Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferanten-Rahmenvertrag Gas



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Transkript:

Ergänzungsvereinbarung Sperrung zum Lieferanten-Rahmenvertrag Gas Vertragsnummer: zwischen dem Lieferanten - nachfolgend Lieferant genannt - und dem Netzbetreiber regionetz GmbH Zum Hagelkreuz 16 52249 Eschweiler - nachfolgend VNB genannt -

Präambel Der Lieferant beliefert Letztverbraucher im Netzgebiet des VNB nach Maßgabe des Lieferanten- Rahmenvertrages im Wege des Netzzugangs mit Gas. Ergänzend bietet der VNB im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Dienstleistung die Unterbrechung und ggf. Wiederherstellung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung des Lieferanten gegenüber dessen Letztverbrauchern an. 1. Voraussetzungen und Durchführung der Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) 1.1 Der VNB unterbricht auf schriftliches Verlangen des Lieferanten gem. Ziffer 1.2 die Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers im Verteilnetz des VNB nach Können und Vermögen, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Der Lieferant hat mit den entsprechenden Letztverbrauchern das Recht der Versorgungsunterbrechung vertraglich vereinbart. Der Lieferant versichert glaubhaft entsprechend 294 ZPO in jedem Einzelfall, dass die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber den Letztverbrauchern vorliegen und zudem keine Einwendungen oder Einreden bestehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung zum Zwecke der Versorgungseinstellung des Lieferanten entfallen lassen. 1.2 Der Lieferant wird den VNB mit der Versorgungsunterbrechung anhand des als Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Formulars für jeden Einzelfall beauftragen. Voraussetzung der Versorgungsunterbrechung ist, dass alle zur eindeutigen Identifizierung der Lieferstelle und des Kunden erforderlichen Angaben des Formulars vollständig ausgefüllt sind und dem VNB per Telefax oder elektronisch übermittelt werden. Der VNB ist berechtigt, beim Letztverbraucher eine Nachricht zu hinterlassen, aus der sich ergibt, dass der VNB die Versorgungseinstellung im Auftrag des Lieferanten vornimmt. 1.3 Der VNB nimmt die Anschlussnutzungsunterbrechung im Regelfall binnen 10 Werktagen ab Zugang der in Ziffer 1.2 genannten Beauftragung vor. 1.4 Dem VNB steht das Recht zu, angenommene Aufträge unter den Aspekten einer wirtschaftlich effizienten und rationellen Betriebsführung zu disponieren und zu priorisieren. 1.5 Der VNB ist berechtigt, Sperraufträge des Lieferanten abzulehnen, wenn und soweit ihm die beauftragte Sperrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder gesonderter vertraglicher Vereinbarung zwischen ihm und dem zu sperrenden Letztverbraucher oder aus sonstigen Gründen nachweislich unzumutbar oder unmöglich ist. Lehnt der VNB einen Sperrauftrag ab, ist er verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch zwei Werktage nach Zugang der Beauftragung, elektronisch über die Gründe für die Sperrablehnung zu informieren. Version 01/15 Seite 2 von 6

1.6 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Unterbrechung der Anschlussnutzung betroffenen Letztverbraucher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und/oder den mit dem Letztverbraucher vereinbarten vertraglichen Regelungen unter Einhaltung der relevanten Formen und Fristen vor der Unterbrechung der Anschlussnutzung gemahnt werden und die Unterbrechung der Anschlussnutzung seitens des Lieferanten rechtzeitig angedroht wurde. 1.7 Den verbindlichen Termin erfährt der Lieferant durch den VNB innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Beauftragung im Sinne der Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung. Er orientiert sich maßgeblich an dem vom Lieferanten nach Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung mitgeteilten frühestmöglichen Sperrtermin. Das Recht des VNB nach Ziffer 1.4 der Ergänzungsvereinbarung bleibt unberührt. 1.8 Der VNB führt die Anschlussnutzungsunterbrechung zum verbindlichen Termin aus, sofern ihm nicht bis spätestens 12:00 Uhr einen Werktag vor Auftragsausführung eine eindeutige Auftragsrücknahme durch den Lieferanten mitgeteilt wird. Der Widerruf der Beauftragung erfolgt anhand des in Anlage Widerruf der Beauftragung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Formulars, welches dem VNB elektronisch zu übermitteln ist. Ohne Mitteilung einer solchen Auftragsrücknahme bleibt der eingestellte Sperrtermin bestehen. 1.9 Der VNB wird im Namen des Lieferanten dem Letztverbraucher die Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage im Voraus ankündigen. 1.10 Der VNB wird im Falle der ersten erfolglosen Anschlussnutzungsunterbrechung, die der VNB nicht zu vertreten hat, einen zweiten Sperrversuch vornehmen. Dies gilt nicht, soweit dem VNB ein weiterer Sperrversuch nicht zumutbar ist. Der VNB ist nicht verpflichtet, die Sperrung gegen den Kunden mittels gerichtlicher Hilfe durchzusetzen; dies obliegt ausschließlich dem Lieferanten selbst. Der VNB informiert den Lieferanten entsprechend. 1.11 Soweit der Lieferant für die Durchführung der Sperrung über gerichtliche Titel verfügt, hat er diesen dem VNB zusammen mit dem als Anlage Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Formular zuzuleiten. Er hat insoweit in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vollstreckung entsprechender Titel zuständigen Amtspersonen (Gerichtsvollzieher) beiwohnen und hierfür den Termin zur Sperrung mit dem VNB abstimmen. 1.12 Sofern der Letztverbraucher trotz Sperrung weiterhin Energie aus dem Verteilnetz des VNB entnimmt, behält sich dieser vor, die Messeinrichtung auszubauen. 2. Voraussetzung und Durchführung der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Entsperrung) 2.1 Der VNB wird die Unterbrechung der Anschlussnutzung unverzüglich gem. Ziffer 2.2 wieder aufheben, wenn der Lieferant mittels des als Anlage Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung beigefügten Formulars elektronisch mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung entfallen sind. Dies gilt nicht, soweit der VNB selbst vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist, die Unterbrechung der Anschlussnutzung aufrecht zu erhalten. Version 01/15 Seite 3 von 6

Zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Entsperrung) muss der Letztverbraucher einen im Installateur-Verzeichnis eingetragenen Installateur mit der Entsperrung und Inbetriebnahme der Anlage beauftragen. Die Kosten sind vom Letztverbraucher zu tragen. Der Lieferant wird den Letztverbraucher hierüber entsprechend informieren. 2.2 Der VNB ermöglicht die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung entsprechend der Beauftragung nach Anlage Auftrag zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung zeitlich wie folgt: Werktags am selben Tag, sofern die entsprechende Beauftragung durch den Lieferanten bis spätestens 12:00 Uhr bei dem VNB eingeht. Bei später eingehender Beauftragung zur Wiederaufnahme der Anschlussnutzung erfolgt diese spätestens am nächsten Werktag. Samstags und sonntags sowie an bundesweiten Feiertagen werden entsprechend den Geschäftszeiten des VNB keine Entsperrungen durchgeführt. Unter Werktagen sind alle Tage zu verstehen, die kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind. Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit als Feiertag. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres gelten als Feiertage. 2.3 Sobald der Lieferant die Entnahmestelle des Letztverbrauchers von der Netznutzung abmeldet, ist der VNB mit Ende der Netznutzung durch den Lieferanten zur Entsperrung berechtigt, ohne dass es einer Mitteilung durch den Lieferanten bedarf. 2.4 Lehnt der VNB die Aufhebung der Anschlussnutzungsunterbrechung ab, ist er verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich elektronisch über die Gründe für die Ablehnung zu informieren. 3. Freistellung / Haftung / Höhere Gewalt 3.1 Aus dieser Dienstleistung dürfen sich nach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner keine Belastungen gleich welcher Art für den VNB ergeben, sofern er seine Pflichten aus der Ergänzungsvereinbarung gegenüber dem Lieferanten ordnungsgemäß erbringt. Vor diesem Hintergrund stellt der Lieferant den VNB uneingeschränkt von sämtlichen Schadensersatz- oder sonstigen Ansprüchen frei, die sich gegen den VNB aus unberechtigter Unterbrechung bzw. Wiederaufnahme der Anschlussnutzung ergeben können. Der Lieferant wird darüber hinaus den VNB gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus der im Auftrag des Lieferanten durchgeführten Versorgungseinstellung gegenüber dem VNB hergeleitet werden. Der Lieferant übernimmt in diesem Zusammenhang die dem VNB sowie dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gerichtlich und außergerichtlich auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge in voller Höhe. 3.2 Im Übrigen haftet der VNB nur, a) wenn ein Schaden durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Lieferant vertrauen darf. b) wenn ein Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Version 01/15 Seite 4 von 6

3.3 Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 3.2 gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3.4 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 3.1 3.3 gelten sinngemäß auch für Mitarbeiter und Beauftragte der Parteien. 4. Entgelte und Abrechnung 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, dem VNB die Kosten für die Durchführung der Anschlussnutzungsunterbrechung sowie die Kosten für die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung gemäß dem als Anlage Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung beigefügten Preisblatt zu ersetzen. Diese Preise gelten auch für erfolglos durchgeführte Sperr- und Entsperrversuche sowie für nicht zur Ausführung gekommene Beauftragungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung. 4.2 Der VNB kann die pauschalen Preise der Anlage Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung bei Änderung der für die Berechnung maßgebenden spezifischen Kosten einseitig bestimmen. Er teilt Preisänderungen mit einer Frist von acht Wochen zum Inkrafttreten der neuen Preise dem Lieferanten schriftlich mit. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, ist er berechtigt, diesen Vertrag außerordentlich ohne Frist schriftlich zu kündigen. 4.3 Das Entgelt für die Abwicklung der Aufträge zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß Anlage Preisblatt zur Unterbrechung der Anschlussnutzung wird dem Lieferanten grundsätzlich nach der Leistungserbringung in Rechnung gestellt. Die Leistungen gelten jeweils als vom VNB erbracht, wenn der VNB mindestens einmal versucht, die Unterbrechung bzw. die Wiederaufnahme der Anschlussnutzung bei den Letztverbrauchern vorzunehmen. Ist eine Sperrung tatsächlich durchgeführt worden, werden abweichend von Satz 1 dem Lieferanten die Kosten für die erfolgte Unterbrechung und der Wiederaufnahme der Anschlussnutzung dem Lieferanten zusammen in Rechnung gestellt. 4.4 Der VNB kann dem Lieferanten die Entgelte in gesammelter Form in Rechnung stellen. 4.5 Rechnungen werden zu dem vom VNB angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. 4.6 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung soweit offensichtliche Fehler vorliegen. 4.7 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Version 01/15 Seite 5 von 6

5. Inkrafttreten, Laufzeit 5.1 Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Von einer etwaigen Kündigung dieser Vereinbarung bleiben Sperraufträge bis zum Ablauf der Vereinbarung unberührt. Nach Ablauf der Vereinbarung erlöschen die noch nicht ausgeführten Sperraufträge. 5.2 Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung des zwischen VNB und Lieferanten bestehenden Lieferanten-Rahmenvertrages. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Die Beauftragung der Versorgungseinstellung durch Unterbrechung der Anschlussnutzung lässt das Netznutzungsverhältnis und die Bilanzkreiszuordnung unberührt. Die Versorgungseinstellung durch Unterbrechung der Anschlussnutzung führt nicht dazu, dass die Abrechnung der Netznutzung, die Zuordnung zum Bilanzkreis, die Jahresverbrauchsprognose und die Erhebung von Abschlägen angepasst oder aufgehoben werden. Außerdem wird wegen des v. g. Sachverhaltes keine Zwischen- oder Schlussrechnung durchgeführt. 6.2 Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung wesentliche Bestandteile des Vertrages. Der Lieferanten-Rahmenvertrag gilt ergänzend soweit in dieser Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. (Ort, Datum) Eschweiler, den (Stempel und Unterschrift) regionetz GmbH Anlagen Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung Widerruf der Beauftragung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung Auftrag zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung Preisblatt Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung Version 01/15 Seite 6 von 6