Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 1. Stunde, 28. September Grundlagen

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1 Prof. Dr. R. Fankhauser Erbrecht E r b r e c h t 1. Stunde, 28. September Grundlagen

2 I. Geschichtliches zum Erbrecht Erbrecht v.a. zuerst Zuordnungsregel für Personen und Sachen und Ausfluss eines Familiengedankens, wonach Überführung von einer zur nächsten Generation der bestehenden Familienordnung entsprach. Wandel dann zu einem Verständnis, wonach individueller Erbanspruch des Einzelnen an Bedeutung gewinnt, und die Idee einer Nachfolgeregelung. Erbrecht, HS 2011 Folie 2 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

3 I. Geschichtliches zum Erbrecht V.a. wichtig in den bäuerlichen Verhältnissen Sicherung, dass der Hof ungeteilt auf die nächste Generation übergeht (auch heute noch Nachwirkungen im bäuerlichen Erbrecht). Noch wenige Spuren der Gleichbehandlung (ältester Sohn, keine (wesentliche) Erbberechtigung der Töchter). Im römischen Recht dann erste Entwicklungen hin zu Klagerecht auf Teilung und als Gegengewicht die Einführung des Testaments. Erbrecht, HS 2011 Folie 3 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

4 I. Geschichtliches zum Erbrecht Ursprünge des Pflichtrechtsgedanken auch im römischen Recht durch Klage der Angehörigen gegen den Erblasser, dass Erbschaft durch Testament nicht vollständig entzogen werden darf. Im germanischen Recht vor allem auch der Gedanke, dass Angehörige erben ( Gut rinnt wie Blut und Je näher dem Blut, desto näher dem Gut ). Starkes sog. Verfangenheitsprinzip, d.h., keine Möglichkeit, selbst über Erbschaft zu verfügen, Testament unbekannt. Erbrecht, HS 2011 Folie 4 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

5 I. Geschichtliches zum Erbrecht Durch (eigennützigen) Einfluss der Kirche dann ab Mittelalter erste Möglichkeit, testamentarisch der Kirche etwas zu vermachen ( Seelenteil ; donatio pro anima ) und Stärkung der Stellung der Ehefrau. Gleichbehandlung gewinnt an Bedeutung. Im 20. Jahrhundert dann deutliche Aufwertung der Ehefrau zu Lasten der Nachkommen. Erbrecht, HS 2011 Folie 5 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

6 II. Situierung des Erbrechts im rechtlichen und rechtstatsächlichen Umfeld 1. Rechtliches Umfeld

7 II. Situierung des Erbrechts a) Erbrecht ist Privatrecht Privatrechtliche Ordnung, wie Rechte und Pflichten sich gestalten, wenn der bisherige Träger untergeht, vgl. Art. 31 ZGB (anderenfalls ungeordneter Übergang, Rechtsunsicherheit). Erbrecht, HS 2011 Folie 7 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

8 II. Situierung des Erbrechts b) Erbrecht und Eigentumsgarantie Einerseits ist Erbrecht die logische Folge der Eigentumsgarantie, indem nämlich das Erbecht darüber bestimmt, dass individuell über das eigene Eigentum verfügt werden kann. Erbrecht, HS 2011 Folie 8 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

9 II. Situierung des Erbrechts Andererseits steht Erbrecht auch in einem Spannungsverhältnis zur Eigentumsgarantie. Pflichtteilsrecht tangiert die Eigentumsgarantie. Möglichst grosse Verteilung des Eigentums kann (und nicht Konzentration in der Hand weniger) gerade im Sinne der Eigentumsgarantie sein. Gesellschaftsordnungen, welche Eigentum lediglich als Produkt der eigenen Produktion gelten lassen wollen (kein unverdientes Vermögen), negieren Erbrecht (Marx/Engels). Erbrecht, HS 2011 Folie 9 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

10 II. Situierung des Erbrechts c) Erbrecht in Vernetzung zu anderen Rechtsgebieten Erbrecht und Eherecht, insbesondere Güterrecht Erbrecht und Sachenrecht Erbrecht und Steuerrecht Erbrecht und Sozialversicherungsrecht Erbrecht und IPR Erbrecht, HS 2011 Folie 10 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

11 II. Situierung des Erbrechts 2. Rechtstatsachen ergeben folgende Schlussfolgerungen: Vgl. Erbrecht, HS 2011 Folie 11 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

12 II. Situierung des Erbrechts a) Sehr grosse volkswirtschaftliche Bedeutung! im Jahre 2000 in der CH 28.5 Mrd. vererbt (entspricht 2.6% der Vermögenssumme und 8.1% des jährlichen Volkseinkommens). 33% der CH haben bereits geerbt, 14% Schenkung/Erbvorbezug erhalten und 48% erwarten in der Zukunft eine Erbschaft. Erbrecht, HS 2011 Folie 12 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

13 II. Situierung des Erbrechts b) Die Vererbungssumme ist ungleich verteilt! Ca. 10% der Erben erhalten rund 75% der Gesamtvererbungssumme. Ca. 40% der Erben erhalten fast 25% der Gesamtvererbungssumme. Ca. 50% der Erben erhalten praktisch nichts. Erbrecht, HS 2011 Folie 13 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

14 II. Situierung des Erbrechts c) Verfangenheit schlägt trotz gegenteiliger Möglichkeiten durch Nur rund 6% der Erben sind Nichtverwandte (zzgl. 6% Institutionen). Erbrecht, HS 2011 Folie 14 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

15 II. Situierung des Erbrechts d) Geerbt wird dann, wenn s nicht mehr nötig ist Im Jahre 2000 waren ca. 75% der Erben über 45 Jahre alt. Erbrecht, HS 2011 Folie 15 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

16 III. Ausblick Erbrecht ist eher ein träges Rechtsgebiet, eher wenig Reformen. Neue Lebensformen, gewandeltes Verständnis und demographische Entwicklungen sind Anstösse für Änderungen (Partnerschaftsgesetz, sozialversicherungsrechtliche Absicherung, kritisches Hinterfragen des Pflichtteilsrechts). Vgl. Motion Gutzwiller «Für ein zeitgemässes Erbrecht» ( ); Reduktion der Pflichtteile, Vergrösserung des erblasserischen Spielraums, aber keine erbrechtliche Berücksichtigung von Konkubinatspaaren Erbrecht, HS 2011 Folie 16 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

17 IV. Überblick über die gesetzliche Systematik des Erbrechts Erste Abteilung: Die Erben Wer soll Erbe sein? Zweite Abteilung: Der Erbgang Wie wird die Erbschaft erlangt? Erbrecht, HS 2011 Folie 17 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

18 Die Verfügungsfähigkeit, 1. Abschnitt, Art ZGB Die gesetzlichen Erben, 13. Titel, Art ZGB Die Verfügungsfreiheit, 2. Abschnitt, Art ZGB Die Verfügungsarten 3. Abschnitt, Art ZGB Die Erben, 1. Abteilung, Art ZGB Die Verfügungsformen, 4. Abschnitt, Art ZGB Der Willensvollstrecker, 5. Abschnitt, Art ZGB Die Verfügung von Todes wegen, 14. Titel, Art ZGB Die Ungültigkeit und die Herabsetzung der Verfügungen, 6. Abschnitt, Art ZGB Klagen aus Erbverträgen, 7. Abschnitt, Art ZGB Erbrecht, HS 2011 Folie 18 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

19 Die Eröffnung des Erbganges, 15. Titel, Art ZGB Die Wirkung des Erbganges, 16. Titel, Art ZGB Die Sicherungsmassregeln, 1. Abschnitt, Art ZGB Der Erwerb der Erbschaft, 2. Abschnitt, Art ZGB Das öffentliche Inventar 3. Abschnitt, Art ZGB Die amtliche Liquidation, 4. Abschnitt, Art ZGB Der Erbgang, 2. Abteilung, Art ZGB Die Erbschaftsklage, 5. Abschnitt, Art ZGB Die Gemeinschaft vor der Teilung, 1. Abschnitt, Art ZGB Die Teilung der Erbschaft, 17. Titel, Art ZGB Die Teilungsart, 2. Abschnitt, Art ZGB Die Ausgleichung, 3. Abschnitt, Art ZGB Abschluss und Wirkung der Teilung, 4. Abschnitt, Art ZGB Erbrecht, HS 2011 Folie 19 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

20 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben (Art ) Wer ist gesetzlicher Erbe? Wie sind die Regeln, wenn gesetzliche Erben vorversterben? Wie gross ist die gesetzliche Erbquote? Erbrecht, HS 2011 Folie 20 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

21 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen (Art ) 1. Die Verfügungsfähigkeit (Art ) Wer kann Verfügungen von Todes wegen anordnen? Erbrecht, HS 2011 Folie 21 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

22 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) 2. Die Verfügungsfreiheit (Art ) Die Frage, über wieviel darf der Erblasser selbst Anordnungen treffen (wie gross sind die Pflichtteile und die verfügbare Quote, unter welchen Voraussetzungen kann enterbt, also der Pflichtteil entzogen werden)? Erbrecht, HS 2011 Folie 22 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

23 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) 3. Die Verfügungsarten (Art ) Was kann der Erblasser alles (inhaltlich) verfügen? Erbrecht, HS 2011 Folie 23 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

24 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) 4. Die Verfügungsformen (Art ) Wie bzw. in welchen Formen kann der Erblasser verfügen (letztwillige Verfügungen und Erbverträge)? Erbrecht, HS 2011 Folie 24 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

25 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) 5. Die Willensvollstrecker (Art ) Wie kann der Erblasser eine Willensvollstreckung einsetzen und was ist Aufgabe des Willensvollstreckers? Erbrecht, HS 2011 Folie 25 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

26 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) 6. Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen (Art ) Wie kann die Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen geltend gemacht werden (Ungültigkeitsklage)? Art. 519 ff. ZGB. Wie kann die Verletzung von Pflichtteilen geltend gemacht werden (Herabsetzungsklage)? Art. 522 ff. ZGB. Erbrecht, HS 2011 Folie 26 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

27 Gesetzliche Systematik I (Erste Abteilung: Die Erben) 7. Klagen aus Erbverträgen (Art ) Regelung von Spezialfragen, wenn erbvertragliche Zuwendungen bereits zu Lebzeiten ausgerichtet werden und wie die Ausgleichung bzw. Herabsetzung erfolgt, wenn erbvertraglich ein Erbverzicht erfolgte. Erbrecht, HS 2011 Folie 27 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

28 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges (Art ) Wo und wann ist die Erbschaft zu eröffnen (vgl. auch Art. 556 ff. ZGB sowie Art. 28 ZPO u. Art. 86 ff. IPRG)? Welches sind die Voraussetzungen seitens des Erblassers und des Erben (Erleben, Erbunwürdigkeit, Verschollene)? Erbrecht, HS 2011 Folie 28 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

29 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges (Art ) 1. Die Sicherungsmassregeln (Art ) Was haben die Behörden vorzukehren, damit der Erbgang bzw. der Übergang vom Erblasser an die Erbengemeinschaft nicht gefährdet wird (Siegelung, (Sicherungs-) Inventar, Erbschaftsverwaltung, Eröffnungsvorschriften)? Wie können die Erben ihre Berechtigung ausweisen (Erbenbescheinigung)? Erbrecht, HS 2011 Folie 29 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

30 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) 2. Der Erwerb der Erbschaft (Art ) Wie erwerben die Erben die Erbschaft und was müssen sie tun, wenn sie diese nicht annehmen wollen (Ausschlagung)? Erbrecht, HS 2011 Folie 30 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

31 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) 3. Das öffentliche Inventar (Art ) Wie können die Erben sich einen Überblick über die zu erwartenden Aktiven und Passiven verschaffen, damit sie über die Ausschlagung der Erbschaft entscheiden können? Erbrecht, HS 2011 Folie 31 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

32 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) 4. Die amtliche Liquidation (Art ) Die Erbschaft wird liquidiert, d.h. alle Aktiven versilbert und Passiven beglichen. 5. Die Erbschaftsklage (Art ) Wie kann der Erbe Nachlassgegenstände, die nicht in seinem Besitz sind, wieder zurückfordern (Klage des nichtbesitzenden Erben gegen den besitzenden Nichterben)? Erbrecht, HS 2011 Folie 32 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

33 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft (Art ) 1. Die Gemeinschaft vor der Teilung Wie handelt die Erbengemeinschaft, solange noch keine Teilung vorgenommen wurde, und wie ist die Stellung der Erben in dieser Gemeinschaft? 2. Die Teilungsart Nach welchen Grundsätzen ist die Teilung vorzunehmen? Erbrecht, HS 2011 Folie 33 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

34 Gesetzliche Systematik II (Zweite Abteilung: Der Erbgang) 3. Die Ausgleichung (Art ZGB) Wie ist zu behandeln, wenn die Erben bereits zu Lebzeiten vom Erblasser Zuwendungen erhalten haben, müssen diese bei der Teilung berücksichtigt bzw. ausgeglichen werden (gilt Gleichbehandlung unter den Erben oder nicht, und was war der Erblasserwille)? 4. Abschluss und Wirkung der Teilung Durch was und wie wird die Teilung abgeschlossen und welche Wirkungen zeitigt sie? Erbrecht, HS 2011 Folie 34 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

35 Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Erbrecht 2. Stunde, 28. September Zehn ausgewählte Grundprinzipien zum Verständnis des Erbrechts Prof. Dr. R. Fankhauser

36 I. Erst Sterben heisst Erben Der Tod des Erblassers gilt als unabdingbare Voraussetzung des Erbgangs (vgl. Art. 537 Abs. 1 ZGB). Nur natürliche Personen können beerbt werden. Verfügungen von Todes wegen sind Anordnungen, welche erst mit dem Tod des Anordnenden wirksam werden (Abgrenzung zu den Rechtsgeschäften unter Lebenden wichtig, weil unterschiedliche Regeln z.b. für Errichtung, Aufhebung, Auslegung etc. gelten). Erbrecht, HS 2011 Folie 36 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

37 II. Gegenstand des Erbrechts Inhalt des Erbrechts sind die Vermögensrechte (darum kann die Erbberechtigung auch in einer Quote beziffert werden). Persönlichkeitsrechte sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Erbrechts (enden i.d.r. mit dem Tod, aber Angehörige können aus eigenem (Persönlichkeits-) Recht Ansprüche geltend machen. In Ausnahmefällen postmortaler Persönlichkeitsschutz). Erbrecht, HS 2011 Folie 37 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

38 II. Gegenstand des Erbrechts Ausserhalb des Erbrechts liegende Bereiche folgen anderen Regeln (z.b. Kreis der Entscheidberechtigten über Obduktion, keine erbrechtlichen Formvorschriften über entsprechende Anordnungen, wie z.b. Art der Bestattung, was aber auch als Auflage betrachtet werden kann. Vollzug lässt sich somit unter erbrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Aspekten thematisieren, vgl. zu letzterem BGE 129 I 173 Leiche in Meilen ). Erbrecht, HS 2011 Folie 38 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

39 III. Universalsukzession und Gesamtnachfolge Universalsukzession bedeutet, das gesamte Vermögen (Aktiven und Passiven) geht als Ganzes auf die Erben über (vgl. Art. 560 Abs. 1 ZGB). Universalsukzession beinhaltet aber auch, dass die Erbschaft eo-ipso auf die Erben übergeht. Der Übergang erfolgt automatisch ohne zusätzliche Übertragungsregeln. Mehrere Erben treten gemeinsam als Gesamtheit die Erbschaft an, es bestehen vorerst keine individuellen Rechte an Erbschaftssachen (nur Quotenansprüche). Erbrecht, HS 2011 Folie 39 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

40 III. Universalsukzession und Gesamtnachfolge Wegen der Gesamtnachfolge bilden die Erben auch eine Gemeinschaft (wichtig für die Regeln, wie sie handeln können). Konsequenz der Gesamtnachfolge ist auch, dass die Erben für Erbschaftsschulden persönlich (mit eigenem Vermögen) und solidarisch haften (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Erbrecht, HS 2011 Folie 40 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

41 IV. Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge Das Gesetz gibt einerseits eine Erbregelung vor (gesetzliche Erbfolge), andererseits gibt es dem Erblasser auch die Möglichkeit selbst zu bestimmen, wer Erbe sein soll (es liegt im Willen des Erblassers, deshalb auch gewillkürte Erbfolge). Diese Freiheit des Erblassers ist aber nicht unbeschränkt, sondern graduell ausgestaltet. Bei bestimmten gesetzlichen Erben, kann über einen bestimmten Teil der gesetzlichen Quote nicht verfügt werden. Dieser Anteil nennt sich Pflichtteil, der Rest nennt sich verfügbare Quote. Erbrecht, HS 2011 Folie 41 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

42 IV. Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge Das Pflichtteilsrecht ist dynamisch ausgestaltet. Je schutzwürdiger die gesetzlichen Erben vom Gesetzgeber angesehen werden, desto höher der Pflichtteil. Nachkommen, Ehegatte, eingetragene PartnerInnen und Eltern sind die Pflichtteilsberechtigten. Es gibt aber Situationen, wo es der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, den Pflichtteil zu entziehen (Enterbung). Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, damit dies zulässig ist (Enterbungsgründe). Erbrecht, HS 2011 Folie 42 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

43 IV. Spannungsverhältnis zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge Allein eine Regelung, wie der Erblasser über seinen Nachlass mittels Verfügungen von Todes wegen verfügen darf, genügt wohl nicht, um die Pflichtteile zu schützen. Deshalb können auch Vermögensdispositionen zu Lebzeiten den Pflichtteil tangieren. Sehr viele erbrechtliche Auseinandersetzungen entstehen ob der Frage, ob durch Verfügungen von Todes wegen oder durch lebzeitige Dispositionen Pflichtteile verletzt worden sind ( Wer will wohl und selig sterben, lässt sein Gut den rechten Erben ). Lebzeitige Dispositionen und Verf.v.T.w. müssen dann herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil nicht mehr verletzt ist. Erbrecht, HS 2011 Folie 43 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

44 V. Numerus clausus der Verfügungsarten und -formen Der Erblasser kann inhaltlich nur solche Anordnungen treffen, die das Gesetz vorsieht (z.b. keine Nachnacherbeinsetzung, Art. 488 Abs. 2 ZGB). Der Erblasser kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen Anordnungen treffen (z.b. keine Willensvollstreckung im Erbvertrag). Darum immer auch prüfen, handelt es sich bei der betreffenden Anordnung um eine zulässige Art in der zulässigen Form. Erbrecht, HS 2011 Folie 44 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

45 VI. Pflichtteilsschutz und Gleichbehandlungsgedanke Die beiden grossen Bereiche erbrechtlicher Auseinandersetzung drehen sich um den Schutz der Pflichtteile und um die Frage, ob bestimmte Erben ungleich behandelt worden sind. Die Verletzung der Pflichtteile ist mit der Herabsetzung, eine Ungleichbehandlung mittels der Ausgleichung geltend zu machen. Erbrecht, HS 2011 Folie 45 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

46 VI. Pflichtteilsschutz und Gleichbehandlungsgedanke Pflichtteilsschutz ist relativ streng ausgestaltet, die Ausgleichung richtet sich i.d.r. nach dem Willen des Erblassers bzw. den gesetzlichen Vermutungsregeln. Die Verletzung des Pflichtteils ist mittels Herabsetzungsklage, die Ausgleichung im Rahmen der Teilungsklage geltend zu machen. Erbrecht, HS 2011 Folie 46 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

47 VII. Effektiver Nachlass rechnerischer Nachlass Was zum Zeitpunkt des Todes an Aktiven und Passiven vorhanden ist (Teilungsmasse), sagt nichts darüber aus, von welchem Nachlass rechnerisch auszugehen ist, und ob Pflichtteile verletzt sind. Dem eigentlichen Nachlass sind deshalb die herabsetzungsfähigen lebzeitigen Zuwendungen sowie die auszugleichenden Beträge hinzuzurechnen (vgl. Art. 475 ZGB). Der rechnerische Nachlass bzw. die Berechnungsmasse ist Ausgangspunkt der wertmässigen Feststellung des Pflichtteils. Erbrecht, HS 2011 Folie 47 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

48 VIII.Verheiratete Erblasser: Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung Bei verheirateten Erblassern und bei Erblassern in einer eingetragenen Partnerschaft mit Vermögensvertrag ist zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung, dann die erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Der (Ehe-) Güterstand wird durch den Tod aufgelöst (Art. 204 Abs. 1 ZGB; Art. 236 Abs. 1 ZGB), deshalb ist vorab eine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (Achtung: Für Bestand und Wert der Vermögenswerte unterschiedliche Zeitpunkte). Erbrecht, HS 2011 Folie 48 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

49 VIII. Verheiratete Erblasser: Güterrechtliche und erbrechtliche Auseinandersetzung Erst was im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem verstorbenen Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin, also dem Erblasser, zufällt, gehört in den Nachlass. Deshalb kann mit güterrechtlichen Instrumenten (Ehevertrag, Vermögensvertrag) auch die Zusammensetzung des Nachlasses gesteuert werden. Darum Schutz von Pflichtteilserben teilweise auch im Güterrecht (vgl. Art. 216 Abs. 2 ZGB). Erbrecht, HS 2011 Folie 49 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

50 IX. Fristen Die Frist für die Beantragung eines öffentlichen Inventars beträgt einen Monat seit Kenntnis des Erbfalls (Art. 580 Abs. 2 ZGB i.v.m. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Keine Fristverlängerungsmöglichkeit! Die Ausschlagung der Erbschaft muss innert drei Monaten seit Kenntnis des Erbfalls erfolgen (Art. 567 ZGB). Fristverlängerung ist auf Antrag möglich (Art. 576 ZGB). Für die wichtigsten erbrechtlichen Klagen (Ungültigkeitsund Herabsetzungsklage) gelten relative Verjährungs- fristen von einem Jahr. Erbrecht, HS 2011 Folie 50 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

51 IX. Fristen Die relativen Verjährungs- fristen beginnen i.d.r. ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes bzw. Pflichtteilsverletzung zu laufen. Darum beginnt der Fristenlauf meist ab Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Als wichtige dead-lines sind deshalb (sehr grob gesagt und sicherheitshalber) ein Monat, drei Monate und ein Jahr nach dem Todestag vorzumerken. Wer die Frist verpasst, kann seine Rechte meist nicht mehr durchsetzen (aber, ev. im Rahmen der Teilungsklage geltend machen). Erbrecht, HS 2011 Folie 51 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

52 X. Wo kein Kläger, auch kein Richter! Grundsätzlich gilt die Regel, dass eine letztwillige Verfügung solange gültig ist, als sie auf Klage hin nicht vom Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Dies ist auch bei der Planung zu beachten. Eine nicht gesetzeskonforme Verfügung muss im Ergebnis nicht zwingend zur Ungültigkeit führen (aber birgt auch unnötiges Konfliktpotential). Mögliche Konfliktherde eventuell neutralisieren (Erbauskauf, privatorische Klausel, lebzeitige Zuwendungen). Erbrecht, HS 2011 Folie 52 / 52 Prof. Dr. R. Fankhauser

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