilt werden. Die Bestimmung der Grösse der einzelnen Gruppen obliegt der MSK in Absprache mit dem Musiklehrer. Eine Lektionsdauer beträgt 50 Minuten. Aufnahme Austritt Ausschluss Instrumente Gruppen Lektionsdauer V. Finanzen, allgemeine Bestimmungen 17 Die Kosten für den Betrieb der Musikschule werden getragen: Finanzen aus den Leistungen der Vertragsgemeinden aus freiwilligen Zuwendungen aus den Elternbeiträgen 18 Für den Unterricht werden Lokalitäten in der Kreisschule «Bechburg» oder nach Absprache mit den Schulvorstehern in den Schulhäusern von Oensingen und Kestenholz zur Verfügung gestellt. Für Schüler der Primarschule Kestenholz wird der Unterricht grundsätzlich in Kestenholz erteilt. Über Ausnahmen entscheidet die MSK. 19 Die Festlegung des Stundenplanes erfolgt durch die direkte Absprache des Musiklehrers mit dem Schüler. Spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn ist der Stundenplan dem Präsidenten der MSK zuzustellen und anschliessend von der Kommission zu genehmigen. Die Orientierung der Schulen erfolgt durch den Präsidenten der MSK. Unterrichtslokale Stundenplan 3

Inkrafttreten 20 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des Zweckverbandes Kreisschule «Bechburg» in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes sind sämtliche bisherigen Bestimmungen und Verträge betr. die Musikschule aufgehoben. Von der Delegiertenversammlung genehmigt am 25. Februar 1982. Der Präsident Paul Stephani Der Sekretär Jörg Wälti Änderungen von der Delegiertenversammlung genehmigt am 4. April 1990. Der Präsident Stefan Wyss Die Sekretärin Anita Künzli 4