Allgemeine Speditionsbedingungen Version 2005 601, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches Nr. 513/1992 Slg. definiert den Speditionsvertrag wie folgt:



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Transkript:

Verband für Spedition und Logistik der Tschechischen Republik (SSL) Allgemeine Speditionsbedingungen Version 2005 601, Abs. 1 des Handelsgesetzbuches Nr. 513/1992 Slg. definiert den Speditionsvertrag wie folgt: Mit dem Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur dem Auftraggeber gegenüber, für ihn im eingenen Namen und auf dessen Rechnung die Beförderung einer Sache von einem bestimmten Ort an einen anderen bestimmten Ort zu besorgen, und der Auftraggeber verpflichts sich, dem Spediteur ein Entgelt zu bezahlen. Weitere Bestimmungen über den Speditionsvertrag sind in 601 bis 629, 261, Abs. 3 und 399 HGB enthalten. Der Verband für Spedition und Lagerung der Tschechischen Republik, als eine fachliche Interessengemeinschaft, gibt im Sinne des 273, Abs. 1 HGB folgende. 1. Der Spediteur ist verpflichtet 1.1. Der Spediteur ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit fachlicher Sorgfalt auszuführen und darauf zu achten, daβ er die Interessen des Auftraggebers qualitativ, wirtschaftlich und sorgfältig wahrnimmt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten: a) sorgt er ordentlich für die ihm durch den Auftraggeber anvertrauten und für den Auftraggeber erworbenen Sachen,

2 b) b) bewahrt er für den Gebrauch des Auftraggebers für einen angemessenen oder vereinbarten Zeitraum die im Laufe der Erfüllung des Speditionsvertrages erworbenen Dokumente auf, c) macht er den Auftraggeber auf eine offensichtliche Unrichtigkeit seiner Weisungen aufmerksam: sollte der Auftraggeber auf seinen Weisungen bestehen, so trägt der Spediteur die Verantwortung nicht. Des weiteren ist der Spediteur berechtigt, eine Ergänzung der Aufträge vom Auftraggeber zu verlangen, falls ihm der Auftraggeber die Weisungen unvollständig übergeben hat, d) bei Verzugsgefahr besorgt er die Beförderung so, daβ sie den dem Spediteur bekannten Interessen des Auftraggebers am meisten entspricht. Wenn es jedoch möglich ist, die Abstimmung beim Auftraggeber einzuholen, führt er weitere Schritte nach dieser Abstimmung durch, e) besorgt er die Versicherung der Sendung, falls es mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Der Spediteur ist nicht berechtigt, eine bloβe Warenpreisangabe für einen Versicherungauftrag zu halten. Ist die Versicherung vereinbart, so versichert der Spediteur laut am Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen. Sollte ein Versicherungsfall auftreten, so erfüllt der Spediteur seine Verpflichtungen, indem er seine Ansprüche gegen die Versicherungsanstalt an den Auftraggeber auf dessen Wunsch abtritt. Dadurch wird eigene Entscheidung des Spediteurs über die Versicherung seiner Verantwortung nicht betroffen, f) informiert er den Auftraggeber über einen drohenden oder an der Sendung bereits entstandenen Schaden, sobald er es erfährt und zwar ohne unnötige Verzögerung. 1.2. Bei der Erfüllung der Verpflichtung ist der Spediteur verpflichtet, mit obliegender fachlicher Sorgfalt die Art und Bedingungen der

3 Beförderung zu vereinbaren, die am besten den Interessen des Auftraggebers entsprechen, die aus dem Vertrag und seinen Aufträgen hervorgehen, oder die dem Spediteur sonst bekannt sind. 1.3. Der Spediteur haftet für den bei der Besorgung der Beförderung an der übernommenen Sendung entstandenen Schaden, es sei denn, er konnte den Schaden unter Anwendung fachlicher Sorgfalt nicht abwenden oder dessen Ausmaβ mildern. 1.4. Bei Verzugsgefahr handelt er im Interesse des Sendungsschutzes auch ohne Weisungen des Auftraggebers, damit die Interessen des Auftraggebers nach momentanen, dem Spediteur bekannten Informationen, maximal geschützt sind. 1.5. Er stellt das Gewicht der Ware nur dann fest, wenn es mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Im Zweifelsfall gilt die durch den Spediteur ausgestellte Bestätigung über Art, Inhalt, Preis, Gewicht und ggf. Verpackung. Über neue Tatsächen hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 1.6. Er überprüft die Berechtigung des Auftraggebers (der Person), der (die) sich mit der Berechtigung ausweist. 1.7. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, prüft und ermittelt er eine geeignetere Beförderungsabwicklung im Rahmen der Handelsusancen. 1.8. Er hält sich genau an die Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Zollabfertigung. Falls es nicht möglich ist, die Zollabfertigung laut weisungen des Auftraggebers durchzuführen, so ist es notwendig, ihn unverzüglich zu informieren. In diesem Fall ist der Spediteur für den Verzug nicht verantwortlich.

4 1.9. Der Spediteur ist jedoch nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers nachzuprüfen oder zu ergänzen, falls es nicht handelsüblich ist. 2. Der Spediteur ist berechtigt, 2.1. zu verlangen, daβ ihm ein schriftlicher Auftrag zur Besorgung der Beförderung (Speditionsauftrag) erteilt wird, falls der Vertrag keine schriftliche Form hat, 2.2. auf eine geeignete Art die Sendung auf Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen, falls ihr unmittelbar ein wesentlicher Schaden droht und keine Zeit ist, die Weisungen beim Auftraggeber einzuholen, oder falls der Auftraggeber mit solchen Weisungen im Verzug ist und selbst keine notwendigen Maβnahmen trifft, 2.3. vom Auftraggeber eine angemessene Anzahlung für die mit der Erfüllung des Vertrages verbundenen Kosten zu verlangen,und zwar bevor er mit der Erfüllung anfängt, 2.4. vom Auftraggeber das vereinbarte Entgelt, oder wurde dies nicht vereinbart, dann ein Entgelt laut Sätzen des Spediteurs zu verlangen. Dem Spediteur steht auβerdem der Ersatz der zum Zweck der Erfüllung des Speditionsvertrages ausgelegten notwendigen und nützlichen Kosten zu, 2.5. vom Auftraggeber die Bezahlung des Entgelts zu verlagen, sobald er den Vertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen und ihm die zu befördernden Sachen übergeben hat, 2.6. auf Gesuch der Vorspediteure alle ihnen zustehenden Berechtigungen zur Geltung zu bringen, insbesondere die aus deren Pfandrecht, um deren Ansprüche befriedigen zu können, falls das vereinbarte Entgelt nicht alle notwendigen und nützlichen Kosten einschlieβt,

5 2.7. das Pfandrecht an der Sendung zur Sicherung aller seiner aus dem Spediteurverhältnis entstandenen Ansprüche geltend zu machen, solange sich die Sendung bei jemandem befindet, der sie bei sich im Namen des Spediteurs hat, oder solange der Spediteur Dokumente besitzt, die ihn zur Verfügung über die Sendung berechtigen, 2.8. die die Ware betreffende Weisung bis zur Abberufung durch den Auftraggeber für bindend zu halten. Der Auftrag, daβ die Ware zur Verfügung eines Dritten steht, ist unwinderruflich, sobald beim Spediteur die Disposition des Dritten eingegangen ist, 2.9. nach eigenem Ermessen, bei Wahrung des Interesses des Auftraggebers, zu handeln, insbesondere bei der Wahl der Art des Transportmittels und der Route, falls er keine ausreichende oder durchführbare Weisung erhielt, 2.10. wenn es nicht dem Vertrag widerspricht oder falls es der Auftraggeber nicht spätestens zu Beginn der Beförderung verbietet, so kann der Spediteur die zu besorgende Beförderung selbst durchführen, 2.11. benutzt der Spediteur zur Besorgung der Beförderung einen weiteren Spediteur (Zwischenspediteur), so haftet er dabei, als ob er die Beförderung selbst besorgt hätte, 2.12. den Transport zu organisieren, einschl. der Wahl der Beförderungsart, soweit es nicht anders vereinbart wurde. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet 3.1. dem Spediteur den Auftrag zur Besorgung der Beförderung (Speditionsauftrag) schriftlich zu erteilen, falls der Vertrag nicht schriftliche Form hat und der Spediteur es verlangt, 3.2. droht der Sendung ein unmittelbarer wesentlicher Schaden, nach Aufforderung des Spediteurs ihm unverzüglich weitere Weisungen zu

6 geben. Widrigenfalls ist der Spediteur berechtigt, die Sendung im Sinne des Pkt. 2.2. zu verkaufen, 3.3. dem Spediteur das vereinbarte Entgelt zu zahlen, sobald der Spediteur den Vertrag mit dem Frachtführer abgeschlossen hat, bzw. eine angemessene Anzahlung zu gewähren, 3.4. dem Spediteur das vereinbarte Entgelt oder, falls es nicht vereinbart wurde, ein Entgelt laut Tarif des Spediteurs zu bezahlen, 3.5. den Auftrag immer zurückzunehmen, wenn der Auftrag zur Besorgung der Beförderung nicht ohne unnötigen Verzug akzeptiert ist (es sei denn, daβ zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart wurde), 3.5. dem Spediteur richtige Angaben über den Inhalt und den Charakter der Sendung zu geben, wie auch über weitere zum Abschluβ des Frachtvertrages notwendigen Tatsachen, z.b. Angaben über Gewicht, Art, Stückzahl, Ausmaβe und Gewicht einzelner Stücke, Marken und Signen, Verpackung, Angabe, ob es sich um gefährliche Ware im Sinne der ADR, RID und weiterer Abkommen handelt. Erwaige Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gehen zu Lasten des Auftraggebers, 3.7. den Spediteur auf übliche Weise rechtzeitig auf die mit der Warenbeförderung verbundenen öffentlich-rechtlichen bzw. zollrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen, falls diese Pflichten dem Spediteur nicht bekannt sind. Der Auftraggeber ist dem Spediteur gegenüber für alle Konsequenzen solcher Unterlassung verantwortlich, 3.8. dem Spediteur bei der Stornierung des Auftrages zur Besorgung der Beförderung das vereinbarte Entgelt nach Abzug ersparter Kosten zu gewähren. Falls der Auftraggeber nachweist, daβ er die Bestellung aus den vom Spediteur zu vertretenden berechtigten Gründen stornierte, so hat der Spediteur Anspruch nur auf Ersatz seiner Kosten,

7 3.9. dem Spediteur neben dem vereinbarten Entgelt den Ersatz notwendiger und nützlicher Kosten, als auch der durch den Spediteur zwecksmäβig bei der Erfüllung seiner Verpflichtung ausgelegten Kosten zu gewähren, 3.10. dem Spediteur den Kostenersatz und das entsprechende Entgelt für die Rückbeförderung der Ware zu bezahlen, und zwar in derselben Höhe wie bei der Beförderung zum Empfänger, falls der Empfänger die Übernahme der ihm zugestellten Sendung ablehnt. Das Entgelt ist dem Spediteur auch dann zu bezahlen, wenn der Nachnahme- oder in anderer Inkassoauftrag nachträglich widerrufen und/oder der Betrag nicht bezahlt ist, 3.11. dem Spediteur die Forderungen für die von ihm bezahlte Fracht, Zollgebühren, Steuern und sonstige Gebühren zu vergüten, insbesondere wenn der Spediteur die Zahlung als Dispositionsberechtigtem oder als Besitzer von Fremdwaren durchgeführt hat, soweit der Spediteur dafür nicht verantwortlich ist. 4. Allgemeine Bestimmungen 4.1. Erfüllungsort Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Sitz der Betriebsstätte des Spediteurs, an die die Bestellung adressiert bzw. der Auftrag erteilt wurde, 4.2. Verjährung Die aus Schäden an beförderten Sachen und aus verspäteter Zustellung der Sache entstandenen Ansprüche gegen den Spediteur verjähren nach Ablauf eines Jahres. Bei den aus der totalen Vernichtung oder Verlust der Sendung entstandenen Rechten läuft die Verjährungsfrist ab Tag, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden sollte, bei sonstigen Rechten ab dem Tag der Zustellung der Sendung.

8 Für einen bewuβt zugefügten Schaden gilt die Verjährungsfrist von 4 Jahren. Ansprüche gegen den Frachtführer verjähren laut der für Frachtverträge geltenden Vorschriften. 4.3. Erfüllungsfristen für Speditionsverträge Mit der Ausnahme einer besonderen, vor dem Beginn der Beförderung getätigten schriftlichen Vereinbarung, haftet der Spediteur nicht für Fristen der Be- und Entladung, wie auch für eine bestimmte Reihenfolge beim Güterversand mit der gleichen Transportart. Die Bezeichnung als Messegut berechtigt zu einer Vorrangsabwicklung nicht, soweit diese Vorrangsabwicklung nicht ausdrücklich bestellt wurde. 4.4. Haftung des Spediteurs 4.4.1 Sollte der Spediteur aus dem Speditionsvertrag haften, ist seine Schadensersatzverpflichtung beschränkt: a) in allen Fällen auf einen Betrag, der SDR 20.000 entspricht, pro Schadensereignis oder mehrere Schadensereignisse mit der gleichen Ursache, oder b) bei Verlorengehen, Vernichtung oder Beschädigung der Sendung während der Vermittlung des Transports, bzw. der vom Spediteur zum Transport oder zusammenhängenden Handlungen entgegengenommenen Sendung auf einen Betrag, der SDR 8,33 pro ein Kilogramm Bruttogewicht der verloren gegangenen, vernichteten oder beschädigten Sendung entspricht, oder c) bei Schäden, die durch verspätete Lieferungen entstehen, auf einen Betrag, der der Höhe des Entgelts (Bezahlung) laut Artikel 3.4 der Allgemeinen Speditionsbedingungen entspricht. 4.4.2 Weder indirekte Schäden noch entgangener Gewinn werden erstattet.

9 4.4.3 Der Spediteur kann sich nicht auf die beschränkte Haftung laut Abs. 1 oder 2 berufen, wenn es sich um Schäden handelt, die von ihm bewusst verursacht wurden, z. B. absichtlich oder im Bewusstsein, dass ein Schaden entsteht. 4.4.4 Haftung aus dem Frachtvertrag Der Spediteur haftet nicht für den Frachtführer und etwaige Ansprüche gegen den Frachtführer macht er im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geltend. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Frachtführer ist der Auftraggeber zur Zusammenarbeit verpflichtet, insbesondere bei der Zurverfügungstellung der die Sendung und ihren Wert usw. betreffenden Belege als Unterlage für die Geltendmachung der Ansprüche gegen den Frachtführer. 4.5. Hindernisse Für die die Verantwortung ausschliessenden Umstände wird ein Hindernis gehalten, das unabhängig vom Willen der verpflichteten Partei entstanden ist und sie an der Erfüllung ihrer Verpflichtung hindert, wenn vernünftigerweise nicht vorauszusetzen ist, dass die verpflichtete Partei das Hindernis oder seine Folgen abwenden oder überwinden könnte, und weiter, dass sie zur Zeit des Zustandekommens der Verpflichtung dieses Hindernisses vorausgesehen hätte. Der Spediteur ist in solchen Fällen berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, selbst wenn die Bestellung schon zum Teil durchgeführt wurde. Die Pflicht des Spediteurs, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen, besteht jedoch weiter. Der Auftraggeber verfügt allerdings in solchen Fällen über dasselbe Recht, wenn von ihm nicht vernünftigerweise verlangt werden kann, im Vertrag zu bleiben. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber vom Vertrag laut angeführter Bestimmungen zurück, so hat der Spediteur Anspruch auf Vergütung von ausgelegten Kosten und auf Bezahlung

10 eines angemessenen Entgelts. Der Spediteur ist verpflichtet zu prüfen und den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, ob gesetzliche oder amtliche Hindernisse für die Beförderung bestehen (z.b. Einfuhr- bzw. Ausfuhrbeschränkungen), soweit sie ihm bekannt sind. 4.6. Lagerung Führt der Spediteur im Rahmen seiner Tätigkeiten die Lagerung von Sachen durch, so wird diese Tätigkeit laut Bedingungen des Lagervertrages geregelt. 4.7. Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht Zur Sicherung seiner Ansprüche dem Auftraggeber gegenüber hat der Spediteur ein Pfandrecht an der Sendung, solange sich die Sendung beim Spediteur oder bei einem anderen befindet, der sie bei sich in seinem Namen hat, oder solange der Spediteur Dokumente hat, die ihn berechtigen, über die Sendung zu verfügen. 4.8. Verzugszinsen Der Zahlungsverzug tritt ein, ohne daβ es einer Mahnung bedarf, 15 Tage ab Zustellung der Rechnung des Spediteurs ein. Der Spediteur ist berechtigt, beim Verzug den vereinbarten Zinssatz in Rechnung zu stellen, und falls er nicht vereinbart wurde, Zinsen um 1 % höher als der analog laut 502 HGB festgesetzte Zinssatz. 4.9. Form der Speditionsaufträge Der Auftrag wird dem Spediteur schriftlich erteilt, und soweit er auf eine andere Weise erteilt wurde, so bedarf er der schriftlichen Bestätigung. Die Annahme des Auftrages kann auch auf eine andere als schriftliche Weise bestätigt werden, evtl. es kann eine stillschweigende Annahme des Auftrages abgeleitet werden, falls der Auftrag durch den Spediteur dem Auftraggeber in einer bestimmten Frist oder ohne unnötigen Verzug nicht zurückgeschickt ist.

11 4.10. Wirksamkeit und Gültigkeit der Allgemeinen Speditionsbedingungen Allgemeine Speditionsbedingungen sind durch die Vollversammlung des Verbandes für Spedition und Lagerung am 15.12.1992 gebilligt worden neue Paragrah 4.4 am 20.04. 2005. Die Bedingungen in dies. Version treten am 01.07. 2005 in Kraft. Die Bedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des Speditionsvertrages, den der Auftraggeber mit dem Spediteur abschlieβt, es sei denn, der Auftraggeber und der Spediteur haben etwas anderes vereinbart. (Unterschritf) Dipl.-Ing. Martin DRÁBEK Vorsitzender des Verbandes