Erbrecht. 12. Doppelstunde. 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) Prof. Dr. R. Fankhauser. Prof. Dr. R.
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1 Erbrecht 12. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.)
2 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV 2. Voraussetzungen der Erbschaftsklage (Art. 598 Abs. 1 ZGB) Pro memoria: Die Klage des nicht besitzenden Erben gegen den besitzenden Nicht-Erben. Folie 2/20
3 III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Besseres Recht eines Erben auf die Erbschaft oder auf die Erbschaftssache; Vorteile sind: Gesamtklage, keine Spezifikationspflicht, einheitlicher Gerichtsstand und Surrogationsprinzip. Folie 3/20
4 III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) 3. Legitimation zur Erbschaftsklage Aktivlegitimiert sind die Miterben, wobei sie gemeinsam klagen müssen (= aktiv notwendige Streitgenossenschaft). Achtung: Als klagende Parteien sind die Erben einzeln aufzuführen, sie können nicht als Erbengemeinschaft klagen. Passivlegitimiert ist der Besitzer der heraus zu verlangenden Erbschaftssache(n). Achtung: Falls ein Miterbe die Sache besitzt, ist Teilungsklage zu erheben. Folie 4/20
5 III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) 4. Verjährung Gegenüber einem gutgläubigen Beklagten (Art. 600 Abs. 1 ZGB): => 1 Jahr seit Kenntnis vom Besitz des Beklagten und vom eigenen besseren Recht (relative Verjährungsfrist); => 10 Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung (absolute Verjährungsfrist); Folie 5/20
6 III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Gegenüber einem bösgläubigen Besitzer (Art. 600 Abs. 2 ZGB) => 30 Jahre (sowohl für die absolute als auch für die relative Verjährungsfrist); Folie 6/20
7 III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) 5. Wirkungen bei Gutheissung der Erbschaftsklage Der Besitzer hat die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben (Art. 599 Abs. 1 ZGB i.v.m. Art. 938 ff. ZGB); Der Besitzer kann sich nicht auf Ersitzung an Erbschaftssachen berufen. Folie 7/20
8 1. Allgemeines IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Einer der kontroversesten Bereiche des Erbrechts! Systematik der Art ZGB gut studieren! Die Ausgleichung behandelt die Frage, ob und wie unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bei der Erbteilung zu berücksichtigen sind. Es geht nicht um die Frage der Pflichtteilsverletzung, sondern um die Frage der Gleichbehandlung (und die Umsetzung des Erblasserwillens). Folie 8/20
9 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Das Gesetz stellt je nach Erben (Ausgleichungssubjekte) und je nach Zuwendungen (Ausgleichungsobjekte) unterschiedliche Vermutungen auf. Grundgedanke dieser Vermutungsregeln ist der mutmassliche Erblasserwille. Massgeblich ist jedoch der nachgewiesene wirkliche Wille des Erblassers. Ausgleichungsrecht ist deshalb grundsätzlich dispositives Recht. Ausgleichung erfolgt im Rahmen der Erbteilung und ist auch dort geltend zu machen (bzw. i.d.r. mit der Teilungsklage). Folie 9/20
10 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) 2. Ausgleichungssubjekte und Ausgleichungsobjekte In Bezug auf die Ausgleichungssubjekte ist vor allem die Unterscheidung wichtig, ob es sich um Nachkommen (Art. 626 Abs. 2 ZGB) oder um gesetzliche Erben (Art. 626 Abs. 1 ZGB) handelt. Es stehen sich jeweils Ausgleichungsberechtigte und -verpflichtete gegenüber. Ausgleichungspflichtig und -berechtigt kann nur sein, wer Erbenstellung hat. Durch Ausschlagung kann deshalb der Ausgleichung entgangen werden (vgl. aber Art. 627 ZGB). Folie 10/20
11 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Objekte der Ausgleichung sind (freiwillige) unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen des Erblassers. Insbesondere gelten unterschiedliche Regeln, wenn es sich um Zuwendungen an Nachkommen mit Ausstattungscharakter oder um Gelegenheitsgeschenke handelt. Bei gemischten Schenkungen ist nach der Proportionalmethode (vgl. BGE 120 II 417) nur der unentgeltliche Teil auszugleichen. 3. Ausgleichungsvermutungen Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZGB gilt bei gesetzlichen Erben die Vermutung, dass keine Ausgleichung erfolgt, ausser der Erblasser habe es angeordnet ( auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat. ). Folie 11/20
12 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) => Ausgleichung nur, wenn der Erblasser positiv die Ausgleichung anordnet (sog. gewillkürte Ausgleichung). => Die positive Ausgleichungsanordnung ist nicht formbedürftig und muss nicht ausdrücklich erfolgen. => Im Rahmen von Art. 626 Abs. 1 ZGB, also im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Erben kann der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner ausgleichungsberechtigt und verpflichtet sein. Umstritten ist, ob dies auch gegenüber Nachkommen im Bereich von Art. 626 Abs. 2 ZGB gilt. Folie 12/20
13 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB gilt bei Nachkommen die Vermutung der Ausgleichungspflicht, wenn es sich um eine Zuwendung mit Ausstattungscharakter handelt und der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. => Ausgleichung ist gesetzlich vorgesehen, ausser der Erblasser habe davon befreit (sog. gesetzliche Ausgleichung). => Ausgleichungsdispens (sog. negative Ausgleichungsanordnung) ist nicht formbedürftig, muss aber ausdrücklich erfolgen. Folie 13/20
14 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) => Eine Zuwendung mit Ausstattungscharakter liegt vor, wenn sie zum Zwecke der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung erfolgte (BGE 76 II 188, 116 II 667, 131 III 49). Sog. Versorgungskollation vs. Schenkungskollation. => Zuwendungen an Nachkommen ohne Ausstattungscharakter unterliegen der Vermutungsregel von Art. 626 Abs. 1 ZGB. => In der Lehre ist umstritten, ob der überlebende Ehegatte im Rahmen von Art. 626 Abs. 2 ZGB gegenüber Nachkommen ausgleichungsberechtigt sein kann, ohne aber selbst der strengen Ausgleichungsvermutung zu unterliegen (vgl. BGE 77 II 228, 5A_141/2007 Erw. 9.2). Folie 14/20
15 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Gemäss Art. 629 ZGB gilt bei Zuwendungen, die den Betrag des Erbanteils übersteigen, eine Ausgleichungsvermutung, ausser es liege eine Begünstigungsabsicht vor. => Ausgleichungsdispens muss nur nachweisbar, aber nicht ausdrücklich sein. => Bei Heiratsausstattungen an Nachkommen im üblichen Umfang (immer noch über den Erbanteil hinaus) wird die Begünstigungsabsicht vermutet. Folie 15/20
16 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Gemäss Art. 631 ZGB gilt bei Erziehungs- und Ausbildungskosten für Kinder nur eine Ausgleichungspflicht, sofern sie das übliche Mass übersteigen. => Ausgleichungsdispens für das unübliche Mass überschreitende Kosten muss nicht explizit, sondern nur nachweisbar sein. => Siehe auch Anspruch auf Vorausbezug gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB für noch in Ausbildung stehende Kinder. Gemäss Art. 632 ZGB sind übliche Gelegenheitsgeschenke nicht auszugleichen. Folie 16/20
17 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) 4. Vorgehen bei der Ausgleichung Die vorempfangenen Werte werden dem Gesamtnachlass hinzugerechnet und sie werden an die Erbquote des jeweiligen Vorempfängers angerechnet. Die Anrechung der Vorempfänge erfolgt im Zeitpunkt der Teilung, wobei gemäss Art. 630 ZGB der Wert am Todestag (und nicht etwa im Zeitpunkt der Zuwendung selbst) massgebend ist. Folie 17/20
18 IV. Die Ausgleichung (Art ZGB) Der Vorempfänger hat die Möglichkeit, sich den Vorempfang entweder wertmässig anrechnen zu lassen (sog. Idealkollation) oder das Objekt selber in die Erbmasse einzuwerfen (sog. Realkollation, Art. 628 Abs. 1 ZGB). Insbesondere bei Wertschwankungen möglicherweise sinnvoll. Achtung bei Realkollation kein Vorwegzuweisungsrecht. Folie 18/20
19 V. Ungültigkeit, Herabsetzung und Ausgleichung durch Teilungsklage Wenn sich die Erben weder allein noch mit Hilfe der Mitwirkung eines Willensvollstreckers oder der Behörde über die Teilung einigen können, kann einer der Erben jederzeit Teilungsklage erheben (Art. 604 ZGB). Folie 19/20
20 V. Ungültigkeit, Herabsetzung und Ausgleichung durch Teilungsklage Im Rahmen der Teilungsklage wird nicht von Amtes wegen über die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügungen und nicht über allfällige Verletzungen der Pflichtteile befunden. Ungültigkeits- und Herabsetzungsbegehren müssen zusätzlich erhoben werden, können jedoch mit der Teilungsklage verbunden werden. Ein Ausgleichungsbegehren dagegen kann im Rahmen der Teilungsklage bei der Feststellung der Berechnungsmasse gestellt werden. Eine Ausgleichungsklage muss nicht selbständig erhoben werden. Folie 20/20
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