Nachlassmodul prozessuale Aspekte
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- Henriette Rothbauer
- vor 9 Jahren
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1 Nachlassmodul prozessuale Aspekte
2 Überblick (1) Nationales Prozessrecht und Erbrecht (2) Internationales Prozessrecht und Erbrecht (3) Vollstreckungsrecht und Erbrecht
3 Testament von B.Z.F. Erblasserin verstirbt am Eröffnung des Testaments Erblasserin war bei Verfügung geisteskrank (str) Mandant = X.Z. Ich, die Unterzeichnete B.Z.F., geboren, wohnhaft in verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt: 1. Ich will, dass meine beiden Kinder A.I.Z. und P.Z. so viel als nur möglich von meinem Nachlass erhalten. Sämtliche Zuwendungen an sie zu Lebzeiten unterliegen ausdrücklich nicht der Ausgleichungspflicht 2. Meinem Sohn X.Z. setze ich hiermit auf den Pflichtteil und verfüge, dass die dadurch frei werdende Quote je hälftig auf meine beiden anderen Kinder A.I.Z. und P.Z. aufgeteilt wird. Zürich, dem
4 Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds favor testamenti sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idr lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig) (1) Klageart: Nichtigkeitsklage Nicht gesetzl geregelt elementare / extreme Fälle BGE 129 III 580: Anfechtungsgründe können je nach Umständen des Einzelfalles auch Nichtigkeitsgründe sein Gestaltungklage: Antrag: Es sei die auf den datierte und in Zürich errichtete letztwillige Verfügung der B.F.Z., verstoben am, für ungültig zu erklären. (2) örtl. Zuständigkeit ZPO 28 I: Für erbrechtl Klage ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig. ZPO 17/18 Letztwillige Gerichtsstandsvereinb? Ausschliesslicher Gerichtsstand: Wohnsitz iz des Todes. Bestimmung nach ZPO 10 f ivm ZGB 23 ff. ZPO 353 ff IPRG Letztwillige Schiedsvereinbarung?
5 Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds favor testamenti sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idr lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig) (1) Klageart: (2) örtl. Zuständigkeit (3) sachl Zuständigkeit ZPO 4, 91 ff ivm GOG ZH (streitwertabhängig) GOG ZH ZPO 212 Friedensrichter (CHF auf Antrag) 24 lit. a ivm ZPO 243 Einzelgericht (bis CHF ) 19 Kollegialgericht (über CHF ) Massgebend: Betrag aus evtl Gutheissung der Klage
6 Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds favor testamenti sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idr lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig) (1) Klageart: (2) örtl. Zuständigkeit (3) sachl Zuständigkeit ZPO 4, 91 ff ivm GOG ZH (streitwertabhängig) beachte aber Sühnvefahren / Schlichtungsvefahren: ZPO 202, 209
7 Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds favor testamenti sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idr lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig) (1) Klageart: (2) örtl. Zuständigkeit (3) sachl Zuständigkeit (4) Streitgenossenschaft Materielle Aspekte (1) Aktivlegitimation (Begründetheit) siehe ZGB 519 II: als Erbe oder Bedachter ein (erbrechtliches) Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat (zb gesetzl Erben im Fall der Ungültigkeit des Testaments, Erben/Vermächtnisnehmer aus einem früheren Testament; nicht (analog ZGB 524) Gläubiger eines Erben) jeder von diesen Einzeln (2) Passivlegitimation (Begründetheit) BGE 81 II 33 Klage muss sich gegen Person richten, die aus angefocht. Verfügung (unmittelbar) erbrechtl Vorteile zieht; Problem: muss sich Klage gegen sämtliche Bedachten richten? Grds: nein, ausser unteilbare Einheit, BGE 97 II 201, 205
8 Streitgenossenschaft Kläger Beklagter Beklagter 2 Subj. Klagehäufung Einfache Streitgenossenschaft, ZPO 71 durch Klageanhebung ZPO 15 Abs 1 durch Prozessverb., ZPO 127 durch Prozessbeitritt Art. 273a OR (BGE 115 II 365) 8
9 Streitgenossenschaft (durch Klageanhebung) Kläger Beklagter Beklagter 2 Einfache Streitgenossenschaft, ZPO 71 Gleiches Gericht zuständig sachl. Zust., ZPO 4, 93 ivm GOG örtlichl. Zust., beachte ZPO 15 I gleiche Verfahrensart (ZPO 71 II) im wesentl. gleiche Tatsachen / Rechtsgründe (echte unechte) 9
10 Streitgenossenschaft Kläger Beklagter Beklagter 2 Beklagter 3 Beklagter 4 Einfache Streitgenossenschaft, ZPO 71 beachte ZPO 72 Grds. selbständige Prozesse (Geständnis, Rückzug der Klage, Amerkenntnis, etc.), die nur äußerlich zusammengefasst sind (1 x Beweisaufnahme, 1 x Urteil, etc.) 10
11 Vorüberlegung: ZGB 519: Üngültigkeitsklage (aufgrund des Grds favor testamenti sind mangelhafte Verfügungen von Todes wegen idr lediglich anfechtbar. Mangels Anfechtung bleibt mängelbehaftete Verfügung daher gültig) (1) Klageart: (2) örtl. Zuständigkeit (3) sachl Zuständigkeit (4) Streitgenossenschaft (5) Wirkung des Urteils mit Rechtskraft wird Rechtslage ex tunc umgestaltet Umfang der Rechtskraft (inter partes erga omnes, BGE 81 II 33, 36) Materielle Aspekte (1) Aktivlegitimation (Begründetheit) (2) Passivlegitimation (Begründetheit) (3) Frist: ZGB 521 Verwirkungs, nicht Verjährungsfrist (von Amtes wegen zu beachten) (4) Ungültigkeitsgrund: ZGB 519 I Ziff 1 ivm ZGB 467, 16 ( urteilsfähig ) Falls (+) Teilungsklage Falls ( ) uu Herabsetzungsklage
12 Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage Erblasser muss Verfügungsbefugnis is der ZGB 470 ff überschritten haben * X.Z. gehört zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, ZGB 470 * Quote: ZGB 471 (= ¾ x 1/3) = ¼ (vorliegend nicht beeinträchtigt) * Berechnungsmasse (ZGB 474): massgebend ist Nettonachlass (Nachlassaktiven Nachlasspassiven). Nachlassaktiven = Nachlassaktiven ies + lebzeitige Zuwendungen, soweit sie nicht der Ausgleichung unterliegen (ZGB 475, 527 Ziff. 1, 626 II) Folge: besteht herabzusetzende Leistung in einer lebzeitigen Zuwendung, kommt BG (BGE 110 II 228, 233 f) zufolge ZGB 526 nicht zur Anwendung (str). Vielmehr ist Herabsetzung als Geldleistung zu vergüten. (1) Klageart: BGE 115 II 211, 212: Gestaltungsklage. Klage zielt aber auch darauf ab, den Herabsetzungsschuldner auf Zahlung (str Rückleistung der zu Eigentum empfangenen Sache) zu verpflichten und ist damit auch Leistungsklage. Klage verschafft nicht unmittelbar Eigentum. Antrag: (1) Es ist die Schenkung. vom Erblasser an den/die Beklagten herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist. (2) Demgemäss sei die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von CHF (uu verbunden mit Zinsen) an den Kläger zu bezahlen. (str aa Wahlrecht)
13 Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage (1) Klageart: (2) Klageantrag Problem: bedingter Antrag (Eventualantrag). bestimmter Antrag: ZPO 84 II, Ausnahme ZPO 85 (Stufenklage) BGE 121 III 249 (wegen kurzer Frist). Notwendig ein mat. Auskunftsanspruch (ZGB 607 III, 610 II) (1) Es sei der /die Beklagte(n) unter Androhung der Bestrafung gemäss Art 292 StGB mit Haftung oder Busse im Widerhandlungsfall zu verurteilen, dem Kläger über die vom Erblasser erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge und Darlehen sowie über sonstige Zuwendungen umfassend Auskunft zu geben. (2) Es ist die Schenkung. vom Erblasser an den/die Beklagten herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils des Klägers erforderlich ist. (3) Demgemäss sei die Beklagte zu verurteilen, den sich nach Auskunftserteilung nach Ziff 1 ergebenden Betrag (uu verbunden mit Zinsen) an den Kläger zu bezahlen. (str aa Wahlrecht)
14 Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage (1) Klageart: (2) Klageantrag Problem: bedingter Antrag (Eventualantrag). bestimmter Antrag: ZPO 84 II, Ausnahme ZPO 85 (Stufenklage) / ZPO ZH 100 ivm BGE 121 III 249 (wegen kurzer Frist). Notwendig ein mat. Auskunftsanspruch (ZGB 607 III, 610 II) Klagehäufung ZPO 90 : * mehrere Ansprüche * dieselbe Partei * gleiche sachliche Zuständigkeit * gleiche Verfahrensart
15 Vorüberlegung: ZGB 522: Herabsetzungsklage (1) Klageart: (2) Klageantrag (3) Örtl. Zuständigkeit Problem: grds.: für beide Ansprüche getrennt zu prüfen: ZPO 28 I (beachte aber auch ZPO 15 II (4) Sachliche Zuständigkeit (s.o.) (5) Streitgenossenschaft in Bezug auf beide Ansprüche lediglich einfache Streitgenossenschaft.
16 Vorüberlegung: ZGB 604 I: Teilungsklage Erbengemeinschaft mit schwerfälliger Entscheidungsfindung und Vertretungsregeln ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Erbteilung erfolgt grundsätzlich einvernehmlich oder durch Erbteilungsurteil. Letzteres dient dazu, gesamthänderische Berechtigung der Erben (ZGB 602) an den Aktiven + solidarische Haftung derselben durch Überführung der Aktiven in das Alleineigentum der einzelnen Erben + Zuweisung der Passiven an einzelne Erben aufzuheben. (1) Klageart: Gestaltungsklage. Urteil schafft neue Rechtslage. Mit Urteil ist Teilung so weit möglich vollzogen (2) Parteien: Kläger (ZGB 604 I: nicht virtuelle Erben), Beklagter: nicht Erbengemeinschaft, weil weder aktiv noch passiv parteifähig (ZPO 66), sondern die übrigen Erben (Miterben). Ausnahme BGE 100 II 440, 441 f. (3) Klageantrag Erbteilungskläger muss in seinem Rechtsbegehren seine Vorstellungen von der Teilung und namentlich von der Zuweisung der Erbschaftsaktiven und passiven an die einzelnen Erben soweit wie möglich konkretisieren. Bestimmtheitsgrds (siehe BGE 101 II 41): Abstrakte Rechtsbegehren, es sei nach Feststellung des Nachlasses (und des klägerischen Erbteils) der Nachlass zu teilen, ist zulässig. Stufenklage (s.o.) (4) Örtl. Zuständigkeit grds.: ZPO 28 I (5) Sachliche Zuständigkeit (s.o.)
17 Vorüberlegung: ZGB 604 I: Teilungsklage Erbengemeinschaft mit schwerfälliger Entscheidungsfindung und Vertretungsregeln ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Erbteilung erfolgt grundsätzlich einvernehmlich oder durch Erbteilungsurteil. Letzteres dient dazu, gesamthänderische Berechtigung der Erben (ZGB 602) an den Aktiven + solidarische Haftung derselben durch Überführung der Aktiven in das Alleineigentum der einzelnen Erben + Zuweisung der Passiven an einzelne Erben aufzuheben. (1) Klageart (2) Parteien (3) Klageantrag (4) Örtl. Zuständigkeit (5) Sachliche Zuständigkeit (s.o.) (6) Streitgenossenschaft: notwendig oder einfache? Aktiv legitimiert: jeder Erbe einzeln (ZGB 604 I) Passiv legitimiert: sämtliche auf der Klägerseite nicht mitwirkende Erben. Notwendige Streitgenossenschaft: ZPO 70
18 Streitgenossenschaft Kläger Beklagter Beklagter 2 Eigentliche (materielle) Streitgenossenschaft Notwen. Streitgenossenschaft, ZPO 70 18
19 Streitgenossenschaft Kläger Beklagter OR 706, 273a; SchKG 260, aus log. Gründen? Urteil Kläger Eigentliche (materielle) Streitgenossenschaft Notwen. Streitgenossenschaft, ZPO 70 Uneigentliche Streitgenossenschaft (str) 19
20 Streitgenossenschaft Kläger 1 Beklagter Beklagter 2 Grds.: übereinstim. Prozhandlg Beachte ZPO 70 II Zuständiges Gericht sachl. Zust., ZPO 4 ivm GOG örtlichl. Zust., ZPO 15 I Notwen. Streitgenossenschaft, ZPO 70 20
21 Vorüberlegung: ZGB 604 I: Teilungsklage Erbengemeinschaft mit schwerfälliger Entscheidungsfindung und Vertretungsregeln ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Erbteilung erfolgt grundsätzlich einvernehmlich oder durch Erbteilungsurteil. Letzteres dient dazu, gesamthänderische Berechtigung der Erben (ZGB 602) an den Aktiven + solidarische Haftung derselben durch Überführung der Aktiven in das Alleineigentum der einzelnen Erben + Zuweisung der Passiven an einzelne Erben aufzuheben. (1) Klageart (2) Parteien (3) Klageantrag (4) Örtl. Zuständigkeit (5) Sachliche Zuständigkeit (s.o.) (6) Streitgenossenschaft: notwendig oder einfache? (7) Streitgegenstand (OG ZH ZR 1985 Nr 67) Problem: Beklagte stellen Gegenanträge (andere Teilung) im selben Verfahren. ZPO 224 (14, 94)? Problem: selbständige zweite Erbteilungsklage. ZPO 64 I lit. a? (8) Dispositionsmaxime Actio duplex Gericht ist an übereinstimmende Teilungsanträge gebunden, ansonsten kann es auch zu Lösungen gelangen, die von keiner Partei beantragt wurden
22 Zusammenfassung 1. Ungültigkeitsklage 2. Auskunftsklage in Bezug auf Nachlass (ies und iws) 3. Erbteilungsklage (4.) hilfsweise Herabsetzungsklage Problem: Problem : Lösung: Haftung der Erben für Schulden des Erblassers (Solidarhaftung: ZGB 602 ivm OR 143 ff). Erbe kann dem grds durch Ausschlagung entgehen (ZGB 579). kann Erbe hier noch ausschlagen? Voraussetzung ZGB 567, 571 (beachte insb Abs 2: Einmischung). Erhebung der Erbschafts, Teilungs oder Herabsetzungsklage gelten als Einmischung. Gilt auch für die Geltendmachung von Hilfsansprüchen zu Ihrer Durchsetzung Erstellung eines öffentlichen Inventars ZGB 580 ff, 587/588. Zuständig: Einzelgericht (GOG 137 lit. f) und dann Klage bzw falls Probleme mit den Fristen für Ungültigkeitsklage (ZGB 521)/Herabsetzungsklage (ZGB 533) dann Antrag stellen, die Vorladung zur Sühneverhandlung zu sistieren
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