Die Verfügungen von Todes wegen
|
|
- Frieder Förstner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1. Allgemeines - Charakterisierung ZGB 494 ff. Alternative zum Testament Arten: Erbbegünstigung, Erbverzicht Zweiseitigkeit, dadurch Bindungswirkung - Form der Errichtung Öffentliches Testament (vgl. ZGB 512 I i.v.m. 499 ff.) Zusammenwirken beider Vertragspartner (Vertrag!) Bei Nichtigkeit des Erbvertrags: Konversion in letztwillige Verfügung möglich Seite Aufhebung - Grundsatz: Nur durch gegenseitiges Einverständnis (einfache Schriftlichkeit: ZGB 513 I i.v.m. OR 13 ff.) - Aufhebung kraft Gesetzes: Vorversterben des Bedachten, ZGB 515 I, II - Einseitige Aufhebung des Vertrags: ZGB 513 II (beachte: Hier Formzwang wie für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung ZGB 513 III) - Einseitiger Rücktritt vom Vertrag: ZGB Kommen nachträglich Pflichtteilsberechtigte hinzu, wird die Verfügung nicht ungültig, sondern kann herabgesetzt werden (ZGB 516) Seite 89 1
2 3. Formen - Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag (ZGB 494) Erbeinsetzung Vermächtnisvertrag Erbverpfründungsvertrag: Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit Antizipierte Erbfolge (ZGB 534): Erblasser richtet versprochene Leistung schon zu Lebzeiten aus - Erbverzichtsvertrag (ZGB 495) Häufig: Erbverzicht mit Abgeltung (Erbabfindung, beachte ZGB 527 Ziff. 2, 535 f.) Erbverzicht wirkt vermutungsweise auch zulasten der Nachkommen des Verzichtenden (ZGB 495 III) Lediger Anfall: ZGB 496 Seite Nicht mögliche Inhalte - Einsetzung eines Willensvollstreckers (vgl. ZGB 517) - Enterbung nicht am Erbvertrag beteiligter Personen Beide Anordnungen nur testamentarisch möglich Aber nach h.m. technisch in Erbvertrag integrierbar (vgl. BGE 133 III 406 zur Abgrenzung von bindenden vertraglichen und nicht bindenden testamentarischen Klauseln in Erbverträgen) Seite 91 2
3 5. Klagen - Herabsetzungsklage: ZGB 522 ff. bei Verletzung von Pflichtteilsrechten ZGB 535 i.v.m. 522 ff., 527 Ziff. 2 bei Abfindungen Beachte ZGB 528 II - Ungültigkeitsklage nach ZGB 519 ff.: Wohl erst nach Versterben des Erblassers anwendbar (str.) - Zu Lebzeiten: Vertragsrechtliche Bestimmungen analog (str.) Seite Anfechtung - Anfechtungsrecht: Bestimmungen über Herabsetzung analog (ZGB 494 III i.v.m. 522 ff.) - Anfechtbare Verfügungen Spätere Verfügungen von Todes wegen Schenkungen Gemischte Geschäfte Seite 93 3
4 1. Auslegung und Ergänzung - Vertrauens- und Willensprinzip Vertrauensprinzip - Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 126 III 119, 120) - Anwendung nur beim Erbvertrag, nicht jedoch beim Testament (vgl. BGE 133 III 406 und BGer v , 5A_161/2010 zur Auslegung von Erbverträgen) Willensprinzip - Entscheidend ist der Wille des Erblassers (vgl. BGer v , 5A_698/2008 sowie BGer v , 5A_850/2010 zur Auslegung eines Testaments) Seite Auslegung und Ergänzung - Umstände ausserhalb des Urkundeninhalts Zustand der Urkunde, Ort der Aufbewahrung, Beziehung des Erblassers zu Beteiligten sowie v.a. anderweitige Äusserungen Aber: Andeutungstheorie des BGer (str., für Erbverträge aufgegeben: BGE 127 III 529/BGE 133 III Besagt, dass ein Wille des Errichters einer formbedürftigen Urkunde, welcher sich aus ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, nur dann Beachtung finden darf, wenn er sich in der Urkunde wenigstens angedeutet findet - Technisch zwei Schritte: zuerst Ermittlung des Gewollten anhand aller ersichtlichen Aspekte, dann Prüfung, ob das Gewollte auch formgerecht erklärt bzw. zumindest angedeutet worden ist Seite 95 4
5 1. Auslegung und Ergänzung - Möglichkeit der Ergänzung des Testaments? Was tun, wenn Umstände sich verändern? Lücke im Testament? Hypothetischer Erblasserwille plus Andeutung - Rechtliche Auslegungshilfen Gesetzliche Vermutungen: ZGB 483 II, 484 III, 608 III, etc. Richter (allg. Lebenserfahrung) Favor testamenti: Gültigkeit der Verfügung soll wenn möglich erhalten bleiben (vgl. OR 20 II) Aber: Keiner der Grundsätze kann echten Mangel heilen Seite Ungültigkeitsgründe - Verfügungsunfähigkeit als Rechtsmangel ZGB Willensmängel als Rechtsmangel ZGB 469 I i.v.m. OR 23 ff. (mit erbrechtlichen Besonderheiten) Irrtum (str., ob auch unwesentlicher Irrtum genügt) Täuschung (str., ob Absicht / Arglist i.s.v. OR 28 vorausgesetzt) Drohung oder Zwang Seite 97 5
6 2. Ungültigkeitsgründe - Rechtswidriger oder unsittlicher Inhalt Geliebtentestament? BGer: Leistung selbst oder der angestrebte Erfolg muss sittenwidrig sein Widerrechtlich sei daher das pretium stupri, welches geeignet sei, das ehebrecherische Verhalten zu fördern (BGE 109 II 15) - Formfehler: ZGB 520 und 520a Seite Ungültigkeitsgründe - Geltendmachung durch Erben: Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.) Ablauf der Frist des ZGB 469 II heilt den Mangel (Konvaleszenz); dann schon kein Mangel mehr, der zur Ungültigkeit führt - Geltendmachung durch Erblasser: Widerruf gemäss ZGB 509 ff. Seite 99 6
7 3. Geltendmachung von Verfügungsmängeln - Ungültigkeitsklage Grundsatz: Verfügungen nicht nichtig, sondern anfechtbar Geltendmachung zu Lebzeiten des Erblassers - Erblasser: Widerruf der Verfügung (ZGB 509 ff.) - Erben: Keine Anfechtungsmöglichkeit Klagegründe: ZGB 519 I Ziff. 1-3 Aktivlegitimation (ZGB 519 II) - Praxis: Auch Willensvollstrecker und Destinatär einer Auflage - Nicht aber: Gläubiger des Nachlasses oder eines Erben bzw. Schuldner der vermachten Forderung Passivlegitimation: Die an der Aufrechterhaltung interessierten Personen Seite Geltendmachung von Verfügungsmängeln - Ungültigkeitsklage Frist (ZGB 521 I, II) - Entgegen Marginalie: Verwirkungsfrist - Relative Frist: Ein Jahr - Absolute Frist: Zehn Jahre - Qualifizierte Frist (Bösgläubigkeit): In beiden Fällen 30 Jahre ab Eröffnung des Erbgangs (h.l.) Wirkung der Ungültigerklärung - Ungültigkeit ex tunc der Verfügung (Gestaltungsklage) - Ungültigkeitsurteil gilt nur inter partes ( Teilungültigkeit zwischen den Prozessparteien) - Bestand der Rest-Verfügung: Hypothetischer Erblasserwille (str.) Seite 101 7
8 3. Geltendmachung von Verfügungsmängeln - Ungültigkeitsklage Abgrenzung zur Nichtigkeit: Alle Akte, die nicht Verfügungen von Todes wegen sein können - Scherzerklärung, Entwürfe, Fälschungen - Überhaupt kein schlüssig bestimmbarer Inhalt (Nur) in diesen Fällen: Jederzeitige Feststellungsklage auf Nichtigkeit oder Einrede Rechtsfolgen bei Mangel von Auflagen und Bedingungen - Begünstigung fällt mit Rechts- und Sittenwidrigkeit der Auflage oder Bedingung dahin (ZGB 482 II, 519 I Ziff. 3) Klausel infiziert also ganze Verfügung (widerlegbare Vermutung, str.) - Sonderfall vexatorische Klausel (ZGB 482 III): Nur Klausel fällt dahin Seite 102 Die Verfügung von Todes wegen 4. Übersicht: Ungültigkeits- vs. Herabsetzungsklage Seite 103 8
Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 8. Doppelstunde, 23. November Die mangelhafte Verfügung. Prof. Dr. R. Fankhauser.
Erbrecht 8. Doppelstunde, 23. November 2011 8 Die mangelhafte Verfügung I. Auslegung Die Verfügungen von Todes wegen sind grundsätzlich nach dem Willensprinzip auszulegen. Eine Besonderheit bildet die
MehrErbrecht 11. Doppelstunde
Erbrecht 11. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass Folie 1/27 I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar,
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar,
MehrA. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB
A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Aktivlegitimation: Erbe/Pflichtteilberechtigter (Art. 519 Abs. 2 ) C's Adoption wirksam: Art. 264, Art. 264a
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament
Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament Wiederholung Wie unterscheidet sich der Anfechtungsgrund des 2078 Abs. 1 von dem des 119 Abs. 1 BGB? Kein objektiver Bewertungsmaßstab
MehrLösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)
Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Keine Punktevergabe für: Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 ZGB 1. Aktivlegitimation,
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge IV Auslegung und Umdeutung des Testaments, Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten (2)
Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge IV Auslegung und Umdeutung des Testaments, Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten (2) Wiederholung Was besagt die so genannte Andeutungstheorie?
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag
Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag Wiederholung Wie unterscheiden sich Trennungslösung und Einheitslösung im Hinblick auf die Einsetzung von Schlusserben? Getrennter bzw. einheitlicher
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 4 Pflichtteilsrecht (V.+VI.)
Erbrecht 4 Pflichtteilsrecht (V.+VI.) V. Entzug des Pflichtteils 1. Allgemeines (Enterbung) Enterbung heisst expliziter Entzug des Pflichtteils (und meist Entzug der Erbenstellung). Die Enterbung ist nur
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen I. Verfügungsfähigkeit Vgl. Art. 467 und 468 ZGB! Verfügungsfähigkeit für letztwillige Verfügungen und Erbverträge
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Gemeinschaftliches Testament unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern Bei wechselbezüglichen Verfügungen hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung nach 2270
MehrStephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht DIKE
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht DIKE Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht
MehrDAS ERBRECHT ZGB Systematik und gesetzliche Erben Die Erben ZGB
Seite 1 Lernziele: Die wesentlichen Eigenschaften des Erbrechts erklären Pflichtteil und frei verfügbarer Teil unterscheiden Rechte und Pflichten der letztwilligen Verfügung anwenden DAS ERBRECHT ZGB 457-640
MehrStephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht für
MehrÜbungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018
Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Isabels Erbe RA Dr. iur. Eva Maissen Übersicht Fall chronologische Ereignisse:! Herbst 2008: Heirat I und B I B?! Frühling 2011: Geburt L! 2015: Adoption C im
MehrDie Verfügungen von Todes wegen
Übersicht Teil 2: Erbrecht A. Grundlagen B. Die Erben C. II. Testament III. Erbvertrag IV. Die mangelhafte Verfügung D. Die Erbschaft HS 2015 Seite 65 1. Charakterisierung - Zwei Arten von Verfügungen
MehrTafeln und Fälle zum Erbrecht
Tafeln und Fälle zum Erbrecht Unter Berücksichtigung des internationalen Erbrechts und des Ehegüterrechts Alexandra Rumo-Jungo Professorin an der Universität Freiburg unter Mitarbeit von Christopher Boog
Mehr4. November 2010 Dr. Lucius Huber
4. November 2010 Dr. Lucius Huber Letztwillige Verfügung / Testament (Art. 498 511 ZGB) Einseitiges Rechtsgeschäft Beteiligt: Nur Erblasser Keine Bindung des Verfügenden; jederzeit abänderbar, aufhebbar,
MehrLösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)
Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B Keine Punktevergabe I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 für Erkennen für Obersatz
MehrEnterbung Art.477 Art. 478 Art. 478 II, 540, 542 I Art.479 Art.480 Art.480
Inhaltsverzeichnis Benutzungshinweise Abkurzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XIII XV Vorbemerkungen Ubersicht zum Losen von Erbrechtsfallen Gegenstand des Erbrechts Gesetzliches und gewillkurtes
MehrInhaltsverzeichnis. eichnis. Einleitung Gesetzliche Erbfolge ( VII. Vorwort...
VII eichnis Vorwort.............................................................. V Einleitung.......................................................... 1 A. Das Erbrecht und seine Regelung.....................................
MehrTestament und Erbvertrag
Fachhalbtag Sozialberatung der Pro Senectute Kanton Zürich Testament und Erbvertrag Folie 1 Agenda 0. Vorstellung Referenten 1. Fragerunde zum Erbrecht und Repetitionsaufgaben 2. Begriff und Arten der
MehrKarl-Heinz Gursky. Erbrecht. 5., neu bearbeitete Auflage. C.F.Müller Verlag Heidelberg
Karl-Heinz Gursky Erbrecht 5., neu bearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Vorwort V Einleitung 1 A. Das Erbrecht und seine Regelung 1 B. Die Grundlagen des Erbrechts 2 I. Eintritt der Erbfolge
MehrRund um das Herabsetzungsrecht
Rund um das Herabsetzungsrecht St. Galler Erbrechtstag vom 18. November 2009 Dr. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin/Fachanwältin SAV Erbrecht alexandra.zeiter@wenger-plattner.ch Ausgangslage A. Herabsetzung
MehrDie Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht
Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht Dr. iur. Daniel Abt Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Erbrecht Fachanwaltausbildung im Erbrecht, Wochenendblock vom 25. bis 27. Oktober 2012, veranstaltet von
MehrRechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob
1. Pflichtteil und verfügbare Quote Pflichtteil: Mindestanspruch eines Erben am Nachlass Ausgestaltung als «Noterbrecht» Verfügbare Quote: Nachlass abzüglich Pflichtteile (ZGB 470) Rechnerische Anteile
MehrHS 2017 Seite 43. II. Pflichtteilsrecht 2. Pflichtteilsberechtigte Personen (ZGB 471)
1. Pflichtteil und verfügbare Quote Pflichtteil: Mindestanspruch eines Erben am Nachlass Ausgestaltung als «Noterbrecht» Verfügbare Quote: Nachlass abzüglich Pflichtteile (ZGB 470) Rechnerische Anteile
MehrDieter Leipold. Erbrecht. Ein Lehrbuch mit Fällen und. 18., neubeardeitete" Auflage. Mohr Siebeck
Dieter Leipold Erbrecht Ein Lehrbuch mit Fällen und 18., neubeardeitete" Auflage Mohr Siebeck 1. Teil Einführung 1 Gegenstand, Rechtsquellen und Geltungsbereich des Erbrechts... I. Begriff und Gegenstand
MehrDie Revision des Erbrechts Motion Gutzwiller
Referat im Rahmen der Weiterbildungsveranstaltung der SGAR vom 8. September 2017 08.09.2017 Felix Horat, MLaw, Rechtsanwalt Gerichtsschreiber Bezirksgericht Luzern Übersicht 1. Einleitung 2. Die 3. Der
MehrAbschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss
MehrAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 21.06.2012 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701
Mehrbis , jeweils dienstags Uhr (ohne Pause), Raum KOH-B-10
Übersicht: Vorlesung Erbrecht 19.09.2017 bis 19.12.2017, jeweils dienstags 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause), Raum KOH-B-10 Die Vorlesung setzt ein begleitendes Selbststudium der Studierenden voraus. Die angegebenen
MehrDer virtuelle Erbe Achtung Prozessfalle!
Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Weiterbildungstage 16. 17. September 2016 Der virtuelle Erbe Achtung Prozessfalle! Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter
Mehrbis , jeweils dienstags Uhr (ohne Pause), Räume KOH-B-10 und KOL-H-312 (Videoübertragung)
Übersicht: Vorlesung Erbrecht 16.9.2014 bis 16.12.2014, jeweils dienstags 12.15 13.45 Uhr (ohne Pause), Räume KOH-B-10 und KOL-H-312 (Videoübertragung) Die Vorlesung setzt ein begleitendes Selbststudium
MehrINHALTSVERZEICHNIS.
INHALTSVERZEICHNIS 1. Gebrauchsanleitung 11 1.1 Wie wird das LAW Book verwendet? 11 1.2 Muss ein Anwalt beigezogen werden? 11 1.3 Wer soll als Willensvollstrecker eingesetzt werden? 11 1.4 In welchen Fällen
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge I Grundlagen
Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge I Grundlagen Wiederholung Wie unterscheidet sich die Erbfolge nach dem Parentelsystem von der nach dem Gradualsystem? Berücksichtigung von Erben, auch wenn
MehrTeil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen
Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen Seite 210 Übersicht Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen A. Besondere Begünstigung des überlebenden Ehegatten B. Unternehmensnachfolge eines ausgewählten
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Widerruf von Testamenten Widerrufsmöglichkeiten Widerrufstestament, 2253, 2254 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung, 2253, 2255 Widerruf durch Rücknahme aus amtlicher
MehrIV. Erbvertrag im Besonderen. 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag. Art Art. 534
ZGB III Erbrecht IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag Art. 494 Art. 534 Das Ehepaar Cordula und Heinz Erler hat keine Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag halten sie fest:
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Begriff und gesellschaftliche Funktion des Erbrechts
INHALTSVERZEICHNIS Einführung 1 I. ABSCHNITT : Begriff und gesellschaftliche Funktion des Erbrechts 1: Begriff und Gegenstand des Erbrechts' 13 1. Das Erbrecht als Teil des Zivilrechts 13 '2. Das Verhältnis
MehrZur Anfechtung und Bestatigung testamentarischer Verfugungen durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter
Wilhelm Selzener Zur Anfechtung und Bestatigung testamentarischer Verfugungen durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15
Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15 2. Teil: Anfechtung des Testaments durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter in analoger Anwendung der Vorschriften über die
MehrErbrecht im Wandel - Institute im Wechsel von BGB und ZGB
Berichte aus der Rechtswissenschaft Kathleen Andre Erbrecht im Wandel - Institute im Wechsel von BGB und ZGB D 188 (Diss. Freie Universität Berlin) Shaker Verlag Aachen 2002 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Mehrbeck-shop.de Inhaltsverzeichnis
Vorwort...V Literaturverzeichnis...XIII Teil 1. Familienrecht... 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts... 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung... 5 A. Begriff
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Literaturverzeichnis. Teil 1. Familienrecht 1
Vorwort Literaturverzeichnis V XIII Teil 1. Familienrecht 1 Kapitel 1. Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung des Familienrechts 1 Kapitel 2. Eheschließung, Ehescheidung 5 A. Begriff der Ehe 5
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner
Vorlesung am 8. Februar 2013 Erbrecht I: Grundlagen und Gesetzliche Erbfolge Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Überblick zum Erbrecht Prüfungsstoff
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung... 1
Vorwort zur 2. Auflage... V Verzeichnis der Autorinnen und Autoren.... VII Inhaltsverzeichnis...... XI Verzeichnis der Formulierungsvorschläge, Berechnungsbeispiele, Formeln und Muster.........XXIII Abkürzungsverzeichnis.........XXXI
MehrDas wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.
Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung
MehrWiederholung und Vertiefung Erbrecht
MDg. Dr. Dr. Jan Backmann Wiederholung und Vertiefung Erbrecht Sommersemester 2016 Besprechungsfall: Drei Hochzeiten und ein Erbfall - Erbvertrag Erbvertrag ( 2274 ff.) 1. Begriff Vertragliche Verfügung
MehrErbrecht. Ein Lehrbuch. von. Theodor Kipp t. Dreizehnte Bearbeitung. von. Helmut Coing
Erbrecht Ein Lehrbuch von Theodor Kipp t Dreizehnte Bearbeitung von Helmut Coing Dr. jur. Dr. h. c. mult. Professor an der Universität Frankfurt a. M. 19 7 8 J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen Inhaltsübersicht
MehrPflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 25.06.2012 Pflichtteilsrecht / Erbvertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Das Pflichtteilsrecht
MehrGutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem
MehrVorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 13. A. Die Zahlen referenzieren Seiten.
Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 5. Januar 00 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 3. A. Die Zahlen referenzieren Seiten. - Punkte für das Aufführen der einschlägigen
MehrStephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht. in a nutshell. 2.
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht in a nutshell 2. Auflage Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V
Mehr21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber
21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber 2 Die gesetzlichen Erben Die pflichtteilsgeschützten Erben 3 1. Parentel: Die Nachkommen (Art. 457 ZGB) Das Eintrittsprinzip Das Gleichheitsprinzip Das Anwachsungsprinzip
MehrVII. Inhaltsverzeichnis
VII Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIII XV 1 Erbverzicht 1 A. Allgemeines und Abgrenzungen 1 I. Rechtsnatur 1 II. Abgrenzung 1 1. Abgrenzung zum Erlassvertrag 1 2. Abgrenzung zur Ausschlagung
MehrAss.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Stunde, 31. Oktober 2007. 6 Verfügungsformen. Erbrecht, WS 07/08
Erbrecht 7. Stunde, 31. Oktober 2007 6 Verfügungsformen Folie 7/1 I. Testament (letztwillige 1. Allgemeines Verfügung) Begriffliches: Testament = letztwillige Verfügung! Testament als Unterform der Verfügungen
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 6 Verfügungsformen
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 6 Verfügungsformen I. Testament (letztwillige 1. Allgemeines Verfügung) Begriffliches: Testament = letztwillige Verfügung! Testament als Unterform der Verfügungen
Mehr12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
5 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrLeitfaden für ein Testament
Seite 1 von 5 1. Ein paar Gedanken als Einleitung Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod und was danach folgt. Wenn wir unseren Willen in einem rechtzeitig treffen, haben wir die Möglichkeit
MehrINHALTSVERZEICHNIS. Vorwort... 5. Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17
INHALTSVERZEICHNIS Vorwort... 5 Die Autoren... 7 FRAGEN, DIE SIE SICH STELLEN SOLLTEN... 17 1. Soll Vermögen vor dem Erbfall, etwa im Wege einer Schenkung, vorzeitig übertragen werden?... 18 2. Muss ich
MehrNachlassmodul prozessuale Aspekte
Nachlassmodul prozessuale Aspekte Überblick (1) Nationales Prozessrecht und Erbrecht (2) Internationales Prozessrecht und Erbrecht (3) Vollstreckungsrecht und Erbrecht Testament von B.Z.F. Erblasserin
MehrWas wenn der Tod uns scheidet?
READER Was wenn der Tod uns scheidet? Ich kann nicht begreifen, dass du es warst, die da gestorben ist. Ich hab immer das Gefühl, du bist verreist und wir sehen uns bald wieder. Aber leider stimmt das
MehrDie Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen
Die Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen Prozessuale Fragen für den Stockwerkeigentümer, die Gemeinschaft und den Verwalter Luca Tenchio 1 Anfechtungsobjekte? durch StWEigentümer rechtzeitig beantragte,
MehrProf. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011
Erbrecht 3. Doppelstunde, 12. Oktober 2011 4 Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Folie 1/16 I. Grundgedanke Das Gesetz geht davon aus, dass bei bestimmten qualifizierten formellen Naheverhältnissen die Verfügungsfreiheit
Mehr8: Gewillkürte Erbfolge V Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten
8: Gewillkürte Erbfolge V Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit von Testamenten LITERATUR: Brox, Erbrecht, 16+17; Harder/Kroppenberg, Grundzüge, 6; Leipold, Erbrecht, 13; Schmoeckel, Erbrecht, 26 ÜBUNGSFÄLLE:
MehrRA Dr. Walter Sticher
RA Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 CH-8027 Zürich tel +41 43 266
MehrKanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen
Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige
MehrErbrecht. Referat von
Erbrecht Referat von lic. iur., Rechtsanwältin im Büro Studer Anwälte und Notare AG in Laufenburg / Ersatzrichterin am Obergericht Aargau beim Aargauischen Rechtspraktikantenverein 15. Januar 2014 Inhalt
MehrFamilien- und Erbrecht
Jurakompakt Familien- und Erbrecht Bearbeitet von Prof. Dr. Knut Werner Lange, Dr. Robert Philipp Tischer 3. Auflage 2015. Buch. XIV, 161 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68636 8 Format (B x L): 11,8 x 18,0
MehrErbrecht. Nachlassplanung Nachlassabwicklung. Prozessführung. Daniel Abt. Thomas Weibel. Helbing Lichtenhahn Verlag PRAXIS KOMMENTAR
PRAXIS KOMMENTAR Erbrecht Nachlassplanung Nachlassabwicklung Willensvollstreckung Prozessführung 3. Auflage Herausgegeben von Daniel Abt und Thomas Weibel Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage
MehrProf. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag
Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Sachverhalt Manfred Meierhans, wohnhaft gewesen in Horgen, verstarb am 15. Dezember 2004 in einem Zürcher
MehrKorrektur pathologischer Testamente
10. Karlsruher Erbrechtstag Korrektur pathologischer Testamente Dr. Hans Hammann Fachanwalt für Erbrecht / Wirtschaftsmediator DIRO Rechtsanwalt VOELKER & Partner Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
MehrFall 6: Zahnarzt Thustras Ende
Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Trans- und Postmortale Vollmacht I. Begrifflichkeit Transmortal:
MehrPensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
MehrAusgleichung und Herabsetzung
Yvonne Gut lic. iur. / Betriebsökonomin FH Ausgleichung und Herabsetzung Weitergabe des landwirtschaftlichen Familienunternehmens Schweizer Bauernverband Windisch, Fachtagung, 6. November 2014 Gegenüberstellung
MehrAktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen Bodenrecht
Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen 12 14 bd de Pérolles Case postale 720 1701 Fribourg T 026 347 49 48 F 026 323 23 63 office@etude-wgkm.ch 1. Zweck und Rechtsnatur 2. Begründung 3. Veräusserungstatbestand
MehrErben. Teilen. Streiten?
PODIUM MÄRZ 2015 Erben. Teilen. Streiten? Kinga M. Weiss, Rechtsanwältin Hans-Peter Kümin, Rechtsanwalt René Strazzer, Rechtsanwalt Moderation: Hans-Peter Kümin Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Birmensdorferstrasse
MehrTestament, Erbschaft PRO SENECIUIE BENNO STUDER. Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen. Beobachter. edition
BENNO STUDER Testament, Erbschaft Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen A PRO SENECIUIE Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis in Zusammenarbeit mit Pro Senectute Beobachter edition Inhalt Vorwort
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Evaluation Wiederholung Inwieweit ist der Kreis der Pflichtteilsberechtigten kleiner als der potentiell durch das Verwandtenerbrecht
MehrBewusstes Abweichen von Wille und Erklärung
Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht
MehrGesetzliche Erbfolge (2)/ Testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 22.06.2012 Gesetzliche Erbfolge (2)/ Testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701
MehrInhalt. 1. Wer erbt? Was gehört zum Nachlass? 37. Vo r wort 13
Inhalt Vo r wort 13 1. Wer erbt? 15 Die Regeln des Erbrechts 16 Die Stammesordnung 16 Verwandte als Erben: vier Grundregeln 18 Ehegatte und eingetragene Partnerin 21 Adoptivkinder, Stiefkinderund aussereheliche
MehrErbrecht. 12. Doppelstunde. 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) Prof. Dr. R. Fankhauser. Prof. Dr. R.
Erbrecht 12. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV 2. Voraussetzungen
MehrDER (VOLLSTÄNDIG) VON DER ERBFOLGE ÜBERGANGENE ERBE
DER (VOLLSTÄNDIG) VON DER ERBFOLGE ÜBERGANGENE ERBE Oliver Arter Daisy Vacher Mit Urteil vom 28. Juni 2017 hat sich das schweizerische Bundesgericht erneut mit den Rechten und Pflichten eines mittels Verfügung
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge II Errichtung und Widerruf des Testaments
Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge II Errichtung und Widerruf des Testaments Wiederholung Welche Regelungen des BGB dienen dem Schutz der Testierfreiheit ( 3 aus 6 )? 2064 (Persönliche Errichtung)
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge II Errichtung und Widerruf des Testaments
Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge II Errichtung und Widerruf des Testaments Wiederholung Welche Regelungen des BGB dienen dem Schutz der Testierfreiheit ( 3 aus 6 )? 2064 (Persönliche Errichtung)
MehrExaminatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2016/2017. Fall 1: Kurzes Glück. Christian Eder.
Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 1: Kurzes Glück Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Allgemeine Hinweise Prüfungsstoff für die Erste Staatsprüfung gem. 18 II Nr.
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017 Fall 2 Spendieren mit (juristischen) Tücken 2. März 2017 (Name des Dozierenden) Sachverhalt Vertrag vom 15. Januar 2016 2. März 2017
MehrInhaltsübersicht. Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte
Inhaltsübersicht Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Mustertexte V IX XV A. Die Erbfolge 1 I. Die gesetzliche Erbfolge 1 II. Die testamentarische Erbfolge 16 III. Die vorweggenommene Erbfolge 65
Mehr28. November 2007 "Testamente und deren Gestaltung"
Wirtschaftsprüfer Steuerberater G.Budt Hermansen Rittmeier Zink C.Budt Steuerberater KLIEWE und PARTNER 28. November 2007 "Testamente und deren Gestaltung" Referent Prof. Dr. Dirk Olzen vom Lehrstuhl für
MehrDie erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 10.10.90 Schriftstücke Unser gemeinsamer Wille 03.09.93 Schriftstück von L Mein letzter Wille Aushändigung an E 28.10.93 Notarurkunde
MehrProf. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.)
Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV
MehrDas gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag
Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag Tomasz Kleb juracademy.de 1 Kapitel I Das gemeinschaftliche Testament Tomasz Kleb juracademy.de 2 Gefahren beim gemeinschaftlichen Testament Gefahren
MehrInformationen zum Erbrecht. Informationen zum Erbrecht. Rechtsanwältin Dr. Schröder
Informationen zum Erbrecht 1. Allgemeines... 3 2. Gesetzliche Erbfolge:... 4 I. Erben erster Ordnung... 4 II. Weitere Ordnungen... 4 III. Das Erbrecht des Ehegatten... 4 3. Gewillkürte Erbfolge... 5 I.
MehrTeil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts
KU Unternehmensnachfolge Folien Teil IV. (Brunner) 07. 12. 2010 Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts 2 Gewillkürte Erbfolge Rechtsgeschäfte von Todes wegen - Einseitige
MehrWillensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt
Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung Inhalt Aufgaben des Willensvollstreckers Abgrenzung Willensvollstrecker/Erbschaftsverwaltung Rechtsgrundlagen Willensvollstreckung Massgeblicher Wille Zeitliche
MehrMerkblatt zum Ehe- und Erbvertrag
Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche
Mehr