Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass"

Transkript

1 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass

2 I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar, das heisst sie ist trotz des Mangels wirksam, solange sie nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist (oder die Ungültigkeit freiwillig anerkannt wurde). Erbrecht, HS (1) Folie 2 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

3 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Vor dem Erbgang keine Möglichkeit, Mängel eines Testaments rechtswirksam geltend zu machen. Aber: Entdeckt der Erblasser einen Willensmangel und widerruft er die Verfügung von Todes wegen nicht innert eines Jahres seit Kenntnis, ist die Ungültigkeitsklage ausgeschlossen, wenn der Erblasser nach Ablauf der Jahresfrist stirbt (Art. 469 Abs. 2 ZGB). Erbrecht, HS (1) Folie 3 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

4 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 2. Klagegründe der Ungültigkeitsklage (Art. 519 bis 520a ZGB) Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (Art. 467 f. ZGB); Willensmangel des Erblassers (Art. 469 ZGB); Unsittlichkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung; Erbrecht, HS (1) Folie 4 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

5 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Formmangel (Art. 498 ff. ZGB, Art. 512 ff. ZGB) der Verfügung. Achtung: Für Anfechtung der mangelhaften Enterbung gelten besondere Regeln (Art. 479 ZGB). 3. Legitimation zur Ungültigkeitsklage Zur Ungültigkeitsklage ist jeder aktivlegitimiert, der als Erbe oder Bedachter erbrechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat (gesetzliche Erben, Begünstige aus früheren Verfügungen, in früherer Verfügung eingesetzter Willensvollstrecker, Destinatär einer Auflage). Erbrecht, HS (1) Folie 5 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

6 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Passivlegitimiert zur Ungültigkeitsklage sind die an der Aufrechterhaltung der Verfügung interessierten Personen (insb. Bedachte dieser Verfügung). Verwirkungsfrist (Art. 521 ZGB) 1 Jahr seit Kenntnis vom Mangel (relative Verwirkungsfrist) 10 Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung (absolute Verwirkungsfrist) Erbrecht, HS (1) Folie 6 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

7 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 30 Jahre bei Bösgläubigkeit (sowohl für die absolute als auch für die relative Verwirkungsfrist) Einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit ist unbefristet möglich (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Erbrecht, HS (1) Folie 7 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

8 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 4. Wirkungen bei Gutheissung der Klage Wirkung der Ungültigkeit nur inter partes, d.h., nur zu Gunsten und zu Lasten der prozessbeteiligten Parteien. In sachlicher Hinsicht lediglich teilweise Ungültigerklärung möglich. Erbrecht, HS (1) Folie 8 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

9 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Bestand des restlichen Teils der Verfügung? Auslegung nach hypothetischem Willen des Erblassers (vgl. BGE 119 II 208). Gestaltungsurteil: Die ursprünglich wirksame Verfügung von Todes wegen wird ex tunc unwirksam. Erbrecht, HS (1) Folie 9 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

10 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 5. Beispiel Sachverhalt Erblasser X hinterlässt als gesetzliche Erben seine beiden Kinder A und B. In einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung, die zwar datiert aber nicht unterschrieben ist (oben links ist lediglich die gedruckte Briefadresse von X sichtbar), hat er A und B zu je 3/8 und C sowie D je zu 1/8 als Erben eingesetzt. B klagt gegen D auf Ungültigkeit des Testaments und die Klage wird gutgeheissen. Im Nachlass befinden sich Fr. 80'000.. Erbrecht, HS (1) Folie 10 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

11 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 1. Wieviel bekommen A, B, C und D? 2. Diskutieren Sie, gegen wen A eine Teilungsklage einreichen müsste? Oder gegen wen sich eine Klage eines Vermächtnisnehmers richten müsste? 3. Diskutieren sie, ob G seine Forderung von Fr. 10'000. gegen X gegenüber D geltend machen kann? Wie ist die interne Aufteilung, wenn D vollständig begleicht? Erbrecht, HS (1) Folie 11 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

12 w I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) X CHF G Ungültigkeitsklage A B C D 3/8 1/8 1/ Erbrecht, HS (1) Folie 12 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

13 Frage 1: I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Nach der Klagegutheissung erhalten die Beteiligten folgende Beträge: A: CHF B: CHF C: CHF D: CHF Die CHF , die ursprünglich D zugewendet wurden, werden nicht auf alle Beteiligten verteilt, sondern nur der klagende B profitiert. B kann aber nicht mehr erhalten, als wenn auch A gegen D vorgegangen wäre, er erhält lediglich seinen gesetzlichen Anteil (½) des dem D vermachten Anteils. Erbrecht, HS (1) Folie 13 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

14 Frage 2: I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Da D zu 1/16 weiterhin Erbe ist, müsste A auch gegenüber D die Teilungsklage einreichen. Der Vermächtnisnehmer kann keine Teilungsklage, sondern muss eine Vermächtnisklage anheben. Diese richtet sich gegen A, B, C und D, weil er im Umfang von 1/16 (CHF ) noch Erbe ist. Wäre er vollständig weggefallen, müsste die Vermächtnisklage nicht gegen ihn erhoben werden. Erbrecht, HS (1) Folie 14 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

15 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Frage 3 Da D noch Erbe ist, haftet er auch für die Schulden. Erbrecht, HS (1) Folie 15 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

16 Lösungshinweise - Sutter-Somm/Seiler, Die inter partes-wirkung der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage Ausgewählte Probleme, successio 2014, 198 ff. - BSK ZGB II-Forni/Piatti, Art. 519/520 N 30 - BGE 81 II 33 ff., 36 I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) - Piotet, SPR aiv/1, 275 bzw. Wolf, SPR IV/1, Abt, Die Ungültigkeitsklage im Schweizerischen Erbrecht, 167 ff. (JF E V 2025) - Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 382 Fn. 80b Erbrecht, HS (1) Folie 16 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

17 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 1. Allgemeines zur Herabsetzung und zum Pflichtteilsschutz Vgl. Vorlesungsunterlagen zu 4 Pflichtteilsrecht. Erbrecht, HS (1) Folie 17 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

18 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 2. Voraussetzungen der Herabsetzungsklage (vgl. auch 4) Herabsetzbar sind Verfügungen, mit welchen der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat. Ob die Verfügungsbefugnis überschritten wurde, ist durch konkrete Pflichtteilsberechnung unabhängig von Testament und lebzeitiger Zuwendungen zu eruieren. Herabsetzbar sind (Intestaterwerb und) Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden. Erbrecht, HS (1) Folie 18 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

19 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Zur Pflichtteilsberechnung sind sämtliche herabsetzbaren Zuwendungen hinzuzurechnen (Art. 475 ZGB). Die Herabsetzung folgt der gesetzlich vorgesehenen chronologischen Reihenfolge (vgl. Art. 532 ZGB) und proportional (vgl. Art. 523 Abs. 1 und 525 Abs. 1 ZGB). Erbrecht, HS (1) Folie 19 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

20 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 3. Legitimation zur Herabsetzungsklage Aktivlegitimiert ist Pflichtteilserbe, der seinen Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat (vgl. dazu Art. 522 Abs. 1 ZGB). Passivlegitimiert sind diejenigen, welche durch die herabzusetzenden Verfügungen oder Zuwendungen begünstigt sind. Erbrecht, HS (1) Folie 20 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

21 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Da möglicherweise bei Klageinreichung nicht klar ist, welche Verfügungen herabzusetzen sind, empfiehlt es sich, gegen alle möglichen Betroffenen Klage einzureichen. Achtung: Die Erbengemeinschaft ist nicht passivlegitimiert. Es besteht auf der Aktiv- und auf der Passivseite keine notwendige Streitgenossenschaft. Erbrecht, HS (1) Folie 21 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

22 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Keine Aktiv- oder Passivlegitimation des Willensvollstreckers oder einer Behörde oder mittelbar Interessierter. Ausnahme: Die Konkursverwaltung oder gewisse Gläubiger eines Pflichtteilserben, wenn dieser die Herabsetzungsklage nicht innert Frist anhebt (Art. 524 Abs. 1 ZGB). Dadurch entsteht ein vermögensrechtlicher Anspruch der Gläubiger gegenüber den Begünstigen, sie erlangen aber keine Erbenstellung. Erbrecht, HS (1) Folie 22 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

23 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) (Der durch den Erbgang verwirklichte) Herabsetzungsanspruch ist sowohl aktiv als auch passiv vererblich (vgl. Art. 542 Abs. 2 ZGB und implizit BGE 110 II 228). Er ist aber rechtsgeschäftlich nicht übertragbar, da er als Anspruch (auch) auf Erbenstellung höchstpersönlich ist (vgl. auch Art. 635 ZGB). Erbrecht, HS (1) Folie 23 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

24 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 4. Verjährung der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist 1 Jahr seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung (relative Frist) 10 Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung bzw. bei Zuwendungen zu Lebzeiten ab Erbgang (absolute Frist) Einredeweise Geltendmachung der Pflichtteile (z.b. gegenüber Erbschaftsklage) ist unbefristet möglich (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Erbrecht, HS (1) Folie 24 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

25 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 5. Wirkungen der Klage Gestaltungsurteil: Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen auf das erlaubte Mass. Der vollständig enterbte bzw. der vollständig übergangene Pflichtteilserbe erlangt durch die Gutheissung der Klage auch wieder Erbenstellung. Erbrecht, HS (1) Folie 25 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

26 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 6. Beispiel1 Der unverheiratete Erblasser hat einen Sohn X, den er im Testament mit ¼ des Nachlasses bedenkt. Seinen Freund Y setzt er zu ¾ als Erben ein. Der Z-Stiftung hinterlässt er ein Barlegat von CHF 100' Der Nachlass beträgt 1'100' Beispiel aus Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 2. Aufl., Zürich 2012, S. 48. Erbrecht, HS (1) Folie 26 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

27 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Der Pflichtteil des Nachkommen X beträgt ¾ von CHF 1'100'000.--, somit CHF 825' Gemäss Testament, erhält X ¼ von CHF 1'000'000. (CHF 250'000.--). Damit ist sein Pflichtteil um CHF 575' verletzt. Die bedachten Y und Z-Stiftung müssen beide proportional zu ihrer Begünstigung herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil des X wiederhergestellt ist. Erbrecht, HS (1) Folie 27 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

28 Die Zuwendungen an die Z-Stiftung und an Y sind im Verhältnis 1:7,5 (CHF 100'000.--:CHF 750'000.--) um insgesamt CHF 575' herabzusetzen. Somit ist das Legat an die Z-Stiftung um CHF 67' (575' : 8,5 x 1) und der Erbteil von Y um CHF 507' (575' : 8,5 x 7,5) herabzusetzen. Somit erhalten II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) X Y Z CHF 825' (Pflichtteil, CHF 250' CHF 575' aus Herabsetzung) CHF 242' (750' '352.95) CHF 32' (100' '647.05) Erbrecht, HS (1) Folie 28 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

29 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Variante: Der Erblasser aus dem vorherigen Beispiel hat im Jahr vor seinem Tod Mitte 2008 dem FCB CHF 500' als Belohnung für den Gewinn des Schweizermeistertitels geschenkt. Erbrecht, HS (1) Folie 29 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

30 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Die Schenkung zu Lebzeiten ist zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Berechnungsmasse beträgt somit CHF 1'600' Der Pflichtteil des Nachkommen X beträgt ¾ von CHF 1'600'000.--, somit CHF 1'200' Gemäss Testament erhält X ¼ von CHF 1'000'000.-, somit CHF 250' Sein Pflichtteil wird damit um CHF 950' verletzt. Erbrecht, HS (1) Folie 30 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

31 II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Die bedachten Y und Z-Stiftung müssen beide voll herabgesetzt werden. Damit ist der Pflichtteil des X noch nicht voll wiederhergestellt (CHF 750' CHF 100' = CHF 850'000.--). Damit der Pflichtteil des X in der Höhe von 950'000.- voll wiederhergestellt ist, muss zusätzlich die Schenkung zu Lebzeiten um CHF 100' herabgesetzt werden. Erbrecht, HS (1) Folie 31 Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser

Erbrecht 11. Doppelstunde

Erbrecht 11. Doppelstunde Erbrecht 11. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass Folie 1/27 I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar,

Mehr

21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber

21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber 21. Oktober 2010 Dr. Lucius Huber 2 Die gesetzlichen Erben Die pflichtteilsgeschützten Erben 3 1. Parentel: Die Nachkommen (Art. 457 ZGB) Das Eintrittsprinzip Das Gleichheitsprinzip Das Anwachsungsprinzip

Mehr

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 4 Pflichtteilsrecht (V.+VI.)

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 4 Pflichtteilsrecht (V.+VI.) Erbrecht 4 Pflichtteilsrecht (V.+VI.) V. Entzug des Pflichtteils 1. Allgemeines (Enterbung) Enterbung heisst expliziter Entzug des Pflichtteils (und meist Entzug der Erbenstellung). Die Enterbung ist nur

Mehr

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.)

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 11 Die Bereinigung der. Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV

Mehr

Erbrecht. 12. Doppelstunde. 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) Prof. Dr. R. Fankhauser. Prof. Dr. R.

Erbrecht. 12. Doppelstunde. 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) Prof. Dr. R. Fankhauser. Prof. Dr. R. Erbrecht 12. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass (III. bis V.) 1. Allgemeines III. Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) Vgl. auch die Ausführungen zu 9 Ziff. IV 2. Voraussetzungen

Mehr

Die Verfügungen von Todes wegen

Die Verfügungen von Todes wegen 1. Allgemeines - Charakterisierung ZGB 494 ff. Alternative zum Testament Arten: Erbbegünstigung, Erbverzicht Zweiseitigkeit, dadurch Bindungswirkung - Form der Errichtung Öffentliches Testament (vgl. ZGB

Mehr

1. Pflichtteil und verfügbare Quote. 2. Pflichtteilsberechtigte Personen. 3. Berechnung der Pflichtteile. HS 2010 Seite 24

1. Pflichtteil und verfügbare Quote. 2. Pflichtteilsberechtigte Personen. 3. Berechnung der Pflichtteile. HS 2010 Seite 24 Übersicht 1. Pflichtteil und verfügbare Quote 2. Pflichtteilsberechtigte Personen 3. Berechnung der Pflichtteile 4. 5. Enterbung HS 2010 Seite 24 Pflichtteil und verfügbare Quote Pflichtteil: Mindestanspruch

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 8. Doppelstunde, 23. November Die mangelhafte Verfügung. Prof. Dr. R. Fankhauser.

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 8. Doppelstunde, 23. November Die mangelhafte Verfügung. Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht 8. Doppelstunde, 23. November 2011 8 Die mangelhafte Verfügung I. Auslegung Die Verfügungen von Todes wegen sind grundsätzlich nach dem Willensprinzip auszulegen. Eine Besonderheit bildet die

Mehr

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Aktivlegitimation: Erbe/Pflichtteilberechtigter (Art. 519 Abs. 2 ) C's Adoption wirksam: Art. 264, Art. 264a

Mehr

St. Galler Erbrechtstag. Kongresshaus, Zürich, 29. Juni 2016

St. Galler Erbrechtstag. Kongresshaus, Zürich, 29. Juni 2016 St. Galler Erbrechtstag Kongresshaus, Zürich, 29. Juni 2016 Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen ZGB, ZPO und/oder SchKG? Dr. iur. Daniel Abt Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Erbrecht CH-4051

Mehr

Der virtuelle Erbe Achtung Prozessfalle!

Der virtuelle Erbe Achtung Prozessfalle! Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Weiterbildungstage 16. 17. September 2016 Der virtuelle Erbe Achtung Prozessfalle! Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011 Erbrecht 3. Doppelstunde, 12. Oktober 2011 4 Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Folie 1/16 I. Grundgedanke Das Gesetz geht davon aus, dass bei bestimmten qualifizierten formellen Naheverhältnissen die Verfügungsfreiheit

Mehr

Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 13. A. Die Zahlen referenzieren Seiten.

Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 13. A. Die Zahlen referenzieren Seiten. Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 5. Januar 00 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 3. A. Die Zahlen referenzieren Seiten. - Punkte für das Aufführen der einschlägigen

Mehr

Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht DIKE

Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht DIKE Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht DIKE Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht

Mehr

Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht

Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht für

Mehr

Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 13. A. Die Zahlen referenzieren Seiten.

Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 13. A. Die Zahlen referenzieren Seiten. Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 4. Januar 03 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, 3. A. Die Zahlen referenzieren Seiten. - Punkte für das Aufführen der einschlägigen

Mehr

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 10 Der Weg zur Erbenstellung

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 10 Der Weg zur Erbenstellung Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 10 Der Weg zur Erbenstellung I. Unmittelbarkeitsprinzip Die Erbschaft wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworben ( le mort saisit le vif ) Art. 560 Abs.

Mehr

DAS ERBRECHT ZGB Systematik und gesetzliche Erben Die Erben ZGB

DAS ERBRECHT ZGB Systematik und gesetzliche Erben Die Erben ZGB Seite 1 Lernziele: Die wesentlichen Eigenschaften des Erbrechts erklären Pflichtteil und frei verfügbarer Teil unterscheiden Rechte und Pflichten der letztwilligen Verfügung anwenden DAS ERBRECHT ZGB 457-640

Mehr

Rund um das Herabsetzungsrecht

Rund um das Herabsetzungsrecht Rund um das Herabsetzungsrecht St. Galler Erbrechtstag vom 18. November 2009 Dr. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin/Fachanwältin SAV Erbrecht alexandra.zeiter@wenger-plattner.ch Ausgangslage A. Herabsetzung

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob

Rechtswissenschaftliches Institut Prof. Dr. Dominique Jakob 1. Pflichtteil und verfügbare Quote Pflichtteil: Mindestanspruch eines Erben am Nachlass Ausgestaltung als «Noterbrecht» Verfügbare Quote: Nachlass abzüglich Pflichtteile (ZGB 470) Rechnerische Anteile

Mehr

HS 2017 Seite 43. II. Pflichtteilsrecht 2. Pflichtteilsberechtigte Personen (ZGB 471)

HS 2017 Seite 43. II. Pflichtteilsrecht 2. Pflichtteilsberechtigte Personen (ZGB 471) 1. Pflichtteil und verfügbare Quote Pflichtteil: Mindestanspruch eines Erben am Nachlass Ausgestaltung als «Noterbrecht» Verfügbare Quote: Nachlass abzüglich Pflichtteile (ZGB 470) Rechnerische Anteile

Mehr

Die Revision des Erbrechts Motion Gutzwiller

Die Revision des Erbrechts Motion Gutzwiller Referat im Rahmen der Weiterbildungsveranstaltung der SGAR vom 8. September 2017 08.09.2017 Felix Horat, MLaw, Rechtsanwalt Gerichtsschreiber Bezirksgericht Luzern Übersicht 1. Einleitung 2. Die 3. Der

Mehr

Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Tafel Seite XI XIII XVII Vorbemerkungen Übersicht zum Lösen von Erbrechtsfällen Gegenstand des Erbrechts 1 2 Gesetzliches und gewillkürtes

Mehr

Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XIII XVII Vorbemerkungen Übersicht zum Lösen von Erbrechtsfällen 1 Gegenstand des Erbrechts 1 2 Gesetzliches und gewillkürtes

Mehr

Erbrecht. Referat von. MLaw Petra Schuler, Rechtsanwältin im Büro Studer Anwälte und Notare AG in Laufenburg. beim

Erbrecht. Referat von. MLaw Petra Schuler, Rechtsanwältin im Büro Studer Anwälte und Notare AG in Laufenburg. beim Erbrecht Referat von MLaw, Rechtsanwältin im Büro Studer Anwälte und Notare AG in Laufenburg beim Aargauischen Rechtspraktikantenverein 17. Januar 2018 Inhalt des Referats 1) Allgemeine Ausführungen: Die

Mehr

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018

Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Übungen im Erbrecht Frühjahrssemester 2018 Isabels Erbe RA Dr. iur. Eva Maissen Übersicht Fall chronologische Ereignisse:! Herbst 2008: Heirat I und B I B?! Frühling 2011: Geburt L! 2015: Adoption C im

Mehr

Ausgleichung und Herabsetzung

Ausgleichung und Herabsetzung Yvonne Gut lic. iur. / Betriebsökonomin FH Ausgleichung und Herabsetzung Weitergabe des landwirtschaftlichen Familienunternehmens Schweizer Bauernverband Windisch, Fachtagung, 6. November 2014 Gegenüberstellung

Mehr

Tafeln und Fälle zum Erbrecht

Tafeln und Fälle zum Erbrecht Tafeln und Fälle zum Erbrecht Unter Berücksichtigung des internationalen Erbrechts und des Ehegüterrechts Alexandra Rumo-Jungo Professorin an der Universität Freiburg unter Mitarbeit von Christopher Boog

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 10. Doppelstunde. 10 Der Weg zur Erbenstellung. Erbrecht, HS 2011

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 10. Doppelstunde. 10 Der Weg zur Erbenstellung. Erbrecht, HS 2011 Erbrecht 10. Doppelstunde 10 Der Weg zur Erbenstellung Folie 1/23 I. Unmittelbarkeitsprinzip Die Erbschaft wird unmittelbar mit dem Tod des Erblassers erworben ( le mort saisit le vif ) => Art. 560 Abs.

Mehr

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 12 Auflösung der. Erbengemeinschaft / Teilung der Erbschaft

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 12 Auflösung der. Erbengemeinschaft / Teilung der Erbschaft Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 12 Auflösung der Erbengemeinschaft / Teilung der Erbschaft I. Allgemeines zur Teilung und zum Teilungsanspruch Unter der Teilung wird die Überführung des Gesamteigentums

Mehr

Nachlassmodul prozessuale Aspekte

Nachlassmodul prozessuale Aspekte Nachlassmodul prozessuale Aspekte Überblick (1) Nationales Prozessrecht und Erbrecht (2) Internationales Prozessrecht und Erbrecht (3) Vollstreckungsrecht und Erbrecht Testament von B.Z.F. Erblasserin

Mehr

Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 4. Januar Matrikelnummer:

Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 4. Januar Matrikelnummer: Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 4. Januar 2017 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - T/S = TUOR PETER/SCHNYDER BERNHARD/SCHMID JÖRG/JUNGO ALEXANDRA, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich/Basel/Genf

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbemer ku ngen. Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

Inhaltsverzeichnis. Vorbemer ku ngen. Erste Abteilung: Die Erben Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben Inhaltsverzeichnis Benutzungshinweise Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XIII XV Vorbemer ku ngen Übersicht zum Lösen von Erbrechtsfällen 1 Gegenstand des Erbrechts 1 2 Gesetzliches und gewillkürtes

Mehr

Erbrecht. Referat von

Erbrecht. Referat von Erbrecht Referat von lic. iur., Rechtsanwältin im Büro Studer Anwälte und Notare AG in Laufenburg / Ersatzrichterin am Obergericht Aargau beim Aargauischen Rechtspraktikantenverein 15. Januar 2014 Inhalt

Mehr

IV. Erbvertrag im Besonderen. 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag. Art Art. 534

IV. Erbvertrag im Besonderen. 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag. Art Art. 534 ZGB III Erbrecht IV. Erbvertrag im Besonderen 1. Allgemeines 2. Erbzuwendungsvertrag Art. 494 Art. 534 Das Ehepaar Cordula und Heinz Erler hat keine Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag halten sie fest:

Mehr

Die Revision des Schweizer Erbrechts Neuerungen, die uns bereits heute interessieren sollten

Die Revision des Schweizer Erbrechts Neuerungen, die uns bereits heute interessieren sollten Neuerungen, die uns bereits heute interessieren sollten Veranstaltung vom Dienstag, 13. November 2018 Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Klausstrasse 33, 8008 Zürich Übersicht I. Übergangsbestimmungen / Übergangsrecht

Mehr

Fallbearbeitung FS 2017 im Sachen-, Familienund

Fallbearbeitung FS 2017 im Sachen-, Familienund Fallbearbeitung FS 2017 im Sachen-, Familienund Erbrecht «Eine holzige Angelegenheit», M.I.L. Ordinarius für Privatrecht Leiter des Zentrums für Stiftungsrecht Universität Zürich Hinweise zu Anforderungen,

Mehr

4. November 2010 Dr. Lucius Huber

4. November 2010 Dr. Lucius Huber 4. November 2010 Dr. Lucius Huber Letztwillige Verfügung / Testament (Art. 498 511 ZGB) Einseitiges Rechtsgeschäft Beteiligt: Nur Erblasser Keine Bindung des Verfügenden; jederzeit abänderbar, aufhebbar,

Mehr

Enterbung Art.477 Art. 478 Art. 478 II, 540, 542 I Art.479 Art.480 Art.480

Enterbung Art.477 Art. 478 Art. 478 II, 540, 542 I Art.479 Art.480 Art.480 Inhaltsverzeichnis Benutzungshinweise Abkurzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XIII XV Vorbemerkungen Ubersicht zum Losen von Erbrechtsfallen Gegenstand des Erbrechts Gesetzliches und gewillkurtes

Mehr

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen

Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser. Erbrecht. 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen Prof. Dr. iur. Roland Fankhauser Erbrecht 5 Allgemeines zu den Verfügungen von Todes wegen I. Verfügungsfähigkeit Vgl. Art. 467 und 468 ZGB! Verfügungsfähigkeit für letztwillige Verfügungen und Erbverträge

Mehr

Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht. in a nutshell. 2.

Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht. in a nutshell. 2. Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht in a nutshell 2. Auflage Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V

Mehr

Testament, Erbschaft PRO SENECIUIE BENNO STUDER. Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen. Beobachter. edition

Testament, Erbschaft PRO SENECIUIE BENNO STUDER. Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen. Beobachter. edition BENNO STUDER Testament, Erbschaft Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen A PRO SENECIUIE Ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis in Zusammenarbeit mit Pro Senectute Beobachter edition Inhalt Vorwort

Mehr

Inhalt. 1. Wer erbt? Was gehört zum Nachlass? 37. Vo r wort 13

Inhalt. 1. Wer erbt? Was gehört zum Nachlass? 37. Vo r wort 13 Inhalt Vo r wort 13 1. Wer erbt? 15 Die Regeln des Erbrechts 16 Die Stammesordnung 16 Verwandte als Erben: vier Grundregeln 18 Ehegatte und eingetragene Partnerin 21 Adoptivkinder, Stiefkinderund aussereheliche

Mehr

Die Schenkung und ihre Bedeutung für das Erbrecht

Die Schenkung und ihre Bedeutung für das Erbrecht Die Schenkung und ihre Bedeutung für das Erbrecht Rechtsfragen im Alter Tagung vom 11. Mai 2017 Dr. Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich alexandra.zeiter@szlaw.ch

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2. Einführung in das Erbrecht

Inhaltsverzeichnis. 2. Einführung in das Erbrecht Inhaltsverzeichnis 1. Gebrauchsanleitung 7 Wie wird das Business Book verwendet? 8 Muss für die Errichtung eines Testaments ein Anwalt beigezogen werden? 8 welchen Fällen sollte ein Anwalt beigezogen werden?

Mehr

DER (VOLLSTÄNDIG) VON DER ERBFOLGE ÜBERGANGENE ERBE

DER (VOLLSTÄNDIG) VON DER ERBFOLGE ÜBERGANGENE ERBE DER (VOLLSTÄNDIG) VON DER ERBFOLGE ÜBERGANGENE ERBE Oliver Arter Daisy Vacher Mit Urteil vom 28. Juni 2017 hat sich das schweizerische Bundesgericht erneut mit den Rechten und Pflichten eines mittels Verfügung

Mehr

Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen. lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar

Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen. lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar Brennpunkt Erbrecht: Vorempfang, Schenkung und Darlehen lic. iur. Georg Schärer Rechtsanwalt und Notar Inhalt 1. Fallbeispiel 2. Begriffe: Vorempfang, Schenkung, Darlehen 3. Ausgleichung 4. Anrechnungswert

Mehr

Übersicht. A. Grundlagen B. Die Erben C. Die Verfügungen von Todes wegen I. Grundlagen Testament. Die mangelhafte Verfügung D.

Übersicht. A. Grundlagen B. Die Erben C. Die Verfügungen von Todes wegen I. Grundlagen Testament. Die mangelhafte Verfügung D. Übersicht A. Grundlagen B. Die Erben C. Die I. Grundlagen II. III. IV. Testament Erbvertrag Die mangelhafte Verfügung D. Die Erbschaft HS 2010 Seite 47 Grundlagen Einführung Zwei Arten von Verfügungen

Mehr

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag

Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Prof. A.K. Schnyder Lizentiat II-Klausur vom 29. August 2005, Privatrecht (Fall ZGB) Lösungsvorschlag Sachverhalt Manfred Meierhans, wohnhaft gewesen in Horgen, verstarb am 15. Dezember 2004 in einem Zürcher

Mehr

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Keine Punktevergabe für: Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 ZGB 1. Aktivlegitimation,

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 1. Stunde, 28. September Grundlagen

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 1. Stunde, 28. September Grundlagen Prof. Dr. R. Fankhauser Erbrecht E r b r e c h t 1. Stunde, 28. September 2011 1 Grundlagen I. Geschichtliches zum Erbrecht Erbrecht v.a. zuerst Zuordnungsregel für Personen und Sachen und Ausfluss eines

Mehr

und überschuldeter Nachlass

und überschuldeter Nachlass Pflichtteilsansprüche und überschuldeter Nachlass St. Galler Erbrechtstagung 2018 Mittwoch, 6. Juni 2018, Zurich Mariott Hotel Sandra Spirig, Rechtsanwältin, LL.M., Fachanwältin SAV Erbrecht THOUVENIN

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 1

Inhaltsverzeichnis. Einleitung... 1 Vorwort zur 2. Auflage... V Verzeichnis der Autorinnen und Autoren.... VII Inhaltsverzeichnis...... XI Verzeichnis der Formulierungsvorschläge, Berechnungsbeispiele, Formeln und Muster.........XXIII Abkürzungsverzeichnis.........XXXI

Mehr

Die Erbschaftsklage. inputs für einen erfolgsversprechenden output. Dr. iur. Daniel Abt

Die Erbschaftsklage. inputs für einen erfolgsversprechenden output. Dr. iur. Daniel Abt inputs für einen erfolgsversprechenden output Dr. iur. Daniel Abt Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Erbrecht, Lehrbeauftragter für Zivilrecht an der Universität Freiburg i.ue. St. Galler Erbrechtstag 2010, Kongresshaus

Mehr

Güter- und Erbrecht Vorlesungsbegleitende Fälle

Güter- und Erbrecht Vorlesungsbegleitende Fälle Güter- und Erbrecht Vorlesungsbegleitende Fälle HS 12 Fall 1: Güterstände und ihre Ordnung, M.I.L. (Lund) Fall 1: Güterstände und ihre Ordnung A. Überblick über die Güterstände I. Gesetzliche / nicht vertragliche

Mehr

Die vorliegend vorgenommene Pflichtteilssetzung sowie die Zuwendung der verfügbaren Quote stellen jeweils eine Erbeinsetzung dar (1 P.).

Die vorliegend vorgenommene Pflichtteilssetzung sowie die Zuwendung der verfügbaren Quote stellen jeweils eine Erbeinsetzung dar (1 P.). Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 3. Januar 2019 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - W/H = WOLF STEPHAN/HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, Bern 2017. - Punkte für das

Mehr

Testament, öffentlich oder handgeschrieben Erbvertrag (Ehevertrag) Kombination Ehe-und Erbvertrag oder Testament

Testament, öffentlich oder handgeschrieben Erbvertrag (Ehevertrag) Kombination Ehe-und Erbvertrag oder Testament Testament, öffentlich oder handgeschrieben Erbvertrag (Ehevertrag) Kombination Ehe-und Erbvertrag oder Testament Letztwillige Verfügungen können mit Auflagen, Bedingungen oder Einschränkungen versehen

Mehr

Inhaltsübersicht. Zur Reihe «Repetitorien Recht» Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 14. Literaturverzeichnis 16

Inhaltsübersicht. Zur Reihe «Repetitorien Recht» Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 14. Literaturverzeichnis 16 Inhaltsübersicht Zur Reihe «Repetitorien Recht» Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 16 I.Teil Grundlagen 17 2. Teil Die Erbfolge 23 Teil Die Verfügungen von

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7

Vorwort 5. Inhaltsübersicht 6. Inhaltsverzeichnis 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsübersicht 6 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 17 1. Teil Grundlagen 19 A. Vom Gegenstand des Erbrechts 19 B. Grundsätze des Erbrechts

Mehr

St. Galler Erbrechtstag Besprechung neuerer Entscheidungen im Erbrecht

St. Galler Erbrechtstag Besprechung neuerer Entscheidungen im Erbrecht St. Galler Erbrechtstag 2017 Mittwoch, 28. Juni 2017, Kongresshaus Zürich Besprechung neuerer Entscheidungen im Erbrecht Dr. iur. Markus Pichler Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Strazzer Zeiter Rechtsanwälte,

Mehr

Erben. Teilen. Streiten?

Erben. Teilen. Streiten? PODIUM MÄRZ 2015 Erben. Teilen. Streiten? Kinga M. Weiss, Rechtsanwältin Hans-Peter Kümin, Rechtsanwalt René Strazzer, Rechtsanwalt Moderation: Hans-Peter Kümin Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Birmensdorferstrasse

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS.

INHALTSVERZEICHNIS. INHALTSVERZEICHNIS 1. Gebrauchsanleitung 11 1.1 Wie wird das LAW Book verwendet? 11 1.2 Muss ein Anwalt beigezogen werden? 11 1.3 Wer soll als Willensvollstrecker eingesetzt werden? 11 1.4 In welchen Fällen

Mehr

Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen Bodenrecht

Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen Bodenrecht Aktuelles zum Gewinnanspruch im bäuerlichen 12 14 bd de Pérolles Case postale 720 1701 Fribourg T 026 347 49 48 F 026 323 23 63 office@etude-wgkm.ch 1. Zweck und Rechtsnatur 2. Begründung 3. Veräusserungstatbestand

Mehr

Schweizerisches Privatrecht

Schweizerisches Privatrecht Schweizerisches Privatrecht HERAUSGEGEBEN VON MAX GUTZWILLER HANS HINDERUNG ARTHUR MEIER-HAYOZ HANS MERZ PAUL PIOTET ROGER SECRETANf WERNER VON STEIGER FRANK VISCHER HELBING & LICHTENHAHN VERLAG AG BASEL

Mehr

Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht

Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht Dr. iur. Daniel Abt Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Erbrecht Fachanwaltausbildung im Erbrecht, Wochenendblock vom 25. bis 27. Oktober 2012, veranstaltet von

Mehr

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 21.06.2012 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft / Gesetzliche Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701

Mehr

RA Dr. Walter Sticher

RA Dr. Walter Sticher RA Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 CH-8027 Zürich tel +41 43 266

Mehr

Erbrecht. Nachlassplanung Nachlassabwicklung. Prozessführung. Daniel Abt. Thomas Weibel. Helbing Lichtenhahn Verlag PRAXIS KOMMENTAR

Erbrecht. Nachlassplanung Nachlassabwicklung. Prozessführung. Daniel Abt. Thomas Weibel. Helbing Lichtenhahn Verlag PRAXIS KOMMENTAR PRAXIS KOMMENTAR Erbrecht Nachlassplanung Nachlassabwicklung Willensvollstreckung Prozessführung 3. Auflage Herausgegeben von Daniel Abt und Thomas Weibel Helbing Lichtenhahn Verlag Vorwort zur 3. Auflage

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8 Das gewillkürte Erbrecht Formen letztwilliger Verfügungen Erbeinsetzung Vermächtnisse Fideikommisse Noterbrecht und Pflichtteil Gesetzliches Erbrecht Die

Mehr

Die Verfügungen von Todes wegen

Die Verfügungen von Todes wegen Übersicht Teil 2: Erbrecht A. Grundlagen B. Die Erben C. II. Testament III. Erbvertrag IV. Die mangelhafte Verfügung D. Die Erbschaft HS 2015 Seite 65 1. Charakterisierung - Zwei Arten von Verfügungen

Mehr

Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing

Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing 19. November 2015 I 1 Stiftungssymposium 2015 Die Stiftung als Erbin - Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing Hamburg, den 19. November 2015 Ihr Referent: Rüdiger Lohkamp Jurist und Spezialist im Generationenmanagement

Mehr

Lebzeitige Liegenschaftsübertragungen und Erbrecht

Lebzeitige Liegenschaftsübertragungen und Erbrecht Seminar der Akademie der Treuhand-Kammer AG "Steuer- und Vermögensplanung für Privatpersonen" Zürich, 31. Oktober 2014 Lebzeitige Liegenschaftsübertragungen und Erbrecht Dr. René Strazzer Rechtsanwalt

Mehr

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium

Mehr

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher

Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit

Mehr

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner

Vorwort. Steuerforum 2011 Dr. Christ / Dr. von Elsner 4 Vorwort Am 1.1.2010 ist das viele Jahre diskutierte Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft getreten. 1 Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen das Pflichtteilsrecht und einen

Mehr

Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen

Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen Seite 210 Übersicht Teil 4: Schnittstellen und Gestaltungsfragen A. Besondere Begünstigung des überlebenden Ehegatten B. Unternehmensnachfolge eines ausgewählten

Mehr

Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 12. Januar Matrikelnummer:

Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 12. Januar Matrikelnummer: Bewertungsblatt Erbrechtsprüfung vom 2. Januar 206 Matrikelnummer: Vorbemerkungen: - T/S = Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo,. A. Die Zahlen referenzieren Seiten. - Punkte für das Aufführen der einschlägigen

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner

Prof. Dr. Thomas Rüfner Vorlesung am 8. Februar 2013 Erbrecht I: Grundlagen und Gesetzliche Erbfolge Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Überblick zum Erbrecht Prüfungsstoff

Mehr

I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung

I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung Randnoten 4-122 1. Überblick und Wichtiges in Kürze 19 Randnoten 4-15 2. Gilt neues

Mehr

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Doppelstunde, 9. November Verfügungsarten. Prof. Dr. R. Fankhauser.

Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 7. Doppelstunde, 9. November Verfügungsarten. Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht 7. Doppelstunde, 9. November 2011 7 Verfügungsarten I. Allgemeines Die Verfügungsarten sind im Gesetz im wesentlichen in den Art. 481-493 ZGB geregelt. Hinzukommen insb. die Willensvollstreckung

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 1, beschliesst:

Mehr

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten

Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen. Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss

Mehr

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Erbvertrag Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher Vertrag sui generis. Inhalt - Erblasser oder Erblasser und Vertragspartner treffen

Mehr

Richtig vererben unter Ehegatten

Richtig vererben unter Ehegatten Beck kompakt Richtig vererben unter Ehegatten Das Berliner Testament von Julia Roglmeier, Maria Demirci 1. Auflage Richtig vererben unter Ehegatten Roglmeier / Demirci Thematische Gliederung: Testamente

Mehr

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B Keine Punktevergabe I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 für Erkennen für Obersatz

Mehr

Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB

Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB Die lex Falcidia und das Erbrecht des BGB Eine kritische Würdigung der Entscheidung des historischen Gesetzgebers, das Rechtsinstitut der falcidischen Quart aufzugeben Von Michael Hennig Duncker & Humblot

Mehr

SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON. PROFESSOR DR.

SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON. PROFESSOR DR. SCHWEIZERISCHES ZIVILGESETZBUCH DAS ERBRECHT 2.ABTEILUNC DER ERBGANG ARTIKEL 537-640 ZGB ZWEITE AUFLAGE DES KOMMENTARS VON PROFESSOR DR. PETER TUOR f BEARBEITET UND NACHGEFÜHRT VON PD DR.VITO PICENONI

Mehr

Die Säule 3a im Erbrecht: de lege lata und de lege ferenda

Die Säule 3a im Erbrecht: de lege lata und de lege ferenda Die Säule 3a im Erbrecht: de lege lata und de lege ferenda Prof. Dr. Alexandra Jungo ÜBERSICHT I. Grundlagen II. III. Gebundene Selbstvorsorge in der güterrechtlichen Auseinandersetzung Gebundene Selbstvorsorge

Mehr

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge VI Erbvertrag Wiederholung Wie unterscheiden sich Trennungslösung und Einheitslösung im Hinblick auf die Einsetzung von Schlusserben? Getrennter bzw. einheitlicher

Mehr