Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr



Ähnliche Dokumente
Allgemeine Anstellungsbedingungen für im Stundenlohn angestelltes Personal

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für im Stundenlohn angestelltes Personal

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für ein Jahr oder mehr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für ein Jahr oder mehr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit Anstellungsvertrag für Fachdidaktiker

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für ein Jahr oder mehr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für ein Jahr oder mehr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

How To Work In Germany

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für ein Jahr oder mehr

Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit unbefristetem Anstellungsvertrag

PERSONALINFORMATION. ZUM NEUEN GESETZ ÜBER DAS STAATSPERSONAL (neues StPG) UND ENTSPRECHENDEN AUSFÜHRUNGSREGLEMENT (neues StPR)

ANSTELLUNGSBEDINGUNGEN FÜR MUSIKLEHRPERSONEN UND DIE MUSIKSCHULLEITUNG DER MUSIKSCHULE REINACH

über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall

über die Anpassung gewisser Erlasse an die neue Gesetzgebung über das Staatspersonal (Dienstverhältnis)

Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016

NEUORGANISATION SCHULLEITUNG - AUSWIRKUNGEN AUF DIE ARBEITSVERHÄLTNISSE

über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Burgerverwaltung Steinackerweg 3 Postfach Bannwil Fax Personalreglement. der Burgergemeinde Bannwil

Lohntabelle für LR 01 und 05; gültig ab 1. Januar 2012

Beschluss über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste

Personalreglement. für das Fahrpersonal der PostAuto- Unternehmer (Ausgabe für das Fahrpersonal)

Botschaft des Agglomerationsvorstands zuhanden des Agglomerationsrats. Botschaft hinsichtlich der Annahme des Personalreglements der Agglomeration

Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

1 Anerkennung von Musikschulen

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Medizinischen Fachangestellten/des Medizinischen Fachangestellten)

Schwangerschaft / Mutterschaft

Gehaltssystem POA/MM 1

(VPVKEG) vom 3. Juli 2001

STUDIEN- UND PRAXISVERTRAG. Bachelor of Science

Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP)

GESAMTARBEITSVERTRAG INFRI - VOPSI G A V

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Unbezahlter Urlaub einer Schulleitung

Personalverordnung des Bundesgerichts

ANSTELLUNGSVERTRAG FÜR PRIVAT-PFLEGEPERSONEN

Ende des Anstellungsverhä ltnisses

Staat Freiburg Personalinformation für das Jahr

Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation

zur Änderung des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (flexibler Altersrücktritt)

Richtlinien für das Anwaltspraktikum

BEST PRACTICES. Anstellung von Assistierenden an der Universität Freiburg

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

1 Dienstrechtliche Bestimmungen

Anstellungsbedingungen in Kürze

Die Anstellung nach LAG (PG)

zur Genehmigung der Tarifverträge 2012 und 2013 für die spitalmedizinische Versorgung in der allgemeinen Abteilung des freiburger spitals

BEST PRACTICES. Anstellung von Assistierenden an der Universität Freiburg

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007

betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei

GEMEINDE JAUN PERSONALREGLEMENT

ALLGEMEINES BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Sechsundzwanzigstes Hauptstück Von Verträgen über Dienstleistungen. Dienst- und Werkvertrag. 1.

Personal- und Besoldungsreglement

Elternleitfaden. Notfallhütedienst für kranke oder verunfallte Kinder von Mitarbeitenden des Staates Freiburg (Rotkäppchen)

Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals (Lohnverordnung)

Lohnreglement. für die Spitex-Organisationen der Stadt Zürich. Spitex Zürich Limmat Spitex Zürich Sihl. Anhang 3. gültig ab 1.

über die Anpassung der Entschädigungen für Sonderdienste an die Teuerung

WILLKOMMEN BEI DER KANTONSVERWALTUNG

2.06 Stand am 1. Januar Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Betriebsund Hausangestellte in der Landwirtschaft

Basisplan II der Pensionskasse Post

Nr. 854 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 26. Januar 1990 * (Stand 1. Februar 1990)

Personalgesetz (PG) (Änderung)

Richtig versichert eine neutrale Auslegeordnung. Sorgen Sie für den richtigen Schutz für Ihre Mitarbeitenden und Ihr Unternehmen!

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 53-10

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)

Fachoberschule Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumseinrichtung, Stempel)

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen 1

Richtlinien und Empfehlungen zum Lehrvertrag für den Maler- und Gipserberuf

SCHADENANZEIGE 1/5 Unfall-Meldung UVG

berechtigter vorzeitiger Austritt des/der ArbeitnehmersIn, Zeitablauf (Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses),

Staat Freiburg Personalinformation für das Jahr

Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung)

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts

A R B E I T S V E R T R A G. für A R Z T H E L F E R I N N E N / A R Z T H E L F E R

TARIFVERTRAG F I 1. Tarifvertrag. zwischen

Transkript:

Direction de l instruction publique, de la culture et du sport DICS Direktion für Erziehung, Kultur und Sport EKSD Spitalgasse 1, 1701 Freiburg T +41 26 305 12 02, F +41 26 305 12 14 www.fr.ch/eksd Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr 1. Dienstverhältnis Das Dienstverhältnis ist geregelt: > im Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) > im Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) > in der Verordnung vom 16. September 2003 über die Lohngarantie des Staatspersonals bei Krankheit und Unfall 2. Festsetzung des Gehalts Das Anfangsgehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird im Vertrag festgesetzt. 3. Probezeit Die Dauer der Probezeit wird im Anstellungsvertrag festgesetzt. Während der Probezeit kann der Vertrag in den ersten drei Monaten von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von einer Woche auf das Ende einer Woche und ab dem vierten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 4. Auflösung des Dienstverhältnisses Nach Ablauf der vertraglich festgesetzten Anstellungsdauer endet das Dienstverhältnis von Rechts wegen. Davor kann das Dienstverhältnis von jeder Partei gekündigt werden, sofern dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Die Entlassung aus wichtigen Gründen bleibt ausserdem vorbehalten. Das Kündigungsschreiben der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist an die Anstellungsbehörde zu richten. 5. Arbeitsdauer Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat sich an die im Anstellungsvertrag vorgesehene Arbeitszeit zu halten. Die wöchentliche Arbeitszeit für eine Beschäftigung zu 100 % beträgt 42 Stunden.

Seite 2 von 5 6. Feriendauer Die Feriendauer ist in Artikel 60 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR, SGF 122.70.11) festgeschrieben. Nach Artikel 60 StPR beträgt die Feriendauer: > 25 Tage bis zum vollendeten 49. Altersjahr, > 28 Tage vom 50. bis zum vollendeten 57. Altersjahr und > 30 Tage ab dem 58. Altersjahr. 7. Pensionskasse Sofern das Gehalt im Durchschnitt 75 % der AHV-Höchstrente übersteigt (also mehr als 21'150 Franken pro Jahr beträgt) und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für mindestens drei Monate angestellt ist, wird sie oder er ab Stellenantritt in der BVG-Vorsorgeregelung bei der Pensionskasse des Staatspersonals versichert. Für weitere Auskünfte über die berufliche Vorsorge (Freizügigkeitsleistung, Einkauf usw.) wenden Sie sich an die Pensionskasse des Staatspersonals, Rue St-Pierre 1, 1701 Freiburg ( 026/305 32 62). 8. Versicherung bei Unfall und Berufskrankheit Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird vom Staat entsprechend dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung gegen Berufsunfälle und gegen Berufskrankheiten versichert. Wer mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der Anteil der Prämien für Berufsrisiken geht zu Lasten des Staates. Der UVG-Versicherer, das heisst die SUVA oder die Basler Versicherungen, vergütet die Kosten für Behandlung, Verpflegung und Unterbringung in der allgemeinen Abteilung im Spital. Er versichert ausserdem den Erwerbsausfall bis zu 80 % des Gehalts für eine Dauer von 720 Tagen, unter Vorbehalt von Punkt 13 dieser Anstellungsbedingungen. Für ein Zimmer in der privaten oder halbprivaten Abteilung muss sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selber versichern. Bei einem Berufs- oder Nichtberufsunfall muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit dem entsprechenden Unfallmeldeformular die nach Artikel 53 UVV verlangten Angaben umgehend der Dienstchefin oder dem Dienstchef übermitteln. Jede Dienststelle verfügt über geeignete Formulare für die Unfallmeldung. Nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter verpflichtet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung, Pensionierung usw.) mit ihrer oder seiner Krankenkasse Kontakt aufzunehmen, um falls nötig die Unfalldeckung zu reaktivieren. 9. Krankenversicherung (obligatorische Grundversicherung) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich gemäss KVG gegen Nichtberufskrankheit zu versichern. Die Prämien gehen zu Lasten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Zwischen dem Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg und der Caisse-maladie de la Fonction publique, die der Groupe Mutuel angeschlossen ist, wurde ein Kollektivvertrag für die Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich direkt an die Groupe Mutuel in Villars-sur-Glâne (Tel. 026/407 45 38).

Seite 3 von 5 10. Gehaltsanspruch bei Krankheit oder Unfall Die Dauer der Gehaltsfortzahlung zu 100 % bei Krankheit oder Unfall beträgt einen Monat; sie dauert aber höchstens bis zum Vertragsende. Wird der Anstellungsvertrag ausnahmsweise über ein Jahr hinaus verlängert, so beträgt die Dauer der Gehaltsfortzahlung: > sechs Monate im zweiten Dienstjahr, > neun Monate im dritten Dienstjahr, > zwölf Monate ab dem vierten Dienstjahr. Bei Berufskrankheit oder Berufsunfall beträgt die Dauer der Gehaltsfortzahlung zum vornherein zwölf Monate; sie dauert aber höchstens bis zum Vertragsende. 11. Arbeitgeberzulage für Kinder Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Arbeitgeberzulage für Kinder, sofern sie oder er nach den Bestimmungen der Artikel 96 und 110 112 StPR für deren Unterhalt aufkommt. Die Zulage beträgt: > 150 Franken für jedes der ersten beiden Kinder, > 75 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, erhalten eine ihrem Beschäftigungsgrad entsprechende Zulage. 12. Militärdienst (Art. 111 StPG und 87 StPR) Bei Arbeitsabwesenheit wegen Militär, Zivil oder Zivilschutzdienst hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf das volle Gehalt während einem Monat. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als in Absatz 1 vorgesehen obligatorischen Dienst leisten, haben Anspruch auf 90 % des Gehalts, wenn sie verheiratet sind oder Familienunterhaltspflichten haben, und auf 70 % des Gehalts, wenn sie ledig sind und keine Familienunterhaltspflichten haben. Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen bis zum Betrag des geschuldeten Gehalts dem Staat zu. Der Aktivdienst bleibt vorbehalten. 13. Dreizehntes Monatsgehalt Nach Artikel 96 StPR hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt. Es wird halbjährlich ausbezahlt, und zwar zur Hälfte im Juni und zur anderen Hälfte im Dezember. Verlässt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Staatsdienst im Laufe des Jahres, so wird das dreizehnte Monatsgehalt beim Austritt im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer im laufenden Jahr ausbezahlt. Vom dreizehnten Monatsgehalt werden die gesetzlichen AHV-IV-EO und IV-Beiträge, die Pensionskassenbeiträge (Pensions- und BVG-Vorsorgeregelung), der Lohnrückbehalt für die Lohngarantie und die UVG-Beiträge abgezogen.

Seite 4 von 5 14. Entschädigung bei Nichtantritt der Stelle oder Vertragsbruch Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeit nicht an oder gibt sie oder er die Arbeit ohne triftigen Grund plötzlich auf, kann die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Personal und Organisation eine Entschädigung in Höhe eines Viertels des Monatsgehalts, mindestens aber 500 Franken verlangen. Die Anstellungsbehörde hat ausserdem Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz. 15. Amtsgeheimnis Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, dienstliche Angelegenheiten zu verbreiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderen Vorschriften geheim zu halten sind. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Pflichten gegenüber dem Staat verletzen, haben mit Entlassung zu rechnen und können auf Schadenersatzleistung verklagt werden. 16. Die Personalverbände Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg Koordinaten: Boulevard de Pérolles 8 Postfach 533 1701 Freiburg Tel.: 026/309 26 40 Fax: 026/309 26 42 E-Mail: secretariat@fede.ch Website: www.fede.ch Verband des Personals öffentlicher Dienstes Region Freiburg Koordinaten: Alpenstrasse 11 1700 Freiburg Tel.: 026/322 29 60 E-Mail: ssp-cft@bluewin.ch Website: www.ssp-fribourg.ch Vereinigung der Magistraten und höheren Beamten der Kantonsverwaltung Freiburg Kontakte: Claude Bertelletto Küng Gérald Mutrux Präsidentin Sekretär Schulzahnpflegedienst Amt für Gemeinden Tel.: 026/305 98 01 Tel.: 026/305 22 35 E-Mail: Claude.Bertelletto@fr.ch E-Mail.: Gerald.Mutrux@fr.ch Website: www.cadresfr.ch

Seite 5 von 5 17. Gesetzesänderungen Diese Anstellungsbedingungen werden automatisch allfälligen nachfolgenden Gesetzesänderungen angepasst. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich nicht auf wohlerworbene Rechte berufen. Januar 2016/SRess/mro