Übersicht. Die Erbschaft

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1 Übersicht Teil 2: Erbrecht A. Grundlagen B. Die Erben C. Die Verfügungen von Todes wegen D. II. III. Erbenstellung Handeln für den Nachlass HS 2015 Seite Der ungeteilte Nachlass Nachlass als Sondervermögen Nachlass als naturale und rechnerische Grösse Information über den Nachlass Auskunftsrecht und Auskunftspflicht eines jeden Erben (ZGB 607 III, 610 II) Auch gegenüber Dritten (Banken!); Details str. Universalsukzession (ZGB 560 I) Quantitativ: Alles Vermögen Qualitativ: Übergang der Rechtsposition des Erblassers mit Ausnahme von höchstpersönlichen Rechten ZGB 560 II: Forderungen, Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Besitz, Verfahrenspositionen, Schulden Seite 105 1

2 1. Der ungeteilte Nachlass Zusammenfassung: Berechnung des Nachlasses 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung 2. Bestimmung des Netto-Nachlasses (Grundsatz: Todestagsprinzip, vgl. ZGB 471 I, 537 II, 630 I) Ermittlung aller Vermögenswerte, ZGB 474 I Abzug von: Erbschafts- und Erbgangsschulden, ZGB 474 II Seite Der ungeteilte Nachlass Zusammenfassung: Berechnung des Nachlasses 3. Berechnung der Pflichtteile Hinzurechnung von Zuwendungen unter Lebenden ZGB 475 i.v.m. 527 Ergebnis: Für Pflichtteilsberechnung massgeblicher Nachlass; Pflichtteile müssen gegenüber den jeweils Begünstigten im Wege der Herabsetzungsklage geltend gemacht werden Seite 107 2

3 2. Sichernde Massnahmen Gesetzliche Grundlage: ZGB 551 ff. Übersicht über die möglichen Massnahmen Siegelung Sicherungsinventar Erbschaftsverwaltung Zuständigkeit Nach kantonalem Recht: SchlT ZGB 54 i.v.m. EG ZGB Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers: ZPO 28 II Seite Sichernde Massnahmen Siegelung ZGB 552: Amtliches Siegel Siegelbruch strafbar: StGB 290 Verfahren nach kantonalen EG ZGB Sicherungsinventar ZGB 553: Was gehört zum Nachlass? Anordnung in folgenden Fällen: Erbe unter umfassender Beistandschaft Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend Auf Verlangen eines Erben oder der ESB Weder Haftungsbeschränkung noch Präklusivwirkung Verfahren nach kantonalen EG ZGB Seite 109 3

4 2. Sichernde Massnahmen Erbschaftsverwaltung (ZGB 554 f.) Zweck: Erhaltung und Sicherung des Nachlasses (Interessenwahrung der Erben) Anordnung in folgenden Fällen: Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend Ansprecher vermögen eigenes Erbrecht nicht genügend nachzuweisen Nicht alle Erben bekannt Gesetzlich vorgesehene Fälle (ZGB 490 III, 556 III, 604 III) Seite Sichernde Massnahmen Erbschaftsverwaltung (ZGB 554 f.) Person des Erbschaftsverwalters Willensvollstrecker, falls bezeichnet: ZGB 554 II Beistand, falls Verstorbener verbeiständet: ZGB 554 III Alle anderen Fälle: Natürliche oder juristische Person, nach Ermessen der Behörde Bsp. BGer v (5A_717/2009): Kompetenzen des Erbschaftsverwalters bei Ausweisung eines der Erben aus Wohnung des Erblassers bei Gefährdung des Nachlasses Seite 111 4

5 2. Sichernde Massnahmen Erbschaftsverwaltung (ZGB 554 f.) Pflichten und Kompetenzen des Erbschaftsverwalters Verfügungen zwecks (Wert-) Erhalt des Nachlasses Pflicht zur Aufnahme eines vollständigen Inventars Gerichtliche Feststellung der Rechte und Pflichten des Erblassers Aufsicht durch Aufsichtsbehörde: ZGB 595 III Erbenruf (ZGB 555) ZGB 554 I Ziff. 2 und 3 Rechtsposition oder Vorhandensein der Ansprecher ungewiss Nicht alle Erben bekannt Am letzten Wohnsitz des Erblassers Öffentlich und in angemessener Weise Seite Einlieferungspflicht ZGB 556: Pflicht trifft jeden Finder, nicht nur Erben Mögliche rechtliche Konsequenzen bei Missachtung Erbunwürdigkeit: ZGB 540 I Ziff. 4 Schadenersatzpflicht nach OR 41 oder OR 97 StGB 254: Unterdrückung von Urkunden Steuerhinterziehung/-widerhandlung Der Behörde ebenfalls einzuliefern (h.l., Rspr.): Testamente, die als ungültig / mangelhaft erscheinen Kopien von Verfügungen, deren Originale unauffindbar Etc. Seite 113 5

6 4. Eröffnung ZGB 557: Innert Monatsfrist nach Einlieferung Vorladung der Erben Bekanntgabe des Testamentsinhaltes (ZGB 558) Seite Erbbescheinigung Bescheinigung, dass [die Erben] unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. (ZGB 559 I) Provisorischer Ausweis für Inbesitznahme des Nachlasses und Verfügungsberechtigung Keine materielle Rechtskraft Anspruch auf Bescheinigung: Eingesetzte und gesetzliche Erben Keinen Anspruch auf Bescheinigung: Ausgeschiedene Erben Enterbte (str. bzgl. «virtuellen Erben») Vermächtnisnehmer, Nacherben An Erbschaft nicht beteiligte Dritte Bestreitungsverfahren Seite 115 6

7 II. Erbenstellung 1. Erbfähigkeit (ZGB 539 ff.) Jedermann ist fähig, Erbe zu sein und aus Verfügungen von Todes wegen zu erwerben, sobald er nicht nach Vorschrift des Gesetzes erbunfähig ist. (ZGB 539 I) Erbunwürdigkeit (ZGB 540 I Ziff. 1-4 nennt folgende Fälle): Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht Erblasser in Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht Anwendung von Arglist, Zwang oder Drohung (illustres Bsp. für Arglist: BGE 132 III 305) Verfügung von Todes wegen beseitigt / ungültig gemacht Zwingendes Recht, von Amts wegen zu berücksichtigen Erbgang in erbfähigem Zustand erlebt (ZGB 542, vgl. 543 (Vermächtnis) und 544 (Nasciturus)) Erwerb der Erbschaft von Gesetzes wegen ( eo ipso ) Seite 116 II. Erbenstellung 2. Ausschlagung Ausschlagungserklärung (ZGB 566) Ausdrücklich, schriftlich oder mündlich an Behörde (ZGB 570) Bedingungs- und vorbehaltlos, verbindlich und unwiderruflich Bei Willensmängeln aber Anfechtung nach OR 23 ff. analog anwendbar Ausschlagungsfrist (ZGB 567) Drei Monate (ab Kenntnisnahme Tod / Erbenstellung); siehe aber ZGB 576 Inventar ZGB 568; Übergang der Ausschlagungsbefugnis ZGB 569 Verwirkung der Ausschlagung Nach Ablauf der dreimonatigen Frist: ZGB 571 I Nach Einmischung: ZGB 571 II (Spezifische Ermächtigung durch Behörde aber möglich; BGE 133 III 1: Einholen einer Erbenbescheinigung für sich alleine keine Einmischung) Seite 117 7

8 II. Erbenstellung 2. Ausschlagung Rechtswirkung der Ausschlagung Gesetzliche und eingesetzte Erben: ZGB 572 I und II Alle schlagen aus: ZGB 573 Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben: ZGB 575 Ausschlagung eines überschuldeten Erben: ZGB 578 Rückgriff der Gläubiger auf Erben trotz Ausschlagung ZGB 579 I: insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden nur gesetzliche Erben: ZGB 626 ff. Nach h.l. und entgegen Gesetzestext Rückgriff auch bei einem Erben, der als einziger ausgeschlagen hat Gutgläubige Erben: Haftung, soweit Bereicherung (ZGB 579 III) Seite 118 II. Erbenstellung 3. Öffentliches Inventar Gesetzliche Grundlage: ZGB 580 ff. Zweck und Grundgedanke Verbindliche Zusammenstellung von Aktiven und Passiven des Nachlasses Haftungsbeschränkung durch Annahme unter öff. Inventar 4. Amtliche Liquidation Gesetzliche Grundlage: ZGB 593 ff. Zweck und Grundgedanke Versilberung des Nachlasses zur Deckung der Erbschaftsschulden Beseitigung des Risikos für Vermögen der Erben Seite 119 8

9 II. Erbenstellung 5. Erbschaftsklage Gesetzliche Grundlage: ZGB 598 ff. Zweck: Herausgabe sämtlicher Erbschaftsgegenstände durch Personen, denen die Erbschaft nicht zusteht Legitimation Kläger: Gesetzlicher oder eingesetzter Erbe bzw. Erbengemeinschaft Beklagter: Unrechtmässiger Besitzer der Erbschaft oder einzelner Erbschaftsgegenstände (Nicht: Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Miterben; gegen Miterben muss die Teilungsklage nach ZGB 604 erhoben werden). Sichernde Massnahmen Anordnung von Sicherstellung Vormerkung im Grundbuch, etc. Seite 120 II. Erbenstellung 5. Erbschaftsklage Verjährung und Gerichtsstand Rel. Frist: Innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom besseren Recht Abs. Frist: 10 Jahre, bei Bösgläubigkeit: 30 Jahre Frist wird für jeden Vermögenswert einzeln ermittelt Jederzeit: Vindikationsklage nach ZGB 641 II Wirkung der Klage Gutheissung der Klage: Herausgabe der Gegenstände Änderung des Erbschaftsbestandes: Surrogation Ersatzpflicht bei Nutzung / Gebrauch (ZGB 599 I i.v.m. 938 ff.) Gutgläubiger Besitzer: Keine Ersatzpflicht Bösgläubiger Besitzer: Ersatzpflicht, Herausgabe von Vorteilen Keine Anwendung der Ersitzungsregeln i.s.v. ZGB 728 Seite 121 9

10 II. Erbenstellung 5. Erbschaftsklage Erbschaftsklage ZGB 598 ff. Gesamtklage (plus Surrogation) Besseres Recht Verjährbar Einheitlicher Gerichtsstand (ZPO 28) Ersitzung ausgeschlossen (ZGB 599 II) Rei vindicatio ZGB 641 II Singularklage Eigentum Unverjährbar Kein einheitlicher Gerichtsstand Ersitzung möglich Seite 122 III. Handeln für den Nachlass 1. Erbengemeinschaft Entstehung und Wirkung (ZGB 602) Entstehung kraft Gesetz: Zeitpunkt des Todes des Erblassers Zugehörigkeit Gesetzliche und eingesetzte Erben Nicht: Vermächtnisnehmer, Partei Erbverzichtsvertrag, Enterbte Mitgliedschaft in der Erbenstellung vererblich Seite

11 III. Handeln für den Nachlass 1. Erbengemeinschaft Beendigung Grundsatz: Beendigung mit Erbteilung (ZGB 604 I) Ausnahmen durch Aufschub Fortgesetzte Erbengemeinschaft: Alle Erben vereinbaren in einem (formlosen) Vertrag Aufschub der Teilung Gesetzlicher Teilungsaufschub: ZGB 605 (Nasciturus) Gerichtlicher Aufschub: ZGB 604 II (Schädigungsgefahr) Seite 124 III. Handeln für den Nachlass 2. Handeln für die Erbengemeinschaft Gesamthandgemeinschaft: ZGB 602 II i.v.m Anspruch eines Erben nur auf Quote, nicht auf Gegenstände Grundsatz der Einstimmigkeit Gemeinsames Handeln umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Verwaltungshandlungen und Verfügungen Ausnahmen Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 419 ff.) Handeln in dringenden Fällen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen Seite

12 III. Handeln für den Nachlass 3. Erbschaftsverwalter Siehe oben 4. Erbenvertreter Ernennung durch Erbengemeinschaft Ernennung durch Behörde Auf Antrag eines Erben: ZGB 602 III Örtliche Zuständigkeit: Letzter Wohnsitz des Erblassers Rechte und Pflichten Analog Willensvollstrecker / amtlicher Erbschaftsverwalter Bei behördlicher Ernennung: Staatliche Aufsicht Haftung nach Auftragsrecht Bsp. BGer v (5D_133/2010) Seite 126 III. Handeln für den Nachlass 5. Willensvollstrecker Bestellung (ZGB 517) Ernennung durch letztwillige Verfügung (str.: durch Erbvertrag) Ernennung mehrerer Willensvollstrecker möglich Bei Uneinigkeit entscheidet Richter bzw. Aufsichtsbehörde Beschäftigung im Auftragsverhältnis: OR 394 ff. Aufgaben Durchsetzung des Erblasser-Willens, ZGB 518 II Auftragsrecht: Information, Rechenschaft, sorgfält. Tätigwerden Weitere: Ausfindigmachen der Erben, Weiterführung des Unternehmens, Prozessführungsbefugnis BGer v (5A_111/2011): Anforderungen an Sorgfalt Beendigung: Erfüllung, Absetzung, Rücktritt, Tod Seite

13 1. Teilung der Erbschaft Ansprüche der Erben auf Quote vom Nachlass, nicht auf Gegenstand auf Teilung: ZGB 604 Teilung als Akt der Erben Mitwirkung aller Erben (Einstimmigkeitsprinzip) Mangels Einigung: Entscheid durch Gericht Teilungsakt an Person des Erben gebunden Realteilung und Teilungsvertrag (ZGB 634) Teilung durch Lose: Realteilung Teilung durch Teilungsvertrag Unterscheidung obligatorische dingliche Wirkung Seite Teilung der Erbschaft Teilungsverfahren Einigung der Erben: ZGB 607 Grundsatz der freien Vereinbarung Vom Erblasser verfügte Teilungsvorschriften nach ZGB 608 I sind verbindlich, müssen aber bei Einstimmigkeit der Erben nicht beachtet werden Einschränkung durch behördliche Mitwirkung: ZGB 609 Auskunftspflicht: ZGB 607 III Informationspflicht: ZGB 610 II Seite

14 1. Teilung der Erbschaft Teilungsverfahren Anordnungen des Erblassers: ZGB 608 Teilungsvorschriften Einsetzung eines Willensvollstreckers ZGB 608 II: Ausgleichsforderung, falls trotz Teilungsanordnung keine Ungleichbehandlung beabsichtigt ist (dies wird vermutet, sofern dies vom Erblasser nicht ausdrücklich anders geregelt wurde; es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung) Mitwirkung der Behörden: ZGB 609 und 611 II Teilungsklage zur Durchsetzung des Teilungsanspruchs: ZGB 604 Seite Ausgleichung Gesetzliche Grundlage: ZGB 626 ff. Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat. (ZGB 626 I) Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. (ZGB 626 II) Seite

15 2. Ausgleichung Ausgleichungspflichtige Erben Zuwendungen an eingesetzte Erben Grundsatz: Keine Anrechnung (vgl. Gesetzestext) Ausnahme: Zuwendung ausdrücklich als Vorempfang gedacht (BGer) Beachte: Möglichkeit der Herabsetzungsklage nach ZGB 527 Ziff. 1 Zuwendungen an Nachkommen Grundsatz: Gleichbehandlung aller Erben, Ausgl. vermutet (ZGB 626 II) Ausnahme: Erblasser ordnet Nichtausgleichung ausdrücklich an (dann evtl. Herabsetzungsklage nach ZGB 527 Ziff. 1) Seite Ausgleichung Ausgleichungspflichtige Erben Zuwendungen an übrige gesetzliche Erben Auszugleichen ist, was Erblasser auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (ZGB 626 I); nicht zwingend ausdrücklich Zuwendungen an Ehegatten Grundsätzlich normaler gesetzlicher Erbe i.s.d. ZGB 626 I Dagegen als Nichtnachkomme nicht ausgleichspflichtig i.s.d. ZGB 626 II Strittig, ob ausgleichsberechtigt gegenüber Nachkommen aus ZGB 626 II (m.m.: Nein, Ausgleichungspflicht nur unter den Nachkommen selbst; BGer: Ja, auch Ehegatte kann von Ausgleichspflicht der Nachkommen profitieren) Seite

16 2. Ausgleichung Ausgleichungspflichtige Zuwendungen Begriff der Zuwendung Unentgeltlichkeit (vertragliche Qualifizierung irrelevant) Erfüllung einer Sittlichkeit ebenfalls ausgleichungspflichtig (h.l.) Nicht ausgleichungspflichtig: Rechtlich geschuldete Leistungen, ausdrücklicher Ausgleichsdispens durch Erblasser (ZGB 626 II) Ausstattungsbegriff (beachte ZGB 631, 632) Zuwendung über den Erbteil hinaus (ZGB 629) Wert der Zuwendung (ZGB 630); Bsp. BGE 133 III 416 und BGer v (5A_69/2008) Ausgleichungspflicht bei Wegfall von Erben: ZGB 627 Durchführung der Ausgleichung: ZGB 628 Seite Haftung der Erben Haftung vor der Teilung: ZGB 603, OR 143 ff. Erbschaftsschulden: Verbindlichkeiten des Erblassers Erbgangsschulden: Begräbnis-, Grabkosten, Honorar Willensvollstrecker, Vermächtnisse und Auflagen (h.l.) Erbenschulden Persönliche Schulden der Erben Nachlass haftet nur, soweit er Teil des Erbenvermögens ist Seite

17 3. Haftung der Erben Haftung vor der Teilung: ZGB 603, OR 143 ff. Steuern Steuern vor Tod des Erblassers = Erbschaftsschulden Steuern auf Vermögen und Erträge der unverteilten Erbschaft: Belastung entweder der Erbengemeinschaft oder der Erben nach Erbquoten (kantonal geregelt) Erbschaftssteuer: Erbanfall- oder Nachlasssteuer, grosse kantonale Unterschiede Volksinitiative für eine Bundeserbschaftssteuer am vom Volk abgelehnt Haftung nach der Teilung: ZGB 637 I i.v.m. OR 192 ff., ZGB 639 Seite

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