Studienordnung für den Fachhochschulstudiengang Maschinenbau an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal. Vom 26.



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Transkript:

Studienordnung für den Fachhochschulstudiengang Maschinenbau an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Vom 26. Oktober 1999 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S.192) hat die Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal die folgende Studienordnung erlassen. Inhaltsverzeichnis 1 Ziel des Studiums 2 Geltungsbereich - Rechtsgrundlagen 3 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen) 4 Immatrikulation 5 Studienbeginn 6 Praktikum 7 Aufbau des Studiums, Studienumfang und Regelstudienzeit 8 Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer 9 Lehrveranstaltungsformen 10 Studienarbeiten 11 Studieninhalte 12 Praxissemester 13 Leistungsnachweise 14 Fachprüfungen 15 Studienberatung 16 Schlussvorschriften Anlagen

2 1 Ziel des Studiums Das Studium soll dem Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln und ihn befähigen, ingenieurmäßige Methoden bei der Analyse technischer Aufgaben/Probleme anzuwenden, praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten des Studierenden entwickeln, ihn auf die Diplomprüfung und das erfolgreiche Berufsleben vorbereiten. 2 Geltungsbereich - Rechtsgrundlagen Diese Studienordnung regelt auf Grund des Gesetzes über die Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FH), insbesondere 56 und die Diplomprüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang vom 13. Juni 1997 (GABL.NW II Nr. 4/98 S. 316 ff), zuletzt geändert durch Satzung vom 29.Juli 1999 (ABL.NW II Nr.10/99 S.804), das Studium hinsichtlich Inhalt und Aufbau im Fachhochschulstudiengang Maschinenbau an der Bergischen Universität -Gesamthochschule Wuppertal. 3 Qualifikation (Zugangsvoraussetzungen) (1) Die Zugangsvoraussetzung wird durch das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder durch eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. (2) Weitere Einschreibungsvoraussetzung ist der Nachweis eines Grundpraktikums oder einer entsprechenden Vorbildung, in der bereits eine praktische Ausbildung erfolgt ist **. (3) Erfolgt der Zugang über nachfolgend aufgeführte Vorbildungen, wird der Nachweis entsprechend der Wertigkeit der Vorbildung festzulegen sein: - Gleichwertige Zeugnisse gegenüber den in 6 genannten Schulen - Sonderzugang (Berechtigung über eine Einstufungsprüfung). 4 Immatrikulation Die Immatrikulation wird durch die Einschreibungsordnung der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal geregelt. Auskünfte erteilen das Studentensekretariat und das Akademische Auslandsamt der Hochschulverwaltung bzw. die Zentrale Studienberatungsstelle. ** Im folgenden Text ist die Bezeichnung Studierender, Lehrender, Ingenieur durchgehend geschlechtsneutral zu verstehen. Entsprechend der Qualifikationsordnung der Fachhochschule vom 1. August 1988 (QVO-FH-BASS 12-73 Nr. 28.1) sowie der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Fachoberschule vom 17. Juni 1993 (APO-FOS-Bass 13-36 Nr. 7.1)

3 5 Studienbeginn Das Studium im Fachhochschulstudiengang Maschinenbau kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. Ein Wechsel aus einem anderen Studiengang zum Maschinenbau kann bei entsprechender Anrechnung schon erbrachter Leistungen zum Sommersemester oder zum Wintersemester erfolgen. 6 Praktikum Das gesamte Praktikum gliedert sich in ein Grundpraktikum von drei Monaten Dauer, das vor Beginn des Grundstudiums erbracht werden muss, und in ein Fachpraktikum von drei Monaten Dauer. Das Fachpraktikum muss bis zur Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplom- Vorprüfung vollständig abgeleistet sein. Bezüglich der Inhalte der abzuleistenden Praktika wird auf die Praktikantenordnung verwiesen. Über das sechsmonatige Praktikum ist kein Nachweis erforderlich, wenn eine Vorbildung über folgende Schulen erfolgt ist : - Fachoberschule Technik, Fachrichtung Maschinenbau, mit Ausnahme Schwerpunkt Physik - Höhere Handelsschule und gelenktes, technisches Jahrespraktikum - Gymnasium Klasse 12 (oder Abitur) und gelenktes, technisches Jahrespraktikum - Gymnasium Klasse 12 (oder Abitur) und Facharbeiterbrief, Fachrichtung Metall bzw. bei Vorliegen - eines Facharbeiterbriefes der Fachrichtung Metall - eines Facharbeiterbriefes der Fachrichtung Elektrotechnik - eines Meisterbriefes der Fachrichtung Maschinenbau - eines Ausbildungsnachweises zum Technischen Assistenten für Konstruktion und Fertigung. Über andere gleichwertige Vorbildungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Über das dreimonatige Grundpraktikum ist kein Nachweis erforderlich, wenn eine Vorbildung über folgende Schulen erfolgt ist: - Fachoberschule Technik, Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Physik - Fachoberschule Technik, Fachrichtung Elektrotechnik. 7 Aufbau des Studiums, Studienumfang und Regelstudienzeit (1) Der Fachhochschulstudiengang Maschinenbau gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und ein ebenfalls viersemestriges Hauptstudium einschließlich Praxissemester und Diplomprüfung. Es werden die Studienrichtungen Produkttechnologie und Informatik im Maschinenbau angeboten. Informationen zu den Inhalten dieser Studienrichtungen werden im 11 gegeben. Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. (2) Das Grundstudium besteht aus einem gemeinsamen Studienteil und einem Vertiefungsteil (s. 11 Studieninhalte). Die Entscheidung über die zu wählende Studienrichtung sollte nach Abschluss des 2. Semesters getroffen werden. (3) Das Studienvolumen im Grundstudium beträgt 108 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen auf den Pflichtbereich 84 SWS, auf den Wahlpflichtbereich 21 SWS und auf den Wahlbereich 3 SWS (s. Anlage 1).

4 (4) Der Studienumfang im Hauptstudium beträgt 57 SWS; davon entfallen auf den Pflichtbereich 20 SWS, auf den Wahlpflichtbereich 28 SWS und auf den Wahlbereich 9 SWS (s. Anlagen 3, 4 und 8). (5) Ein Studium nach dem Studienverlaufsplan (s. Anlagen 1, 3, 4, 5 und 7) bietet die Möglichkeit, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Der Studienverlaufsplan hat empfehlenden Charakter. Die zeitliche Ordnung in Studien- und Prüfungsangelegenheiten regelt ein Zeitplan, der vom Prüfungsausschuss festgelegt wird und insbesondere verbindliche Meldetermine enthält. Ort und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungen legt der jeweilige Stundenplan des Fachbereiches fest. (6) Nach bestandener Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Maschinentechnik den Diplomgrad Diplom-Ingenieur (FH) bzw. Diplom-Ingenieurin (FH), abgekürzt Dipl.- Ing. (FH). 8 Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer (1) Pflichtfächer sind für alle Studierenden des Fachhochschulstudiengangs Maschinenbau verbindlich. (2) Wahlpflichtfächer sind Fächer, aus denen der Studierende eine durch die Diplomprüfungsordnung bestimmte Anzahl auswählen muss. Mit der getroffenen Wahl werden Wahlpflichtfächer verbindlich. (3) Wahlfächer sind nicht verbindlich vorgeschriebene Fächer. Sie haben keine Prüfungsrelevanz. Die Teilnahme ist jedoch nachzuweisen. Dies kann durch geeignete Maßnahmen, die keinen Prüfungscharakter haben, erfolgen. Eine freiwillige Teilnahme an Prüfungen ist möglich. Die Wahl der Fächer erfolgt aus den Angeboten des Fachbereichs (Anlage 7), anderer Fachbereiche und Studienrichtungen. 9 Lehrveranstaltungsformen Zur Erreichung des Studienzieles sind unterschiedliche Typen von Lehrveranstaltungen vorgesehen. Der Lehrstoff wird - in Vorlesungen vorgetragen - in Übungen auf Beispiele angewendet - in Seminaren vertieft und kritisch diskutiert - in Praktika vertieft - auf Exkursionen durch Einblicke in die Praxis erweitert. Vorlesungen (V) dienen der Einführung in fachspezifische Teilgebiete. Sie vermitteln die theoretischen Grundlagen und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch ein ergänzendes Selbststudium. Übungen (Ü) dienen der Ergänzung von Vorlesungen. Sie sollen den Studierenden durch Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung und Vertiefung der in den Vorlesungen vorgetragenen Stoffinhalte geben. In Seminaren (S) sollen die Studierenden in verstärktem Maße zu aktiver Mitarbeit, Fragestellung und Diskussion angeregt werden. Es wird ein Teilgebiet eines Faches oder mehrerer Fächer gemeinsam von Studierenden und Lehrenden erarbeitet, erweitert und vertieft. Hier werden von den Studierenden selbstständig Themen und Projekte bearbeitet, die in Vorlesungen nicht oder nur knapp behandelt werden. In den Praktika (P) wenden die Studierenden die vermittelten Grundkenntnisse, in der Regel selbstständig, auf typische, praktische Aufgabenstellung des jeweiligen Faches an. Dabei wird der Stoff vertieft, es werden Zusammenhänge und Methoden erarbeitet und Fertigkeiten erworben.

5 Exkursionen (E) sind Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule. Sie sollen exemplarische Einblicke in Probleme der Berufswelt und deren Lösungen vermitteln, die im inneren Zusammenhang mit dem Lehrstoff der Hochschule stehen und finden in Form von Besichtigungen und anderen Veranstaltungen statt. 10 Studienarbeiten Grund- und Hauptstudienarbeit sollen den Studierenden auf das selbstständige, ingenieurmäßige Arbeiten vorbereiten. In der Grundstudienarbeit wird eine ingenieurmäßige Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem betreuenden Professor bearbeitet. Die Hauptstudienarbeit wird durch die gewählte Studienrichtung des Studierenden bestimmt. Die Aufgabe wird in Form eines Projektes gestellt und ist mit größter Selbstständigkeit zu lösen. Sie wird in dem begleitenden Seminar kritisch diskutiert und fachlich vertieft. Die das Thema der Studienarbeiten ausgebenden Professoren können innerhalb der Studienrichtung frei gewählt werden. 11 Studieninhalte (1) Grundstudium (s. auch Anlagen 1 und 2) a) Die nachfolgend auf geführten Fächer sind Pflichtfächer für alle Studierenden, unabhängig von der Studienrichtung. Eine Inhaltsangabe ist Anlage 2 zu entnehmen: - Mathematik - Physik - Technische Mechanik - Grundlagen der Konstruktion - Maschinenelemente - Werkstoffkunde (Metalle und Kunststoffe) - Thermodynamik und Strömungsmechanik - Elektrotechnik I - Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik - Fertigungsverfahren (Metalle und Kunststoffe) I - Programmieren I - Einführung in das technisch wissenschaftliche Arbeiten Eine Grundstudienarbeit ist für alle verbindlich und wird durch einen Leistungsnachweis bescheinigt. b) Für die Studienrichtung Produkttechnologie sind folgende Wahlpflichtfächer verbindlich: - Werkstoffchemie (Kunststoffe) - Fertigungsverfahren (Metalle und Kunststoffe) II - Betriebwirtschaftslehre - Elektrotechnik II - Konstruktives Gestalten (einschl. Maschinenelemente II) - Hydraulik und Pneumatik c) Für die Studienrichtung Informatik im Maschinenbau sind folgende Wahlpflichtfächer verbindlich: - Programmieren II - Grundzüge der Informatik

6 - Grundlagen der CA-Techniken (CAD I, CAE/FEM, CA-Praktika) Nähere Angaben zu den Inhalten der Pflicht- und Wahlpflichtfächer in den Studienrichtungen können dem Kommentierten Vorlesungsverzeichnis des Fachbereiches entnommen werden. d) Der Umfang für Wahlfächer beträgt 3 SWS. Wahlfächer können aus dem gesamten Lehrangebot aller Fachbereiche der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal gewählt werden. (2) Hauptstudium (s. auch Anlagen Nr. 3-7) Nach erfolgreicher Absolvierung des Grundstudiums ist der Studierende berechtigt, Fachprüfungen des Hauptstudiums abzulegen. Ist das Grundstudium noch nicht abgeschlossen, darf an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums lediglich teilgenommen werden. Leistungsnachweise können erworben werden. Weicht die Wahl der Studienrichtung von der im Grundstudium gewählten Vertiefung ab, wird empfohlen, die im Grundstudium nicht belegten Fächer nachzuholen. Im 5. und 6. Semester werden Lehrveranstaltungen entsprechend den Übersichten der Anlagen 3 bis 7 angeboten. Das 7. Semester ist für die Ableistung des Praxissemesters (s. 12) und das 8. Semester für die Durchführung der Diplomarbeit vorgesehen. Die nachfolgend aufgeführten Fächer sind Pflichtfächer für alle Studierenden der jeweiligen Studienrichtung: Studienrichtung Produkttechnologie - Konstruktionsmethodik I - Simultaneous Engineering - Höhere Technische Mechanik I - Stoff- und Energieströme I - Produktökologie/Kreisläufe/Recycling I - Produktionsstrukturierung und -simulation - Arbeitstechniken I; Ergonomie/Arbeitsgestaltung I - Qualitätssicherungsmethoden - Prüftechniken I Studienrichtung Informatik im Maschinenbau - Konstruktionsmethodik I - Simultaneous Engineering - Höhere Technische Mechanik I - Numerik und Praktikum Angewandte Mathematik und Numerik - Finite Elemente Methoden - Computer Aided Design II Für beide Studienrichtungen werden Vertiefungsbereiche angeboten (s. Anlage 5), von denen einer ausgewählt werden sollte. Aus dem gewählten und einem weiteren Vertiefungsbereich sind die beiden Wahlpflichtfächer im Umfang von insgesamt 12 SWS zu wählen, die als Fachprüfungen (FP I und FP II, s. Anlage 8) abzuleisten sind. In beiden Studienrichtungen sind 3 weitere Wahlpflichtfächer (Anlage 7) im Umfang von insgesamt 6 bis 8 SWS zu belegen, die bei Wahl eines Vertiefungsbereiches diesem zugeordnet sein müssen und in Form von Leistungsnachweisen abzuleisten sind. In beiden Studienrichtungen ist ein Praktikum nach Wahl aus einem der Vertiefungsbereiche im Umfang von 2 bis 4 SWS zu absolvieren. Weiterhin sind für beide Studienrichtungen die Hauptstudienarbeit und das Praktikum einschließlich Übung CA-Techniken (durch Leistungsnachweis zu bescheinigen) verbindlich vorgeschrieben. Die Hauptstudienarbeit und das Praktikum einschließlich Ü- bung CA-Techniken können in jedem Fachgebiet des Fachbereiches erbracht werden.

7 Bei der Wahl der durch Leistungsnachweise abzuleistenden Wahlpflichtfächer ist darauf zu achten, dass der für Wahlpflichtfächer geforderte Umfang von 28 SWS erreicht wird (s. auch Anlage 8). Wird auf die Wahl eines Vertiefungsbereiches verzichtet, ist auch eine völlig freie Fächerkombination möglich, wobei die o.g. Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Die Inhalte der Pflicht- und Wahlpflichtfächer können dem Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und der Anlage 6 entnommen werden. Der Umfang für Wahlfächer im Hauptstudium beträgt 9 SWS. Wahlfächer können aus dem gesamten Lehrangebot aller Fachbereiche der Bergische Universität - Gesamthochschule Wuppertal gewählt werden. Siehe auch Anlage 8: Hinweise zur Durchführung des Studiums. 12 Praxissemester Das Praxissemester soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit des Diplomingenieurs durch konkrete Aufgabenstellung und ingenieurnahe Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen des Berufsfeldes heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. Zum Praxissemester wird auf die separate Praxissemesterordnung verwiesen. 13 Leistungsnachweise (1) Ein Leistungsnachweis ist die benotete oder unbenotete Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Diplomprüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom- Vorprüfung oder Diplomprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens vier Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung (die höher als 4 SWS sein kann) bezogen ist. Ihre Vergabe ist an schriftliche (z.b. Klausurarbeit von bis zu vier Stunden oder Hausarbeit) oder mündliche (z.b. Referat oder Präsentation) jeweils individuell erkennbare Leistungen gebunden. (2) Umfang und Art der für die einzelnen Leistungsnachweise zu erbringenden Leistungen werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von dem für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortlichen bekannt gegeben. (3) Gruppenleistungen können zugelassen werden, sofern sie die spezifische Beteiligung eines jeden Gruppenmitgliedes erkennen lassen. 14 Fachprüfungen (1) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden in der Regel jeweils nach Abschluss der betreffenden Lehrveranstaltung angeboten, spätestens nach dem vierten Studiensemester. Das Nähere regeln die 9 bis 11 der Diplomprüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Maschinenbau. (2) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung werden in der Regel nach dem fünften oder sechsten Studiensemester abgelegt. Das Nähere regeln die 17, 18 und 19 der Diplomprüfungsordnung. Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen und der Diplomarbeit einschließlich Kolloquium und ist in der genannten Reihenfolge abzulegen. (3) Im 25 der Diplomprüfungsordnung wird der Freiversuch geregelt.

8 15 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung wird von der Zentralen Studienberatung (ZSB) der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal angeboten. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung der Studienmöglichkeiten, der Studieninhalte, den Studienaufbau und die Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. (2) Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch zwei Professoren, denen die Studienrichtungskoordination unterstellt ist. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt den Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Fächer. 16 Schlussvorschriften Diese Studienordnung tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nach der Diplomprüfungsordnung für den Fachhochschulstudiengang Maschinenbau vom 13. Juni 1997 ablegen. --------------------------------- Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Maschinentechnik vom 7.6.1999 sowie des Senats der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom 20.10.1999 und meiner Genehmigung vom 26.10.99 Wuppertal, den 26. Oktober 1999 Der Rektor der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Universitätsprofessor Dr. Volker Ronge