Richtlinie Erbschaftsinventar und zustimmungsbedürftige Erbgeschäfte

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Transkript:

Richtlinie Erbschaftsinventar und zustimmungsbedürftige Erbgeschäfte A. Mitteilung des Todesfalls durch Mandatsperson Sobald eine Person unter Beistandschaft steht und voraussichtlich erbberechtigt ist, hat die Mandatsperson eine Todesfallmeldung mit folgenden Angaben der KESB einzureichen: - Angaben zur verstorbenen Person: Vorname, Name, Geburtsdatum, Todestag, Bürgerort, Adresse etc. - Angaben zur erbberechtigten Person, welche unter Beistandschaft steht (Vorname, Name, Geburtsdatum, Massnahme) - Soweit möglich eine Einschätzung der Mandatsperson zur Urteilsfähigkeit der betroffenen Person im Hinblick auf die Erbschaftsangelegenheit - Soweit bekannt, ob ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist - Soweit bekannt, ob ein/e Willensvollstrecker/in eingesetzt wurde - weitere Hinweise (z.b. befürchtete Überschuldung, sehr komplexe Verhältnisse, zerstrittene Erben, etc.) Die KESB prüft und entscheidet anschliessend die Anordnung eines Erbschaftsinventars. B. Anordnung eines Erbschaftsinventars (EI) 1. Erbschaftsinventare in der Zuständigkeit der KESB 1.1. Sachliche Zuständigkeit Gemäss 125 Abs. 2 EG ZGB ordnet die KESB in den Fällen von Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 (Minderjährige/r steht unter Vormundschaft oder ist unter Vormundschaft zu stellen), Ziff. 2 (Ein Erbe ist dauernd und ohne Vertretung abwesend) und Ziff. 4 (ein volljähriger Erbe steht unter umfassender Beistandschaft oder ist unter umfassende Beistandschaft zu stellen) ein Erbschaftsinventar an; es kann zudem angeordnet werden, wenn es für die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung erforderlich ist. Für die Anordnung und Genehmigung eines Erbschaftsinventars gemäss Art. 553 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (wenn einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt) ist nicht die KESB, sondern im Kanton Zürich das Einzelgericht zuständig ( 137 lit. b GOG i.v.m. 125 Abs. 2 EG ZGB).

1.2. Örtliche Zuständigkeit Örtlich zuständig ist im Kanton Zürich die KESB bzw. das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin (Art. 28 Abs. 2 ZPO). 1.3. Bei Unzuständigkeit der KESB Begehren, für welche die KESB Winterthur-Andelfingen nicht zuständig ist, sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen (Art. 444 Abs. 2 ZGB). 2. Verhältnis zum Steuerinventarverfahren Gemäss 163 Steuergesetz des Kantons Zürich wird nach dem Tod einer/s Steuerpflichtigen innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen, soweit dies nicht mangels Vermögen unterbleibt. Ordnet auch die KESB ein Erbschaftsinventar an, wird ihr eine Ausfertigung des Steuerinventars zugestellt. Die KESB übernimmt es in der Regel und lässt es nötigenfalls ergänzen ( 169 Abs. 2 Steuergesetz). Erstellt die Steuerbehörde kein Steuerinventar, stützt sich die KESB auf die Angaben aus der Steuererklärung auf den Todestag, dem Inventarfragebogen des Steueramtes und dem Tresoröffnungsprotokoll. 3. Fristen und Verzicht auf die Anordnung eines Erbschaftsinventars Die Aufnahme eines Erbschaftsinventar wird unverzüglich angeordnet und sollte innert zwei Monaten seit dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin durchgeführt sein (Art. 553 Abs. 2 ZGB). Die Anordnung und Durchführung wird auf die Frist des Steuerinventarverfahrens abgestimmt ( 165 Abs. 1 Steuergesetz). Das Erbschaftsinventar wird in der Regel erst aufgenommen, wenn die steuerrechtlichen Informationen auf den Todestag (Steuerinventar; Steuererklärung auf den Todestag; Inventarfragebogen des Steueramtes; Tresoröffnungsprotokoll) vorliegen. Nach der Ordnungsfrist von Art. 553 Abs. 2 ZGB kann mit der begründeten Vermutung, dass es den Sicherungszweck nicht mehr erfüllt, auf die Anordnung eines Erbschaftsinventars verzichtet werden. Ein Verzicht ist auch möglich, wenn aktenkundig kein zu verteilender Nachlass vorhanden ist (evidente Überschuldung; ehevertragliche Vorschlagszuweisung; Alleinerbenstellung der betroffenen Person). Sind aufgrund eines Mandats mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die betroffene Person genauere Informationen über Zusammensetzung und Wert der Erbschaft nötig, können diese gegebenenfalls im Verfahren zur Genehmigung eines Erbteilungsvertrages erhoben werden. Die steuerrechtlichen Informationen auf den Todestag (Steuerinventar; Steuererklärung auf den Todestag; Inventarfragebogen des Steueramtes; Tresoröffnungsprotokoll) werden in jedem Fall eingeholt. Die mutmassliche Höhe der Erbschaft wird in einem Entscheid Verzicht auf Erbschaftinventar festgehalten. 2

4. Inhalt des Erbschaftsinventars Der Detaillierungsgrad des Erbschaftsinventars kann den Bedürfnissen des Einzelfalls angepassten werden. Grundsätzlich ist ein sicherndes Erbschaftsinventar primär eine Bestandesaufnahme der Aktiven. Die Erweiterung mit einer Schätzung der Vermögenswerte und der Aufnahme von Passiven ist angezeigt, wenn es im Hinblick auf eine Ausschlagung ein Überschuldungsrisiko zu klären gilt. Inhaltlich werden die Angaben für das Steuerinventar (Steuererklärung per Todestag, Inventarfragebogen des Steueramtes, Tresoröffnungsprotokoll) übernommen und nach Bedarf mit weiteren Abklärungen ergänzt. Im Zusammenhang mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung für die betroffene Person sind oft genauere Angaben zur Erbschaft zweckmässig. Diese Informationen können entweder mit dem Erbschaftsinventar oder später im Verfahren betr. Genehmigung eines Erbteilungsvertrags erhoben werden. C. Zustimmungsbedürftige Erbgeschäfte im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 1. Allgemeines Die Erbinnen und Erben, die Willensvollstreckerin bzw. der Willensvollstrecker oder die Erbenvertretung müssen sich im Kanton Zürich grundsätzlich selber um die Verwaltung, Liquidation und Teilung der Erbschaft kümmern. Es gibt Kantone, in welchen ein Erbschaftsamt diese Angelegenheiten übernimmt. Die Mandatsperson (Beistand/Beiständin oder Vormund/Vormundin) hat die Interessen der betroffenen Person an der Erbschaft und in einer allfällig bestehenden Erbengemeinschaft zu wahren: Sie muss gegebenenfalls - unter Beachtung der gesetzlichen Fristen eine überschuldete Erbschaft ausschlagen (innerhalb von 3 Monaten, Art. 566 ff ZGB) oder Testamente, welche ungültig sind oder den Pflichtteil der betroffenen Person verletzen, anfechten auf Herabsetzung klagen (innerhalb von 12 Monaten, Art. 525 ff ZGB) und alles für die Sicherung der Erbschaft Notwendige veranlassen. 2. Bevollmächtigung einer Erbenvertretung Falls die Erblasserin oder der Erblasser testamentarisch keine/n Willensvollstrecker/in bestimmt hat, soll die Mandatsperson dafür besorgt sein, dass eine Erbenvertretung für alle Erbinnen und Erben bevollmächtigt und ein Erbteilungsvertrag abgeschlossen wird. Als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter kommt jede hierfür geeignete Person etwa aus dem Bereich Treuhand, Advokatur, Bank, allenfalls auch ein Miterbe oder eine Miterbin, in Betracht. Die Erbteilung kann auch im Auftrag der Erbinnen und Erben von der Mandatsperson selbst oder von einem zugewiesenen Fachsupport vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Entschädigung der Mandatsperson bzw. des Fachsupports im Rahmen des Auftrags zu regeln. 3. Mandatsperson Die KESB ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 ZGB). 3

Ist bei einer bereits bestehenden Beistandschaft die eingesetzte Mandatsperson fachlich nicht dazu geeignet, die Interessen der betroffenen Person in einem Erbteilungsverfahren zu vertreten, setzt die KESB entweder eine Fachperson (Anwalt/Anwältin oder Treuhänder/in) ein oder sie stimmt dem Erbteilungsvertrag direkt zu (Art. 392 Ziff. 1 ZGB). Letzteres ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erbengemeinschaft eine Fachstelle oder Fachperson mit der Ausarbeitung des Erbteilungsvertrages beauftragt hat. 4. Inhalt des Erbteilungsvertrag In der Regel bilden folgende Punkte notwendige Bestandteile des Vertrages: - Personalien Erblasser/in - Personalien Erb/innen mit Erbquote und Verwandtschaftsgrad - Teilungsstichtag, wie er durch die Erbengemeinschaft festgelegt wurde (z.b. Todestag) - sofern Erblasser/in verheiratet war: Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung - Veränderung des Vermögens zwischen Todestag (Steuerinventar, allenfalls Erbschaftsinventar) und Teilungsstichtag - Höhe und Zusammensetzung des teilbaren Vermögens per Teilungsstichtag (Bewertung per Teilungsstichtag) - Höhe und Zusammensetzung der einzelnen Erbanteile und Form der Anweisung - Datum und Unterschriften oder Zustimmungserklärungen sämtlicher Erbinnen und Erben oder deren Vertretungen 5. Prüfung des Erbteilungsvertrages durch die Mandatsperson oder deren bevollmächtigte Vertretung Unabhängig davon, wer den Erbteilungsvertrag erstellt hat, gehört es zu den Aufgaben der Mandatsperson oder deren Vertretung (Rechtsdienst oder Fachsupport) zu prüfen, ob die im Vertrag vorgenommenen Dispositionen (Bewegungen zwischen Todes- und Teilungstag, Erbquoten, Zuweisung und Bewertung von Erbschaftsbestandteilen, Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen etc.) den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den testamentarischen Anordnungen der Erblasserin oder des Erblassers entsprechen. Bei Unklarheiten hat die Mandatsperson für die Abklärung der Verhältnisse besorgt zu sein und bei Unstimmigkeiten, insbesondere bei Benachteiligung der betroffenen Person, sind Erbteilungsverträge neu auszuhandeln bzw. zur Berichtigung zurückzuweisen. Ist eine umfassende Interessenwahrung der betroffenen Person im Erbteilungsverfahren notwendig, ist eine fachkundige Mandatsperson einzusetzen. Eine direkte Zustimmung der KESB zum Rechtsgeschäft (Art. 392 Ziff. 1 ZGB) fällt in diesen Fällen ausser Betracht. 6. Antrag auf Genehmigung von Erbteilungsverträgen Soweit die betroffene Person nicht urteilsfähig oder handlungsfähig ist, sind Erbteilungsverträge gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 der KESB zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Bestimmung umfasst die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, sofern eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie den Abschluss sämtlicher Erb- und Erbteilungsverträge, inkl. partielle Erbteilungsverträge oder Erbverzichtsverträge. Bei Unsicher- 4

heiten empfiehlt es sich, vorgängig beim für die betroffene Person zuständigen Mitglied der Behörde nachzufragen. Ist eine schriftliche Vereinbarung zustande gekommen und sind die Interessen der betroffenen Person gewahrt, so hat die Beistandsperson den Erbteilungsvertrag der KESB zur Zustimmung einzureichen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Der Erbteilungsvertrag ist mit dem Vermerk vorbehältlich der Zustimmung der KESB zu versehen und in mindestens dreifacher Ausfertigung (Akten KESB und Mandatsperson, je ein Exemplar pro Erbin bzw. Erbe) der KESB einzureichen. Die Beistandsperson hat zudem ihren Antrag auf Zustimmung zu begründen und die zur Prüfung des Vertragsinhalts notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Begründung muss alle Informationen enthalten, damit der zu genehmigende Vertrag durch die KESB nachvollzogen werden kann. Was bereits im Vertrag steht, muss nicht noch einmal wiederholt werden. Hinzu kommen Ausführungen zur Urteils- oder Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person in Bezug auf das konkrete Geschäft, zur Durchführung der Erbteilung (insb. die Darstellung allfälliger Besonderheiten) sowie zur Notwendigkeit eines allfälligen Entzugs des Zugriffs auf Vermögenswerte gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB. Zu den einzureichenden Unterlagen gehören in der Regel: - Soweit nicht bereits klar, ärztlicher Bericht zur Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person in Bezug auf das zustimmungsbedürftige Geschäft - Steuerinventar bei Todesfall oder allfälliges Erbschaftsinventar, soweit nicht bereits bei den Akten der KESB - Testamentseröffnungsurteil mit Kopien der letztwilligen Verfügung - Ehe- und Erbvertrag - Erbbescheinigungen - Verkehrswertschätzungen - Kontoauszüge - Rechnungsbelege 7. Selbständiges Handeln der betroffenen Person oder Ermächtigung der Mandatsperson nach Art. 416 Abs. 2 ZGB durch die betroffene Person Ist die betroffene Person bezüglich des konkreten Geschäftes urteilsfähig ist und ihre Handlungsfähigkeit im entsprechenden Bereich nicht eingeschränkt, so kann sie grundsätzlich selber handeln. Die Mandatsperson kann das Geschäft allenfalls beratend begleiten. Art. 416 Abs. 2 ZGB kommt dann zur Anwendung, wenn die Mandatsperson das Geschäft in Vertretung der betroffenen Person vornimmt. Von der Genehmigung des Erbteilungsvertrages durch die KESB kann abgesehen werden, wenn die Mandatsperson in Vertretung der betroffenen Person ein zustimmungsbedürftiges Geschäft abzuschliessen gedenkt und die betroffene Person bezüglich dieses konkreten Geschäftes urteilsfähig ist und ihre Handlungsfähigkeit im entsprechenden Bereich nicht eingeschränkt wurde. Treffen alle diese Voraussetzungen zu, hat die Mandatsperson die betroffene Person gemäss Art. 406 Abs. 1 einzubeziehen. Liegt das Einverständnis der betroffenen Person vor, ist keine Zustimmung der KESB mehr notwendig. Urteilsfähig ist die betroffene Person dann, wenn sie in der Lage ist, Inhalt und Tragweite der Erbteilung ausreichend zu verstehen und selbst zu beurteilen, ob ihre Interessen gewahrt sind. Der Einbezug der betroffenen Person wird der Mandatsperson in der Regel Klarheit bezüglich der Frage der Urteilsfähigkeit für das konkrete Geschäft verschaffen. 5

Erscheint diese gegeben, muss die Mandatsperson keine weiteren Abklärungen treffen, sondern kann die Erklärung der betroffenen Person entgegennehmen und gegebenenfalls das Geschäft mit ihrer Zustimmung abschliessen (Botschaft Erwachsenenschutz 7058). 8. Ausschlagung der Erbschaft Bei Überschuldung hat die Mandatsperson die der betroffenen Person zugefallene Erbschaft auszuschlagen, soweit die betreute Person nicht selber handeln kann. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Wird ein Erbschaftsinventar aufgenommen, beginnt die Frist zur Ausschlagung mit dem Tage, an dem die Behörde (z.b. KESB) vom Abschluss des Inventars Kenntnis gegeben hat (Art. 568 ZGB). Im Kanton Zürich sind die Bezirksgerichte für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig. Die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der Zustimmung der KESB (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Vorbehalten bleibt hier wiederum Art. 416 Abs. 2 ZGB, wonach die Zustimmung der KESB nicht erforderlich ist, wenn die urteilsfähige Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. 9. Vorlagen Es stehen zwei Muster eines Erbteilungsvertrages (ohne und mit güterrechtliche Auseinandersetzung verfasst von der KESB der Stadt Zürich) auf der Website www.kesb-wa.ch zur Verfügung. Verfasst von Jan Prager, Sara Schmid, Michael Marugg, Karin Fischer Von der Gesamtbehörde am 17. Oktober 2014 verabschiedet. 6